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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2024, RV/7101275/2024

Rechtmäßige Rückforderung von Familienbeihilfe (Ausgleichszahlungen) und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe/Ausgleichszahlungen (AZ) sowie Kinderabsetzbeträgen (KG) für die Kinder ***1*** sowie ***2*** für die Monate September 2020 sowie September 2021, den Zeitraum vom bis (AZ), den Monat Juli 2022 sowie den Zeitraum vom bis zum (KG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beantwortung des Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

In Beantwortung des mit datierten Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Bf. der belangten Behörde bekannt, dass sie aufgrund einer in Deutschland entfalteten Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten für ihre minderjährigen in Österreich in gemeinsamen Haushalt der Eltern lebenden, in nämlichem Staat die Schule besuchenden Kinder Anspruch auf eine ausländische Beihilfe, sprich deutsches Kindergeld im monatlichen Ausmaß von je 219,00 Euro besitze. Hierbei wurde vorstehende Angaben der Bf. via Vorlage einer mit 15. Novemeber 2022 datierten Arbeitsbescheinigung des Ehegatten, durch Auszüge aus dem ZMR sowie der Nachreichung das Schuljahr 2021/2022 betreffende Jahreszeugnis der Kinder dokumentiert.

Bescheidmäßige Rückforderung von Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbeträgen vom

Mit Bescheid vom wurden von der Bf. Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung (AZ) sowie Kinderabsetzbeträgen (KG) als für die Kinder ***1*** sowie ***2*** in den Monaten September 2020, September 2021, im Zeitraum vom bis (AZ), im Monat Juli 2022 sowie im Zeitraum vom bis zum (KG) in Höhe von 490,00 Euro (AZ) sowie von 24,00 Euro (KG) zu Unrecht bezogen mit nachstehender Begründung rückgefordert:

"Eine Familienleistung steht nur für jene Monate zu, in denen Sie in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Für die Familienleistungen ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Werden Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind oder die Kinder leben."

Beschwerde vom

Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts:

"Gegen den Bescheid "Rückforderungsbescheid Einzahlung" des Finanzamtes Österreich vom erhebe ich binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.

Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides

Unbilligkeit der Rückforderung

Bescheidbegründung

Mit obgenanntem Bescheid wurde für die Zeiträume September 2020, September 2021, Juli 2022, August 2022, sowie Oktober bis Dezember 2022 vom Finanzamt Österreich ein Rückforderungsbetrag für den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 24,00 Euro sowie eine Ausgleichszahlung gem. § 4 FLAG 1967 in Höhe von 490,00 Euro, somit insgesamt ein Rückforderungsbetrag von 514,00 Euro festgesetzt. Es handelt sich um den Bezug für meine beiden Kinder ***6***, geb. ***8*** und ***7***, geb. ***9***.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Mein Ehemann, ***3***, geb. ***4***, unsere beiden ehelichen Kinder und ich sind österreichische Staatsbürger. Aufgrund der Berufstätigkeit meines Ehemannes seit 2014 in ***5***, Deutschland, hatte die ganze Familie von Beginn des Jahres 2015 bis August 2017 einen Wohnsitz in Deutschland, da unsere Kinder noch nicht schulpflichtig waren. Aufgrund der Schulpflicht unseres Sohnes ***7*** zog ich mit beiden Kindern mit September 2017 zurück an unseren österreichischen Wohnsitz und bin seitdem mit beiden Kindern in Österreich aufhältig.

Nunmehr wurde mir der Rückforderungsbescheid vom elektronisch zugestellt.

1) In der Bescheidbegründung ist der Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, anzuführen und in der Beweiswürdigung in schlüssiger Form darzulegen aus welchen Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangt.

In der Begründung wurden jedoch weder Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, noch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammengefasst.

Es war somit für mich objektiv in keiner Weise überprüfbar, ob der vom Finanzamt herangezogene Tatbestand die Rückforderung rechtfertigt. Das bloße Zitieren des Gesetzeswortlautes bzw. von EG Verordnungen stellt keine ausreichende Bescheidbegründung dar, da daraus nicht hervorgeht, wieso überhaupt eine Rückforderung erfolgt.

2) In seinem Erkenntnis vom (G 181/2022-11, G 203/2021-10, G 232/2022- 4) betreffend die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld stellte der VfGH fest, dass die Wortfolge "oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte," in § 31 69 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I 103/2001, idF BGBI. I 100/2018 wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben ist.

Auch wenn der Rückforderungstatbestand aus verwaltungsökonomischen Gründen notwendig sei, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht jede Anspruchsvoraussetzung im Detail geprüft werden könne, stellt dies laut genanntem Erkenntnis des VfGH keine sachliche Rechtfertigung dafür dar, weshalb das Risiko einer irrtümlich gezahlten Leistung trotz fehlender Erkennbarkeit des Behördenfehlers vom Leistungsempfänger zu tragen sein soll. Immerhin würde dieser im Vertrauen auf die Leistung Dispositionen treffen, die er bei einer späteren Rückforderung nicht mehr rückgängig machen könne.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind auch Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ( C- 487/01, Gemeente Leusden, C- 7/02, Holin Groep BV CS).

Dies trifft inhaltlich gleichgelagert auf den gegenständlichen Sachverhalt zu, da ich in der Corona-Zeit ohne einen Anhaltspunkt für eine mögliche, Jahre später zu erfolgende Rückzahlungsaufforderung zu haben, die bezogenen Leistungen für meine Kinder im Vertrauen auf die Leistung verbraucht habe.

Nach § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Im gegenständlichen Fall liegt nach meiner Rechtsansicht eine Unbilligkeit der Rückforderung vor und ich beantrage mein Vorbringen zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen, laut welchem von der Rückforderung abgesehen wird."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde vom vermittels BVE vom mit nachstehender Begründung ab:

"Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet.

Bisher wurde vom Finanzamt zur Berechnung der Ausgleichszahlung der alte Betrag des Kindergeldes in Höhe von 204,- € pro Kind und Monat herangezogen.

Im September 2020 enthielt das deutsche Kindergeld eine Sonderzahlung und betrug daher 404,- €.

Im Oktober 2020 enthielt das deutsche Kindergeld eine Sonderzahlung und betrug daher 304 €.

Ab betrug das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind 219,- €.

Im Mai 2021 enthielt das deutsche Kindergeld eine Sonderzahlung und betrug daher 369,- €.

Im Juli 2022 enthielt das deutsche Kindergeld eine Sonderzahlung und betrug daher 319,- €.

Ab beträgt das monatliche Kindergeld 250,- € pro Kind.

Die tatsächlich höheren Beträge des deutschen Kindergeldes führten zu einer Rückforderung der Ausgleichszahlung."

Vorlageantrag vom

Gegen obige BVE brachte die Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag nachstehenden Inhalts ein:

"Gegen den Bescheid "Rückforderungsbescheid Einzahlung" des Finanzamtes Österreich vom habe ich am Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Ich stelle nunmehr binnen offener Frist Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)

Begründung des Vorlageantrages:

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde in der Begründung lediglich auf Punkt 1 meiner Beschwerde (Bescheidbegründung) eingegangen, Punkt 2 meines Vorbringens, die meiner Rechtsmeinung nach unbillige Rückforderung, wurde nicht behandelt.

Meine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom richtete sich gegen folgende Punkte des Bescheides:

1) Bescheidbegründung

2) Unbilligkeit der Rückforderung

Mit obgenanntem Bescheid wurde für die Zeiträume September 2020, September 2021, Juli 2022, August 2022, sowie Oktober bis Dezember 2022 vom Finanzamt Österreich ein Rückforderungsbetrag für den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 24,00 Euro sowie eine Ausgleichszahlung gem. § 4 FLAG 1967 in Höhe von 490,00 Euro, somit insgesamt ein Rückforderungsbetrag von 514,00 Euro festgesetzt.

Es handelt sich um den Bezug für meine beiden Kinder ***6***, geb. ***8*** und ***7***, geb. ***9***.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Mein Ehemann, ***3***, geb. ***4***, unsere beiden ehelichen Kinder und ich sind österreichische Staatsbürger. Aufgrund der Berufstätigkeit meines Ehemannes seit 2014 in ***5***, Deutschland, hatte die ganze Familie von Beginn des Jahres 2015 bis August 2017 einen Wohnsitz in Deutschland, da unsere Kinder noch nicht schulpflichtig waren. Aufgrund der Schulpflicht unseres Sohnes ***7*** zog ich mit beiden Kindern mit September 2017 zurück an unseren österreichischen Wohnsitz und bin seitdem mit beiden Kindern in Österreich aufhältig.

1) In der Bescheidbegründung ist der Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, anzuführen und in der Beweiswürdigung in schlüssiger Form darzulegen aus welchen Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangt.

In der Begründung wurden jedoch weder Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, noch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammengefasst.

Es war somit für mich objektiv in keiner Weise überprüfbar, ob der vom Finanzamt herangezogene Tatbestand die Rückforderung rechtfertigt. Das bloße Zitieren des Gesetzeswortlautes bzw. von EG Verordnungen stellt keine ausreichende Bescheidbegründung dar, da daraus nicht hervorgeht, wieso überhaupt eine Rückforderung erfolgt.

2) In seinem Erkenntnis vom (G 181/2022-11, G 203/2021-10, G 232/2022- 4) betreffend die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld stellte der VfGH fest, dass die Wortfolge "oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte," in § 31 69 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I 103/2001, idF BGBI. I 100/2018 wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben ist.

Auch wenn der Rückforderungstatbestand aus verwaltungsökonomischen Gründen notwendig sei, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht jede Anspruchsvoraussetzung im Detail geprüft werden könne, stellt dies laut genanntem Erkenntnis des VfGH keine sachliche Rechtfertigung dafür dar, weshalb das Risiko einer irrtümlich gezahlten Leistung trotz fehlender Erkennbarkeit des Behördenfehlers vom Leistungsempfänger zu tragen sein soll. Immerhin würde dieser im Vertrauen auf die Leistung Dispositionen treffen, die er bei einer späteren Rückforderung nicht mehr rückgängig machen könne.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind auch Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ( C- 487/01, Gemeente Leusden, C- 7/02, Holin Groep BV CS).

Dies trifft inhaltlich gleichgelagert auf den gegenständlichen Sachverhalt zu, da ich in der Corona-Zeit ohne einen Anhaltspunkt für eine mögliche, Jahre später zu erfolgende Rückzahlungsaufforderung zu haben, die bezogenen Leistungen für meine Kinder im Vertrauen auf die Leistung verbraucht habe.

Nach § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Im gegenständlichen Fall liegt nach meiner Rechtsansicht eine Unbilligkeit der Rückforderung vor und ich beantrage mein Vorbringen zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen, laut welchem von der Rückforderung abgesehen wird."

Ergänzende Ermittlungen des BFG betreffend die "Errechnung der Rückforderungsbeträge"

Auf diesbezügliche "Anfrage" des Richters übermittelte die belangte Behörde dem BFG - nachstehend dokumentierte - Aufstellung betreffend das Ausmaß der im Rückforderungszeitraum bestehenden Ansprüche auf österreichische Familienleistungen, das Ausmaß der Ansprüche auf deutsches Kindergeld sowie die der Bf. zugezählten Ausgleichszahlungen und Kinderabsetzbeträge.

1. Ausmaß der österreichischen Familienleistungen (FB bzw. KG)für das Kind ***1***

September 2020

Familienbeihilfe 121,90 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Schulstartgeld 100,00 Euro

Sonderzahlung 360,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt647,40 Euro

September 2021

Familienbeihilfe 121,90 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Schulstartgeld 100,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt287,40 Euro

Juli 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 207,00 Euro

August 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Sonderzahlung 180,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 387,00 Euro

September 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Schulstartgeld 100,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 307,00 Euro

Oktober bis Dezember 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt (pro Monat) 207,00 Euro

2. Ausmaß der Ansprüche auf deutsches Kindergeld bzw. den Kinderbonusfür das Kind ***1***

September 2020

Kindergeld 204,00 Euro

Kinderbonus 200,00 Euro

Gesamt 404,00 Euro

September 2021 sowieJuli 2022 bis Dezember 2022

Kindergeld (monatlicher Anspruch im Zeitraum bis ) 219,00 Euro

3. TabellarischeAufgliederung der Rückforderungsbeträge für das Kind ***1***


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
FB
KG
Anspruch (AT)
Anspruch (DE)
Ausgleichszahlung
Anspruch (DE) neu
Rückforderungsbetrag (AZ bzw. KG)
9/20
589,00
58,40
647,40
204,00
443,40
404,00
200,00 (AZ)
9/21
229,00
58,40
287,40
204,00
83,40
219,00
15,00 (AZ)
7/22
148,60
58,40
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
8/22
328,60
58,40
387,00
204,00
183,00
219,00
15,00 (AZ)
9/22
248,60
58,40
307,00
204,00
103,00
219,00
15,00 (AZ)
10/22
148,60
58,40
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
11/22
148,60
58,40
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
12/22
148,60
58,40
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
Rückforderung gesamt
257,00 (AZ u. KG)

4. Ausmaß der österreichischen Familienleistungen (FB bzw. KG) für das Kind ***2***

September 2020

Familienbeihilfe 121,90 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Schulstartgeld 100,00 Euro

Sonderzahlung 360,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 647,40 Euro

September 2021

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Schulstartgeld 100,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 307,00 Euro

Juli 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 207,00 Euro

August 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Sonderzahlung 180,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 387,00 Euro

September 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Schulstartgeld 100,00 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt 307,00 Euro

Oktober bis Dezember 2022

Familienbeihilfe 141,50 Euro

Geschwisterstaffelung 7,10 Euro

Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro

Gesamt (pro Monat) 207,00 Euro

5. Ausmaß der Ansprüche auf deutsches Kindergeld bzw. den Kinderbonus für das Kind ***2***

September 2020

Kindergeld 204,00 Euro

Kinderbonus 200,00 Euro

Gesamt 404,00 Euro

September 2021 sowie Juli 2022 bis Dezember 2022

Kindergeld (monatlicher Anspruch im Zeitraum bis ) 219,00 Euro

6. Tabellarische Aufgliederung der Rückforderungsbeträge für das Kind ***2***


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
FB
KG
Anspruch (AT)
Anspruch (DE) alt
Ausgleichszahlung
Anspruch (DE) neu
Rückforderungsbetrag (AZ bzw. KG)
9/20
589,00
58,60
647,40
204,00
443,40
404,00
200,00 (AZ)
9/21
248,60
58,60
307,00
204,00
103,00
219,00
15,00 (AZ)
7/22
148,60
58,60
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
8/22
328,60
58,60
387,00
204,00
183,00
219,00
15,00 (AZ)
9/22
248,60
58,60
307,00
204,00
103,00
219,00
15,00 (AZ)
10/22
148,60
58,60
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
11/22
148,60
58,60
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
12/22
148,60
58,60
207,00
204,00
3,00
219,00
3,00 (KG)
Rückforderung gesamt
257,00 (AZ u. KG)

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die in Österreich wohnhafte, im Streitzeitraum nicht erwerbstätige Bf. bezog für ihre ebenfalls in Bundesgebiet wohnhaften minderjährigen Kinder unter Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 vermittels einer seitens ihres Ehegatten in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig deutsches Kindergeld, respektive bis zur Höhe der im jeweiligen Monat zustehenden nationalen Familienleistungen reichende auf § 4 Abs. 2 FLAG 1967 fußende Ausgleichszahlungen (AZ). Im Zuge einer am erfolgten Beantwortung des Datenblattes betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe sowie damit in Zusammenhang stehender amtswegiger Ermittlungen erlangte die belangte Behörde davon Kenntnis, dass einerseits das deutsche Kindergeld mit dem eine Erhöhung auf den (Monats)-Betrag von 219,00 Euro erfahren hat, andererseits an die Bf. bereits im September 2020 ein COVID- 19 bedingter Bonus zum deutschen Kindergeld im Ausmaß von jeweils 200,00 Euro zur Auszahlung gelangt ist. Ausgehend von obigen Basen erfolgte eine im Vergleichswege zu den jeweils in den streitverfangenen Zeiträumen zugzählten Ausgleichzahlungen und Kinderabsetzbeträgen ermittelte Rückforderung im Ausmaß - der an oberer Stelle tabellarisch dargelegten - Beträge.

2. Beweiswürdigung

Obiger Sachverhalt ist unstrittig und gründet auf den Angaben bzw. den nachgereichten Beilagen der Bf. wie den Auszügen aus dem ZMR, bzw. der Arbeitsbescheinigung des Ehegatten anlässlich der Beantwortung des Anspruchsüberprüfungsformulars, der aktenkundigen Höhe der Familienleistungen aus Deutschland (Kindergeld) betreffend die Jahre 2021 und 2022 laut MISSOC- Tabellen, dem Auszug aus dem Archiv der Deutschen Bundesregierung betreffend die im September 2020 erfolgte Auszahlung des Kinderbonus, den aus der Datenbank FABIAN stammenden Auszügen betreffend die im Zeitraum 1/2014 bis 1/2023 für die Kinder der Bf. bestehenden Ansprüche, sowie die für mit datierten Auskünften aus der Sozialversicherungsdatenbank betreffend die im Zeitraum vom bis zum in Österreich entfaltete Erwerbstätigkeit Bf. sowie der bei der ÖGK seit dem bis laufend bestehenden, auf § 16 Abs. 1 ASVG fußenden Selbstversicherung (= Option in die innerstaatliche gesetzliche Krankenversicherung) ihres Ehegatten.

3. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt dargelegten Sachverhalt steht die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Ausgleichszahlungen und Kinderabsetzbeträgen sowie der nach Ausführungen der Bf. bis dato unerledigte, auf der Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 basierende Antrag auf Abstandnahme von der Rückforderung auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Rechtsgrundlagen

4.1.1.Rechtsgrundlagen des FLAG 1967

Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.

In § 4 Abs. 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 und § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

Nach Abs. 3 leg. cit. wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

§ 4 Abs. 6 FLAG 1967 normiert, dass die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs.1 FLAG 1967 normiert, dass derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.

Nach Absatz 4 leg. cit. ist die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 - in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung - lautet:

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

4.1.2. Rechtsgrundlagen des Europarechts

Im Beschwerdefall sind aber - wie es an unterer Stelle noch näher auszuführen gilt - nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge als VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet, und (EG) Nr. 987/2009 vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004, die beide ab in Kraft traten, anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i)) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

4.2. Rechtliche Würdigung

4.2.1. Vorliegen eines europarechtlichen Sachverhaltes

In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehegatte der Bf. im Streitzeitraum eine Erwerbstätigkeit in Deutschland entfaltet hat, während die Bf. in eben diesem Zeitraum evidenter Maßen keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, ist ob Vorliegens eines europarechtlichen Sachverhaltes, nach der in Art. 68 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 determinierten Prioritätsregel Deutschland als Beschäftigungsstaatprimär für Familienleistungen in Form der Zuzählung des deutschen Kindergeldes zuständig, während Österreich als Wohnortstaatsekundär zur Hingabe einer Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe (deutsches Kindergeld) und der nach den Bestimmungen des FLAG 1967 zu gewährenden Familienbeihilfe verhalten ist.

4.2.2. Überhöhte Auszahlung von AZ und KGdurch die belangte Behörde

Unter nochmalige Bezugnahme auf die Ausführungen unter Punkt 1 sowie die tabellarische Darstellung der Zahlungsflüsse betreffend AZ und KG im Verhältnis zu den deutschen Familienleistungen in Form der im September 2020 gewährten Kinderboni von je 200,00 Euro) sowie des Kindergeldes in ab dem normierten (Monats)Ausmaß von je 219,00 Euro verbleibt festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich Überzahlungen an AZ und KG im Gesamtausmaß von 514,00 Euro getätigt und insoweit - dem via Deckelung in Höhe der günstigsten nationalen Rechtslage (= Obergrenze der Leistung in Höhe des jeweils im Monat zustehenden nationalen Anspruches) Rechnung zu tragendem Grundsatzder Antikumulierung von Familienleistungen (= Vermeidung einer Überabgeltung) - zuwidergehandelt hat.

4.2.3. Objektive Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa ; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl. etwa ; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; , 2005/13/0142).

Gutgläubigkeit des Empfangs der FB oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rsp. des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa ; , 97/13/0185; , 2000/15/0035; , 2001/13/0048; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder , 2007/15/0162).

Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. ; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 96/15/0001; , 90/13/0241; , 85/14/0130; , 86/13/0158; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. ; , RV/7100264/2016; ). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (vgl. , 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120).

Die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl. und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf ).

Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ; , 2008/15/0329; , 2007/15/0162; , 2008/15/0002; , 2006/13/0174; , 2001/13/0048; , 2001/13/0160; , 2002/13/0079; , 2000/15/0183; , 97/15/0013). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; , RV/7100264/2016).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von FB nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

In Anbetracht vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht in der für den Streitzeitraum verfügten Rückforderung der AZ und des KG im Gesamtausmaß von 514,00 Euro keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

4.2.4. Objektive Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 -ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Insoweit die Bf. in der auf § 26 FLAG 1967 fußenden uneingeschränkten Übertragung des Rückforderungsrisikos einer irrtümlich leistenden Abgabenbehörde in die Sphäre des gutgläubig verbrauchenden Leistungsempfängers einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt, ist ihr seitens des BFG nachstehendes entgegenzuhalten.

In der zum Themenbereich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung gutgläubig verbrauchter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ergangenen Berufungsentscheidung vom , RV/0812-G/12 hat der nach damaliger Rechtslage als Abgabenbehörde zweiter Instanz agierende unabhängige Finanzsenat (UFS) die vom Berufungswerber (Bw.) gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 und Abs. 4 FLAG 1967 erhobenen Bedenken via Abweisung der Berufung nicht geteilt. Die Behandlung der beim VfGH zu B 73/2014 protokollierte Beschwerde wurde - ob offenbaren Nichthegens verfassungsrechtlicher Bedenken - mit Beschluss vom abgelehnt.

In Ansehung vorstehender Ausführungen gelangt das BFG zur Überzeugung, dass sich im vorliegenden Fall weder das zum Kinderbetreuungsgeld (KBBG) ergangene Erkenntnis des VFGH vom (G181/2022, G2023/2021, G232/2022), noch das im Bereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom , zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern angesiedelte Urteil des EUGH vom , C 487/01 als einschlägig, respektive dem Erfolg der Beschwerde zuträglich erweist.

4.2.5.Unerledigter Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967

Abschließend ist betreffend die Monierung der Nichterledigung obigen Antrags nachstehendes festzuhalten:

Oberbehörde im Sinne des § 26 Abs. 4 FLASG 1967 waren bis zur Auflösung der Finanzlandesdirektionen mit mit dem AbgÄG 2003 diese sowie der für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister.

Seit dem ist nur mehr der für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister (derzeit die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Frau MMag. Dr. Susanne Raab) Oberbehörde.

Der UFS war zwar Abgabenbehörde II. Instanz, ihm kam aber nicht die Ausübung der Fachaufsicht über die Finanzämter zu. Er war daher keine Oberbehörde iSd § 26 (vgl. ).

Das BFG ist ein Verwaltungsgericht und keine Oberbehörde (vgl. ).

In Anbetracht vorstehender Ausführungen kommt -mangels Zuständigkeit des BFG - eine Behandlung des Antrages im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht.

Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtsmäßigkeit der Rückforderung direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG 1967 fußt und das BFG auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101275.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at