Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2024, RV/7100802/2024

Ermessensübung bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe iZm § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Barenth & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Museumstraße 5, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird auf € 600, -- herabgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: WiEReG) vorzunehmen, und sie dazu aufgefordert, dies bis nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde - da die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt sei - gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- eine neuerliche Nachfrist bis zur Durchführung der Meldung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der begründend vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem gemäß § 6 WiEReG von der Meldung befreit sei. Mit Abtretungsvertrag vom habe Herr ***MC*** alle Anteile an der Beschwerdeführerin übernommen. Dieser Gesellschafterwechsel sei mit Antrag vom am in das Firmenbuch eingetragen worden. Aus den historischen Daten des erweiterten WiEReG-Auszugs sei ebenfalls ersichtlich, dass am die automatische Übernahme der Daten aus dem URV (Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung) erfolgt und der Eintritt der Meldebefreiung vermerkt worden sei.

Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen, weshalb am eine Erinnerung zur Abgabe einer Meldung versendet worden sei, zumal bereits zu diesem Zeitpunkt keine Meldeverpflichtung bestanden habe. Diese Erinnerung sei der Beschwerdeführerin zudem nicht zugestellt worden. Vorsorglich habe die Beschwerdeführerin am nunmehr beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet, dass eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG vorliege.

Da seit dem keine Meldepflicht mehr bestanden habe, sei auch keine Zwangsstrafe festzusetzen gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf den durch BGBl. I Nr. 97/2023 neu gefassten und in dieser Fassung mit in Kraft getretenen § 6 Abs 6 WiEReG, der normiere, dass der Rechtsträger - bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Meldebefreiung - diese Befreiung in Anspruch nehmen könne, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melde. Der Gesellschafterwechsel sei zwar am ins Firmenbuch eingetragen worden, jedoch sei die Meldebefreiung erst mit der Meldung ans Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom wieder in Anspruch genommen worden.

Das Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe vom sei nachweislich am zu Handen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Ebenso sei der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom nachweislich am zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vor, dass sie ihre Meldeverpflichtung nach dem WiEReG an ihren steuerlichen Vertreter "ausgelagert" habe, der diese mithilfe eines elektronisch gestützten Kanzleiinformationssystems ("KIS", Softwarehersteller RLZ) in Evidenz halte. In diesem System sei die Meldung gemäß § 5 WiEReG als "wiederkehrende Aufgabe" definiert, was zur Folge habe, dass die Meldeverpflichtung jährlich automatisch als Arbeitsauftrag generiert werde, der abgearbeitet werden müsse. Die fristgerechten Meldungen gemäß § 5 WiEReG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 würden zeigen, dass dieses System grundsätzlich funktioniere.

Betreffend die Meldung gemäß § 5 WiEReG für das Jahr 2023, in deren Zusammenhang die gegenständliche Zwangsstrafe festgesetzt worden war, sei diese am als Arbeitsauftrag im Kanzleiinformationssystem generiert worden und einem zuverlässigen Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters, der bei ihm als Berufsanwärter tätig sei, zugewiesen worden. Bei Abfrage im WiEReG-Register am schien dort der mit datierte Eintrag "Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung" auf. Aufgrund dessen sei der verlässliche Mitarbeiter davon ausgegangen, dass eine (weitere) Meldung für das Jahr 2023 obsolet sei, da der Eintritt der Meldebefreiung bereits im WiEReG-Register vermerkt gewesen sei. Hintergrund dieses Vermerks sei die Abtretung des Geschäftsanteils der Beschwerdeführerin von der bisherigen Holdinggesellschaft an den nunmehrigen Gesellschafter und der Umstand, dass dadurch eine natürliche Person alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin geworden sei, gewesen.

Das Erinnerungsschreiben sei dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Es sei jedoch angenommen worden, dass sich dieses automatisch generierte Schreiben mit der Eintragung der Meldebefreiung im Register zeitlich "gekreuzt" habe und somit unbeachtlich sei. Eine vorsichthalber nochmalig durchgeführte Registerabfrage habe ergeben, dass der Eintritt der Meldebefreiung mit nach wie vor aufgeschienen sei.

Im Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie außer Streit stelle, dass im gegenständlichen Fall eine gesetzmäßige Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung vorgelegen habe. Es sei jedoch strittig, ob die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe gesetzmäßig ausgeübt habe.

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldeverpflichtung nach dem WiEReG zulässigerweise an einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreter, der auch Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen sei, "ausgelagert" habe und sie insofern kein Auswahlverschulden treffe. Dieser steuerliche Vertreter verfüge über ein funktionierendes internes Kontrollsystem in Form eines kanzleiinternen Informationssystems, um derartige fristgebundene Meldungen pflichtgemäß für die vertretenen Mandanten zu erstatten und habe die übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen seiner Mandanten bisher stets korrekt und fristgerecht erfüllt.

Beim Register für wirtschaftliche Eigentümer handle es sich um ein öffentlich einsehbares Register, dem die Eigenschaft zukomme, dass sich die einsehenden Personen auf die dortigen Eintragungen verlassen könnten. Der genannte verlässliche Kanzleimitarbeiter habe fristgerecht Einsicht in das Register für wirtschaftliche Eigentümer genommen und, da in diesem der Eintritt der Befreiung von der Meldeverpflichtung des § 5 WiEReG mit eingetragen gewesen sei, habe er zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass ab diesem Zeitpunkt keine Meldeverpflichtung mehr bestanden habe. Da für öffentliche Register und die dort ersichtlichen Einträge der Treu- und Glaubensgrundsatz gelte, hätte sich ein Hinterfragen des Eintrags der Meldebefreiung und dessen Wirksamkeit erübrigt.

Da bei der Ermessensübung der Abgabenbehörde in Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe jedenfalls auch der Grad des Verschuldens der Partei zu beachten sei und im gegenständlichen Fall kein Verschulden vorliege, wäre bei einer gesetzmäßigen Ermessensübung keine Zwangsstrafe festzusetzen gewesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren bisherige Alleingesellschafterin die ***A Limited*** mit Sitz in Großbritannien war. Mit Abtretungsvertrag vom übertrug die ***A Limited*** ihren Gesellschafteranteil an den Geschäftsführer ***MC***. Der Gesellschafterwechsel wurde mit im Firmenbuch eingetragen.

Aufgrund dieses Gesellschafterwechsels und dem automatischen Datenabgleich mit dem URV erfolgte am folgender Eintrag im Register für wirtschaftliche Eigentümer unter "Vollzugsübersicht": "eingetragen am Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung".

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde - da die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt ist - gegenüber der Beschwerdeführerin die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- eine neuerliche Nachfrist bis zur Durchführung der Meldung.

Am wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG von der Beschwerdeführerin vorgenommen.

Die Meldungen gemäß § 5 WiEReG erfolgten in den Jahre 2020 bis 2022 durchgehend fristgerecht. Soweit ersichtlich wurden gegenüber der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe - keine Zwangsstrafen aufgrund einer nicht fristgerecht vorgenommenen Meldung angedroht oder verhängt. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen bisher nicht (fristgerecht) nachgekommen wäre.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Schriftstücke sowie die Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das Firmenbuch.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht jedoch gemäß § 6 Abs 2 WiEReG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Im beschwerdegegenständlichen Fall war ab der Übertragung der Gesellschaftsanteile an ***MC*** mit Abtretungsvertrag vom eine natürliche Person Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin und es waren somit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldeverpflichtung gemäß § 6 Abs 2 WiEReG erfüllt.

Gemäß dem durch BGBl. I Nr. 97/2023 neu gefassten und gemäß § 19 Abs 9 Z 1 WiEReG in dieser Fassung mit in Kraft getretenen - und somit im gegenständlichen Fall anwendbaren - § 6 Abs 6 WiEReG kann eine Meldebefreiung, wenn deren Voraussetzungen (nachträglich nach Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG) vorliegen, in Anspruch genommen werden, wenn der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.

In den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 97/2023 wird hierzu Folgendes ausgeführt (vgl. ErläutRV 2091 BlgNR 27. GP 5): "Mit der Änderung zu § 6 Abs. 6 soll sichergestellt werden, dass Rechtsträger, die eine Meldung gemäß § 5 abgegeben haben, bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abzugeben haben, um die Meldebefreiung wieder in Anspruch zu nehmen. Gerade in Fällen in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies soll durch die Neuregelung verhindert werden."

Daraus ergibt sich, dass - auch wenn im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 2 WiEReG vorgelegen sind - zur Inanspruchnahme dieser Befreiung zunächst (einmalig) eine Meldung hätte abgegeben werden müssen und die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Das Bestehen der Meldeverpflichtung wird von der Beschwerdeführerin (nunmehr) auch nicht bestritten. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausschließlich vor, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen durch die Verhängung der Zwangsstrafe nicht gesetzesmäßig ausgeübt habe.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt.

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt waren und die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen konnte (vgl. ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ).

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000, -- zu ahnden sind (vgl. , sowie ).

Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit grundsätzlich für eine deutlich spürbare Höhe.

Bei der Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Strafe sind unter anderem der Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin (bzw. das ihr zuzurechnende Verhalten ihres steuerlichen Vertreters) sowie das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 111 Rz 10 mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Mitarbeiter ihres steuerlichen Vertreters habe dahingehend auf den Eintrag vom im WiEReG-Register ("eingetragen am Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung") vertraut, dass er davon ausgegangen sei, dass keine Meldung mehr vorgenommen werden müsse.

Hierzu ist auszuführen, dass im Falle einer solchen Konstellation (Vorliegen der Voraussetzung für eine Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 2 WiEReG und Eintrag der Meldebefreiung im WiEReG aufgrund automatischen Abgleichs) vor dem gemäß § 6 Abs 6 WiEReG idF vor dem BGBl. I Nr. 97/2023 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung bestanden hat (vgl. , sowie vom , RV/2100716/2021). Die entsprechende Verpflichtung wurde - wie bereits dargelegt - erst durch das am kundgemachte BGBl. I Nr. 97/2023 mit (und somit relativ knapp vor Eintritt der Voraussetzungen der beschwerdegegenständlichen Meldebefreiung mit ) in § 6 Abs 6 WiEReG eingefügt.

Zwar ist von der Beschwerdeführerin (und insbesondere ihrem steuerlichen Vertreter und dessen Mitarbeitern) zu erwarten und es ihr auch zuzumuten, sich hinsichtlich sie betreffender abgabenrechtlicher (Melde-)Verpflichtungen und (auch kurzfristiger) Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu informieren. Es ist für das Bundesfinanzgericht jedoch nachvollziehbar, dass - insbesondere da einem öffentlichen Register wie dem WiEReG-Register ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird - aufgrund des durch den Datenabgleich erfolgten Eintrags ("eingetragen am Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung") der irrige Eindruck erweckt werden konnte, dass die Meldebefreiung ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin (bzw. ihres steuerlichen Vertreters) in Anspruch genommen werden könne (obwohl dies nicht mehr der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Rechtslage entsprach) und im Vertrauen darauf von weiteren Nachforschungen hinsichtlich einer bestehenden Meldeverpflichtung Abstand genommen wurde. Vor diesem Hintergrund trifft die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kein schweres Verschulden an der Nichtabgabe der fristgerechten Meldung.

Wie bereits dargelegt, hat das Bundesfinanzgericht zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Pflichten bisher (fristgerecht) nachgekommen ist. Es wurde im Beschwerdevorbringen insbesondere auch nachgewiesen, dass die Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG in den Vorjahren immer fristgerecht erfüllt hat.

Bei Abwägung der angeführten Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht unbillig ist, der Höhe nach aber eine Reduktion auf € 600, -- Euro gerechtfertigt erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. ), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100802.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at