Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.07.2024, RV/7103307/2022

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Rückstandsaufgliederung wegen Unzulässigkeit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde gegen die Rückstandsaufgliederung betreffend die angeblich rückständige Umsatzsteuer (02/2008 und 04/2008) und Einfuhrumsatzsteuer (04/2008 und 05/2008), beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I) Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) war bei der ***2*** handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***.2008 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Am wurden gegenüber dem Masseverwalter über das Vermögen der ***2*** der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 erlassen.

Nach Beendigung des Konkurses wurde der Bf. mit Bescheid vom gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der ***2*** für folgende Abgaben zur Haftung herangezogen: Lohnsteuer für die Jahre 2006 und 2007, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 und 2007, Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 und Einfuhrumsatzsteuer 04/2008 und 05/2008.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. zum einen Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom und zum anderen Beschwerde gegen die Abgabenansprüche.

Hierbei werden folgende Bescheide angefochten:

-) Haftungsbescheid für die Jahre 2006 und 2007 vom

-) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2005 und 2007

-) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 und 2007 vom

-) Bezüglich der angeblich rückständigen Umsatzsteuer (02/2008 und 04/2008) und Einfuhrumsatzsteuer (04/2008 und 05/2008) laut Rückstandsaufgliederung seien überhaupt keine Beweise beigeschlossen. Daher werde auch die Rückstandsaufgliederung angefochten.

Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde erstmals der Rückstandsaufgliederung Nachweise angeschlossen habe, welche den behaupteten Rückstand an Umsatzsteuer (02/2008 und 04/2008) belegen würde. Demnach würden die Rückstände offenbar aus den Außenprüfungen vom resultieren.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105708/2015, wurde der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf die Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 und Einfuhrumsatzsteuer 04/2008 und 05/2008 eingeschränkt und die Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 und 2007 aufgehoben wurde.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0199, wurde die Revision des Bf. gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7104317/2019, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG für die Jahre 2006 und 2007, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 und 2007 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die "Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 02/2008 und Umsatzsteuer 04/2008" abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und bringt ergänzend vor, dass das Bundesfinanzgericht unter der GZ. RV/7102970/2019 den angefochtenen Haftungsbescheid betreffend den zweiten Geschäftsführer der ***2*** ersatzlos behoben habe, da die Voraussetzungen für die Haftung nicht vorliegen würden.

Am legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

Mit Ergänzungsersuchen vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom zunächst mit, dass im gegenständlichen Verfahren keine Bescheide erlassen wurden, mit denen die Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 festgesetzt worden wären. Vielmehr sind die Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen auf dem Steuerkonto verbucht worden, wobei sämtliche Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 im Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 vom enthalten sind.

Des Weiteren wurde dem Bf. mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall keine Außenprüfung vom ersichtlich sei.

Im Hinblick darauf, dass der Bf. mit seiner Beschwerde vom die Rückstandsaufgliederung anfechte, und die Rückstandsaufgliederung keinen Bescheid darstellt, welcher mit Beschwerde anfechtbar wäre, übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf. den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2008 zur Kenntnis.

Abschließend wurde der Bf. unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Rückstandsaufgliederung nicht zulässig ist und daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen wäre.

Seitens des Bf. wurde keine Stellungnahme übermittelt.

II) Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

§ 278 BAO (idF FVwGG 2012) regelt, wann über Beschwerden durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden ist. Zu den in § 278 BAO genannten Formalentscheidungen zählen auch die Zurückweisungen iSd § 260 Abs. 1 lit. a und b BAO.

Mit Bescheidbeschwerde können nur Bescheide angefochten werden. Beschwerden gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO7, § 243 Tz 6; ; , 2006/13/0001; , 2004/15/0131, 0132; , 2010/17/0066).

Den Bescheidbegriff regelt § 92 BAO, die Inhaltserfordernisse eines Bescheides § 93 BAO.

Zu den Erledigungen ohne Bescheidcharakter zählen ua. Rückstandsausweise (vgl. Ritz, BAO7, § 92 Tz 17; , Slg 11.177; , ecolex 1993, 305; ; , 2000/15/0141; , 2007/16/0058; , 2009/16/0175).

Im Hinblick darauf, dass der Bf. mit seiner Beschwerde vom die Rückstandsaufgliederung anficht und einer Rückstandsaufgliederung keine Bescheidqualität zukommt und der Bf. dem dementsprechenden Hinweis des Bundesfinanzgerichts in seinem Ergänzungsersuchen vom keine Einwendungen entgegengebracht hat, war die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Rückstandsaufgliederung, welche keinen Bescheid im Sinne des § 92 BAO darstellt, ist keine Revision zulässig, da sich die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 243 BAO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103307.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at