Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2024, RV/5100414/2024

Anschaffung eines Staubsaugers aus der als Privatgeschäftsvermittlerin zustehenden Provision ist keine Betriebsausgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert, wobei allerdings statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 1.484,75 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.484,75 angesetzt werden.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2021
Einkommen zu versteuerndes Einkommen
43.956,38 €
Einkommensteuer
11.290,54 €
anrechenbare LohnsteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
-10.767,68 €0,14 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
523,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am übermittelte die Firma ***1*** gemäß § 109a EStG 1988 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl II 2011/417 idF BGBl II 2006/51, eine Mitteilung an das Finanzamt Österreich (im Folgendem: Finanzamt), wonach die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) im Jahr 2021 von der ***1*** Entgelte als Privatgeschäftsvermittler in Höhe von € 1.939,32 erhalten hat.

Am reichte die Bf. via Finanzonline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 beim Finanzamt ein. In dieser wurden sonstige Werbungskosten iHv € 125,16 sowie außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel Krankheitskosten iHv € 1.822,71 und sonstige außergewöhnliche Belastungen iHv € 700,00 geltend gemacht.

Am richtete das Finanzamt an die Bf. folgenden Vorhalt mit einer Fristsetzung bis :

Für die Bf. wären Einnahmen aus Werkverträgen von Ihrem(n) Auftraggeber(n) gemäß § 109a EStG 1988 mitgeteilt worden. In der Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) hätte die Bf. aber keine entsprechenden Einkünfte angeführt. Es werde um Übermittlung einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aus dieser Tätigkeit zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ersucht. Für den Fall, dass die anderen als nichtselbständigen Einkünfte mehr als 730 € betragen, wäre eine ausgefüllte Einkommensteuererklärung (Formular E1) beizulegen.

Diesen Vorhalt beantwortete die Bf. mit Schreiben vom wie folgt:

Die Bf. hätte gemeinsam mit 4 weiteren Personen eine Produktvorstellung der Firma ***1*** besucht. Im Zuge der Produktvorführung wären sie und die anderen vier Personen darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall (5 potentielle Käufer) die Möglichkeit bestehen würde, dass eine Person Berater werde, den übrigen Interessenten 4 Staubsauger verkauft und der 5. Staubsauger gratis wäre. Diese Aktion wäre in Anspruch genommen worden - die Bf. hätte sich als sogenannte Beraterin zur Verfügung gestellt und der Gesamtbetrag der 4 zu zahlenden Staubsauger wäre auf 5 Personen aufgeteilt worden.

Nach mehrfachen Rückfragen bei den Damen, die die Produktvorführung abgehalten haben, wäre der Bf. glaubhaft versichert worden, dass ausschließlich eine kleine Provision entstehen wird, die den Betrag von 730 Euro sicherlich nicht übersteigen wird (in Summe hätte die Bf. 2 Beträge auf ihrem Konto gutgeschrieben bekommen: 186,82 Euro und 142,50 Euro).

Nun würde sich leider herausstellen, dass sie falsch informiert worden wäre und der 5. Staubsauer ebenfalls als Entgelt gewertet worden wäre. Wäre der Bf. dies im Vorfeld bekannt gewesen, hätte sich die Bf. auf keinen Fall auf diese Vorgehensweise eingelassen.

Zur Nachvollziehbarkeit dieser Angaben würde die Bf. dem Finanzamt sämtliche der Bf. vorliegende Unterlagen zukommen lassen.

Diesem Schreiben war eine Einkommensteuererklärung für 2021 angeschlossen, in der nicht betriebliche Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) iHv € 1.939,32 ausgewiesen worden sind. Auch vorgelegt wurde eine Rechnung der ***1*** vom an die Bf. als Käuferin über einen Staubsauger samt Zubehör über brutto € 1.610,00.

Auch wurden Provisionsabrechnungen der ***1*** an die Bf. als Provisionsempfängerin für den Zeitraum bis sowie bis vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde die Bf. zur Einkommensteuer 2021 veranlagt, wobei nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurden. Statt der geltend gemachten Werbungskosten wurde das Werbungskostenpauschale iHv € 132,00 berücksichtigt. Die erklärten außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht berücksichtigt, weil sie den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht überstiegen haben.

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid für 2021 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und am selben Tag ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2021 erlassen, in dem nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 1.939,32 berücksichtigt wurden. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass bei der Berechnung der Einkünfte Werkvertragseinnahmen in Höhe von 1.939,32 € hinzugerechnet worden wären.

Am brachte die Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2021 vom auf elektronischem Weg eine Beschwerde ein, in der sie die Anwendung der Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 für die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfassten Einkünfte begehrte.

Am wurde zu dieser Beschwerde folgendes Vorbringen durch die Bf. erstattet:

Ergänzend zur eingebrachten Beschwerde vom möchte die Bf. folgende Information bekanntgeben bzw. nachreichen:
Nach Rücksprache mit ***1*** wäre der Bf. erklärt worden, dass die beigefügte Rechnung als Betriebsausgabe zu bewerten wäre. Dies hätte die Bf. bis jetzt verabsäumt - die Bf. ersuche diese entsprechend zu berücksichtigen.
Ebenso wäre eine Kilometergeld-Abrechnung angeschlossen - hier wäre die Bf. auch von ***1*** darauf hingewiesen worden - dass diese berücksichtigt werden könne.

Weiters möchte die Bf. nochmals darauf hinweisen, dass sie sich in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis befinden würde und nicht selbständig tätig wäre. Sie würde höflichst um eine Neuberechnung bitten. Diesem Schreiben war eine Aufstellung über vier Fahrten mit 162 Gesamtkilometern angeschlossen, wobei als Grund der Fahrten jeweils "Vorführung" angegeben ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass nunmehr das Betriebsausgabenpauschale des § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 12% und der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt wurden, sodass diese nur mehr mit € 1.484,75 (1.939,32 minus 12% (232,72) = 1.706,60 minus 13% Gewinnfreibetrag (221,85) angesetzt wurden.

Am brachte die Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom auf elektronischen Weg via Finanzonline einen Vorlageantrag ein, in dem sie den Antrag auf Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 zurückgenommen hat und die Berücksichtigung des Kaufes des Staubsaugers von der ***1*** sowie die geltend gemachten Kilometergelder als Betriebsausgabe begehrte.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte in der Stellungnahme zur Beschwerde die teilweise Stattgabe der Beschwerde im Sinne einer Anwendung der Ausgabenpauschalierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. hat im Jahr 2021 von der Firma ***2*** ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 42.705,44 bezogen, wobei das Werbungskostenpauschales iHv € 132 gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 und ein Home-Office-Pauschales iHv € 6,00 berücksichtigt wurde.

Daneben war die Bf. im Jahr 2021 für die ***1*** als Privatgeschäftsvermittlerin betreffend den Verkauf von Staubsaugern tätig und hat daraus Einnahmen in Höhe von € 1.939,32 erzielt und zwar in Form von Provisionen bzw. Prämien.

Von diesen für die Vermittlung von Geschäften für die ***1*** erzielten Provisionen und Prämien hat die Bf. € 186,82 und € 142,50 auf ihr Girokonto im Jahr 2021 überwiesen erhalten. Der Rest der der Bf. zustehenden Provisionen sowie Prämien hat die Bf. nicht bar erhalten, sondern wurde dieser Betrag von € 1.610,00 als Kaufpreis für den Erwerb eines von der Bf. für sich selbst genutzten Staubsaugers von der ***1*** verrechnet.

Die Bf. hat im Jahr 2021 jedenfalls an mehreren Vorführungen der ***1*** teilgenommen, die der Ausübung der Tätigkeit der Bf. als Privatgeschäftsvermittlerin gedient haben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass die Bf. im Jahr 2021 für die ***1*** als Privatgeschäftsvermittlerin betreffend den Verkauf von Staubsaugern tätig war und daraus Einnahmen in Höhe von € 1.939,32 erzielt hat und zwar in Form von Provisionen bzw. Prämien, ergibt sich aus den von der Bf. mit Schreiben vom vorgelegten Unterlagen (Provisionsabrechnung 001/2021 vom bis sowie Provisionsabrechnung 002/2021 vom bis ) und wird von der Bf. dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt. Auch, dass von diesen für die Vermittlung von Geschäften für die ***1*** erzielten Provisionen und Prämien die Bf. € 186,82 und € 142,50 auf ihr Girokonto im Jahr 2021 überwiesen erhalten, ergibt sich aus den eben angeführten Unterlagen sowie aus dem Schreiben der Bf. vom an das Finanzamt.

Der Umstand, dass der Rest der der Bf. zustehenden Provisionen sowie Prämien diese nicht bar erhalten hat, sondern dieser Betrag von € 1.610,00 als Kaufpreis für den Erwerb eines von der Bf. für sich selbst genutzten Staubsaugers von der ***1*** verrechnet wurde, ergibt sich eindeutig aus der ebenfalls mit Schreiben vom vorgelegten Zahlungs-/Kontoübersicht vom . In dieser wird das der Bf. zustehende Entgelt aufgrund der Provisionsabrechnung 001/2021 iHv € 1.796,82 mit einem Betrag von € 1.610,00 - dass ist der Betrag laut Rechnung vom für den von der Bf. erworbenen Staubsauger - verrechnet, das heißt in dieser Höhe als Bezahlung des Kaufpreises für diesen Staubsauger verwendet. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um eine Aufrechnung iS der
§§ 1438 ff ABGB.

Dass die Bf. im Jahr 2021 jedenfalls an mehreren Vorführungen der ***1*** teilgenommen hat, die der Ausübung der Tätigkeit der Bf. als Privatgeschäftsvermittlerin gedient haben, ergibt sich aus der von der Bf. mit Schreiben vom vorgelegten Aufstellung sowie daraus, dass die Absetzung der Fahrtkosten als Betriebsausgabe begehrt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Die Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittlerin führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit iS des § 22 EStG 1988, sondern zu Einkünften aus Gewerbetrieb iS des § 23 EStG 1988 (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2024, § 23 Rz 117). Dass es sich nicht um Einkünfte aus Leistungen iS des
§ 29 Z 3 EStG 1988 handelt, folgt daraus, dass die Bf. über einen längeren Zeitraum für die ***1*** tätig geworden ist. Die Wiederholungsabsicht ergibt sich daraus, dass die Bf. in der Beschwerde selbst die Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales des § 17 Abs. 1 EStG 1988 begehrt hat und dieses bei Einkünften aus Leistungen iS des § 29 Z 3 EStG 1988 nicht zusteht.

Entgegen der Ansicht der Bf. ist ein Abzug des durch die Bf. von der ***1*** erworbenen Staubsaugers als Betriebsausgabe nicht möglich. Die von der Bf. diesbezüglich vertretene Ansicht, dass die Rechnung vom über den erworbenen Staubsauger als Betriebsausgabe zu "bewerten" ist, wird von der Bf. auch nicht begründet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass laut Rücksprache mit der Firma ***1*** der Kauf des Staubsaugers als Betriebsausgabe gewertet werden könne.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde dieser Staubsauger von der Bf. durch Verrechnung mit dem Provisionsanspruch für die von ihr erbrachten Leistungen als Privatgeschäftsvermittlerin für die ***1*** erworben. Wird ein zustehendes Entgelt in Form eines Sachwertes vereinnahmt, führt der Zugang des Sachwertes - das ist in concreto der von der Bf. erworbene Staubsauger - mit dem entsprechenden Geldwert zu einer Betriebseinnahme (vgl. Jakom/Marschner, EStG, 2024, § 4 Rz 265 unter dem Stichwort "Tausch"; vgl. auch Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 221 zu § 4 mwN; ) und kann demnach nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. nicht, dass dieser Staubsauger - nach dem Erwerb - in irgendeiner Weise für betriebliche Zwecke verwendet wurde. Diesbezüglich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter - wie ein Staubsauger - , für die eine private Mitveranlassung besteht, vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst sind. Demnach dürfen Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche Veranlassung erbringt (vgl. zB ). Ein solcher Nachweis wurde von der Bf. nicht erbracht bzw. wurde nicht einmal ein in diese Richtung zielendes Vorbringen erstattet, weswegen ein Abzug der Kosten des von der Bf. von der ***1*** erworbenen Staubsaugers als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt. Auch bei der Annahme von Einkünften aus Leistungen würden für den erworbenen Staubsauger keine Werbungskosten zustehen.

Soweit im Schreiben vom vorgebracht wird, dass dann, wenn der Bf. bekannt gewesen wäre, dass der von ihr erworbene Staubsauger als Entgelt gewertet wird, sie sich auf "diese Vorgehensweise" nicht eingelassen hätte, ist festzuhalten, dass ein solcher allenfalls bestehender Rechtsfolgenirrtum für die Besteuerung der Einkünfte als Privatgeschäftsvermittlerin bedeutungslos ist, weil die Abgabepflicht an die Verwirklichung des wirtschaftlichen Vorganges anknüpft (vgl. Ritz/Koran, BAO7, Tz 14 zu § 23 BAO mwN).

Da bei einem Ansatz der von der Bf. im Schreiben vom angeführten Fahrtkosten als Betriebsausgabe zu Vorführungen sich ein geringerer Betrag als beim Ansatz des Betriebsausgabenpauschales gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 - nämlich € 68,04 - ergibt, wurde das Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt, zumal im Vorlageantrag die Zurücknahme des Betriebsausgabenpauschales von der Anerkennung (auch) des Kaufes des Staubsaugers als Betriebsausgabe abhängig gemacht wurde.

Die Höhe der 2021 von der Bf. erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb ermittelt sich daher wie folgt:


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Einnahmen
€ 1.939,32
minus 12% Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988
- € 232,72
ergibt
€ 1.706,60
13% Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG 1988
- € 221,85
Einkünfte aus Gewerbetrieb
€ 1.484,75

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Beschwerdefall hing von der Lösung von Tatfragen ab und wurde in dieser Entscheidung von der angeführten VwGH-Rechtsprechung nicht abgewichen, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100414.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at