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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2024, RV/7102190/2016

Werbungskosten einer Vizebürgermeisterin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Verfahrensablauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens stellt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte und als politische Funktionärin.

Mangels Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurde die Bf. auf Basis der übermittelten Lohnzettel mit dem angefochtenen Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2013 veranlagt und die Abgabe im Betrag von € 4.859,00 € festgesetzt. Dabei gelangten Werbungskosten in Höhe des allgemeinen Pauschbetrages von € 132,00 sowie der Pauschbetrag für Sonderausgaben von € 60,00 zum Ansatz.

Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist erhob die Bf. am Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und begehrte die Berücksichtigung von
a)Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung im Betrag von € 9.945,27 sowie
b)Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 3.279,55 im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vizebürgermeisterin.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom wurden die beantragten Werbungskosten folgendermaßen aufgeschlüsselt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennziffer 719:
Druckerpatronen, Batterie
77,50 €
Kennziffer 721:
Kilometergeld 3.392 km à 0,42 €
1.424,64 €
Tagesgeld 114 Stunden à 2,20 €
250,80 €
Kennziffer 724:
Telefon - Handy (abzüglich 20 % Privatanteil)
362,40 €
Internetgebühren (abzüglich 40 % Privatanteil)
226,66 €
Aufwand für Veranstaltungen
813,60 €
Bewirtungsspesen (abzüglich 50 % gem. § 26 (1) EStG)
123,95 €

Den Aufwand für Veranstaltungen von € 813,60 gliederte die Bf. so auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
Katholische Jungschar Sternsinger
20 €
2)
FF- ***4***, Feuerwehrfest, Geschenkkorb Eintritt, Lose, Einladungen Infogespräche
159,19 €
3)
FF- ***7***, Feuerwehrfest, Geschenkkorb Tombola, Einladungen Infogespräche
194,03 €
4)
Ehrenschutz Wandertag
50,00 €
5)
Fremdenverkehrs- u. Verschönerungsverein
20,00 €
6)
Fußballturnier, Pokalspende
10,38 €
7)
Trafik Lose für Weihnachtsfeiern
10,00 €
8)
FF ***4***, Spende für Weihnachtsfeier
100,000 €
9)
Blasmusik ***4***, Spenden bei div. Veranstaltungen
50,00 €
10)
Diverse Feste und Veranstaltungen ***4***, Spenden
200,00 €

Auf Basis der Vorhaltsbeantwortung und der dazu in kopierter Form vorgelegten und im Folgenden noch näher beschriebenen Belege gelangte das Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der beantragten Ausgaben zu folgender rechtlicher Beurteilung:

Ad)Werbungskosten

a)Arbeitsmittel:

aa)Druckerpatronen/Batterien (beantragt wurden 77,50 €): Das Finanzamt ging aufgrund der vorgelegten Belege vom grundsätzlichen Vorliegen des diesbezüglichen Aufwandes aus, nahm aber eine anteilige Privatnutzung von 40 % an und lässt somit € 48,42 zum Abzug zu.

bb)Handykosten (beantragt wurden € 362,40 (€ 453,00 abzüglich 20 % Privatanteil): Weil von der Bf. nur Monatsabrechnungen hinsichtlich der Zeiträume Oktober und November 2013 vorgelegt worden seien, sah das Finanzamt nur die Zahlung der Monatsentgelte für Oktober bis Dezember 2013 als erwiesen bzw. glaubhaft an, zog jedoch von den dafür als Werbungskosten angesetzten Kosten von € 113,25 einen Privatanteil von 40 % ab. Im Rahmen der BVE wurden daher € 67,95 als Werbungkosten anerkannt.

cc)Internetgebühren (beantragt wurden € 226,66 (€ 377,76 abzüglich 40 % Privatanteil): Vom Finanzamt wurden jährliche Gesamtkosten für den Internetanschluss in Höhe von € 213,24 (12x € 17,77) ermittelt. Davon wurde ein Anteil von 40 % (€ 85,30) abgezogen und somit Werbungskosten für Internetnutzung von € 127,94 anerkannt.

b) Fahrtkosten (beantragt wurden 3.392 km à € 0,42 = 1.424,64 €): Nach Ansicht des Finanzamtes erfülle der übermittelte Ausdruck einer am Computer erstellten Tabelle, aus der Datum, Kurzbezeichnung des Anlasses der Fahrten und Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgingen, keinesfalls das für die Anerkennung von Fahrtkosten als beruflich bedingt notwendige Erfordernis eines korrekt geführten Fahrtenbuches. Nach Kürzung der für die Behörde als nicht im dienstlichen Zusammenhang stehend erachteten Wegestrecken wurde das Ausmaß der beruflich bedingten Fahrten im Schätzungsweg mit 300 km angenommen und somit Werbungskosten aus diesem Titel von € 126,00 zum Abzug zugelassen.

c)Tagesgelder (beantragt wurden 102 Stunden à 2,20 € = 250,80 €): Mangels Vorliegens korrekter Fahrtaufzeichnungen wurde vom Finanzamt die Vermutung aufgestellt, dass nur Fahrten innerhalb des Wahlsprengels der Bf. (sohin innerhalb von 25 km) beruflich notwendig gewesen seien und verweigerte die Anerkennung als Werbungskosten zur Gänze.

d)Aufwand für Veranstaltungen (beantragt wurden € 813,60 abzüglich € 10,00 lt. Vorlageantrag= € 803,60) wie folgt:

1.Sternsingerspende (€ 20)
2. FF-***4*** (€ 159,19)
3. FF-***7*** (€ 194,03)
4. Ehrenschutz Wandertag (€ 50,00)
5.Spende an Fremdenverkehr- und Verschönerungsverein (€ 20,00)
6.Pokalspende (€ 10,38)
7.Lose für Weihnachtsfeiern (€ 10,00)
8. Spende FF-***4*** Weihnachtsfeier (€ 100,00)
9.Blasmusik ***4*** und (€ 50,00)
10.Diverses ***4*** (€ 200,00)

Die unter den Posten 1 und 8 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt im Rahmen der BVE als Sonderausgaben angesetzt. Von den verbleibenden Posten wurden von der Behörde abzugsfähige Kosten im Gesamtausmaß von € 220,53 € (statt € 813,60 abzüglich € 10,00 und € 20,00 und € 100,00 =683,60) berücksichtigt.

e)Bewirtungsspesen (beantragt wurden € 123,95 = 50 %): Die Bewirtungskosten wurden vom Finanzamt zur Gänze nicht als abzugsfähig anerkannt, da weder Vermerke zum beruflichen Anlass, noch Namen der bewirteten Personen oder ein Werbecharakter aus der vorgelegten Aufstellung der Bewirtungskosten erkennbar seien.

Insgesamt anerkannte das Finanzamt im Rahmen der BVE vom Werbungskosten von € 590,84.

Ad Sonderausgaben

Das Finanzamt berücksichtigte aufgrund der vorgelegen Belege bzw. der Qualifizierung von Werbungskosten als Sonderausgaben letztlich einen Betrag von € 9.945,27 (Ausgaben für Wohnraumschaffung sowie von € 120,00 (Spenden für Sternsinger und Spende an FF-***4*** für Weihnachtsfeier).

Im Gefolge des Vorlageantrages vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom brachte das Bundesfinanzgericht den Verfahrensparteien die sich nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage ergebende Rechtsauffassung wie folgt zur Kenntnis:

"Ad Werbungskosten:

a)Arbeitsmittel (Druckerpatronen, Handykosten, Internetanschluss):

Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (). Als Werbungskosten absetzbar ist aber grundsätzlich nur, was eindeutig der beruflichen Verwendung dient, mit Rechnungen oder Zahlungsbestätigungen belegt wird, sofern aus diesen Belegen die berufliche Notwendigkeit ersichtlich ist. Aufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Telefonaten sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Verwendet der Arbeitnehmer das eigene Telefon, sind die Telefonkosten hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. ). Betreffend Internetkosten gilt grundsätzlich das zu den Telefonkosten Ausgeführte.

aa) Druckerpatronen/Batterien (beantragt wurden 77,50 €): Für das BFG ist das Vorbringen der Bf., wonach der Drucker nur für ihre Tätigkeit als Vizebürgermeisterin zum Einsatz kommt, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, zumal im Privatbereich andere Möglichkeiten der Weiterleitung von Nachrichten üblich sind (z. B. per SMS, per E-Mail, …). Es ist daher der Abzug der belegmäßig nachgewiesenen Kosten von € 77,50 als Werbungskosten zuzulassen.

bb)Handykosten (beantragt wurden € 362,40 (€ 453,00 abzüglich 20 % Privatanteil): Nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde im Ergebnis die Zahlung von Monatsentgelten in Höhe von € 113,25 €. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes erscheint für das BFG jedoch das Vorbringen der Bf., wonach das Handy nur zu 20 % privat genutzt worden ist, angesichts dessen, dass für private Telefonate noch ein Festnetzanschluss zur Verfügung gestanden ist, der Lebenserfahrung entsprechend, weshalb beruflich bedingte Handykosten im Ausmaß von € 90,60 (€ 113,25 abzüglich 20 % Privatanteil) als steuerlich absetzbar angesehen werden.

cc)Internetgebühren: (beantragt wurden € 226,66 unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 40 %): Die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Kosten für den Internetanschluss in Höhe von € 98,72 wurde von der Bf. im Vorlageantrag außer Streit gestellt und daher vom BFG übernommen. Abzugsfähig sind daher € 127,94 (wie in der BVE).

b) Fahrtkosten (beantragt wurden 3.392 km à € 0,42 = 1.424,64 €): Der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, die Strecke, den Zweck und den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von einem einwandfreien Nachweis nicht gesprochen werden, wenn die Aufzeichnungen zum Beispiel keine Angaben über das verwendete Kraftfahrzeug und über die Anfangs- und Endkilometerstände von beruflichen Fahrten enthalten (vgl. bspw. ). Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gilt nur dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden (siehe ).

Ein in dieser Form formell ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch über die durchgeführten Reisebewegungen liegt im Beschwerdefall nicht vor. Als Nachweis für die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten wurden lediglich in loser Form elektronisch geführte tabellarische Reiseaufzeichnungen (Excel-Tabelle) vorgelegt. Diese Aufzeichnungen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen jederzeit möglich machen, bieten keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen.

Abgesehen davon, dass die im Akt aufliegenden Reiseabrechnungen keinerlei Angaben über das verwendete Auto, keine Angaben über Kilometerstände, keine Angaben über privat und beruflich gefahrene Strecken und keine Angaben über den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Reisebewegungen enthalten, wurde von der Bf. sogar im Vorlageantrag selbst klargestellt, dass die Liste überarbeitet worden ist und daher im Nachhinein Veränderungen vorgenommen worden sind.

Wenngleich sich aber die von der Bf. vorgelegten Fahrtaufzeichnungen aus den angeführten Gründen als mangelhaft geführt erweisen, so geht das BFG jedoch in Übereinstimmung mit dem Finanzamt davon aus, dass die Bf. in ihrer Funktion als Vizebürgermeisterin beruflich veranlasste Fahren durchgeführt hat. Der vom Finanzamt in der BVE erfolgte Ansatz der Kilometergelder (geschätzte 300 gefahrene Kilometer) wird jedoch als zu niedrig erachtet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass allein für den zweimal im Jahr erfolgten und als beruflich veranlasst gewerteten Besuch des Jugendseminars in ***8*** eine Wegstrecke von 86 km zurückgelegt worden ist, sieht das BFG die Anerkennung von Fahrten im Ausmaß von 600 km als durchaus sachgerecht. Die zu berücksichtigenden Kilometergelder betragen daher € 252,00 (600 km x 0,42.)

c)Tagesgelder (beantragt wurden 102 Stunden à 2,20 € = 250,80 € laut Vorlageantrag nur mehr 78 Stunden à 2,20 € = 171,60 €): Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Tagesgeld nur dann zu, wenn eine Nächtigung erforderlich ist; dauert die Reise nur einen Tag, kann ein Verpflegungsmehraufwand durch die Mitnahme von Lebensmitteln vermieden werden (vgl. ).

Im Beschwerdefall sind daher lediglich die im Zusammenhang mit dem im März und Juni 2013 in ***8*** abgehaltenen 2-tätigen und gezielt an Gemeindefunktionäre gerichteten Lehrganges "Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendprojektarbeit" geltend gemachten Tagesdiäten in Höhe von 77,00 € (35 Stunden à 2,20 €) absetzbar.

d)Aufwand (Spenden, Geschenke, Einritte, Lose, …) für Veranstaltungen (beantragt wurden € 813,60 abzüglich € 10,00 lt. Vorlageantrag= € 803,60): Dem Unverständnis der Bf. gegenüber der vom FA letztlich nicht bzw. nicht im vollen Umfang erfolgten Anerkennung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem FF-Fest ***4***, FF-***7*** und pauschal angesetzten Spenden betreffend Blasmusik ***4*** und betreffend sonstige Veranstaltungen in ***4*** ist die diesbezügliche Rechtslage bzw. Judikatur vor Augen zu halten. So fallen Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten, Taxikosten, Ballkleidung, etc…) grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Doralt, EStG 1988 20, § 20 Tz 163). Nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (zB ; ; , RV/0143-K/11) ist der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis jedoch regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), wonach Aufwendungen iZm Ballbesuchen nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn der Ballbesuch beruflich veranlasst ist und nicht der Unterhaltung dient. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Ballbesuch nicht der eigenen Unterhaltung des politischen Funktionärs diente und ob er werbewirksam war. Der VwGH ordnet zudem Spenden durch politische Funktionäre dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu. So unterliegen nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Lebensmittelgeschenkkörbe (vgl. ) sowie allgemein Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen (vgl. ) auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.

Auch wenn von der Bf. daher in ihrer Funktion als Vizebürgermeisterin die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen erwartet wird, so schließt dies nicht schlechthin die berufliche Notwendigkeit mit ein, private Spenden zu leisten. Darüber hinaus ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung speziell im ländlichen Raum durchaus üblich, im Rahmen oder im Vorfeld von Veranstaltungen die Bevölkerung um Spenden zu ersuchen, und zwar unabhängig davon, ob eine öffentliche Funktion ausgeübt wird oder nicht. Die von der Bf. freiwillig gegebenen Spenden und Zuwendungen berechtigten nicht dazu, den daraus entstandenen Aufwand im Wege der Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes auf die Allgemeinheit zu überwälzen (vgl. ). Spenden können allerdings dann absetzbar sein, wenn diese einen direkt werbewirksamen Charakter haben.

Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage wird nach Ansicht des BFG die von der Behörde unter dem Posten "Aufwand anlässlich von Veranstaltungen" ohne Nachweis der entsprechenden Werbewirksamkeit bzw. der ausschließlich beruflichen Veranlassung zum Abzug zugelassene Betrag von insgesamt € 220,53 ohnehin als sehr großzügig erachtet und vom BFG daher nicht in Abrede gestellt.

e)Bewirtungsspesen (beantragt wurden € 123,95 = 50 %): Nach der Judikatur des VwGH sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl. ). Bewirtungsaufwendungen durch politische Funktionäre können als Werbungskosten qualifiziert werden, wenn sie etwa im Rahmen von Wahlveranstaltungen (siehe ) oder im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die (nahezu) ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dienen (vgl. ), oder zur Informationsbeschaffung erfolgen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 31). Jedenfalls muss der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein. So begründet die betriebliche Notwendigkeit eines Gespräches für sich allein noch nicht auch eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehres von Speisen und Getränken durch die Gesprächspartner. Dass es praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen mag, beruflich notwendige Besprechungen auch kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine steuerliche Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht (siehe dazu ).

Mangels Nachweises, dass die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diente, erfolgt ist, konnten auch nach Auffassung des BFG die im Jahr 2013 geltend gemachten Bewirtungskosten nicht berücksichtigt werden.

Insgesamt kommt es nach Auffassung des BFG zu einem Werbungskostenabzug von € 845,57…"

Außerdem wurde mit Beschluss Folgendes zur Stellungnahme übermittelt:

a)eine Aufstellung der von der Bf. lt. Vorlageantrag beantragten und der vom FA anerkannten Aufwendungen sowie der aus Sicht des BFG anzuerkennenden Werbungskosten im Vergleich zu jenen, die unter Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung nach der VO anzusetzen sind, wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten
lt. angefochtenem Bescheid
Lt. BVE
Lt. Vorlageantrag
Lt. BFG
Lt. VO
€ 132,00
€ 590,84
€ 3.091,03
€ 845,57
€ 2.002,01

b) die Ermittlung der Einkommensteuer 2013 auf Basis der vom BFG ermittelten Werbungskosten einerseits sowie unter Ansatz der pauschalen Werbungskosten laut VO (statt der vom BFG errechneten WK) andererseits.

Abschließend wurden die Verfahrensparteien ersucht, innerhalb der gesetzten Frist bekannt zu geben, inwieweit aus deren Sicht sachlich und ziffernmäßige Übereinstimmung hinsichtlich der ermittelten Einkommensteuer 2013 bzw. der in den vorangestellten Ausführungen angesetzten Beträge besteht.

Im Gefolge des Beschlusses vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der pauschalen Werbungskosten laut Verordnung, vom Finanzamt erfolgte keine Reaktion.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I.Im Beschwerdefall ist die Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. als Vizebürgermeisterin geltend gemachten Werbungskosten sowie die Berücksichtigung der beantragten Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 strittig.

A) Sonderausgaben

Gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der hier relevanten Fassung, unterliegen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (also auch Freigebige Zuwendungen nach Ziffer 7 und Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung nach Ziffer 3) einem einheitlichen Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich. Sind diese Ausgaben - so wie im Beschwerdefall - höher als dieser Höchstbetrag, so ist ein Viertel dieses Höchstbetrages (€ 730,00) als Sonderausgaben abzusetzen.

Das Finanzamt berücksichtigte - von den Verfahrensparteien nicht mehr bestritten - aufgrund der vorgelegen Belege bzw. der Umqualifizierung von geltend gemachten Werbungskosten insgesamt Sonderausgaben in Höhe von € 9.945,27 (Ausgaben für Wohnraumschaffung) sowie von € 120 (Spenden für Sternsinger und Spende an FF-***4*** für Weihnachtsfeier). Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, den Abzug der bereits in der BVE angesetzten Sonderausgaben anzuzweifeln. Es sind daher auch nach Auffassung des BFG Sonderausgaben in dieser Höhe zuzulassen.

B)Ansatz von pauschalen Werbungskosten nach der VO-Werbungskostenpauschale

Nach § 1 Z 10 der auf § 17 Abs. 6 EStG 1988 gestützten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 382/2001, in der Fassung des Beschwerdejahres, steht Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung ein Pauschalbetrag von 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens 438,00 € jährlich, höchstens jedoch 2.628,00 € jährlich zu. Nach § 2 VO-Werbungskostenpauschale sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Nach § 5 VO-Werbungskostenpauschale können neben den Pauschbeträgen keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Die Bf. hat im Rahmen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages die in der zitierten Verordnung vorgesehene Pauschalierung nicht in Anspruch genommen, sondern ihre Werbungskosten als Vizebürgermeisterin einzeln geltend gemacht. Mit Eingabe vom beantragte die Bf. anstatt dessen die Berücksichtigung der pauschalen Werbungskosten laut VO. Das Finanzamt sprach sich nicht dagegen aus.

Gegenständlich haben die Bruttobezüge aus der Tätigkeit als Vizebürgermeisterin im Jahr 2013 insgesamt 13.346,76 € (Kennzahl 210 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16) betragen. Da im Lohnzettel der ***5*** keine steuerfreien bzw. sonstige Bezüge angeführt waren, beträgt die Bemessungsgrundlage für das Werbungskostenpauschale 13.346,76 €. 15 % davon sind 2.002,01 €.

II.Die Einkommensteuer für 2013 unter Ansatz der bereits in der BVE berücksichtigten Sonderausgaben sowie der pauschalen Werbungskosten laut VO im angeführten Betrag errechnet sich wie folgt:

Einkommensteuer für das Jahr 2013:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
***6***………………….…………………….…………..23.376,60 €
***5***…………………………………………….…………12.799,56 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte…………………..…….……………………….….-2.002,01 €

Gesamtbetrag der Einkünfte .................................................... 34.174,15 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) ....... - 730,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988…………………………….…....- 120,00 €

Einkommen ............................................................................... 33.324,15 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(33.324,15 - 25.000,00) x 15.125,00/ 35.000,00 + 5.110,00 ........... 8.707,22 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge.............................................. 8.707,22 €
Verkehrsabsetzbetrag……………………………………………………………………….-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag ....................................................................-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge ............................................8.362,22 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 .......................................................................... 0,00 €
6 % für die restlichen 3.276,10 .............................................................. 196,57 €
Einkommensteuer...........................................................................8.558,79 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) .....................................................- 4.849,80 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 ....................................................... 0,01 €
Festgesetzte Einkommensteuer ..................................................... 3.709,00 €

III.Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung hing in erster Linie von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang steht. Im Übrigen wurde nicht von der zur Thematik bereits bestehenden und auch zitierten Rechtsprechung abgewichen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102190.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at