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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2024, RV/5100057/2023

Zurückgenommenerklärung mangels rechtzeitiger und ausreichender Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zu den Beschwerden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen den Bescheide des Finanzamtes Österreich datiert vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, 2019 und 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am hat der Beschwerdeführer seine Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch eingebracht, in welcher er Sonderausgaben für Wohnraumschaffung € 5.118,03 und bei den außergewöhnlichen Belastungen einen Grad der Behinderung von 90 %, eine Magendiät und zusätzliche Kosten der Behinderung von € 2.518,90 für sich geltend machte. Für seine Ehefrau gab der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 60 %, Magendiät, Notwendigkeit eines Behindertenkraftfahrzeuges und zusätzliche Kosten von € 760,95 an.

Ohne nähere Überprüfung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid datiert vom abgesehen davon, dass der Grad der Behinderung seiner Ehegattin auf 90 % erhöht wurde, antragsgemäß zur Einkommensteuer 2019 veranlagt. Dabei wurden bei der Berechnung des Steuersatzes ausländische (Pensions-)Einkünfte, für welche Österreich das Besteuerungsrecht nicht zusteht, welche allerdings unter Progressionsvorbehalt stehen, in Höhe von € 3.139,56 berücksichtigt.

Mit Vorhalt betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2016 bis 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Auslandsbezüge eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2018 und 2020 keine Abgabenerklärungen eingereicht und solle dies nachholen, eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der auf die Auslandspension entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2018 bis 2020 beibringen, die für 2018 und 2020 beantragten Aufwendungen inklusive Aufstellung und Bekanntgabe von Ersätzen nachbringen und die ausländischen Pensionseinkünfte 2018 bis 2020 belegen.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2019 sei vorerst ohne Prüfung der Erklärungsgrundlagen erfolgt. Für eine nachträgliche Prüfung werde der Beschwerdeführer ersucht, die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen und die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice über den Grad der Behinderung vorzulegen.

Am langte beim Finanzamt das vom Beschwerdeführer am erstellte Antwortschreiben ein, in welchem er mitteilte, dass er den Vorhalt am erhalten habe und am gleichen Tag zu einem Auslandsaufenthalt aufgebrochen sei, weswegen er diesen nicht habe bearbeiten können. Die Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) 2018 habe er gleichzeitig mit jenen für 2016 und 2017 abgegeben. Er werde ein Schreiben an die ***4*** Versicherung richten, um nachzuweisen, dass er keine Pension aus dem Ausland erhalte. Die Antwort auf das Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes werde er daher erst fertigstellen, sobald er die Antwort aus den Niederlanden erhalten habe.

Im weiteren Ersuchen um Ergänzung datiert vom machte das Finanzamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er entgegen seiner Behauptung für 2018 keine Abgabenerklärung eingereicht und den Vorhalt vom entgegen der Darstellung im Schreiben vom immer noch nicht inhaltlich beantwortet habe. Im Übrigen gibt dieser Vorhalt jene Fragen und Aufforderungen wieder, welche schon mit jenem von gestellt wurden.

Dieser zweite Vorhalt wurde am nachweislich zugestellt.

Am hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers datiert vom 12. April gemäß § 299 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) auf und begründete dies damit, dass dies der Abgabenbehörde möglich sei, wenn sich der Spruch eines Bescheides als nicht richtig erweise.

Am gleichen Tag erließ das Finanzamt erstmalig Einkommensteuerbescheide 2018 und 2020 und gemäß § 299 Abs. 2 BAO auch den neuen Sachbescheid für die Einkommensteuer 2019.

Beim Einkommensteuerbescheid 2018 berücksichtigte das Finanzamt bei den außergewöhnlichen Belastungen den Freibetrag für eigene Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) von € -507,00, den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung von € -504,00, den Freibetrag wegen Behinderung des Ehepartners von € -294,00 und den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung des Ehepartners von € -2.784,00. Bei der Berechnung des Steuersatzes wurden € 3.205,62 an von der ***1*** bezahlten ausländischen Pension berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).

In gleicher Weise ging das Finanzamt beim Einkommensteuerbescheid 2020 vor und setze bei den außergewöhnlichen Belastungen den Freibetrag für eigene Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 von € -837,00, den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung von € -504,00, den Freibetrag wegen Behinderung des Ehepartners von € -486,00 und den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung des Ehepartners von € -2.784,00 an. Bei der Berechnung des Steuersatzes wurden € 3.418,08 an ausländischer Pension miteinbezogen.

Diese Vorgangsweise wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärungen nicht abgegeben habe, weswegen die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung nach § 184 BAO ermittelt worden seien.

Beim neuen Sachbescheid für die Einkommensteuer 2019 setzte das Finanzamt bei den außergewöhnlichen Belastungen den Freibetrag für eigene Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 von € -837,00, den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung von € -504,00, den Freibetrag wegen Behinderung des Ehepartners von € -504,00 und den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung des Ehepartners von € -2.784,00 an. Die vom Beschwerdeführer erklärten zusätzlichen Kosten der Behinderung und die Pauschalbeträge für Diätverpflegung blieben unberücksichtigt. Der Steuersatz wurde mit Berücksichtigung von € 3.139,56 an ausländischer Pension berechnet, bei welcher das Besteuerungsrecht Österreich nicht zusteht.

Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Arbeitnehmerveranlagung 2019 zuerst ohne Prüfung der Erklärungsgrundlagen vorgenommen worden sei. Im Zuge einer nachträglichen Prüfung sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Dem sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Es sei daher eine Bescheidaufhebung ohne die nicht nachgewiesenen Aufwendungen durchzuführen gewesen.

Am richtete der Beschwerdeführer ein mit Beschwerde betiteltes Schreiben an das Finanzamt und erklärte gegen den "Einkommensteuerbescheid 2018, Einkommensteuerbescheid 2019 Aufhebung, Einkommensteuerbescheid 2019, Einkommensteuerbescheid 2020", alle vom , Beschwerde erheben zu wollen.

Um dies begründen zu können, sei es notwendig, dass er vor "Verfassung der Begründung ein persönliches Gespräch mit einem kundigen Sachbearbeiter" führen könne. Er ersuche daher um einen Gesprächstermin.

Mit Bescheid datiert vom erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO, in welchem festgestellt wurde, dass es dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom an Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO, nämlich der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlen würden.

Als Frist zum Beheben dieser Mängel setzte das Finanzamt den Zeitraum bis zum (sechs Wochen) und wies darauf hin, dass beim Versäumen dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Darüber hinaus forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf die ***3*** Rentenbescheide für die Jahre 2018 bis 2020, die Bestätigung der ***4*** pensionsauszahlenden Stelle über den Zeitpunkt der Einstellung der Pensionszahlungen und die als Beilage zum Bescheid des Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten betreffend die Behinderung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vorzulegen.

Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit am (vier Monate und sechs Tage später) persönlich übergebenem als Nachtrag zur Beschwerde bezeichneten Schreiben mit folgenden Worten:

"1. Die Bescheide werden insofern angefochten, weil sie schlicht und einfach nicht gerechtfertigt sind, ausgenommen eventuell 2020. Für 2018 u d 2019 wurden Erklärungen abgegeben, wobei nicht nachvollziehbar ist warum die Erklärung für 2019 nicht bearbeitet wurde.

2. Für 2018 und 2019 verlange eine entsprechende Bearbeitung.

3. Begründung: Für die Jahre 2017 bis 2019 wurde zeitgleich eine Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen auch immer nur die Jahre 17 und 18 bearbeitet wurden, ist nicht nachvollziehbar.2020 verhält sich anders.

Wenn sich das Finanzamt zur Bearbeitung einer durchaus gerechtfertigten Beschwerde etwa 6 Jahre Zeit nimmt, kann es andererseits nicht auf Einhaltung gewisser Fristen pochen.Die Beanstandungen der aufgehobenen Bescheide lassen jede Fairness und Gerechtigkeit vermissen, vielmehr scheint hier Willkür das bestimmende Element zu sein."

Dem beigelegt waren Mitteilungen ***1*** über die Rentenanpassung zum , und zum sowie das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom für den Beschwerdeführer (Gesamtgrad der Behinderung 70 %) und jenes vom 30. Dezember 2014seiner Ehegattin vom Sozialministeriumsservice (Gesamtgrad der Behinderung 60 %). In beiden Gutachten wurde ausdrücklich kein Grund für eine Diätverpflegung festgestellt.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen datiert vom wurden die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 des Beschwerdeführers abgeändert.

Dabei wurde die für die Berechnung des Steuersatzes notwendige Höhe der ausländischen Pensionseinkünfte an die oben geschilderten Mitteilungen ***1*** angepasst und auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

Dazu erläuterte das Finanzamt die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 41 EStG 1988 und dass diese aufgrund der ausländischen Pension des Beschwerdeführers vorlägen, die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen im Fall des Beschwerdeführers (Progressionsvorbehalt), die Gründe für die vorgenommene Schätzung der außergewöhnlichen Belastung mangels Vorlage der mehrfach abverlangten relevanten Unterlagen, beziehungsweise der nicht abgegebenen Abgabenerklärungen und verwies auf die nicht fruchtbringenden Vorsprachen des Beschwerdeführers, bei welchen die notwendigen Unterlagen ebenfalls nicht vorgelegt worden seien.

Nach einem vergeblichen Zustellversuch wurden die oben beschriebenen Beschwerdevorentscheidungen hinterlegt und vom bis 12. Dezember zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hat diese Schriftstücke am übernommen.

Im als Beschwerde bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerden vom an das Bundesfinanzgericht gegen die "Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 vom " brachte der Beschwerdeführer als Begründung Folgendes vor:

"Ich habe gegen diese Bescheide beim Finanzamt Österreich im März diesen Jahres Beschwerde eingelegt. Im Verlauf der Bearbeitung der Beschwerden habe ich 2 persönliche Vorsprachen bei der Sachbearbeiterin in ***2*** vorgenommen. Bei der am 4. August stattgefundenen Vorsprache wurde genau festgelegt, welche Dokumente nachzubringen seien, als Termin wurde der 19. September festgelegt. Nachdem ich die angeforderten Dokumente vorgelegt habe und im Anschluss daran mir das weitere Vorgehen erläutert wurde, ist das Gespräch beendet geworden. Beim Verlassen des Büros, ich befand mich bereits im Flur - rief die Sachbearbeiterin plötzlich nach - und jetzt bringen sie noch dies und das. Ich fragte sie, was das eigentlich soll, schließlich hätte sie mir alles schon am 4. August gesagt, diese Papiere hätte ich vorgelegt und damit betrachte ich das für erledigt."

Am hat das Finanzamt die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Der Vorlagebericht wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ist insofern als Vorhalt zu werten.

Darin hat das Finanzamt wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und gemäß § 41 Abs. 1 Z1 EStG 1988 er andere Einkünfte bezogen hat, die den Gesamtbetrag in Höhe von übersteigen. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausländische Pensionseinkünfte aus Deutschland bezieht, die höher als € 730,00 sind, fällt er unter den Pflichtveranlagungstatbestand und hat eine Steuererklärung abzugeben, da unter ,andere Einkünfte' unter anderem ausländische Einkünfte, die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind, fallen. Daher ist es gerechtfertigt, die Einkünfte aufgrund der Datenübermittlung der Pensionseinkünfte aus Deutschland, zu veranlagen, beziehungsweise wurden diese aufgrund der übermittelten ***3*** Steuerbescheide auch richtiggestellt. Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Beschwerdeführer wurde zweimal mittels Vorhalt und einmal zusätzlich im Zuge des Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, die Erklärungen abzugeben beziehungsweise die Behinderungskosten nachzuweisen. Auch bei den zwei Gesprächsterminen wurde diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die Aufwendungen auch nicht berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit, diese nachzubringen und könne es nicht einfach ,als erledigt betrachten' wie er im Vorlageantrag ausführt. Weiters wurden die Unterlagen ebenfalls nicht im Vorlageantrag beigefügt. Laut der Stellungnahme der Sachbearbeiterin wurde ihm mehrmals vor den Gesprächsterminen mitgeteilt, welche Nachweise benötigt werden und diese fehlten auch jeweils bei den Terminen."

Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 datiert vom Beschwerde erhoben und in diesem Schriftstück die angefochtenen Bescheide mit Datum der Ausstellung, Abgabenart und Jahr benannt. Ansonsten brachte er nur vor, dass es notwendig sei, mit einem kundigen Sachbearbeiter ein persönliches Gespräch zu führen, damit er seine Beschwerden begründen könne. Er ersuche daher um einen Gesprächstermin.

Mit Bescheid datiert vom hat das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erlassen, in welchem festgestellt wurde, dass es dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom an Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO, nämlich der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlen würden.

Dem Beschwerdeführer ist zum Erfüllen des Mängelbehebungsauftrages vom Finanzamt eine Frist bis zum (sechs Wochen) eingeräumt worden und wurde darauf hingewiesen, dass nach § 85 Abs. 2 BAO durch das Versäumen dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.

Auf diesen Mängelbehebungsauftrag hat der Beschwerdeführer im am erstellten und persönlich überreichten Schreiben, drei Monate und 25 Tage nach dem Ablaufen der Frist, geantwortet, jedoch wieder nicht erläutert, welche in welchen Punkten die Bescheide von ihm angefochten werden und welche Änderungen er begehrt, sondern bloß eine "entsprechende Bearbeitung" verlangt, aber nicht erläutert, in welche Richtung in welchen Bereichen die angefochtenen Bescheide abgeändert werden sollten.

Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr darauf zu behaupten die angefochtenen Bescheide seien "schlicht einfach nicht gerechtfertigt", ausgenommen vielleicht jener für das Jahr 2020. Er habe für die Jahre 2018 und 2019 Abgabenerklärungen abgegeben. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum davon nur das Jahr 2018 bearbeitet worden sei. Er behauptete, das Finanzamt habe sich für die am 29. März des gleichen Jahres eingebrachten Beschwerden sechs Jahre zeitgelassen und könne daher nicht auf das Einhalten gewisser Fristen Pochen. Die "Beanstandungen der aufgehobenen Bescheide" würden "jede Fairness und Gerechtigkeit vermissen" lassen, " vielmehr" scheine "hier Willkür das bestimmende Element zu sein".

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Vorbringen der Parteien, den vorgelegten Unterlagen und Belegen sowie dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung
."

Nun hat der Beschwerdeführer in dem als Beschwerde bezeichneten Schriftstück vom die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2018, 2019 und 2020 datiert vom als jene genannt, gegen welche er sich wenden wollte und damit die Voraussetzung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO erfüllt, doch fehlt jede Angabe, ob er sich etwa durch die Höhe der Einkünfte, der Sonderausgaben oder der außergewöhnlichen Belastungen oder sonstwie beschwert erachtet oder in welcher Weise die angefochtenen Bescheide abgeändert werden sollen und aus welchen Gründen dies geschehen solle.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Der Beschwerdeschrift vom fehlen, wie oben festgehalten die von § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO geforderten Angaben.

Das Finanzamt hat daher zurecht mit dem Bescheid datiert vom einen Mängelbehebungsbescheid erlassen, in welchem die Mängel aufgezählt wurden und gleichzeitig dem Beschwerdeführer eine mehr als angemessen First von sechs Wochen eingeräumt, um diese Mängel zu beheben und auch den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist, die Beschwerden als zurückgenommen gelten.

Dass das Finanzamt gleichzeitig den Beschwerdeführer nochmals aufgefordert hat, die fehlenden Unterlagen beizubringen, hat auf die Rechtsgültigkeit des Mängelbehebungsauftrages keinen Einfluss.

Erst drei Monat und 25 Tage nach dem Ablaufen dieser Frist, hat der Beschwerdeführer auf den Mängelbehebungsauftrag geantwortet.

Ein Zustellmangel in Hinblick auf den Mängelbehebungsauftrag ist weder erkennbar, noch hat der Beschwerdeführer ein solchen behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass das Finanzamt nicht auf das Einhalten von Fristen pochen könne, wenn es sich für die vom Beschwerdeführer für die (vor fünf Monaten und drei Wochen gestellten) Beschwerde ungefähr sechs Jahre Zeit nehme.

Damit hat der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte angemessen Frist von sechs Wochen zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages fruchtlos verstreichen lassen und gelten daher die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO ex lege als zurückgenommen.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom , wäre es den rechtzeitig innerhalb der Sechswochenfrist dem Finanzamt übergeben worden, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 BAO nicht erfüllt hätte und daher die Beschwerde ebenfalls als zurückgenommen erklärt hätte werden müssen. Zwar enthält dieses Schreiben eine Begründung, denn sogar eine jede Sachlichkeit in Inhalt und Schreibweise vermissenlassende Äußerung ist an sich als (nicht zum Erfolg führende) Begründung zu akzeptieren, doch auch in diesem Schriftstück fehlt jeder Hinweis in welchen Punkten sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt oder welche Änderungen er begehrt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die hier zu beantwortenden Rechtsfragen aus dem unmittelbar wörtlich anwendbaren Gesetzestext ergeben, wurde kein Bereich berührt, dessen Bedeutung über die Entscheidung in dieser Sache hinausgeht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100057.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at