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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2024, RV/7101925/2024

Liegt ein nichtiger Grundlagenbescheid vor oder ist dieser Bescheid wirksam geworden?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf.Adr.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2005 (Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom ), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom (gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid) erhob der Bf. mit Schriftsatz vom (betr. ESt 2005) Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Am wurden die Beschwerde (früher: Berufung) dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Wien (nunmehr: Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu den Streitpunkten Folgendes aus:

"Strittig ist, ob gem. § 295 BAO abgeleitete Bescheide zu Recht erlassen wurden (ob nichtige Grundlagenbescheide vorliegen - ***1*** und ***2***). Betreffend das Jahr 2005 wurde der letzte § 295 BAO-Bescheid auf einen Grundlagenbescheid des FA Graz-Stadt gestützt (***). Gemäß § 274 BAO gilt die Berufung vom gegen den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid vom weiter. Der Schriftsatz vom (Berufung betreffend ESt 2004) stellt einen ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom dar (§ 274 BAO)."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der gemäß § 295 BAO abgeleitete Bescheid zu Recht erlassen wurde bzw. ob ein nichtiger Grundlagenbescheid vorliegt.

§ 295 Abs. 1 BAO weist folgenden Wortlaut auf:

"§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."

§ 295 Abs. 4 BAO lautet:

"(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt

- eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder

- eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben oder insoweit abzuändern, als sie sich auf das Dokument stützen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie in dem (das Dokument ersetzenden) Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Bescheides, der abgeändert oder aufgehoben werden soll;

2. die Bezeichnung des Bescheides oder Beschlusses, mit dem die Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde;

3. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind."

Einkommensteuer 2005

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am einen an den Bf. adressierten, gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommen-steuerbescheid für 2005 erlassen hat. Die Grundlage dieses Abänderungsbescheids bildete der wirksame Feststellungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt zu St.nr. *** vom .

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO sollen Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt jedoch voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 252 Tz 3, mit Verweis auf ). Die Bindungswirkung an Entscheidungen in Grundlagen- bescheiden setzt die Wirksamkeit dieser Bescheide voraus (Ritz/Koran, § 252 Tz 14, mit Verweis auf zB ).

Laut Abfrage des BFG im Abgabeninformationssystem (AIX) der Finanzverwaltung wurde der Feststellungsbescheid vom an den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigen der Gesellschafter gem. § 81 BAO zugestellt.

Im vorliegenden Fall gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt zu St.nr. *** vom (betr. ***3***) nicht wirksam ergangen wäre.

Daran vermögen auch die Einwände in der Berufung (Beschwerde) vom , dass der Bf. als Beteiligten den genannten Feststellungsbescheid nicht zugestellt erhalten habe und ihm daher diese Feststellungen unbekannt seien, nichts zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101925.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at