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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2024, RV/7100294/2024

Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate, in denen der vollen Unterhaltsverpflichtung nachgekommen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird in Höhe von 96,00 € festgesetzt.

Die Einkommensteuer (Gutschrift) für das Jahr 2021 wird in Höhe von -516,00 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2021 den Unterhaltsabsetzbetrag und den ganzen Familienbonus Plus einkommensteuermindernd zu berücksichtigen.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts vom wurde der Bf. von seiner Ehegattin gem. § 55a Ehegesetz geschieden. In dem davor am geschlossenen Vergleich (rechtskräftig am ) verpflichtete sich der Bf. für seinen damals minderjährigen Sohn einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 530,00 € an die Kindesmutter zu zahlen. Dem läge das bisherige durchschnittliche Monatseinkommen in Höhe von 2.685,00 € (einschließlich der Sonderzahlungen) zugrunde. Schriftlich festgehalten wurde, dass eine Anpassung des Unterhaltsbetrages zukünftig wegen einer neuen Beschäftigung des Bf. ab dem August 2020 notwendig werden könnte. Außerdem werde die Kindesmutter die Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn weiterhin beziehen. Diese verpflichtete sich auch, auf die (anteilige) Beantragung des Familienbonus Plus zu verzichten, sodass der Bf. den vollen Familienbonus Plus für seinen Sohn beantragen könne.

Tatsächlich habe der Bf. im Zeitraum September 2020 bis Dezember 2021 monatlich nicht die vereinbarten 530,00 €, sondern lediglich 450,00 € an Unterhalt für seinen Sohn bezahlt.

Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte der Bf. eine zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehegattin abgeschlossene schriftliche Vereinbarung vom , in welcher der monatliche Unterhaltsbetrag übereinstimmend 450,00 € betragen sollte. Diese Vereinbarung wäre vom Bf. und von seiner geschiedenen Ehefrau handschriftlich unterzeichnet worden.

Die belangte Behörde brachte mit den Einkommensteuerbescheiden 2020 und 2021 den Unterhaltsabsetzbetrag lediglich für drei Monate im Jahre 2020 (iHv 87,60 €) und für zehn Monate im Jahre 2021 (iHv 292,00 €) in Abzug.

Für 2020 wurde nicht der vom Bf. beantragte ganze Familienbonus Plus für sein minderjähriges Kind, sondern die Hälfte und nur für elf Monate gewährt (125 € x 11 Monate = 1.375 € / 2 = 687,50 €). Grund dafür war, dass die geschiedene Ehegattin des Bf. entgegen der Vergleichsvereinbarung den halben Familienbonus Plus beantragt und erhalten habe.

Der Familienbonus Plus für 2021 wäre entgegen dem Antrag des Bf. desgleichen zur Hälfte und nur für zehn Monate in Höhe von 625 € berücksichtigt worden.

Begründend dazu führte das Finanzamt aus, dass der Bf. ab September 2020 geringere als im Scheidungsvergleich vereinbarte monatliche Unterhaltszahlungen für seinen Sohn, in Höhe von 450 € geleistet hätte, insgesamt 1.760 € anstatt 2.120 €.

Werde das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für jene Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne. Da der Bf. seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen wäre, habe der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahre 2020 nur für drei Monate berücksichtigt werden können.

Bezogen auf das Jahr 2021 wurde seitens des Finanzamtes ins Treffen geführt, dass laut oben genanntem Scheidungsvergleich monatlich 530 € Unterhaltszahlungen für den Sohn zu leisten gewesen wären, demnach bestünde im Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 insgesamt eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 6.360 € gegenüber den tatsächlichen Zahlungen in Höhe von 5.400 €.

Werde das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so sei der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne. Da der Bf. seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen wäre, habe der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 10 Monate in Abzug gebracht werden können.

Dieses steuerliche Schicksal teile auch der Familienbonus Plus.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 erhob der Bf. Beschwerde, der tatsächlich wie im Scheidungsvergleich festgehaltene, wegen einer neuen Beschäftigung und eines anderen Einkommens anzupassende Unterhaltsbetrag habe 440 € für 2020 und 450 € für 2021 betragen.

Zum Familienbonus Plus verwies der Bf. auf den Scheidungsvergleich und den darin ausdrücklich erklärten Verzicht der Kindesmutter auf die Geltendmachung des FamilienbonusPlus.

In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen führte die belangte Behörde aus:

"Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom wurden Sie aufgefordert, eine von beiden Elternteilen eigenhändig unterschriebene Unterhaltsvereinbarung nachzureichen. Da die Echtheit der Unterschrift von Frau *** auf dem nachgereichten Schriftstück angezweifelt wurde, weil diese offensichtlich aus einem anderen Schriftstück kopiert und eingefügt wurde, wurde Frau *** um Stellungnahme gebeten. Sie hat mitgeteilt, dass Sie sich nicht zu 100% sicher ist, diese Unterschrift geleistet zu haben, weil Sie keine Kopie dieses Schriftstücks besitzt. Das nachgereichte Schriftstück "Vereinbarung zur Regelung der Alimentationszahlungen" wurde daher nicht anerkannt. Weiters wurde mitgeteilt, dass Sie für Ihren Sohn auch nie mehr als € 450 monatliche Unterhaltszahlungen überwiesen haben, obwohl Sie ab dem der Rechtskraft der Scheidung () folgenden Monat monatlich € 530 Unterhalt für Ihren Sohn zu bezahlen gehabt hätten. Sie sind daher ab September 2020 unterhaltsverpflichtet und hätten zwischen September und Dezember 2020 insgesamt € 2.120 (zwischen Jänner 2021 und Dezember 2021 € 6.360) bezahlen müssen. Tatsächlich haben Sie € 1.760 (€ 5.400 für 2021) bezahlt. Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sind, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 3 Monate (für 2021 nur für 10 Monate) zum Ansatz kommen. Dieses steuerliche Schicksal teilt auch der Familienbonus Plus."

Nach Einbringung des Vorlageantrages vom wurde der Bf. mit weiterem Vorhalt des Finanzamtes vom auf die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des Bezirksgerichts Oberwart vom verwiesen, der zufolge er sich zu einem Erhöhungsantrag der Unterhaltszahlungen durch die Kindesmutter für das Jahr 2022 äußern hätte sollen. Außerdem wäre in einem früheren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Bf. für den Zeitraum ab nicht zugestimmt worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht nimmt es als erwiesen an, dass der Bf. seit seiner am rechtskräftigen Scheidung nach § 55a Ehegesetz auf Grundlage des am getroffenen Scheidungsvergleichs zu monatlichen Unterhaltszahlungen an seinen minderjährigen Sohn in Höhe von 530 € verpflichtet war. Demgegenüber war es für das Bundesfinanzgericht nicht erwiesen, dass der Bf. und seine geschiedene Ehegattin schriftlich übereingekommen waren, anders als im Scheidungsvergleich vereinbart, Unterhaltszahlungen in Höhe von 450,00 € zu akzeptieren.

Der Bf. hat in den Streitjahren tatsächlich monatlich nur 450 € Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn bezahlt.

Unstrittig ist zudem, dass die Berechtigung des Bf., den ganzen FamilienbonusPlus zu beantragen, Teil des Scheidungsvergleiches ist und schon deshalb nicht eingeschränkt werden konnte.

Die geschiedene Ehegattin des Bf. verzichtete in der Folge auf die Geltendmachung des halben Familienbonus Plus, die diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 wurden gemäß § 299 BAO aufgehoben und in den neuen Sachbescheiden der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung

Eine zur Frage der Höhe der Unterhaltsverpflichtung vom Bf. vorgelegte zwischen ihm und der Kindesmutter getroffene schriftliche Vereinbarung, der zufolge eine monatliche Unterhaltszahlung von 450 € vereinbart gewesen wäre, ist nicht glaubwürdig. Das Finanzamt hat der geschiedenen Ehegattin des Bf. diese Vereinbarung zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin diese fermündlich am bekanntgab, diese Vereinbarung nicht unterschrieben zu haben. Sie vermutete, dass ihre Unterschrift nachträglich eingefügt worden wäre.

Dem Bf. wurde diese Stellungnahme seiner ehemaligen Ehegattin in den Beschwerdevorentscheidungen vom sowie im Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht, der Bf. hat sich diesbezüglich bis dato nicht geäußert. Dass die Kindesmutter mit ihrer Aussage glaubwürdig ist, muss auch schon deshalb bejaht werden, da im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom bezüglich des Antrags des Bf. auf Herabsetzung des Unterhalts die in Rede stehende Vereinbarung nicht erwähnt wurde, im Gegenteil von Unterhaltszahlungen laut Scheidungsvergleich in Höhe von 530 monatlich ausgegangen wurde. Desgleichen richtet sich der Einspruch des Bf. gegen den Antrag auf Erhöhung des Unterhalts auf eine Herabsetzung des Unterhalts für das Jahr 2022 auf monatlich 525 €, er ging dabei von einem Jahresnettoeinkommen 2022 aus, das vergleichbar mit jenem der Streitjahre war. Schon aus diesem Grund ist es für das Bundesfinanzgericht erwiesen, dass auf Basis des Scheidungsvergleiches in Bezug auf die Streitjahre eine Unterhaltsverpflichtung für den Bf. in Höhe von 530 € monatlich bestanden hat. Dem stehen auch nicht die Beschwerdeausführungen entgegen, wonach der Unterhaltsbetrag laut Scheidungsvergleich der richtige wäre, da er an ein allfälliges neues Einkommen, gemeint ein neues niedrigeres Einkommen anzupassen gewesen wäre. Dies deshalb, da sich das Jahreseinkommen 2021 im Vergleich zu dem des Vorjahres sogar geringfügig erhöht hatte.

Der Verzicht auf den halben Familienbonus Plus durch die geschiedene Ehegattin des Bf. gründet sich auf die unstrittige schriftliche Mitteilung des Finanzamts am , dass die Einkommensteuerbescheide der geschiedenen Ehegattin des Bf. der Jahre 2020 und 2021 mit Bescheiden vom gem. § 299 BAO aufgehoben worden wären. Folglich wäre kein Familienbonus Plus für die Streitjahre berücksichtigt und überdies darauf verzichtet worden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 i.d. für die Streitjahre anzuwendenden Fassung bestimmt:

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört ( § 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 135/2022 bestimmt:

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2……………………

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den konkreten Fall, dass der Bf. nach seiner Scheidung im August 2020 für vier Monate (September bis Dezember 2020) Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn in Höhe von 450 € monatlich, insgesamt demnach 1.800 € bezahlt hat. Laut Scheidungsvergleich wäre der Bf. zur Zahlung von 530 € monatlich, insgesamt von 2.120 € verpflichtet gewesen.

Dies bedeutet für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages der Höhe nach, dass dieser für jene Monate, in denen der Unterhaltsverpflichtung voll entsprochen wurde im gesetzlichen Ausmaß von 29,20 € anzuerkennen war (vgl. Mayr/Gensluckner Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG22, 33 Tz 34/7).

Folglich hat das Finanzamt zu Recht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 87,60 € (29,20 x 3) berücksichtigt und dabei nach der Monatsumrechnung drei Monate, in denen voller Unterhalt bezahlt wurde, festgestellt.

Für den FamilienbonusPlus heißt dies, dass im Sinne vorstehender Bestimmung, nach der für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren war, dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zusteht, dem Bf. der FamilienbonusPlus für elf Monate im Jahr 2020 zustand, weil er für einen Monat der vollen Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Insoweit wandte die belangte Behörde die Monatsumrechnung richtig an. Dies ergibt sich daraus, dass der Bf. im Jahr 2020 acht Monate, demnach mehr als sechs Monate verheiratet war und drei Monate seiner Unterhaltsverpflichtung voll nachgekommen ist, ihm demnach insgesamt für elf Monate der FamilienbonusPlus zustand.

Allerdings vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass dem Bf. der volle FamilienbeihilfenbonusPlus zusteht. Grundlage dafür ist der rechtskräftig gewordene Scheidungsvergleich, in welchem klar der Verzicht der geschiedenen Ehegattin des Bf. auf die Geltendmachung des ganzen FamilienbonusPlus zum Ausdruck gebracht wurde und letztlich die Mitteilung des Finanzamtes, dass diesem Umstand zwischenzeitig bereits Rechnung getragen wurde.

Der FamilienbonusPlus war daher für das Jahr 2020 in Höhe von 1.375 € (125 x 11) anzuerkennen.

In gleicher Weise sind für das Jahr 2021 die Berechnungen vorzunehmen, in denen der Bf. von Jänner bis Dezember 2021 Unterhaltszahlungen in Höhe von 450 € für seinen Sohn leistete und nicht 530 €, wie im Scheidungsvergleich ausdrücklich festgelegt.

Dies bedeutet, dass er lediglich zehn Monate die vollen Unterhaltszahlungen leistete, der Unterhaltsabsetzbetrag demnach in Höhe von 292,00 €, wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 erfolgte, zu berücksichtigen war.

Dem Bf. stand in dieser Hinsicht der FamilienbonusPlus für zehn Monate aus den oben erwähnten Gründen zur Gänze, in Höhe von 1.250 € zu.

Dementsprechend waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide abzuändern und es war der Beschwerde teilweise stattzugeben.

Ausgehend von den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gesamtbeträgen der Einkünfte errechnet sich die Einkommensteuer für 2020 und 2021 wie folgt:


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Einkommensteuer
2020
2021
Gesamtbetrag der Einkünfte
26.844,10
28.915,54
Sonderausgaben Pauschbetrag
-60,00
Kirchenbeitrag
-400,00
Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
-128,00
-128,00
128,00
128,00
Einkommen
26.384,10
28.915,54
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
0% für die ersten 11.000,00
0,00
0,00
20% für die weiteren 7.000,00
1.400,00
1.400,00
35% für die restlichen 8.384,10
2.934,44
3.820,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.334,44
5.220,44
Familienbonus Plus
-1.375,00
-1.250,00
Unterhaltsabsetzbetrag
-87,60
-292,00
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
-400,00
Pendlereuro
-109,27
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.362,57
3.278,44
Steuer für sonstige Bezüge:
0% für die ersten 620,00
0,00
0,00
6% für die restlichen 3.558,04
213,00
262,37
Einkommensteuer
2.575,57
3.540,81
Anrechenbare Lohnsteuer
-2.479,77
-4.056,38
0,20
-0,43
Festgesetzte Einkommensteuer
96,00
-516,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus nach den im Erkenntnis zitierten Bestimmungen erfolgte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100294.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at