Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2024, RV/7400075/2023

Verbindlichkeit der Ablesung des Wasserzählers für die Bemessung der Wasserbezugsgebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Zöhrer, Albertgasse 1A/10, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 Fachgruppe Gebühren, MA 31, vom betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis , betreffend den Wasseranschluss in [Adr.Wasseranschluss], zu Recht erkannt:

I. a. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum bis richtet, als unbegründet abgewiesen.

b. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abwassergebühr für den Zeitraum bis richtet, gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Abwassergebühr wird mangels Einleitung von Abwasser in den Kanal mit 0,00 € festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführerin Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis , betreffend den Wasseranschluss in [Adr.Wasseranschluss], in Höhe von insgesamt 21.322,96 € vorgeschrieben. Die Berechnung der Wasserbezugs- und die Abwassergebühr erfolgte für eine bezogene Wassermenge von 5.029 m3.

2. Beschwerde

Am erschien Herr ***F*** ***V*** (Vater der Beschwerdeführerin und Fruchtgenussberechtigter) bei der belangten Behörde und brachte als Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom ein, weil seiner Meinung nach die bezogene Wassermenge nicht plausibel sei. Auf der Liegenschaft habe sich ein leerstehendes Haus befunden, mit dessen Abriss am begonnen worden sei.

Das Wasser sei ordnungsgemäß im Wasserzählerschacht abgedreht worden, weil es im Haus kein Absperrventil gebe. Zudem sei sogar während der Bauarbeiten vom Nebengrundstück ([Nachbarhaus]) das Wasser aus dem Brunnen entnommen worden, um das Grundstück mit Wasser zu bespritzen und so die Staubbildung in Grenzen zu halten.

Die MA 31 führte in der Folge eine Überprüfung des Wasserzählers durch, bei der jedoch kein Fehler am Wasserzähler festgestellt werden konnte.

Herr ***V*** gab an, Fotos sowie ein Bestätigungsschreiben der Baufirma nachreichen zu wollen.

In der E-Mail vom wiederholte Herr ***V*** sein Vorbringen und gab ergänzend an, die Abmeldung des Wasserbezuges sei am erfolgt, die Firma [Abbruchfirma] habe am mit Vorbereitungshandlungen für den Abbruch des Hauses begonnen und die Abbrucharbeiten am beendet. Das zur Eindämmung der Staubbildung benötigte Wasser sei vom Nachbargrundstück genommen worden. Weder vor noch während oder nach der Abrisstätigkeit sei auch nur das geringste Anzeichen von Feuchtigkeit erkennbar gewesen.

Die Entfernung des Wasserzählers am sei ohne Verständigung der Beschwerdeführerin in Abwesenheit eines ihrer Vertreter erfolgt.

Mit E-Mail vom übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin (als ihr Vertreter) eine Bestätigung der Firma [Abbruchfirma], dass sie ab Beginn des Abbruchs am kein Wasser vom Grundstück bzw. der Wasserleitung entnommen hätte. Strom und Wasser seien vor den Abbrucharbeiten ordnungsgemäß abgedreht worden.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin über das bisherige Ermittlungsergebnis Folgendes mit:

Der Wasserzähler ***1*** sei bei einem Stand von 5.056 m3 einer Genauigkeitsüberprüfung unterzogen worden. Dabei seien die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten worden.

Um eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, die bei der vorherigen Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar gewesen seien, feststellen zu können, müsste dieser geöffnet werden. Diese Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers könne durch Personal der MA 31 im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson seiner Wahl in den Räumen der MA 31 erfolgen, wobei das Ergebnis auf einem eigenen Protokoll zu bestätigen wäre.

Anstatt einer weiteren Prüfung bei der MA 31 könne aber auch eine Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden, wobei die zusätzlichen Kosten des Bundesamtes zu den bisher aufgelaufenen Kosten der MA 31 hinzugerechnet werden müssten.

Für den Fall, dass der Wasserzähler als in Ordnung befunden werde, würden sämtliche aufgelaufenen Überprüfungskosten mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben. Würden hingegen technische Mängel festgestellt, würden keine Kosten für die Überprüfung vorgeschrieben.

Es werde daher gebeten, bis längstens bekanntzugeben, ob und in welcher Form eine weitere Überprüfung durchgeführt werden solle. Werde keine weitere Überprüfung gewünscht, gelte die Anzeige des Wasserzählers als verbindlich. Weiters werde der Wasserzähler dem Verfahren zur Neueichung zugeführt und stehe für weitere Überprüfungen nicht mehr zur Verfügung.

Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte in der Folge mit, eine weitere Überprüfung des Wasserzählers zu wünschen.

In der Folge wurde der Wasserzähler in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn ***F*** ***V***, neuerlich überprüft, und das Ergebnis im Protokoll vom festgehalten, welches auch von Herrn ***V*** unterschrieben wurde. Es wurden keine technischen Mängel festgestellt.

3. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde festgehalten, die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhten, mit Ausnahme der unbestrittenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzählers Nummer ***1***, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 5029 m³ (72,88 m³ pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert habe.

Nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde festgehalten, dass die Verbrauchsanlage in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmer falle. Demnach habe das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelange, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre zu tragen hätten. Aufgrund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflicht hätte sie die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigen Zustand zu erhalten und alle drei Monate auf Ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauchers).

Weiters werde festgestellt, dass sowohl bei den Ablesungen als auch beim Ausbau der amtlichen Wasserzähler der Ablesestand fotografisch festgehalten werde. Eine Überprüfung des Ausbaufotos habe weder eine Fehlablesung noch eine fehlerhafte Eingabe des Ausbaustandes von 5056 m³ per ergeben.

§ 11 WVG in der geltenden Fassung bestimme, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde. Diese Angaben seien verbindlich, wenn die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten würden. Eine andere als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge sei nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenze überschritten.

Nach weiterer Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass Fehlablesungen ausgeschlossen werden können. Auch ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person könne ausgeschlossen werden. Dass eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt sei, werde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr sei daher nicht möglich

Die gesetzliche Vermutung, dass die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben gelte und daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr sei, könne insoweit widerlegt werden, als bei Schäden an der Verbrauchsanlage über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen sei, wenn die im Kalenderjahr oder einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangten Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (z.B. Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht würden.

Da jedoch seitens der Beschwerdeführerin die Ursache des Mehrverbrauchs nicht habe geklärt werden können, somit auch keine prüfungsfähigen Unterlagen vorgelegt worden seien, könne auch nicht festgestellt werden, ob die Abwassermengen in den öffentlichen Kanal gelangt seien oder eben nicht. Da seitens der Abbruchfirma bestätigt worden sei, dass das Wasser erst vor den Abbrucharbeiten abgedreht wurde, könne eine Kanaleinleitung nicht ausgeschlossen werden. Eine Herabsetzung der Abwassergebühr sei daher ebenfalls nicht möglich.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen sei, sei - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde habe nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung gewesen sei. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankomme, sei die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüchen der Hausleitung, schadhafte oder offengebliebene Ventile sowie unbemerkt offengebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führten. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleide, sei ohne rechtliche Bedeutung.

4. Vorlageantrag

im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, der von der belangten Behörde festgestellte Wasserverbrauch entspreche der Füllung von ca. 120 Schwimmbecken. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Zählerstand zum Zeitpunkt des Abmeldungsantrages am 27 m³ betragen habe, was die Beschwerdeführerin fotografisch festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin solle daher den gesamten Wasserverbrauch von 5029 m³ in 27 Tagen verursacht haben. Der durchschnittliche Wasserverbrauch einer Person pro Jahr betrage etwa 46,5 m³. Die Beschwerdeführerin hätte aber demnach 183 m³ pro Tag verbrauchen müssen.

Die einzig technisch theoretisch denkbare Ursache für diesen unüblich hohen Wasserverbrauch wäre, dass während der Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch des Einfamilienhauses ein unterirdisch verlaufendes Rohr beschädigt worden wäre und dadurch derartige Wassermengen ausgeflossen wären.

Bei einem Wasseraustritt dieser Größenordnung in einem Zeitraum wie im gegenständlichen hätte dies aber unweigerlich zu einer massiven Aufweichung des Erdreichs, zum Austritt des Wassers an die Oberfläche und zu einer Überflutung geführt. Auch das sei aber nicht der Fall gewesen, weil dies der MA 31 sonst bei Ihrem (wenn auch rechtswidrigen) Betreten der Liegenschaft und Demontage des Wasserzählers am wohl aufgefallen wäre.

Dergleichen sei aber nicht geschehen. Die belangte Behörde habe sich auch nach der Demontage und bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides überhaupt nicht mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit die Bauarbeiten auf der Liegenschaft beendet und den Boden wieder verschlossen. Durch die Nichtgewährung einer Äußerungsmöglichkeit, bei oder zeitnah zur Demontage des Wasserzählers, sei ihr von der belangten Behörde die Gelegenheit genommen worden, die Ursache des Wasserverbrauchs aufzuklären und somit ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Diese (von der belangten Behörde verschuldete) Nichtaufklärung der Ursache werde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nun zum Vorwurf gemacht. Es werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Rechnung für die Entfernung des Wasserzählers am (also gleich eine Woche nach der Demontage) übermittelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Übermittlung des gegenständlichen Bescheides dagegen fünf Monate gedauert habe und zwischenzeitlich überhaupt keine Korrespondenz erfolgt sei. Es sei nicht einmal mitgeteilt worden, was in der Zwischenzeit mit dem gegenständlichen Wasserzähler geschehen sei, und keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Weiters sei der Beschwerdeführerin durch die monatelange Untätigkeit der belangten Behörde die Möglichkeit genommen worden, (mit vertretbarem Aufwand) zu beweisen, dass die Baufirma die das Haus abgerissen habe, den (behaupteten) Wasserverbrauch verursacht habe, und sich an dieser zu regressieren. Immerhin habe diese den Boden zwischenzeitlich natürlich wieder verschlossen.

Tatsächlich sei das Haus auf der Liegenschaft bereits mehrere Jahre vor der Übergabe an die Beschwerdeführerin im August 2022 leer gestanden. Es sei überhaupt kein Wasser entnommen und auch nicht in den Kanal geleitet worden. Selbst das Wasser für die Hintanhaltung der Staubbildung während der Abbrucharbeiten sei von der Nachbarliegenschaft entnommen worden.

Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen. Sie wäre verpflichtet gewesen, den wahren Sachverhalt festzustellen. Bei der Demontage des Wasserzählers hätte auffallen müssen, dass die augenscheinlich durch den Wasserzähler geflossene Wassermenge unrichtig sein müsse, dies schon deshalb, weil auf der Liegenschaft kein Wasseraustritt zu erkennen gewesen sei und keine Schäden bestanden hätten. Zumindest hätte die belangte Behörde aufgrund der exorbitanten Wassermengen aber neuere Untersuchungen zu veranlassen gehabt und sich nicht "blind" auf den Stand des Wasserzählers verlassen dürfen und die Beschwerdeführerin darüber hinaus fünf Monate lang nicht über die Sachlage in Kenntnis zu setzen.

Die belangte Behörde habe durch das Demontieren des Wasserzählers ohne Beiziehung der Beschwerdeführerin gegen das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verstoßen und damit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gemäß Art. 7 BVG verletzt. Zudem habe sie durch das unbefugte Betreten der Liegenschaft rechtswidrigen in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingegriffen und durch das Verstreichenlassen von fünf Monaten (in welchem Zeitraum die Baustelle, sohin vor Kenntnis des gegenständlichen Bescheides, abgeschlossen wurde) jede Möglichkeit genommen, die Ursachen mit vertretbarem Aufwand zu erforschen. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen, dass sich die belangte Behörde bei ihr betreffend eines Termines melden würde. Dies ergebe sich nicht nur aus dem auf der offiziellen Website der Stadt Wien dargestellten Verfahrensablauf, sondern auch aus § 27 WVG, welcher regle, dass behördliche Organe Grundstücke betreten dürfen, und die Verfügungsberechtigten den Zutritt zu gestatten haben. Aus dieser Verpflichtung, den Zutritt zu gestatten, ergebe sich eindeutig, dass die Behörde dies nicht einfach eigenmächtig tun dürfe, was wie dargestellt in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei.

Gemäß § 11 WVG hätte die belangte Behörde bei Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers diesen auch von Amts wegen zu überprüfen gehabt. Es habe zwar eine Öffnung des Wasserzählers im Beisein von Herrn ***F*** ***V*** am stattgefunden, eine technisch geeignete Überprüfung sei dabei aber nicht erfolgt, sondern der Wasserzähler nur auf (auch für technische Laien erkennbare) offensichtliche Beschädigungen untersucht worden. Aufgrund der Bestimmung des §§ 11 WVG wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine geeignete technische Überprüfung etwa durch einen Sachverständigen durchzuführen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aufgrund der exorbitanten Wassermenge Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers haben müssen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, eine Fehlablesung auszuschließen, sei unrichtig.

In eventu werde dazu vorgebracht, dass die Wassermengen aufgrund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet worden seien, ohne Verschulden der Beschwerdeführerin verbraucht worden seien.

Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung der belangten Behörde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wasser in den Kanal abgeleitet worden sei. Eine Einleitung in den Kanal würde voraussetzen, dass das Wasser nicht etwa durch einen Rohrbruch verbraucht worden sei, sondern durch Leitungen geflossen sei. Ein Verbrauch derartiger Mengen in einem so kurzen Zeitraum sei aber nicht einmal technisch möglich. Gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 KKG sei keine Gebühr zu entrichten, wenn nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Kanal bestünden. Eine solche Möglichkeit habe gegenständlich nicht bestanden. Die belangte Behörde habe diese Rechtsvorschrift unrichtig angewandt, zumal die Nichteinleitung in den Kanal durch die im Bescheid selbst angeführte Wassermenge und "der technischen Unmöglichkeit" nachweisbar sei.

Die belangte Behörde stütze ihre Annahme darauf, dass seitens des Abbruchunternehmens bestätigt worden sei, dass das Wasser erst vor den Abbrucharbeiten abgedreht worden sei. Es werde sohin geschlussfolgert, dass die gesamte Wassermenge vor dem Beginn der Abbrucharbeiten an sohin seit dem in den Kanal eingeleitet worden sein müsse, sohin zu einem Zeitpunkt, als noch überhaupt keine Grabungsarbeiten stattgefunden hätten. Bereits daraus hätte sich bei richtiger Beurteilung ergeben, dass der Verbrauch einer Wassermenge wie der gegenständlichen durch die Öffnung von Wasserleitungen technisch unmöglich sei. Bei dieser Annahme würde die pro Tag verbrauchte Wassermenge 109 m³ betragen. Die maximale Durchflussmenge des gegenständlichen Wasserzählers betrage aber nur 96 m³ pro Tag. Weiters ergebe sich aus dieser maximalen Durchflussmenge, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von 52 Tagen durchgehend alle Wasserhähne der Liegenschaft hätte geöffnet haben müssen, was vollkommen lebensfremd sei. Wie bereits erwähnt sei gar kein Wasser entnommen und somit auch nicht in den Kanal entwässert worden.

Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und die Wasserbezugs- und Abwassergebühren auf null Euro korrigieren, oder in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

5. Beschwerdevorlage

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht vom aus, die im angefochtenen Gebührenbescheid vom für den Zeitraum bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhten, mit Ausnahme der Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. W[Wasserzählernummer], der für die Zeit vom (Stand: 27 m3) bis (Stand: 5056 m3) einen Wasserbezug von 5029 m3 (72,88 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert habe.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wiederholte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme die bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Argumente bezüglich des festgestellten Wasser- und Abwasserverbrauchs.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde festgehalten, Herr ***N*** ***M*** sei als ehemaliger Leiter der mittlerweile aufgelassenen Eichstelle der MA 31 durchaus als Sachverständiger zu sehen. Aus welchen Gründen die Überprüfung durch die MA 31 und nicht durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gewählt worden sei, könne nicht geklärt werden.

Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden könnten, die Überprüfung der Wasserzählers Nr. W[Wasserzählernummer] keine Beanstandung ergeben habe und der Wasserzähler für in Ordnung befunden worden sei, somit seitens der belangten Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestünden, seien dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen, und sei die von diesem Wasserzähler angezeigte Wassermenge von insgesamt 5.029 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen worden.

Das angeblich am gemachte Foto des Wasserzählers Nr. W[Wasserzählernummer] werde zwar nicht vom Ablesestand, jedoch vom Ablesedatum her in Zweifel gezogen, da auf dem vom Außendienstmitarbeiter der MA 31 vom gemachten Foto ein im 0,0001 Bereich bereits höherer Wert (zwischen 5 und 6) erkennbar sei (bei Vergleich der Fotos der Aktenseiten 27 und 111).

Nach den Erfahrungswerten der MA 31 sei die Versickerung dieser Wassermenge durchaus möglich und müsse auch den Außendienstmitarbeiterinnen beim Ausbau des Wasserzählers daher nicht aufgefallen sein. Wie aus § 13 Abs. 4 KKG ersichtlich, obliege die Nachweiserbringung ohnedies der Beschwerdeführerin.

6. Mündliche Verhandlung

In der antragsgemäß am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab Herr ***S***, Dienstnehmer der MA 31, an, er habe am gemeinsam mit dem Monteur gegenständlichen Zähler ausgebaut, vom Zählerstand ein Foto gemacht und den Zähler dann zunächst an der Dienststelle in seinem Büro gelagert. Nach ca. einer Woche würden dann die bis dahin ausgebauten Zähler gemeinsam in das Lager im 3. Bezirk verbracht. Der Zählerausbauschein werde gemeinsam mit dem Zähler aufbewahrt.

Die Vertreterin der der belangten Behörde erklärte, der Umstand, dass erst im März ein Abgabenbescheid ergangen sei, sei darauf zurückzuführen, dass auch der belangten Behörde der enorme Wasserverbrauch aufgefallen sei und daher bereits von Amts wegen eine Überprüfung des Wasserzählers durchgeführt worden sei.

Herr ***V***, der in Vertretung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung teilnahm, führte aus, es erscheine ihm absolut unwahrscheinlich, dass in einem Haus, welches unbewohnt sei, plötzlich ein Rohr breche und derartige Wassermengen freigesetzt würden. Eine derartige Wassermenge könne nur dann durchfließen, wenn das Rohr zur Gänze durchtrennt worden sei. Es wäre dann im Haus gar kein Wasser mehr verfügbar gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei, da die Bauarbeiter vor dem Abbruch des Hauses die Toilette noch benutzt hätten. Der im Zuge der Abbrucharbeiten eingesetzte Bagger hätte infolge der Unterspülung und Aufweichung des Erdreiches einbrechen müssen. Wenn die Beschädigung erst anlässlich der Bauarbeiten erfolgt wäre, dann hätten 7,75 m3/h Wasser durch den Zähler fließen müssen, was technisch nicht möglich wäre.

Eine Nachbarin habe ihm in der Folge (nachdem er den Bescheid bereits bekommen habe) erzählt, dass sie jemand von der MA 31 gefragt habe, ob es auf dem Nachbargrundstück einen Wasseraustritt gegeben habe.

Herr ***S*** erklärte dazu, dass auch durch geringste Risse, Löcher, Ausbrüche von Rohren, relativ große Wassermengen abfließen können. Ein derartiger Abfluss müsse nicht unbedingt bemerkt werden, weil sich das Wasser oft Abflusswege suche, und es dann zu keiner Unterspülung der Liegenschaft komme. Auch Beschädigungen des Rohres bedeuteten nicht, dass es dann kein Wasser im Haus geben würde.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, die errechnete tägliche Wassermenge entspreche einem Wasserdurchfluss von 3,04 m3/h, der Wasserzähler sei auf 4 m3/h geeicht. Hinsichtlich des bei der belangten Behörde üblichen Verfahrenslaufs führte sie aus, dass nachdem der Wasserzähler vom Dienstzimmer ins Lager verbracht wurde, die technischen Daten von den ausführenden Monteuren in das System (Buchblatt) eingegeben werden und in der Folge von ihrer Dienststelle die angegebenen Zählerstände auf deren Plausibilität überprüft werden. Wenn ein Zählerstand nicht plausibel erscheine, werde der Wasserzähler überprüft. Diese Überprüfung habe am stattgefunden, nachdem die Daten Ende Dezember ins System übertragen worden seien. Daher sei es zu diesem Zeitpunkt zu keiner Vorschreibung gekommen, weil erst eine Überprüfung habe durchgeführt werden müssen.

Herr ***V*** berichtete, dass ihm Fachleute des U-Bahn-Baus erklärt hätten, ein Ausfluss derartiger Wassermengen innerhalb von zwei Monaten hätte jedenfalls zu Unterspülungen führen müssen. Ein Bagger hätte daher einsinken müssen.

In einem Gespräch mit Frau ***MA*** von der MA 31 habe ihm diese empfohlen, eine Herabsetzung der Abwassergebühr zu beantragen und den Restbetrag in Raten zu zahlen. Die von ihr für ihn verfasste Eingabe wurde vorgelegt und zum Akt genommen.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte, die Abwassergebühr herabzusetzen, da das Wasser jedenfalls nicht in den hauseigenen Kanalanschluss geflossen sein könne. Damit solle aber keineswegs die Beschwerde eingeschränkt oder der Wasserverbrauch akzeptiert werden.

Die anwesenden Mitarbeiter der MA 31 erklärten, sie würden davon ausgehen, dass das Wasser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch den hauseigenen Kanalanschluss in den Kanal geflossen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom die Liegenschaft EZ [EZ], KG [KG] bestehend aus dem Grundstück Nr. [Grundstücksnummer] mit der Grundstücksadresse [Adr.Wasseranschluss], samt dem darauf befindlichen Gebäude, das vom Verkäufer nur mehr sporadisch genutzt worden war.

Mit E-Mail vom wurde von der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde die "Wasserzählerübernahme" gemeldet und die Ummeldung mit dem von der Beschwerdeführerin gemeldeten Datum von der belangten Behörde vorgenommen. Anlässlich der Ummeldung wurde auf dem Wasserzähler Nr. [Wasserzählernummer] ein Stand von 27 m3 fotografisch festgehalten.

Mit Schreiben vom wurde von der Beschwerdeführerin das Ende des Wasserbezuges angezeigt.

Am wurde von der Firma [Abbruchfirma] mit den Abbrucharbeiten begonnen, wobei vor dem Beginn der Abbrucharbeiten ordnungsgemäß Strom und Wasser abgedreht wurden. Nach Beendigung der Abbrucharbeiten wurde die Liegenschaft planiert.

Am wurde von Herrn ***S*** gemeinsam mit einem Monteur im Auftrag der belangten Behörde der Wasserzähler mit der Nummer [Wasserzählernummer] ausgebaut. Auf dem Wasserzählerbegleitschein wurde ein Stand von 05056 m3 festgehalten, der auch dem auf dem anlässlich des Ausbaues des Wasserzählers gemachten Foto entspricht. Der Wasserzählerbegleitschein wurde von Herrn ***S*** unterschrieben. In der Folge wurde der Wasserzähler zunächst im Büro von Herrn ***S*** aufbewahrt und später in das Lager überbracht.

Nachdem der im Dezember in das Rechenwerk der belangten Behörde eingetragene Verbrauch als überhöht wahrgenommen wurde, wurde eine Überprüfung des Wasserzählers von Amts wegen veranlasst. In der Stellungnahme der FG 03-WZ über die am durchgeführte Überprüfung des Wasserzählers wurde der Wasserzähler als in Ordnung beurteilt.

Im Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin über die Ermittlungsergebnisse informiert und ihr eine technische Überprüfung in ihrem Beisein wahlweise in den Räumen der belangten Behörde oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen angeboten. Herr ***V*** entschied sich als Vertreter der Beschwerdeführerin für eine Überprüfung bei der belangten Behörde

Anlässlich der im Beisein des Vaters und Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn ***V***, durchgeführten physikalisch-technischen Überprüfung des Wasserzählers am wurde in dem darüber aufgenommenen Protokoll festgestellt, dass keine technischen Mängel festgestellt werden konnten. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass für den Fall, dass keine technischen Mängel festgestellt werden, die Anzeige des Zählers als verbindlich gilt, und der Wasserzähler nach dieser Reparatur für eine weitere Überprüfung nicht mehr zur Verfügung steht. Dieses Protokoll wurde von dem Organ der MA 31 und Herrn ***V*** unterschrieben.

Es wird davon ausgegangen, dass es im Zeitraum bis zu einem Wasserverbrauch von 5029 m3 gekommen ist, jedoch von der Liegenschaft kein Abwasser in den Kanal abgeflossen ist

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und folgender Beweiswürdigung:

Dass der Wasserzähler ordnungsgemäß funktioniert hat, wurde anhand von Überprüfungen, an denen auch der Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm, eindeutig erwiesen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin den erhöhten Wasserverbrauch im genannten Zeitraum nicht erklären kann, er übersieht dabei aber, dass - wie vom Mitarbeiter der belangten Behörde beschrieben - auch größere Gebrechen der Verbrauchsanlage, die zu einem wesentlich erhöhten Wasserverbrauch führen können, übersehen werden können.

Da der Vertreter der Beschwerdeführerin - trotz mehrmaliger Überprüfung - keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, und der Zählerstand anlässlich des Ausbaus des Wasserzählers von der belangten Behörde dokumentiert wurde, erscheint der anlässlich der Ablesung des Zählerstandes ermittelte Wasserverbrauch korrekt.

Hinsichtlich des in den Kanal abgegebenen Abwassers gründet sich der festgestellte Sachverhalt auf folgende Beweiswürdigung:

Das Gebäude stand vor seinem Abbruch nachweislich leer. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es im Gebäude zu einem Wasserverbrauch und damit zu einem Abwasserabfluss gekommen wäre. Dass Bauarbeiter vor dem Abriss des Gebäudes noch schnell die Toilette benutzt hätten, erscheint - entgegen den Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin - nicht wahrscheinlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass im genannten Zeitraum kein Abwasser in den Kanal über den Kanalanschluss der Liegenschaft gelangt ist. Inwieweit das ausgetretene Wasser auf "Umwegen" in den Kanal gelangt ist, ist für die Erhebung der Abwassergebühr unerheblich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und teilweise Stattgabe)

3.1.1. Betreffend Wasserbezugsgebühr

Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser, LGBl. Nr. 10/1960 idF. LGBl. Nr. 68/2021 (Wasserversorgungsgesetz - WVG) ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes

a. grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist, über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.

b. bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.

Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Gemäß § 11 Abs. 5 WVG wird der Wasserzähler bei Auflassung des Wasseranschlusses auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

Gemäß § 12 Abs. 1 VWG gilt als Verbrauchsanlage die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung. Bei bestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung.

Gemäß § 15 Abs. 3 VWG obliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, gegen von außen eindringendes Wasser und vor Beschädigungen zu schützen. Das Anbringen von technischen Ableseeinrichtungen durch den Magistrat der Stadt Wien darf durch Schutzmaßnahmen gegen Frost oder Beschädigung bzw. durch technische Ableseeinrichtungen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht behindert werden. Bei mehreren Wasserzählern an einem Wasserzählerstandort trifft die Obsorgepflicht hinsichtlich des Wasserzählerstandortes alle verantwortlichen Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 15 Abs. 4 WVG hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:

a. Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.

b. Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.

Gemäß § 15 Abs. 5 WVG hat der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 1a WVG sind keine Wasserbezugsgebühren zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.

Gemäß § 20 Abs. 2 WVG wird die Stadt Wien als Gemeinde ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

Gemäß § 27 WVG sind die mit Dienstausweisen ausgestatteten behördlichen Organe sowie deren Beauftragte berechtigt, in Handhabung dieses Gesetzes Grundstücke, Gebäude oder Teile von solchen (Wohnungen, Geschäftslokale, Betriebe, Kellerabteile, Schächte und dergleichen) zu betreten. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Personen den Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Können diese Personen die ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb eines Grundstückes nicht ohne Hilfeleistung beim Zutritt erfüllen, ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu dieser Hilfeleistung verpflichtet. Zum Öffnen verschlossener Türen ist der bzw. die Verfügungsberechtigte verpflichtet.

Die Organe der belangten Behörde waren daher - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - berechtigt, auch in ihrer Abwesenheit bzw. eines Vertreters das unversperrte Grundstück zu betreten.

Nach § 11 WVG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ).

Die Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs 1 WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird, wobei gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen und die Angaben dann verbindlich sind, wenn sie die in den Eichvorschriften festgesetzte Verkehrsfehlergrenze von 5% auf oder ab nicht überschreiten (vgl. , mwN).

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers somit, dass die Fehlergrenze von 5% nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. ; ; ; ).

"Entnommen" bzw. "bezogen" ist nach dem System des WVG eine bestimmte Wassermenge dann, wenn sie über eine selbständige Abzweigleitung unter Dazwischenschaltung eines Wasserzählers in die nach dem Wasserzähler (bzw. nach dem Einlaufschieber) angeordnete Wasserversorgungsanlage (Innenanlage) des Wasserabnehmers gelangt ist. Welches Schicksal die Wassermenge sodann erleidet (z.B. versickern durch Rohrbruch) ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. ).

Der Wasserabnehmer ist zwar verpflichtet, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Rohrgebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist von der Erfüllung der Obsorgepflicht nach § 15 WVG jedoch unabhängig (vgl. ).

Zur vergleichbaren mit § 11 Abs. 1 WVG vergleichbaren Bestimmung der WassergebührenO Bad Ischl 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 97/17/0022, festgehalten: "Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damit verbraucht. Nach der WassergebührenO Bad Ischl 1988 kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Eine Schätzung erfolgt nur bei Fehlern des Wasserzählers. Die Abgabenschuld entsteht für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft."

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes:

Von der Beschwerdeführerin (als Wasserabnehmerin) sind für das abgegebene Wasser gemäß § 20 Abs. 1 WVG Wasserbezugsgebühren zu entrichten.

Die von der Beschwerdeführerin bezogene Wassermenge ist an Hand der Messergebnisse des von der Stadt Wien beigestellten funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzählers ***1*** zu ermitteln.

Im Beschwerdefall wurden die von der belangten Behörde der Bemessung der Wassergebühren zu Grunde gelegten Durchflussmengen durch einen funktionstüchtigen und ausreichend genauen Wasserzähler festgestellt. Diese Angaben sind somit verbindlich.

Mit seinen Ausführungen übersieht der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass nach § 11 Abs. 3 WVG, wenn bei der Überprüfung des Zählers nicht eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen kann, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

Die sowohl von Amts wegen als auch über Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin durchgeführten Überprüfungen des Wasserzählers ergaben, dass die Verkehrsfehlergrenze von 5% nicht überschritten wurde.

In einem solchen Fall steht einer Partei gegen die amtliche Feststellung, die Toleranzgrenze sei nicht überschritten, der Gegenbeweis zur Entkräftung der Annahme der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. ; sowie ).

Diesen Gegenbeweis hat der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht. Vielmehr erschöpfte sich sein Vorbringen darin, dass der vom Wasserzähler angezeigte Wasserverbrauch unmöglich und durch keinerlei Defekte erklärbar sei. Zur Frage der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers wurde hingegen kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern lediglich Mutmaßungen angestellt.

Im Beschwerdefall besteht nicht nur eine gesetzliche Vermutung, sondern es liegen auch zwei schlüssige und widerspruchfreie Prüfungsprotokolle vor, die die Funktionstüchtigkeit und hinreichende Genauigkeit des beschwerdegegenständlichen Wasserzählers bestätigen.

Wassermengen, die auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, und ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden, liegen im Beschwerdefall nicht vor.

3.1.2. Betreffend Abwassergebühr

Gemäß § 10 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) wird die Stadt Wien als Gemeinde ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 KKG unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal der Gebührenpflicht.

Gemäß § 11 Abs. 2 KKG ist die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Gemäß § 11 Abs. 3 KKG sind keine Gebühren zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen;

2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind;

3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 12 Abs. 1 KKG gelten in den öffentlichen Kanal abgegeben

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die §§ 11, 11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist die Abwassergebühr über Antrag für nach § 12 Abs. 1 und 3 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

Gemäß § 13 Abs. 4 KKG ist bei Schäden an der Verbrauchsanlage für nach § 12 Abs. 1 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

Gemäß § 13 Abs. 5 KKG ist der Antrag gemäß § 13 Abs. 1 und 4 KKG bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mithilfe der anschaulichen Fotografien nachgewiesen, dass ein Wasserverbrauch im Haus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, wovon auch die Vertreter der belangten Behörde ausgingen. Damit kann das bezogene Wasser auch nicht über die Abwasseranlage der Liegenschaft in den öffentlichen Kanal gelangt sein.

Aus diesem Grund war die Abwassergebühr mit 0,00 € anzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren und die Entscheidung daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 Abs. 4 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400075.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at