Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2024, RV/5100337/2024

Verluste aus Kapitalvermögen bei Privatpersonen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer 2022 erklärungsgemäß mit €-3214 festgesetzt.

Mit Beschwerde vom wurde ausgeführt: "Im Jahr 2022 habe ich meine erworbenen Geschäftsanteile in Höhe von € 8750 um insgesamt 2 € abgetreten. Dafür gibt es einen Notariatsakt vom . Leider habe ich diese abgetretenen Anteile bei meiner Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht und ich ersuche daher, dies zu berücksichtigen." Der Notariatsakt wurde beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgeführt: "Die Abtretung der GmbH-Anteile stellen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Eine Berücksichtigung von negativen Ergebnissen aus dieser Abtretung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nicht möglich."

Mit Vorlageantrag vom wurde ausführt: "Im Jahr 2022 habe ich meine erworbenen Geschäftsanteile in Höhe von € 8750 und € 2 abgetreten. Dafür gibt es einen Notariatsakt vom , den ich im Zuge meiner Beschwerde bereits übermittelt habe. Ich beantrage daher, diese Geschäftsanteile als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat mit Notariatsakt vom seinen Geschäftsanteil an der Firma Firma in Höhe von € 8750 um € 2 abgetreten.

Aus dieser Abtretung ist sohin ein Verlust von € 8748 entstanden.

Er erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 97.384,33 (davon im Zeitraum 1.1. bis € 59.933,93 € von der Firma, deren Anteile er abgetreten hat) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1921,85 €.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Notariatsakt bzw. aus dem Einkommensteuerbescheid 2022.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 27 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Abtretung der GmbH-Anteile fällt grundsätzlich unter die Bestimmungen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

§ 27 Abs. 8 EStG lautet in der am geltenden Fassung:

"(8) Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:

1. Verluste aus Einkünften nach Abs. 3, 4 und 4a können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 sowie mit Zuwendungen gemäß Abs. 5 Z 7 ausgeglichen werden.

2. Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen.

3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten.

4. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5."

Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert grundsätzlich die Berücksichtigung sowohl von positiven als auch negativen Einkünften.

Eine Ausnahme besteht nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatbereich. Verluste dürfen hier nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, eine Berücksichtigung dieser Verluste im Rahmen der Veranlagung ist daher nicht möglich. Z 4 normiert nämlich das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs zwischen (nicht ausgeglichenen) Verlusten aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Somit bilden die Einkünfte aus Kapitalvermögen ein geschlossenes System in sich und dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und zwar auch dann, wenn von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch gemacht wird.

Die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Regelungen zur Verwertung von Verlusten aus Kapitalanlagen liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (VfSlg 16196/2001). Dies gilt auch für die Frage der unterschiedlichen Behandlung der Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von betrieblichen und außerbetrieblichen Kapitalanlagen.

Die Beschwerde war abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, die Entscheidung ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100337.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at