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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2024, RV/7101710/2024

Zwangsstrafe - WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Claus Dirnbacher, Kumpfgasse 7 Tür 19, 1010 Wien, über deren Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erinnerung vom erfolgte unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,-- eine Aufforderung an die beschwerdeführende GmbH (Bf.), die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReg bis nachzuholen (BFG-Akt AS 1).

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe von € 1.000,-- fest (BFG-Akt AS 4f). In seinem Spruchbestandteil führte der Bescheid aus:

"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. …"

Am erhob der Geschäftsführer der Bf. Beschwerde und führte zur Begründung aus:

"… Die belangte Gesellschaft steht zu 100% im Besitz einer zweiten Gesellschaft (E-GmbH), welche zu 100% wiederum im Besitz von AB steht. Bei diesem handelt es sich um einen österreichischen Staatsbürger, welcher zur Gänze im Inland steuerpflichtig ist und dazu auch mit eigener Steuernummer veranlagt ist. Es ist damit aufgrund des offenen Firmenbuchs und der beim Finanzamt aufliegenden Informationen auch eindeutig, wer der wirtschaftliche Eigentümer sämtlicher Anteile dieser Gesellschaft ist, da ansonsten ja der direkte/indirekte 100% Eigentümer verpflichtet wäre, der Steuerbehörde einen anderen wirtschaftlichen Eigentümer bekanntzugeben. An der Meldung vom letzten Jahr hat sich nichts geändert. Weshalb eine Gesellschaft, deren wirtschaftliche Eigentümer als natürliche Personen erst in der zweiten Ebene über das öffentliche Firmenbuch ersichtlich sind mit dieser Last benachteiligt wird ist nicht verständlich und auch nicht nachvollziehbar. Auch eine natürliche Person, welche bereits in der ersten Ebene Eigentümer einer Gesellschaft, muss nicht der wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft sein; diese Firma wäre jedoch von der Meldung ausgenommen. Eine Gleichbehandlung ist damit nicht mehr gegeben.

Das Register für die wirtschaftlichen Eigentümer ist eine weitere Belastung, die einem Unternehmer in Österreich auferlegt wird. Die Art und Weise der Meldung ist derart kompliziert und der Aufbau der elektronisch einzubringenden Meldung nahezu unverständlich, sodass nicht nur sehr viel Zeit dafür aufzuwenden ist, sondern auch sehr leicht Fehler gemacht werden können, eben weil das dazu zur Verfügung gestellte Online Formular erst nach sehr vielen exakten Schritten erreicht werden kann - wenn es überhaupt funktioniert. Dies war leider nicht der Fall. Die erforderliche Meldung wurde mehrmals versucht. Beigelegt ist ein Screenshot von einem Versuch am 08:19, die mit der Meldung "An unexpected error has occured." ins Leere ging. Leider sind von den anderen Versuchen keine Screenshots zur Verfügung.

Die belangte Gesellschaft hat lediglich eine Aussendienstmitarbeiterin, der Geschäftsführer ist aufgrund der immer mehr überbordenden Bürokratie nahezu nicht mehr in der Lage, den gesamten Arbeitsumfang in der der regulären Arbeitszeit unterzubringen.

Überdies ist der Sinn und Zweck des Wirtschaftliche Eigentümer Register fraglich, da es offenbar ein Leichtes ist, die Steuerbehörde über den tatsächlich wirtschaftlichen Eigentümer zu täuschen. Erinnert werden darf an den Fall eines russischen Oligarchen, welcher auf der Sanktionsliste steht und es trotzdem anstandslos geschafft hat, vorbei an Grundverkehrsbehörden und der Steuerbehörde ein sehr teures und sehr grosses Seengrundstück samt Villa an einem See im Salzkammergut jahrelang zu besitzen. Dies ist nur ein Fall von vielen. Scheinbar schafft es die Finanzbehörde nicht, solche Konstruktion, welche über mehrere in- und ausländische Firmenkonstruktionen laufen, aufgrund der unzähligen Schlupflöcher auch in der Europäischen Union (die Länder Zypern, Malta, Luxemburg, Niederlande und Irland schaden mit ihrem Angebot der Steuerumgehung mit zig-Milliarden an entgehenden Steuereinnahmen den übrigen Mitgliedsländern der Union) zu durchblicken und sie begnügt sich damit, lediglich nur die greifbaren und gänzlich transparenten inländischen Gesellschaften zu bestrafen, weil sie eine ohnehin unverändert vorhandene Meldung nicht rechtzeitig wiederholten.

Das gesamte Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ist unausgegoren und lässt gewaltige folgenschwere Lücken zu. Im Interesse der tatsächlich, echten und auch schaffenden Gesellschaften in Österreich besteht noch enormer Aufholbedarf, um ein gutes und brauchbares Gesetz dahingehend zu schaffen. Mit diesem bestehenden Gesetz kann das Land nicht reüssieren.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die belangte Gesellschaft nicht weigerte und auch nicht weigert, eine solche Meldung zu erstatten, sondern es war ihr schlichtweg nicht möglich, dies rechtzeitig zu erledigen. In diesem Bescheid wurde als Nachfrist für die Meldung der angeführt, bis zu dem die erforderliche Meldung nachzuholen ist. Dem wird entsprochen, wobei dafür mit etwa 1-4 Stunden Zeitaufwand zu rechnen sein wird, je nachdem, ob das Werkel funktioniert oder wieder nicht. …"

Abschließend beantragt die Bf. den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gegebenenfalls in eine Abmahnung umzuwandeln, "da es sich nicht um eine unterlassene Handlung handelt, sondern um eine aufgrund widriger Umstände nicht rechtzeitig erledigte sowie auch das Ergebnis der Meldung grundsätzlich zweifelhaft ist".

In eventu beantrag die Bf. die Zwangsstrafe auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, "da es gerade in Zeiten wie diesen, wo die Sinnhaftigkeit des Unternehmertums überhaupt fraglich ist, nur mehr Belastungen gibt und keinen Fortschritt mehr".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab (BFG-Akt AS 12f). Dabei hält das Finanzamt im Wesentlichen begründend fest, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am erfolgt sei, somit nach Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe.

Für die behaupteten Probleme bei der Meldung werde ein einziger Screenshot vom vorgelegt, auf dem auch nicht erkennbar sei, ob es sich tatsächlich um eine Abfrage der Bf. handle. Eine Kontaktaufnahme bezüglich etwaiger Probleme bei der Meldung mit dem USP oder der Registerbehörde werde auch nicht behauptet. Zudem wäre auch eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zulässig gewesen.

Da die Bf. trotz Erinnerungsschreibens unter Setzung der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- die Meldung gemäß § 5 WiEReG binnen dieser Frist nicht gehörig erstattet habe, erweise sich die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach rechtmäßig. Die Bf. habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Meldung gemäß dem § 5 WiEReG nachzuholen, weswegen die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht unbillig erscheine.

Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Bf. die Meldung gemäß § 5 WiEReG anlässlich der jährlichen Überprüfung der Daten bereits vornehmen hätte müssen und darüber hinaus mit der Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht das erste Mal konfrontiert war (letzte Meldung gemäß § 5 WiEReG vom ). Der Meldung gemäß § 5 WiEReG komme angesichts des Zwecks der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zukomme, weswegen die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro (20% des möglichen Höchstbetrages) keine Ermessensüberschreitung darstelle.

Mit Vorlageantrag vom beantragt die Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, da die Beschwerdevorentscheidung nur ansatzweise auf die erhobene Beschwerde eingegangen sei, sie dem Grunde nach inhaltlich außer Acht gelassen habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am Stammkapital der Bf. ist die E-GmbH zu 100% an der AB zu 100% als Alleingesellschafter beteiligt ist. Geschäftsführer beider Gesellschaften - der Bf. sowie der Alleingesellschafterin der Bf. - ist AB.

Das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom , mit der Aufforderung die Meldung gemäß § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe im Ausmaß von € 1.000,-- bis vorzunehmen, wurde der Bf. am zugestellt (BFG-Akt AS 1 - 3).

Die Bf. verabsäumte innerhalb dieser Nachfrist eine elektronische Meldung durchzuführen.

Das Finanzamt setzte daher mit Bescheid vom die nunmehr angefochtene Zwangsstrafe von € 1.000,-- fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bf. unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe auf die bisher unterlassene Meldung bis zum nachzuholen. Dieser Bescheid ging der Bf. am postalisch zu (BFG-Akt AS 4 - 6).

Am erhob die Bf. die gegenständliche Beschwerde (BFG-Akt AS 7 - 11).

Die Meldung der Bf. an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte sodann am .

Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie Auszügen, dem Firmenbuch und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Strittig ist nach Dafürhalten der Bf., dass es sich im gegenständlichen Fall zum Einen nicht um eine unterlassene Handlung handle, sondern um eine aufgrund widriger Umstände nicht rechtzeitig erledigte, zum Anderen aufgrund der beim Finanzamt aufliegenden Informationen auch klar sei wer der wirtschaftliche Eigentümer sämtlicher Anteile der Bf. sei.

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Nach § 5 Abs. 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. , mwN).

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. , mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. , mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass mit dem WiEReG ua. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom umgesetzt wurden (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017) und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 1) soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nach den Gesetzesmaterialien "nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Das Register kann seine Funktion dabei nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen und soll die Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können (vgl. ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 17).

Nach der dargelegten Rechtslage gehören Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den unter das WiEReG fallenden Rechtsträgern und unterliegt die Bf. daher - nachdem sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldeverpflichtung nicht erfüllt - den dort normierten Verpflichtungen und muss ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer melden. Der Einwand der Bf. die Informationen über ihre Anteilsinhaber könne dem Firmenbuch entnommen werden vermag somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG ohne Zweifel gegeben, denn die Bf. kam ihrer Verpflichtung selbst unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe im Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom nicht nach.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf. ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.

Die Bf. bringt im Wesentlichen vor, dass beim mehrmaligen Versuch der Übertragung der Daten am um 08:19 Uhr ein unerwarteter Fehler auftrat ("an unexpected error has occurred", BFG-Akt AS 11), der eine Übertragung verhinderte und deswegen die Verhängung einer Zwangsstrafe unbillig sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Meldung für die Behörde auch kein neuer Erkenntniswert.

Dabei übersieht die Bf. einerseits, dass mit dem behaupteten Datenübertragungsversuch vom bereits die vom Finanzamt gesetzte Frist überschritten wurde, andererseits die Meldung tatsächlich erst nach Androhung einer weiteren Zwangsstrafe am letzten Tag der Frist, dem , erbracht wurde. Wenngleich es bei der Übertragung der Frist durch die Bf. zu Fehlern gekommen sein mag, war die Bf. nicht daran gehindert, die verpflichtende Meldung unverzüglich nach Erhalt der Erinnerung vom durchzuführen. Dieses Vorbringen der Bf. ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht geeignet, die Unterlassung der Meldung zu rechtfertigen und der daraus folgenden Verhängung einer Zwangsstrafe entgegenzutreten.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den genannten Zweck zu verweisen. Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000 zu ahnden sind.

Die festgesetzte Zwangsstrafe mit lediglich 20 % des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (€ 5.000) bewegt sich angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zwecks und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, in einem durchaus angemessenen Bereich und erscheint keineswegs unbillig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101710.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at