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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2024, RV/3100140/2023

Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe: Mangels Unterlagen zum maßgebenden Zeitraum vor vollendetem 21. Lj. wird kein zweifelsfreier Nachweis über damals bereits bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit erbracht; zwei SMS-Gutachten sind schlüssig begründet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung Mag. Julia Janovsky, Adamgasse 2a/4. Stock, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2022 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Mit Anträgen Beih100 und Beih3 hat Herr A (= Beschwerdeführer, Bf), geb. 12/1962, vertreten durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin, im Juli 2022 bzw. August/September 2022 die Zuerkennung von Familienbeihilfe "ab Juli 2017" und Erhöhungsbetrag, fünf Jahre rückwirkend, wegen erheblicher Behinderung ("Psychische Erkrankung") für sich beantragt.

Im Begleitschreiben v. teilt die Vertreterin ua. mit, dass nach einigen Recherchen an der Klinik Ort1 nicht auszuschliessen sei, dass die vorliegende psychische Erkrankung bereits seit vielen Jahren bestehe. Der Bf sei deshalb trotz einiger Versuche in der Arbeitswelt nie in der Lage gewesen, für sein Erwerbseinkommen zu sorgen.

2. Auf Anforderung durch das Finanzamt wurde vom Sozialministeriumservice (kurz: SMS) am ein Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) von Dr. B, Facharzt für Psychiatrie, vidiert von Dr. C am , auszugsweise folgenden Inhaltes erstellt:

"… Anamnese:
sei mit ca. 20 Jahren an schizophrener Psychose erkrankt, damals an Verfolgungswahn und akustischen Halluzinationen gelitten, damals erste stationäre psychiatrische Behandlung, insgesamt bisher vier oder fünf stationäre Behandlungen, zuletzt im Frühling 2022 bei Z.n. Suizidversuch, ausgelöst durch mehrere Verlusterlebnisse; hat bis Ende der 80er-Jahre beruflich gearbeitet, derzeit in I-Pension; lebt alleine und wird von PSP
XY versorgt, hat Erwachsenenvertretung, schildert sich familiär ausreichend sozial eingebunden; verneint aktuellen Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum

Derzeitige Beschwerden:
Gedankendrängen, Verfolgungsideen, Ein- und Durchschlafstörung

Behandlung(en)/Medikamente …:
laufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung bei Dr.
D; Medikation: Depakine … Vesicre ….

Zusammenfassung relevanter Befunde …:
Klinisch-psychologisches Gutachten, Dr.
E, Ort1 ():
Paranoide Schizophrenie und Alkoholabusus mit dreimaliger Entzugstherapie und Alkoholkarenz seit 2020 als psychiatrische Vordiagnosen erwähnt; aus klinisch-psychologischer Sicht psychische Erkrankung mit ausgeprägter Hirnleistungsstörung, es finden sich zahlreiche kognitive Defizite in Form von Gedächtnisstörungen, unterschiedlichen Denk- und Problem-lösungsdefiziten und einer sehr eingeschränkten Rechenfähigkeit; Erwachsenenvertretung wird gutachterlich empfohlen
Versicherungsdatenauszug ():
mehrere Beschäftigungsverhältnisse bis August 1995, zuletzt geringfügige Tätigkeit 2002
……
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Schizophrene Störung mittelschwere Verlaufsform
langjährige Anamnese, anhaltende kognitive Beeinträchtigung,
kombinierte Psychopharmakotherapie, Erwachsenenvertretung,
psychosozialer Betreuungsbedarf, daher oberer Rahmensatz
Pos. Nr. GdB 70 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
…..
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 03/2022

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2022

Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht genau hervor, ab welchem Zeitpunkt eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Berufliche Beschäftigungsverhältnisse lagen jedenfalls auch nach dem 21. Lebensjahr vor.
X Dauerzustand …..".

3. Das Finanzamt hat daraufhin mit zwei Bescheiden vom , Ordnungsbegriff Nr1, die (Eigen)Anträge des Bf auf Familienbeihilfe (FB) und Erhöhungsbetrag je für den Zeitraum "ab Juli 2022" abgewiesen. Die Voraussetzung gem. § 6 Abs. 2 lit d Familienlasten-ausgleichsgesetz (FLAG) 1967, wonach wegen einer erheblichen Behinderung vor dem 21. bzw spätestens vor dem 25. Lebensjahr eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eintreten müsse, liege beim Bf nicht vor.
Auf die Erstellung und Übermittlung des SMS-Gutachtens an den Bf wurde hingewiesen.

4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht:

Entgegen der Bescheidbegründung leide der Bf lt. seinen Angaben seit dem 20. Lebensjahr an einer schizophrenen Störung, was auch in die Anamnese des Sachverständigengutachtens vom aufgenommen worden sei. Auch in der Begründung für den GdB werde eine langjährige Anamnese angeführt. Da der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit dennoch erst mit 03/2022 festgelegt worden sei, sei das Gutachten insofern nicht schlüssig.
Im Gutachten werde aus vorliegenden Beschäftigungen nach dem 21. Lebensjahr auf eine erst später eintretende Erwerbsunfähigkeit geschlossen. Insbesondere aus dem Versicherungsda-tenauszug sei jedoch ersichtlich, dass der Bf nicht in der Lage gewesen wäre, seine Berufs-ausbildung abzuschliessen. Er habe mehrere Lehren begonnen, dann aber abgebrochen. Die Dienstverhältnisse hätten jeweils nur kurz - ca. zwei bis vier Monate - gedauert; längerdauernde Dienstverhältnisse habe es nur mit der Tante und der Mutter des Bf (im Zeitraum 1984 - 1986 und 2002) gegeben. Im späteren Verlauf hätten sich die Dienstver-hältnisse mit Krankenständen und Zeiten von Arbeitslosigkeit abgewechselt, sodass es dem Bf nie gelungen sei, am Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Aus dieser Erwerbsbiographie ergebe sich - bei entsprechender Würdigung aller beigebrachten Unterlagen - klar, dass eine Erwerbsun-fähigkeit noch vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen habe. Im Übrigen habe nach der VwGH-Judikatur das Heranziehen von Zeiten der Erwerbstätigkeit für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit keinen Anwendungsbereich mehr.

Vorgelegt wurde der Beschluss der Stellungskommission XY v. bzw. die diesbezügliche Bestätigung des Militärkommandos v. , wonach der Bf dazumal als für den Wehrdienst - ohne nähere Begründung - untauglich befunden wurde. Dieser Umstand zeige eindeutig die erheblichen gesundheitlichen Beschwerden des Bf bereits vor dem 21. Lebensjahr auf.

Neben der Stattgabe der Beschwerde bzw. Zuerkennung der erhöhten FB wurde weiters ein ergänzendes SMS-Gutachten beantragt zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine mindestens 50%ige Behinderung beim Bf vorgelegen war.

5. In der Folge wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten beim SMS eingeholt und am auszugsweise wie folgt erstellt:

"… Zusammenfassung relevanter Befunde …:
Beschluss der Stellungskommission, Militärkommando
XY ():
für die Eignung zum Wehrdienst untauglich

Behandlung(en)/Medikamente …:
laufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung bei Dr.
D; Medikation: Depakine … Vesicre ….

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Schizophrene Störungen, Schizophrene Störung mittelschwere Verlaufsform
langjährige Anamnese, anhaltende kognitive Beeinträchtigung,
kombinierte Psychopharmakotherapie, Erwachsenenvertretung,
psychosozialer Betreuungsbedarf, daher oberer Rahmensatz
Pos. Nr. GdB 70 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
…..
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine relevante Befundveränderung seit dem letzten Vorgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 03/2022

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ein GdB von 70 v.H. kann rückwirkend ab 03/2022 aufgrund des vorliegenden Befundes des Dr.
E vom März 2022 festgestellt werden. Inwieweit die kurzdauernden Beschäftigungsverhältnisse Folge der aktuell vorliegenden psychischen Erkrankung sind, lässt sich aus dem Versicherungsdatenauszug nicht feststellen. Der Antragsteller gibt zwar an, etwa im 21. Lebensjahr an einer schizophrenen Psychose erkrankt zu sein, ob diese Erkrankung jedoch damals bereits zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt hat, lässt sich aus der gegenwärtig bestehenden Symptomatik nicht ableiten. Ältere als die im letzten Vorgutachten zitierten Befunde liegen zur Beurteilung nicht vor. Insbesondere wurden keine Befunde vorgelegt, die den Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr belegen würden. Der Umstand, dass der Antragsteller bereits 1980 von der Stellungskommission als untauglich eingestuft wurde, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse über seine damalige Erwerbsfähigkeit zu.

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2022

Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht genau hervor, ab welchem Zeitpunkt eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Berufliche Beschäftigungsverhältnisse lagen jedenfalls auch nach dem 21. Lebensjahr vor.

X Dauerzustand …..

Gutachten erstellt am von Dr. B
Gutachten vidiert am von Dr.
C."

6. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde vom Finanzamt lediglich mit dem Verweis auf § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 begründet.

7. Im Vorlageantrag wird seitens des Bf unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen im Wesentlichen repliziert, das Finanzamt habe sich mit den Beschwerdeargumenten - ua. Unschlüssigkeit des SMS-Gutachtens v. ; nur kurzfristige Beschäftigungen des Bf sowie Krankenstände und Arbeitslosigkeit - in keinster Weise auseinandergesetzt und habe insbesondere keine Ergänzung des Gutachtens zur Frage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eingeholt.

8. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat nach Vorlage der Beschwerde folgende Erhebungen durchgeführt:

a) Vorhalt an das Finanzamt v. , worin um Übermittlung eines vollständigen Auszuges der Sozialversicherungsdaten des Bf ersucht wurde:

Das Finanzamt hat im Schreiben vom auf die Angaben im SMS-Gutachten (Anamnese) und in der Beschwerde betr. die mehreren kurzzeitigen Beschäftigungsver-hältnisse des Bf verwiesen und einen SV-Datenauszug vorgelegt, woraus hervorkommt, dass sich der Bf seit bis laufend in Pension (wg. geminderter Arbeitsfähigkeit) befindet.

b) Vorhalt an den Bf v. , worin nach Darstellung der geltenden Rechtslage und der vorläufigen Rechtsansicht des BFG ua. ausgeführt wird:
" … 7. Laut Angaben des Bf (siehe Anamnesen) sei er mit ca. 20 Jahren erkrankt und mehrfach stationär psychiatrisch und therapeutisch behandelt worden; lt. Schreiben vom sei "nach Recherchen in der Klinik" eine seit vielen Jahren bestehende Erkrankung nicht auszuschließen.
Zwecks allenfalls nochmaliger Anforderung eines SMS-Gutachtens im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Feststellung des Zeitpunktes, ab wann genau beim Bf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, wird daher gebeten, frühere bzw. den Zeitraum vor dem 21. Lj. des Bf betreffende Nachweise - wie Befunde, Arztberichte zu Klinikaufenthalten etc. - dem Bundesfinanzgericht zur Weiterleitung an das SMS vorzulegen."

Zugleich wurden zwecks Wahrung des Parteiengehörs die beiden SMS-Gutachten vom 3./ und vom zur Kenntnis übermittelt.

c) Im Antwortschreiben seitens des Bf wurde dem BFG am mitgeteilt, dass keine weiteren als die vorliegenden Unterlagen zur Frage der erheblichen Behinderung des Bf vorhanden seien. Die vom Bf behaupteten länger zurückliegenden Klinikaufenthalte in Ort2 bzw. Ort3 seien nicht mehr nachweisbar.

II. Sachverhalt:

Der Bf, geb. 12/1962, hat im Dezember 1983 das 21. Lebensjahr bzw. im Dezember 1987 das 25. Lebensjahr vollendet.
Laut Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos XY war der Bf bei der Feststellung (Untersuchung) der Eignung zum Wehrdienst am (= im 18. Lebensjahr) für "untauglich" befunden worden; eine diesbezüglich nähere Begründung kommt aus dem Beschluss nicht hervor (siehe Bestätigung des Militärkommandos v. ).
Der Bf hat im Alter von 59 Jahren die Eigenanträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des FB-Erhöhungsbetrages wg. erheblicher Behinderung gestellt.
Im ersten vom Sozialministeriumservice erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 3./ wird, gestützt auf ein vorliegendes Gutachten des Dr. E v. , wg. "Schizophrener Störung" ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 % sowie eine voraussichtlich dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ab 03/2022 bescheinigt. Daneben hat der Gutachter Einsicht genommen in den Versicherungsdatenauszug des Bf v. , wonach bis August 1995 mehrere kurze Beschäftigungsverhältnisse und zuletzt eine geringfügige Tätigkeit im Jahr 2002 vorlagen.
Seit Dezember 2004 befindet sich der Bf in Invaliditätspension (siehe den vom Finanzamt am beigebrachten SV-Datenauszug).
Die vom Bf - nach mehreren abgebrochenen Lehrausbildungen - ausgeübten Beschäftigungen waren jeweils nur von kurzer Dauer von ca. zwei bis vier Monaten und wechselten sich mit Krankenständen und Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Länger andauernde Dienstverhältnisse wurden vom Bf nur bei der Tante im Zeitraum 1984 bis 1986 und bei der Mutter im Jahr 2002 ausgeübt (siehe die eigenen Angaben in der Beschwerde, worauf auch das Finanzamt im Schreiben v. verweist).
Im ergänzenden SMS-Zweitgutachten vom werden unter Berücksichtigung des nachgereichten Beschlusses der Stellungskommission v. die bisherigen Feststellungen im Vorgutachten (GdB 70 % und dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 03/2022) bestätigt.
Anderweitige Unterlagen wie zB Befunde oder über Klinikaufenthalte betreffend den Zeitraum vor vollendetem 21. Lebensjahr des Bf sind nicht vorhanden (lt. Antwortschreiben der Erwachsenenvertreterin des Bf v. ).

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere anhand der eigenen Angaben und beigebrachten Unterlagen sowie aus den eingangs dargestellten SMS-Sachverständigengutachten, und ist insoweit nicht in Streit gezogen.

IV. Rechtslage:

A) FB-Eigenanspruch:

Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
…..
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderungvoraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt ....
….
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsaus-bildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

B) Erhöhungsbetrag:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (FLAG 1967 idF BGBl I 2022/226, in Geltung ab : "mehr als sechs Monaten"). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren (ab : "alle fünf Jahre") neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (ab : "wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist").

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.

Ein "Eigenanspruch" des Bf käme daher nach Obigem dann in Betracht, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG bei ihm vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) aufgrund einer Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre.
Besteht keine vor dem 21. bzw. spätestens dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

C) Judikatur:

Zum Nachweis der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (sowie auch des Grades der Behinderung) ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.

Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind bei Sachverhalten, die teils Jahrzehnte zurückliegen, stark eingeschränkt. Auch der Sachverständige beim SMS kann nur den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen. Hinsichtlich der Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann er daher nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden oä., Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Aus diesen Gründen liegt es deshalb vorrangig am jeweiligen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, den behaupteten Sachverhalt (= eingetretene Erwerbsunfähigkeit VOR dem 21. Lj.) zweifelsfrei nachzuweisen (siehe zB ).

Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht/BFG (vormals UFS) sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nun Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. ).
(vgl. zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 29 f. zu § 8 FLAG).

Beispielsweise dem BFG-Erkenntnis vom , RV/7100591/2020, lag an Sachverhalt die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der dortigen Bf wegen psychischer Leiden zugrunde, wozu vom Sozialministerumservice gutachterlich der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst nach vollendetem 21. Lebensjahr attestiert wurde. Das BFG führt in seiner Begründung ua. aus:

" Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. , , , ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer begründeter Weise zu enthalten und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind (vgl. , , , ).
Wird für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt bzw. stellt eine volljährige Person einen Eigenantrag auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa , vgl. auch ).

Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice - keine andere Form der Beweisführung
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ). Gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. ).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 zitierte Rechtsprechung).
…..
Beibringung eigener Beweismittel
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).

In einem Fall, bei dem Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es am Antragsteller, das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. , vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 32).

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei volljährigen "Kindern"
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, Rz 5 zu § 8). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl , vgl. weiters Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 5 und 19 ff).
….
§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 regelt weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an FB gewährt werden kann: Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen (). …"

V. Erwägungen:

Als maßgebend ist im Gegenstandsfall - nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen samt bezughabender Rechtsprechung - zu erachten, ob unabhängig vom GdB bereits vor vollendetem 21. Lebensjahr (12/1983) bzw. während einer nachfolgenden Berufsausbildung (ev. in Form einer Lehre) spätestens vor vollendetem 25. Lebensjahr (12/1987) beim Bf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war.

In beiden von Seiten des Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten wurde übereinstimmend bescheinigt, dass beim Bf ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 % sowie eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit rückwirkend (erst) seit März 2022 vorliegt.

Das Erstgutachten vom 3./ stützt sich dabei im Wesentlichen auf den offensichtlich einzig vorhandenen Befund des Dr. E vom ; laut eigenen Angaben (siehe das Antwortschreiben vom ) sind keine sonstigen Unterlagen, wie etwa Arztbriefe, Befunde oder Berichte zu stationären Krankenhausaufenthalten, aus dem hier maßgeblichen Zeitraum vor vollendetem 21. bzw. spätestens 25. Lebensjahr (mehr) vorhanden. Daneben hat der Gutachter in den Versicherungsdatenauszug des Bf Einsicht genommen.

Entgegen dem Einwand im Vorlageantrag, es sei "insbesondere auch keine Ergänzung des Gutachtens" eingeholt worden, wurde unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde übermittelten Beschlusses der Stellungkommission, Militärkommando XY v. (bzw. der betr. Bestätigung v. ) ein ergänzendes SMS-Zweitgutachten am erstellt und dem Bf mittlerweile als Beilage zum BFG-Vorhalt auch zur Kenntnis gebracht.
Der Gutachter bestätigt das Ergebnis (GdB 70 % + dauernde Erwerbsunfähigkeit seit 03/2022) laut Vorgutachten, da eben frühere Befunde zum maßgeblichen Zeitraum nicht vorlägen. Die eigenen Angaben lt. Anamnese, die Einstufung der Stellungskommission als "untauglich" wie auch die kurzdauernden Beschäftigungsverhältnisse laut Versicherungsdatenauszug würden keinen Rückschluss darauf zulassen, ob vor dem 21. Lebensjahr bereits auch eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" vorgelegen war (siehe dortige Begründung), wobei vom Gutachter erkennbar die durchaus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Abrede gestellt werden.

Wie oben dargelegt, sind die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden (vgl. ua.). Es obliegt dem BFG, die Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit der Gutachten zu überprüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. ).

Wenn nun in beiden Gutachten übereinstimmend beim Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf den März 2022 abgestellt wird, da der einzige Befund aus dieser Zeit vorliegt und somit keine früheren ärztlichen Unterlagen berücksichtigt werden konnten, so sind die diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen - entgegen dem Beschwerde-vorbringen - nach Ansicht des BFG nicht als "unschlüssig" zu erachten.

Ebenso erscheint auch die Begründung im Zweitgutachten, dass eine Einstufung als "untauglich" keinen Rückschluss auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zulasse, durchaus nachvollziehbar. Aus dem Beschluss der Stellungskommission ergibt sich kein näherer Hinweis auf den Grund der Untauglichkeit und wäre diesfalls wohl eine Vielzahl von möglichen Ursachen denkbar. Abgesehen davon kann nach Ansicht des BFG durchaus zugestanden werden, dass beim Bf - wie in der Beschwerde vorgebracht - zwar bereits dazumal, dh. noch vor dem 21. Lebensjahr "erhebliche gesundheitliche Beschwerden" vorgelegen waren, was jedoch nicht von vorneherein einer damit verbundenen "dauerhaften Erwerbsunfähigkeit" gleichzuhalten ist.

Es darf weiters nicht übersehen werden, dass es sich im Rahmen der Anamnese um vom Bf gemachte Angaben bzw. Behauptungen handelt, wie auch aus dem Schreiben vom hervorkommt (arg.: " … die vom Bf behaupteten länger zurückliegenden Klinikaufenthalte …"), wozu allerdings hier keinerlei stichhältige Nachweise vorliegen. Wenn daher in den Gutachten auf die "langjährige Anamnese" Bezug genommen und der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit dennoch, abgestellt auf den vorliegenden Befund, mit März 2022 festgestellt wird, so kann auch darin - entgegen dem Dafürhalten des Bf - keine etwaige Unschlüssigkeit der Gutachten erblickt werden.

Insgesamt ergibt sich daher nach Ansicht des BFG kein Anhaltspunkt, die gutachterlichen Feststellungen als nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund und insbesondere im Hinblick auf nicht vorhandene weitere Unterlagen aus früheren Zeiträumen ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht erforderlich.
Dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag zur Abklärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein GdB von mindestens 50 % beim Bf vorgelegen war, ist als irrelevant nicht zu folgen, da beim FB-Eigenanspruch gem. § 6 Abs. 5 iVm Abs. 2 lit d FLAG allein die vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. bei Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, und zwar gänzlich unabhängig vom Ausmaß des GdB, maßgebend ist.

Dem Beschwerdeeinwand, es werde im Gutachten aus den vorliegenden Beschäftigungen nach dem 21. Lebensjahr, die aus den Versicherungsdaten hervorgehen, auf eine erst später eintretende Erwerbsunfähigkeit geschlossen, kommt keine Berechtigung zu. Aus beiden Gutachten geht vielmehr deutlich hervor, dass die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war (03/2022), allein auf den einzig vorhandenen Befund aus März 2022 gestützt wurde und überhaupt nur gestützt werden konnte, da ältere Befunde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht vorlagen. Es erübrigt sich insofern, auf das in diesem Zusammenhalt weiters erstattete Beschwerdevorbringen (in Zhg. mit nur kurzen Beschäftigungsverhältnissen; Erwerbsbiographie; betr. Judikatur etc.) im Einzelnen noch näher einzugehen.

In einem Fall, bei dem (gerade auch bei psychischen Erkrankungen) Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es allein am Antragsteller, das Vorliegen der maßgeblichen Umstände klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. zB ). Entgegen dem Dafürhalten des Bf, bei entsprechender Würdigung der beigebrachten Unterlagen und im Hinblick auch auf die Erwerbsbiographie ergebe sich eindeutig, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit noch vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen habe, konnte aber gegenständlich mangels vorhandener ärztlicher Befunde etc. betreffend den maßgebend zu beurteilenden Zeitraum kein dahingehend zweifelsfreier und klarer Nachweis erbracht werden (vgl.
RV/0688-W/05).

VI. Ergebnis:

Fest steht, dass beim Bf mittels SMS-Bescheinigungen eine erhebliche Behinderung sowie der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab März 2022 und damit nicht vor dessen vollendetem 21. bzw. spätestens 25. Lebensjahr attestiert wurde.
Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.

Besteht keine vor dem 21./spätestens vor dem 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe bei Geltendmachung eines Eigenanspruches zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich der Frage, ob noch vor dem 21. bzw. 25. Lj. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" eingetreten war, ist das BFG an die (als schlüssig befundenen) Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden.
Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" liegt daher nicht vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

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