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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2024, RV/7102487/2023

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom (eingelangt am ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2022 errichtet und ins Firmenbuch eingetragen wurde. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin sind eine natürliche Person zu 42,5 % und zwei deutsche Unternehmergesellschaften zu 47,5 % und 10 % beteiligt. Die Beschwerdeführerin ist seit aufgelöst und in Liquidation. Liquidatorin und Liquidator sind die ehemalige Geschäftsführerin und der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die Abgabenbehörde die Beschwerde-führerin auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens nachzuholen.
Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die mit Erinnerungsschreiben vom angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest. In der Begründung führte sie aus, dass der Zweck der Zwangsstrafen darin bestehe, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismus-finanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 € festgesetzt. Zudem forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom und führte begründend aus, dass zur Rechtzeitigkeit angemerkt werden dürfe, dass gegenständliche Bescheide am zugestellt worden seien. Tatsächlich hätten weder die Beschwerdeführerin noch die steuerliche Vertretung als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, Kenntnis von den Bescheiden gehabt. Es seien weder Mahnungen noch sonstige Schriftstücke in diesem Zusammenhang übermittelt worden. Die steuerliche Vertretung räumte ein, dass eine Erinnerung am an die Beschwerde-führerin in die Databox von FinanzOnline zugestellt worden sei. Festzuhalten sei, dass eine wirksame Zustellung nur an die steuerliche Vertretung hätte erfolgen können.
Gemäß § 5 Abs 6 WiEReG werde mit der Vornahme einer erstmaligen Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümerregister durch den bevollmächtigten Vertreter die Vollmacht auch gegenüber der Behörde wirksam offengelegt, da sich hierdurch auf die erteilte Vollmacht berufen werde. Darüber hinaus sei die Vollmacht samt Zustellvollmacht auch in FinanzOnline hinterlegt worden.
Die steuerliche Vertretung verwies auf die geltende Judikatur, zB Bundesfinanzgericht (gemeint: Unabhängiger Finanzsenat) RV/0110-I/07 vom :

"Nach der Rechtsprechung des VwGH schließt eine allgemeine Vollmacht grundsätzlich die Zustellvollmacht ein (). Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird jedoch erst mit der Bekanntgabe - etwa durch Vorlage der Vollmachtsurkunde oder auch durch Berufung auf die erteilte Vollmacht (zB im Sinne des § 88 Abs. 9 WTBG) - gegenüber der Behörde wirksam (siehe aus letzter Zeit ). Für Parteienvertreter bietet das Verfahren FinanzOnline die Möglichkeit, die Begründung, Änderung oder Beendigung von Vollmachtsverhältnissen der Abgabenbehörde auf elektronischem Weg anzuzeigen ("Verwaltung Klientendaten"), wobei technisch vorgegeben ist, dass eine Zustellbevollmächtigung gesondert eingetragen wird."

Die steuerliche Vertretung beantragte, den Bescheid aufzuheben bzw die Zwangsstrafen zu stornieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der Einwand, die Erinnerung vom sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe vom seien dem Rechtsträger selbst zugestellt worden, nicht nachvollzogen werden könne. Laut Auskunft der ID-Verfahrensbetreuung seien beide Schriftstücke in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters (SID ***12345678***) zugestellt worden. Die Erinnerung vom sei am um 20:01 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am um 7:00 gelesen worden. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom sei am um 17:09 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am selben Tag um 19:50 gelesen worden. Da im gegenständlichen Fall trotz ausreichender Fristen eine Meldung an das Register nicht erfolgt sei, sei die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte weiter aus, dass sie als zustellbevollmächtigter Vertreter über eine Software verfügten, welche die Databox automatisch auslese und sämtliche Schriftstücke und Bescheide automatisch in ihr System übertrage. Zusätzlich hätten sie aber auch die Möglichkeit Dokumente in FinanzOnline direkt abzufragen. Die erwähnten Dokumente befänden sich nicht in FinanzOnline bzw seien diese für sie zumindest nicht abrufbar. Warum dies technisch so sei, könne von der steuerlichen Vertretung nicht nachvollzogen werden, von einer Zustellung könne jedoch immer nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück vom Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter auch tatsächlich wahrgenommen werden könne. In einem ähnlich gelagerten Verfahren sei der steuerlichen Vertretung kürzlich die Auskunft erteilt worden, dass Schriftstücke, sofern sie als gelesen markiert worden seien, nach einer bestimmten Zeit aus der Databox gelöscht würden. Abgesehen davon, dass dies grundsätzlich schon einen suboptimalen Zustand darstelle, könne im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, dass diese Schriftstücke von der Kanzlei der steuerlichen Vertretung gelesen worden seien. Die steuerliche Vertretung gehe daher davon aus, dass die Zustellung aufgrund eines technischen Gebrechens von FinanzOnline nicht ordnungsgemäß habe vorgenommen werden können. Da dies die Sphäre des Finanzamtes betreffe, könne der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte daher, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Bescheidbeschwerde von der Abgabenbehörde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2022 errichtet und ins Firmenbuch eingetragen wurde. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin sind eine natürliche Person zu 42,5 % und zwei deutsche Unternehmergesellschaften zu 47,5 % und 10 % beteiligt. Die Beschwerdeführerin ist seit aufgelöst und in Liquidation. Liquidatorin und Liquidator sind die ehemalige Geschäftsführerin und der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unterlassen.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die Abgabenbehörde die Beschwerde-führerin auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens nachzuholen.
Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt für Statistik Österreich durch die Beschwerdeführerin ist bis spätestens nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € gemäß § 111 BAO festgesetzt.

Sowohl die Erinnerung vom als auch der Zwangsstrafenbescheid vom wurden elektronisch via FinanzOnline in die Databox der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (SID ***12345678***) zugestellt:
Die Erinnerung vom wurde am um 20:01 Uhr in die Databox der steuerlichen Vertretung zugestellt und am um 07:00 Uhr gelesen.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde am um 17:09 Uhr in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am selben Tag um 19:50 Uhr gelesen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt für Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde gemäß § 5 WiEReG erfolgte durch die Beschwerdeführerin erst am .

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanz-gericht vorgelegten Unterlagen, dem Firmenbuchauszug, dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, dem Screenshot der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" ("Wieregzos Verfahren") sowie der folgenden Beweis-würdigung:

2. Beweiswürdigung

Die steuerliche Vertretung bringt in der Beschwerde vor, dass gegenständliche Bescheide am zugestellt worden seien. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich ein einziger Bescheid streitgegenständlich ist, der das Datum ausweist.
Wenn die steuerliche Vertretung in der Beschwerde weiter ausführt, dass weder ihre Mandantin noch sie als zustellungsbevollmächtigte Vertreter, Kenntnis von oben genannten Bescheiden (gemeint: genanntem Bescheid) gehabt hätten, dann ist nicht nachvollziehbar, wie die steuerliche Vertretung bereits am (Datum der Beschwerde) Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom erheben konnte, von dem - wie von der steuerlichen Vertretung behauptet - weder ihre Mandantin noch sie Kenntnis gehabt hätten und widerspricht damit ihrem Vorbringen, dass gegenständliche Bescheide (gemeint: genannter Bescheid) am zugestellt worden seien (gemeint: sei).
Im Vorlageantrag führte die zustellungsbevollmächtigte Vertretung zunächst erklärend aus, dass sie über eine Software verfüge, welche die Databox automatisch auslese und sämtliche Schriftstücke und Bescheide automatisch in ihr System übertrage sowie die Möglichkeit habe, Dokumente in FinanzOnline direkt abzufragen. Zum weiteren Vorbringen der steuerlichen Vertretung, wonach sich die erwähnten Dokumente nicht in FinanzOnline befänden bzw diese für sie nicht abrufbar seien, ist zu bemerken, dass die in die FinanzOnline-Databox eines FinanzOnline-Teilnehmers eingehenden Dokumente, worauf seitens des Bundesministeriums für Finanzen auf der FinanzOnline-Homepage ausdrücklich hingewiesen wird, nach Verstreichen einer gewissen Zeitspanne, deren Dauer davon abhängt, ob das jeweilige Dokument in der FinanzOnline-Databox abgerufen (gelesen) oder nicht abgerufen (nicht gelesen) wurde, automatisch gelöscht werden. Abgerufene Dokumente werden den Angaben auf der FinanzOnline-Homepage zufolge 31 Tage nach dem Abrufen automatisch gelöscht (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/a/hilfe.do?pageId=ff0bb4b915826fff43236fac6f8cac9e, abgerufen am ).
In der Beschwerdevorentscheidung führte die Abgabenbehörde aus, dass laut Auskunft der
ID-Verfahrensbetreuung sowohl die Erinnerung vom als auch der Bescheid über
die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom in die Databox des zustellungsbevoll-mächtigten steuerlichen Vertreters zugestellt wurden und dass die Erinnerung vom am um 20:01 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am um 07:00 gelesen wurde, sowie der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom am um 17:09 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am selben Tag um 19:50 gelesen wurde. Diese Daten sind das Ergebnis einer Datenbankabfrage, stellen somit ein Protokoll dar und basieren auf den unten wiedergegebenen Screenshot der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" ("Wieregzos Verfahren"), an deren Richtigkeit das Bundesfinanzgericht nach dem oben Gesagten nicht zweifelt:

[...]

Dem erwähnten Screenshot ist zu entnehmen, dass die Erinnerung (Mahnung) am um 07:00 Uhr in der FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertretung (SID ***12345678***) abgerufen wurde. Ausgehend davon, dass in der FinanzOnline-Databox abgerufene Dokumente 31 Tage nach dem Abrufen automatisch gelöscht werden, ist es die logische Folge, dass die Erinnerung (Mahnung) - wie im Vorlageantrag vorgebracht - sich nicht in FinanzOnline befindet. Ebenfalls aus dem erwähnten Screenshot geht hervor, dass - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, dass "eine Erinnerung am an unsere Mandantin in die Databox von Finanzonline zugestellt" worden sei - die Erinnerung (Mahnung) vom an die Subjektidentifikationsnummer (SID) der steuerlichen Vertretung (***12345678***) zugestellt wurde.
Dem oben wiedergegebenen Screenshot ist auch zu entnehmen, dass der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom am um 17:09 Uhr in die Databox des steuerlichen Vertreters (SID ***12345678***) zugestellt wurde.

Trotz entsprechender Angaben der Abgabenbehörde im Rahmen der Beschwerdevor-entscheidung und den Ausführungen im Vorlagebericht vom machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, die an einer Zustellung wie dargestellt ernsthaften Zweifel aufkommen ließen. Konkrete Indizien, warum die Logdaten der IT falsch sein sollten, brachte und legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die bloße Behauptung, "die erwähnten Dokumente befinden sich nicht im Finanzonline bzw sind diese für uns zumindest nicht aufrufbar", ist angesichts der von der Abgabenbehörde vorgelegten Daten nicht ausreichend, um im Sinne des § 167 Abs 2 BAO von einer Nichtzustellung der Erinnerung vom und des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom an die steuerliche Vertretung auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die nach dem Ermessen der Behörde zu treffen sind, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl ua ). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 1).

Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 3; sowie ).

Im Hinblick auf die (oben unter Punkt 2) dargelegte Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass es keine Anhaltspunkte gab, dass die Meldung von Daten unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, kann die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht als unangemessen erachtet werden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hatte, eine Meldung zu erstatten, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde nicht dazu veranlasst sah, tätig zu werden, erscheint die Verhängung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Aus Art 30 Abs 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie folgt, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Unter Berücksichtigung dieser Zweckausrichtung sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände und die Beschwerdeführerin bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 1.000 € nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20 % des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich.

Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Becheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; Ritz/Koran, BAO7 § 111 Tz 1).
Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafen-bescheides vom (Beschwerde vom ) keine Meldung gemäß § 5 Abs 2 WiEReG vor. Letztere erfolgte erst am . Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

In der Zusammenschau der angeführten Ermessenserwägungen gelangt das Bundesfinanz-gericht daher zu dem Ergebnis, dass sich die Verhängung der Zwangsstrafe im gegenständlichen Beschwerdefall unter den vorliegenden Umständen als zweckmäßig und als billig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständliche Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes. Im Übrigen hing der Beschwerdefall auch von der Lösung einer nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfrage ab. Tatsachen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Subjektidentifikationsnummer
Screenshot
ID-Verfahrensbetreuung
SID
Ermessen
Zwangsstrafe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102487.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at