Zurückweisung Vorlageantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Am wurden vom Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 erlassen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf) mit Schriftsatz vom Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 jeweils vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidungen langten am elektronisch in der Databox des Bf ein.
Daraufhin stellte der Bf mit Schriftsatz vom einen Vorlangeantrag an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bf wurde von der Vorlage der Beschwerde - unter Übermittlung einer Ausfertigung des Vorlageberichtes, dem Vorhaltswirkung zukommt - in Kenntnis gesetzt. In diesem Vorlagebericht hielt das Finanzamt in seiner Stellungnahme fest, dass der Vorlageantrag vom betreffend Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 verspätet sei.
Der Bf hat der elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes über FinanzOnline (Databox) zugestimmt.
Beweiswürdigung:
Die Teilnahme des Bf an FinanzOnline, dessen Zustimmung zur elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen sowie das Einlagen der Beschwerdevorentscheidungen in der Datatbox am ergeben sich aus der Datenbank der Finanzverwaltung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Dies ist nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
§ 108 Abs 2 BAO regelt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 in die Databox des Bf bei FinanzOnline erfolgte nachweislich am . Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags endete demnach am , da der ein Sonntag war. Der Bf brachte seinen Vorlageantrag am und somit zu einem späteren Zeitpunkt ein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106443.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at