Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Rechtssubjektivität der beschwerdeführenden GmbH
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kaindl & Partner SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 108 Tür 3, 3420 Kritzendorf, vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom , , sowie betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 und 2013, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie Haftungsbescheid KESt 2012 und 2013 beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Einstellung des Verfahrens
Die belangte Behörde legte mit Bericht vom die Beschwerde der ***Bf1*** (beschwerdeführende Partei) vom gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 und 2013 und Haftungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer 01.2012 - 12.2013 (sowie gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013, Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2015; anhängig zu einer gesonderten GZ.) zur Entscheidung vor.
Über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei, die ihre Tätigkeit im August 2010 aufgenommen hatte, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichtes vom wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert, am der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die beschwerdeführende Partei wurde von Amts wegen gemäß § 40 FBG am im Firmenbuch gelöscht.
Auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei haftet ein Rückstand von EUR 75.112,04 aus. Die beschwerdeverfangenen Abgaben wurden nicht entrichtet, sondern deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
Rechtliche Erwägungen:
Auf Grund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die im Firmenbuch von Amts wegen gemäß § 40 FBG gelöschte beschwerdeführende Partei spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer Löschung vermögenslos ist. Darüber hinaus ist aus der Gebarung des Finanzamtes ersichtlich, dass die berschwerdeverfangene Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist ().
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des , GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. Beschluss vom , 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens).
Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe (was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte).
Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die beschwerdeführende Partei spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch vermögenslos ist und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der beschwerdeverfangenen Abgabennachforderung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde (da die beschwerdeverfangene Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet, sondern gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurde, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH, da auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei, wie bereits oben aufgeführt, ein fälliger Rückstand von EUR 75.746,70 aushaftet). Weder die beschwerdeführende Partei, noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren und liegt somit im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. ).
Eine Zustellung an die beschwerdeführende Partei kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Sohin ist die alleinige Zustellung an die belangte Behörde ausreichend (, , RV/6100561/2009), zumal mit der Konkurseröffnung eine zuvor von der beschwerdeführenden Partei erteilte Vollmacht gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen ist (vgl. Perner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 1 f. mwN).
Das Beschwerdeverfahren ist durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss einzustellen (). Auch wenn in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht ausdrücklich vorgesehen ist, entspricht dies jenen Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG, in denen es zum Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt (vgl. ; , RV/5100334/2016 mit weiteren Nachweisen).
Da die Rechtssubjektivität mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. ).
II. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103896.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at