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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2024, RV/7106340/2016

Pflichtveranlagung BUAK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Arbeitnehmer- veranlagung für das Kalenderjahr 2013.

Am erließ das Finanzamt einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2013.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf im Jahr 2013 zumindest zeitweise gleichzeitig Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern erhalten habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 lägen daher vor. Aus diesem Grund sei eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich.

In der Folge brachte der Bf mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf war im Jahr 2013 von 5.3. bis 31.12. bei der ***1*** in ***2*** als Arbeiter nichtselbständig beschäftigt und erzielte daraus lohnsteuerpflichtige Einkünfte.

Zusätzlich erhielt der Bf im Zeitraum 1.1. bis bzw am Bezüge von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) aus einem früheren Dienstverhältnis. Bei diesen Zahlungen wurde ebenfalls Lohnsteuer einbehalten.

Weiters bezog der Bf im Zeitraum 1.1. bis und 4.12. bis Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Nach § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 liegt weiters ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 8 EStG 1988 (das sind Bezüge nach § 33f Abs 1 des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) zugeflossen sind.

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Bezieht der Steuerpflichtige neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch lohnsteuerpflichtige Bezüge durch die BUAK hat eine Veranlagung von Amts wegen zu erfolgen (sog Pflichtveranlagung).

Zweck der (Pflicht-)Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen (bzw lohnsteuerpflichtigen Bezügen), da die Anwendung des Einkommensteuertarifes auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als der getrennte Lohnsteuerabzug bei den einzelnen Einkünften.

Im vorliegenden Fall hat der Bf aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der ***1*** lohnsteuerpflichtige Einkünfte sowie weitere lohnsteuerpflichtige Bezüge aus der BUAK erhalten.

Der Bf hat daher zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind. Damit ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt.

Im Übrigen ist auch der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 erfüllt, da der Bf im Jahr 2013 die dort genannten Bezüge erhalten hat.

Die Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung ist nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 vorliegt ().

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106340.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at