Zeitpunkt der Gewinnrealisierung, Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tatschl Wth & Stb GesmbH, Maxingstraße 28, 1130 Wien, und Dr. Kohler und Partner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 53, 1050 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***,
I. beschlossen:
Der Vorlageantrag der ***Bf1*** vom wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2014 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 vom erledigt.
Ia. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
und
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
IIa. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Gesellschaft (Bf.) betreibt ein Einzelhandelsgewerbe mit Teppichen. Am Stammkapital der Bf. ist IG zu 90% und IY zu 10% beteiligt.
Als Geschäftsführer der Bf. fungieren IG und G.
Im Zuge einer (unter anderem) das Abgabenjahr 2014 betreffenden Außenprüfung hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer - Schlussbesprechung vom - traf die Prüferin folgende (beschwerderelevante) Feststellungen (BFG-Akt AS 1 - 13):
"…
Tz. 1 Einnahmen
Im Prüfungsjahr 2014 wurden vom Kunden DGV, [ … ], 47 Teppiche um insgesamt EUR 665.000,-- käuflich erworben. Diese Teppichverkäufe wurden mittels fünf unterfertigter, verbindlicher Kaufverträge abgewickelt. In diesen Vereinbarungen ist unter dem Passus "Die Übernahme erfolgt zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen" angemerkt, für welche Mängel der Ware nach Übergabe keine Haftung übernommen wird. Dezidierte Sonderkonditionen hinsichtlich eines Umtausch-, oder gar Rückgaberechtes sind in den Vereinbarungen nicht angeführt.
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10 Teppiche | 120.000,00 | Überweisung am | |
24 Teppiche | 200.000,00 | Überweisung am | |
1 Teppich retour | -45.000,00 | Rücküberweisung am 06.02. u. | |
3 Teppiche | 90.000,00 | Überweisung am | |
3 Teppiche | 100.000,00 | Überweisung am | |
8 Teppiche | 200.000,00 | Überweisung am | |
Summe: | 47 Teppiche | 665.000,00 |
Die Verbuchung der überwiesenen Geldbeträge erfolgte erfolgsneutral auf dem Kto. 3289 "Kautionen". Eine ertragsteuerliche Auflösung wurde bis dato nicht durchgeführt. Nach Ansicht der Bp entspricht diese "steuerunwirksame Vorgehensweise" keinen fremdüblichen Grundsätzen, zumal es auf dem Kulanzweg keine Vereinbarungen über ein mögliches Rückgaberecht innerhalb eines gewissen Zeitraumes gab und die Kaufabwicklungen zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes schon mehr als ein Jahr zurücklagen.
Nachdem der Kunde die Verfügungsmacht über die Teppiche im Jahr 2014 erlangte, die Bezahlung nach Erhalt der Waren in der vorgesehenen Frist durchgeführt wurde und keine Rückgaben hinsichtlich der gegenständlichen Teppiche erfolgten, wird der Nettobetrag des Entgeltes der 20%-igen Umsatzsteuer unterzogen und dem Betriebsergebnis hinzugerechnet.
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2014 | |
EUR | |
Kaufpreis brutto | 665.000,00 |
Kaufpreis netto It. Bp | 554.166,67 |
Tz. 2 Wareneinsatz
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die an DGV verkauften Teppiche noch in der Inventur zum enthalten waren. Der diesbezügliche Wareneinsatz in Höhe von EUR 181.709,88 ist als Bestandsveränderung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Änderung der Besteuerungsgrundlagen
Umsatzsteuer
[000] Steuerbarer Umsatz
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Zeitraum | 2014 |
EUR | |
Vor Bp | 384.340,26 |
Zuzügl. Einnahmen It. Tz. 1 | 554.166,67 |
Steuerbarer Umsatz It. Bp | 938.506,93 |
[022] Normalsteuersatz
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Zeitraum | 2014 |
EUR | |
Vor Bp | 359.592,96 |
Zuzügl. Einnahmen It. Tz. 1 | 554.166,67 |
Umsatz 20% It. Bp | 913.759,63 |
Körperschaftsteuer
[704] Bi!anzgewinn/-verlust
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Zeitraum | 2014 |
EUR | |
Vor Bp | -194.677,29 |
Zuzügl. Einnahmen It. Tz. 1 | 554.166,67 |
Abzügl. Wareneinsatz It. Tz. 2 | - 188.709,88 |
Bilanzgewinn lt. Bp | 177.779,50 |
…"
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Außenprüfung und setzte mit Bescheiden vom die Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 den Feststellungen entsprechend erstmals fest BFG-Akt AS 14 - 18).
Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung Beschwerde und führte begründend aus, dass fälschlicherweise von der Außenprüfung insgesamt € 665.000,00 als Verkaufspreis für insgesamt 47 Teppiche sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich angesetzt worden sei (BFG-Akt AS 19 - 22).
"… Wie bereits in der Prüfung dargelegt, handelt es sich jedoch dabei um keine realisierten Verkäufe. Vielmehr gab es einen Geschäftskontakt zwischen der [Bf.] und DGV dahingehend, dass mehrere Teppiche zur Ausstattung der Gebäude, welche DGV für humanitäre Zwecke verwendet hat, angeboten wurden und ihm als potentiellen Käufer übergeben wurden. Herr G hat zwar auf der einen Seite eine entsprechend große Absatzmöglichkeit gesehen, auf der anderen Seite aber auch über das Alter des Herrn DGV sowie die Streitigkeiten unter den Töchtern des Verstorbenen Kenntnis gehabt und wollte sich daher möglichst gut absichern. Es war denkbar, dass Herr DGV aufgrund seines Alters in Sachwalterschaft begeben wird oder aufgrund der familiären Kriege andere Schwierigkeiten in der Sicherstellung der Ware oder eines theoretischen Kaufpreises entstehen, zumal die Entscheidungen über die Teppiche über längere Zeit immer wieder zeitlich hinausgezögert wurden. Aus diesem Grund hat Herr G zum Zeitpunkt der Übergabe der Teppiche immer bereits ein Kaufvertrags-Formular verwendet, damit er für den Fall eines Rechtsstreits eine entsprechend gesicherte Position hat. Der in diesen Kaufvertragsformularen angegebene Kaufpreis ist durchwegs der Nettopreis, da eben das weitere Schicksal noch offen war. Auch eine Verbringung der Teppiche in die Schweiz stand im Raum.
Am TT.12.2014 kam es tatsächlich so, dass Herr DGV verstorben ist und die [Bf.] sich nunmehr mit den Erben (4 zerstrittene Töchter) auseinandersetzen muss. Damit kam es nicht mehr zu der Gelegenheit zu klären, welche Teppiche nun tatsächlich von DGV erworben werden. Dazu sei auch erwähnt, dass es neben den strittigen Beträgen auch zahlreiche Verkäufe an DGV gab, bei denen Rechnung gelegt wurde, da diesbezüglich (anders als bei den strittigen Teppichen) Einigung bestand, dass ein Ankauf stattfindet.
Die [Bf.] hat versucht, mit dem rechtlichen Vertreter der Erben nach DGV Kontakt aufzunehmen und die Situation zu klären. Natürlich wurde dabei versucht, den Verkauf der Teppiche mit den Erben zu fixieren und Rechnung legen zu können. Der gesicherte Verkauf der Teppiche wäre selbstverständlich das erwünschte Ziel der Handelsgesellschaft.
Mittlerweile gibt es jedoch eine schriftliche Ablehnung der Erben, die Teppiche zu übernehmen. In einem Anwaltsschreiben wird auch von Seiten der Erben angenommen, dass es sich bei einem Teil der überwiesenen Beträge um Darlehen (anzunehmen sind Kautionen) und nicht um Kaufpreiszahlungen gehandelt hat. Darüber hinaus wird der Vorgang (in eventu - falls überhaupt Verträge angenommen werden können) aufgrund Verkürzung über die Hälfte (Leasio enormis) angefochten. Diese Anfechtung hat schuldrechtliche Wirkung ex tune und kommt es somit zu einer Rückabwicklung allfälliger Verträge. Wir legen dieses Anwaltsschreiben bei.
Daher ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass Kaufverträge zustandegekommen sind, aufgrund der bekannten rechtlich heiklen Situation eine Rückstellung wegen drohender Rückabwicklung zu bilden, sodass es ertragsteuerlich keinesfalls zu einer Besteuerung im Jahr 2014 kommen kann, sondern erst, wenn der Sachverhalt rechtlich gewürdigt und entschieden ist. Für die [Bf.] waren es jedoch noch keine abgeschlossenen Kaufverträge, daher kam auch bislang die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Rückabwicklung aufgrund von laesio enormis nicht in Betracht.
Auch was die umsatzsteuerliche Behandlung betrifft, ist die [Bf.] davon ausgegangen, dass es sich noch nicht um Kaufpreiszahlungen handelt, sondern um reine Depots zur Sicherstellung des Wertes, bis klargestellt ist, ob und wenn ja, welche Teppiche von Herrn DGV gekauft werden. Nach Vorliegen des Anwaltsschreibens der Erben, wonach sämtliche Verfügungen in Frage gestellt werden, muss noch mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den erhaltenen Beträgen um keine Kaufpreiszahlungen gehandelt hat. …"
Die Bf. beantrage der Beschwerde stattzugeben und die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 erklärungsgemäß festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 als unbegründet ab (BFG-Akt AS 27 - 31). Zur Begründung verwies das Finanzamt dabei auf die von DGV abgeschlossenen Kaufverträge mit denen er die Teppiche erwarb. In diesen Kaufverträgen werde festgehalten, dass der Abschluss und die Übernahme der Ware zu den Geschäftsbedingungen der Bf. erfolge und bei welchen Mängeln der Ware keine Haftung übernommen werde. Über einen möglichen Umtausch oder gar ein Rückgaberecht werde in den Verträgen nicht gesondert abgesprochen. Der Warenwert sei entweder sogleich oder innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens beglichen worden. Die Teppiche seien ausgehändigt und in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen.
Nach Auffassung der Bf. habe es sich "… um keine realisierten Verkäufe [gehandelt], sondern um eine Art 'losen Geschäftskontakt' in dessen Zusammenhang dem Kunden Herrn DGV Teppiche zur Ausstattung von Gebäuden übergeben wurden. Aufgrund des hohen Alters und der Aussicht auf gute Geschäfte mit dem Kunden wollte sich die Bf. absichern, da es denkbar gewesen sei, dass der Käufer unter Sachwalterschaft gestellt werden könnte und/oder Erbstreitigkeiten bzw. Klagen der Erben die Geschäfte im Nachhinein in Frage stellen könnten. Aus diesen Gründen sei stets ein Kaufvertragsformular verwendet worden. … "
Ein offenes, schwebendes Geschäft zu konstruieren sei nach Ansicht der Abgabenbehörde steuerrechtlich nicht nachvollziehbar, ergeben sich keine Hinweise, dass beide Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten nicht voll erfüllt hätten.
Weshalb die erzielten Einnahmen nicht der Umsatz- und Ertragsteuer unterzogen worden seien, könne nicht erklärt werden.
Mit Schriftsatz vom beantragte die steuerliche Vertretung der Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen (BFG-Akt AS 33 - 35). Die bisherige Beschwerdebegründung ergänzend halte die Bf. nochmals fest, dass es sich bei den betreffenden Vereinbarungen mit DGV um keine realisierten Verkäufe handle.
"… Vielmehr gab es einen Geschäftskontakt zwischen der [Bf.] und DGV dahingehend, dass mehrere Teppiche zur Ausstattung der Gebäude, welche DGV für humanitäre Zwecke verwendet hat, angeboten wurden und ihm als potentiellen Käufer übergeben wurden. Herr G hat zwar auf der einen Seite eine entsprechend große Absatzmöglichkeit gesehen, auf der anderen Seite aber auch über das Alter des Herrn DGV sowie die Streitigkeiten unter den Töchtern des Verstorbenen Kenntnis gehabt und wollte sich daher möglichst gut absichern. Es war denkbar, dass Herr DGV aufgrund seines Alters in Sachwalterschaft begeben wird oder aufgrund der familiären Kriege andere Schwierigkeiten in der Sicherstellung der Ware oder eines theoretischen Kaufpreises entstehen, zumal die Entscheidungen über die Teppiche über längere Zeit immer wieder zeitlich hinausgezögert wurden. Aus diesem Grund hat Herr G zum Zeitpunkt der Übergabe der Teppiche immer bereits ein Kaufvertrags-Formular verwendet, damit er für den Fall eines Rechtsstreits eine entsprechend gesicherte Position hat. Der in diesen Kaufvertragsformularen angegebene Kaufpreis ist durchwegs der Nettopreis, da eben das weitere Schicksal noch offen war.
Auch ist der auf die betroffenen Teppiche theoretisch anzuwendende Kaufpreis daher nicht vollständig bezahlt worden, was einen wesentlichen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung darstellt. Daher wurden sehr wohl wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. Es handelte sich eben nur um eine Sicherstellung des Wertes. Tatsächlich ist es mehrfach vorgekommen, dass Teppiche, welche wie im konkreten Fall bereits übergeben waren, wiederum zurückgestellt wurden. Welche Teppiche nun tatsächlich erworben werden sollten, wurde immer wieder hinausgezögert. … "
Wegen der erfolgsneutralen Behandlung der Zahlungen von DGV sei die Bildung einer Rückstellung nicht zur Diskussion gestanden.
"… Lediglich für den Fall, dass der Sachverhalt (entgegen unserer Meinung) doch erfolgswirksam zu behandeln ist, wäre unserer Ansicht nach eine Rückstellung zu bilden gewesen.
In Hinblick auf die weitere Entwicklung der Geschehnisse geht es auch hier lediglich um den Zeitpunkt der erfolgswirksamen Erfassung der Verkäufe.
Aus den erwähnten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass die Kaufpreise nicht vollständig bezahlt wurden und somit aufgrund des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens gültigen Eigentumsvorbehaltes das Eigentum an der Ware bei der [Bf.] verbleibt, muss auch in Hinblick auf die Gewinnermittlung angenommen werden, dass die betroffenen Teppiche zum noch im Warenbestand des Unternehmens waren. …"
Die Bf. beantragt der Beschwerde stattzugeben.
Mit Faxmitteilung vom zog die Bf. einerseits den Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer 2014 und andererseits den Antrag auf mündliche Beschwerdeverhandlung zurück (BFG-Akt AS 103, 104).
Über die Beschwerde wurde erwogen
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist mündlich oder schriftlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (§ 256 Abs. 3 BAO), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Für Vorlageanträge findet § 256 BAO sinngemäße Anwendung (§264 Abs. 4 lit. d BAO).
Mit Faxmitteilung vom zog die Bf. den Vorlageantrag hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 zurück. Als Rechtsfolge dieser Zurückziehung ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 durch die Beschwerdevorentscheidung vom beendet ist.
Zu Spruchpunkt Ia. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Zu Spruchpunkt II.
Die Bf. verkaufte und übergab DGV im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes mit Kaufverträgen 47 Teppiche im Gesamtwert von € 665,000.
Die in den Kaufverträgen ausgewiesenen (Netto-)Kaufpreise für die erworbenen Teppiche wurden vom Käufer
- am für den Kaufvertrag vom ,
- am für den Kaufvertrag vom ,
- am für den Kaufvertrag vom ,
- am für den Kaufvertrag vom und
- am für den Kaufvertrag vom
auf das Bankkonto der Bf. überwiesen.
Nach der Überweisung der jeweils vereinbarten (Netto-)Entgelte wurden diese von der Bf. auf dem Kundenkonto des DGV verbucht und am sodann auf das Konto "Kautionen" umgebucht. Eine ertragsteuerliche Auflösung des Kontos "Kautionen" erfolgte nicht.
Einen der am erworbenen Teppiche retournierte der Bf. am und überwies die Bf. wiederum den Betrag von € 45.000,-- (in zwei Tranchen zu € 20.000,-- am sowie € 25.000,-- am ) zurück an den Käufer. Der Kauf eines weiteren Teppichs vom wurde mit Retournierung vom rückabgewickelt.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Abgabenverfahrens, Erhebungen der Außenprüfung im Prüfungsverfahren sowie den im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Bundesfinanzgericht übermittelten Dokumenten.
Insbesondere aus den von der Bf. verwendeten Formularen mit dem handschriftlich (ausdrücklich) versehenem Zusatz "Kaufvertrag", den darauf befindlichen Paraphen bzw. Unterschriften samt Stampiglie des DGV hinsichtlich der Übernahme der Teppiche sowie dessen korrelierenden Überweisungen der Geldbeträge geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass von der Bf. mit DGV Kaufverträge abgeschlossen wurden.
Dass im gegenständlichen Fall Kaufverträge zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, erhellt sich für das Bundesfinanzgericht auch aus dem Umstand, dass der Kauf zweier Teppiche rückabgewickelt wurde, sowohl durch die Rückgabe der Teppiche als auch durch die Rücküberweisung des dafür entrichteten Kaufpreises.
So ist aus eben diesen von der Bf. verwendeten Kaufvertragsformularen
- vom der Verkauf und die Übergabe von 10 Teppichen an den Käufer, sowie die Begleichung des Kaufpreises mit einem Scheck in Höhe von € 120.000,-- (BFG-Akt AS 44),
- vom der Verkauf und Übergabe von 24 Teppichen an den Käufer sowie die Begleichung des Kaufpreises in Höhe von € 200.000,-- mit einer Banküberweisung aus Liechtenstein (BFG-Akt AS 46 und 47, 82),
- vom der Verkauf und Übergabe von 3 Teppichen an den Käufer sowie die Überweisung des Kaufpreises in Höhe von € 90.000,-- (BFG-Akt AS 48),
- vom der Verkauf und Übergabe von 3 Teppichen an den Käufer sowie die die Begleichung des Kaufpreises mit einem Scheck in Höhe von € 100.000,-- (BFG-Akt AS 50),
- vom der Verkauf und Übergabe von 8 Teppichen an den Käufer samt Zahlungseingang des Kaufpreises von € 200.000,-- (BFG-Akt AS 51),
ersichtlich und für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei belegt. Darüberhinaus wird die Übergabe der Teppiche sowie die Vereinnahmung der dafür geleisteten Entgelte von der Bf. auch gar nicht bestritten.
Die Rückabwicklung des Kaufes der beiden erworbenen Teppiche ist aus den verwendeten Formularen der Bf. unter der vermerkten Rubrik "Retourschein" offensichtlich. Auf beiden "Retourscheinen" ist auch die Rücküberweisung des Kaufpreises durch die Bf. vermerkt (BFG-Akt AS 45, 48 und 49).
Die erfolgsneutrale Verbuchung auf dem Kautionskonto des Rechenwerks der Bf. ergibt sich nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes aus der am erfolgten Umbuchung des auf dem Kundenkoto des DGV ausgewiesen Saldos, der sich zweifellos aus den Erlösen aus den Teppichverkäufen zusammensetzt (BFG-Akt AS 88).
Als strittig stellt sich im gegenständlichen Verfahren nunmehr die Frage dar, ob es sich bei diesen Geschäftsvorgängen um keine realisierten Verkäufesondern um eine Art 'losen Geschäftskontakt' handelt, wie die Bf. vermeint, oder der Auffassung des Finanzamtes zu folgen ist, wonach die Gewinnrealisierung im Zeitpunkt des Verkaufs der Teppiche eingetreten ist.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 5 Abs. 1 EStG sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
Dem § 189 Abs. 1 Z 1 UGB folgend ist auf Kapitalgesellschaften das dritte Buch des UGB (Rechnungslegung) anzuwenden.
Das in § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a UGB - als einer der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung - normierte Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind.
In seiner Rechtsprechung zum Realisationsprinzip hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert sind.
Gewinnrealisierung darf erst angenommen werden, wenn der Gewinn durch einen Umsatz verwirklicht, also die Leistung erbracht ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 42 ff; Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 6 Anm 19ff). Bei Veräußerungsgeschäften fällt der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Veräußerer und damit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums des Erwerbers regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des schuldrechtlichen Titelgeschäftes, etwa des Kaufvertrages, zusammen. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung wird mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen, also die betriebliche Nutzungsmöglichkeit erlangt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 290, vgl. etwa , Doralt/Mayr, EStG13, § 6, Rz 41).
Als maßgeblich für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit für die Gewinnrealisierung wird die Preisgefahr gesehen (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6, Rz 41 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 41 und 51). Der Übergang der Preisgefahr macht die Forderung bilanzrechtlich dem Grunde nach sicher (Mayr, Gewinnrealisierung 2001, S 36f).
In diesem Sinne hält auch der Bundesfinanzhof fest, dass ein Gewinn realisiert ist, wenn bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung ´wirtschaftlich erfüllt` hat und ihm die Forderung auf Gegenleistung, so gut wie sicher ist (ZB BFH, BStBl 1999 II, Mayr, Gewinnrealisierung 2001, S 32).
Betrachtet man den Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen so ergibt sich einerseits, dass DGV mit der Übergabe und Übernahme der Teppiche wirtschaftliches Eigentum an diesen erwarb, somit faktisch über sie verfügen konnte, andererseits, dass die Bf. die vereinnahmten Entgelte für den Verkauf der 47 Teppiche im Jahr 2014 in ihrer Bilanz als Ertrag hätte erfassen müssen.
Das Beschwerdevorbringen der Bf., durch die gewählte Vorgehensweise potentiellen Schwierigkeiten bei einer Sicherstellung der Ware oder bei der Höhe des Kaufpreises aus dem Weg zu gehen vermag nicht zu überzeugen, da die Begleichung der Kaufpreise auf dem Bankkonto der Bf. - zumindest für 4 Kaufverträge - innerhalb längstens eines Monats durch den Käufer erfolgte. Da der Käufer der Teppiche seiner Leistungsverpflichtung durch Entrichtung des Kaufpreises nachkam, war nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes der Bf. die Gegenleistung sicher. Von einem Leistungsverzug des Käufers bzw. von einer Nichtentrichtung des Kaufpreises ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Somit hatte die Bf. bereits eine entsprechend gesicherte Position bei der Abwicklung der Kaufverträge.
Auch der von der steuerlichen Vertretung der Bf. vorgebrachte Einwand, im gegenständlichen Fall liege ein Darlehen des DGV an die Bf. vor, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Bf. eine (Darlehns-)Verpflichtung eingegangen sein soll, andererseits aber dem DGV 47 Teppiche für die Darlehensgewährung aushändigte. Auch ließe sich ein Darlehen nicht durch eine Rückabwicklung von zwei Teppichen mit nachfolgender Rücküberweisung der ausgewiesenen Teppichpreise erklären.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt IIa. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Geschäftsvorgänge nicht auf einer Rechtsfrage, sondern auf der Würdigung des Sachverhaltes beruht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 Abs. 2 Z 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104964.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at