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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2024, RV/7102904/2023

Feste Gebühren für Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Antrags-, Beilagen- und Zeugnisgebühr)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau nach Aufhebung des hg Erkenntnisses vom , RV/7102238/2019, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2020/16/0031, neuerlich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel alle vom ,

1. GZ1 betreffend Gebühren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für Bf Sohn und

2. dem damit in Zusammenhang stehenden Bescheid über eine Gebührenerhöhung und

3. GZ2 betreffend Gebühren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für Bf Tochter und

4. dem damit in Zusammenhang stehenden Bescheid über eine Gebührenerhöhung

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer für sich und im Namen seiner beiden in Schweden geborenen Kinder (Bf Sohn und Bf Tochter) für den Fall der Annahme der schwedischen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach Durchführung der entsprechenden Verwaltungsverfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge mit Bescheid vom 8. (Bf Sohn) bzw (Bf Tochter) ab. In mehreren Schreiben wies der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die von ihm gestellten Anträge und die damit vorgelegten Unterlagen Gebühren iHv 51,40 Euro zu entrichten seien. Rechtlich führte der Magistrat aus, dass gemäß § 11 GebG die Gebührenschuld im Zeitpunkt, in dem die das Verfahren einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt werde, entstehe. Der Magistrat wies ebenso darauf hin, dass im Falle der Nichtentrichtung der Gebühr die Abgabenbehörde die Gebühr sowie eine Gebührenerhöhung bescheidmäßig festsetze.

Die österreichische Botschaft in Stockholm übermittelte die die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abweisenden Bescheide vom 8. bzw am zunächst per E-Mail. Ein neuerlicher Zustellversuch an den Beschwerdeführer erfolgte per Post am . Infolge Nichtbehebung der Poststücke wurden diese am an die österreichische Botschaft in Stockholm zurückgesandt. Dort wurden sie über Ersuchen des Magistrats der Stadt Wien in der Zeit von 15. Februar bis an der Amtstafel der Botschaft ausgehängt.

Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde die Gebühr für die Anträge betreffend Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für Bf Tochter und Bf Sohn in der Höhe von jeweils 58,50 Euro sowie eine Gebührenerhöhung iHv jeweils 29,25 Euro fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , der dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt wurde.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, den der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Akt des Magistrats der Stadt Wien beizuschaffen und dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Vorlage erfolgte am .

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, zum im Akt einliegenden Zustellnachweis über die versuchte Zustellung der Bescheide vom 8. bzw und deren Hinterlegung sowie Retournierung als unbehoben an die österreichische Botschaft in Stockholm Stellung zu nehmen und allfällige Zustellmängel geltend zu machen.

Mit Schreiben vom ging der Beschwerdeführer auf den hg Beschluss vom nicht ein, sondern führte zusammengefasst aus, dass er aus dem mehr als ein Jahr nach seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom Magistrat erhaltenen Auftrag vom , wonach noch näher genannte Unterlagen benötigt werden, geschlossen habe, dass seine Anträge nicht wirksam eingebracht worden seien, weshalb für diese auch keine Gebühren zu entrichten seien.

Mit Erkenntnis vom , Ro 2020/16/0031, hob der Verwaltungsgerichtshof das hg Erkenntnis vom , RV/7102238/2019, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Diese bestand darin, dass das Bundesfinanzgericht seine durch die Sache begrenzte Änderungsbefugnis dadurch überschritten habe, dass es die Gebühr nach einer anderen Tarifpost festgesetzt habe und dies eine unzulässige (erstmalige) Vorschreibung einer anderen Abgabe darstelle.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof ua aus, dass bei Identität des Sachverhaltes - somit im Hinblick auf § 14 GebG hinsichtlich derselben Schriften oder Amtshandlungen - die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht gehindert sei, eine Gebühr nach einer bestimmten Tarifpost festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung nach einer anderen Tarifpost (somit aufgrund eines anderen Abgabentatbestandes) - allenfalls durch das Verwaltungsgericht - erfolgt sei. Dies gelte ebenso, wenn der Bescheid, mit dem die Gebühr (ursprünglich) festgesetzt worden sei, durch das Verwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben werde. Entschiedene Sache liege in diesem Fall nur hinsichtlich jener Tarifpost vor, die die Abgabenbehörde der ursprünglichen Festsetzung zugrunde gelegt habe.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

1. Feststellungen

Die im Beschwerdefall für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständige Wiener Landesregierung informiert auf ihrer Homepage betreffend Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (https://www.wien.gv.at/verwaltung/staatsbuergerschaft/ahs-info/beibehaltung.html oder https://www.wien.gv.at/verwaltung/staatsbuergerschaft/ahs-info/pdf/beibehaltung.pdf) unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen - Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft" darüber, dass neben dem Antrag und anderen Unterlagen auch eine aktuelle Strafregisterauskunft des aktuellen Wohnsitzstaates sowie aller weiteren Staaten, in denen in den letzten 20 Jahren ein längerer als sechsmonatiger Aufenthalt stattgefunden hat und eine Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz im Ausland vorzulegen sind.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer für sich und im Namen seiner beiden in Schweden geborenen Kinder für den Fall der Annahme der schwedischen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zusammen mit den Anträgen legte der Beschwerdeführer zwei Vollmachten, drei (schwedische) Meldebestätigungen und (schwedische) Strafregisterauszüge sowie Kopien der drei Reisepässe und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis samt seiner Geburtsurkunde vor.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde für die Anträge der beiden Kinder (Bf Sohn und Bf Tochter) auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft und die damit im Zusammenhang vorgelegten Urkunden "Beilagen, Strafregisterauskunft, Meldenachweis (Ausland)" Gebühren iHv jeweils 58,50 Euro sowie eine Gebührenerhöhung iHv jeweils 29,25 Euro fest. Die Gebühr iHv 58,50 Euro setzte sich wie folgt zusammen:


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2
Zeugnis(se) mit insgesamt 2 Bogen
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG
28,60 Euro
4
Beilage(n) mit insgesamt 4 Bogen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG
15,60 Euro
1
Eingabe
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
14,30 Euro

Die Zustellung der der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Verwaltungsbescheide (Bescheide mit denen die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurden vom 8. bzw ) erfolgte mit Beginn der Abholfrist () der beim schwedischen Postamt hinterlegten Sendung.

Der Beschwerdeführer hat - mit Buchungstag - 117 Euro (das entspricht 2*58,50 Euro) zur Begleichung einer Gebührenschuld entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vom Bundesfinanzgericht angeforderten Akt des Magistrats der Stadt Wien bzw. dem vorgelegten Verwaltungsakt der Abgabenbehörde und Einsichtnahme in die Daten des Steuerkontos. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und der österreichischen Botschaft in Stockholm ergibt sich, dass eine rechtswirksame Zustellung der Bescheide vom 8. bzw jedenfalls nicht vor dem stattgefunden hat (vgl Mail vom 13. und , Staatsbürgerschaftsakt: AS 197f). Aus der im Akt einliegenden Bestätigung über die Sendungsdetails (AS 236 bzw 235) ergibt sich, dass das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben von der österreichischen Botschaft am verschickt wurde, am am zuständigen schwedischen Postamt angekommen ist und am wieder an die Botschaft retourniert wurde. Der Beschwerdeführer hat auch nach Vorhalt (mit hg Beschluss vom ) des ausländischen Zustellnachweises in seinem Schreiben vom keine allfälligen Zustellmängel geltend gemacht. Solche konnten auch vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens seine schwedische Adresse angeführt hat, konnte die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht vom Bestehen einer aufrechten Abgabestelle an der vom Beschwerdeführer angegebenen schwedischen Adresse ausgehen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

3.1.1. Gebühr

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG entsteht für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen eine feste Gebühr iHv 14,30 Euro.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG sind Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen mit einer festen Gebühr iHv 3,90 Euro zu vergebühren.

Gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG sind amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen mit einer festen Gebühr iHv 14,30 Euro zu vergebühren.

Gemäß § 4 Abs. 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Eine solche in einer Abgabenvorschrift enthaltene Bestimmung über die Entstehung der Gebührenschuld ist § 11 GebG. Dessen Abs. 1 lautet:

"Die Gebührenschuld entsteht


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1.
bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2.
...
5.
bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
6.
..."

Der unter § 11 Abs. 1 Z 5 leg cit. angeführte "amtliche Gebrauch" wird in § 8 Abs. 1 GebG wie folgt definiert:

"Unter dem Ausdruck 'Amtlicher Gebrauch' wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird."

Voraussetzung für die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren ist, dass die Gebührenschuld entstanden ist. Wie sich aus § 11 Abs. 1 Z 1 GebG ergibt, entsteht diese - für den Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die mit diesem vorgelegten Beilagen - in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Mit durch Hinterlegung am bewirkter Zustellung der die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abweisenden Bescheide ist die Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG für die Anträge (gem § 14 TP 6 Abs. 1 iHv jeweils 14,30 Euro) samt Beilagen (gem § 14 TP 5 Abs. 1 GebG iHv 3,90 Euro je Bogen; hier 4 Beilagen) iHv insgesamt jeweils 29,90 Euro entstanden.

Für die vom Beschwerdeführer in seiner Antragstellung vorgelegte ausländische Meldebestätigung und Strafregisterauskunft, die die belangte Behörde als ausländische Zeugnisse qualifizierte, entsteht die Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 leg. cit. sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird. Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang, ob und wann ein amtlicher Gebrauch von den ausländischen Zeugnissen gemacht wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 8 GG, BGBl Nr. 184/1946) ausgesprochen hat, ist der amtliche Gebrauch "nicht die blosse Vorlage an die Behörde, sondern erst die Verwendung bei der Behörde zu dem Zweck, zu dem die Urkunde ausgestellt ist" (); und führt weiter aus, die "Verwendung (Anm Bundesfinanzgericht: einer Urkunde) kann […] nur darin liegen, dass ein Organ der Behörde oder des Gerichtes in die Urkunde Einsicht nimmt, sich über den Inhalt der Urkunde unterrichtet, um das so gewonnene Wissen bei einer Amtshandlung zu verwerten oder auf Grund des so gewonnenen Wissens von einer bestimmten Amtshandlung abzusehen. Eine Urkunde wird bei einer Behörde usw. von dem verwendet und es wird von der Urkunde von dem amtlicher Gebrauch gemacht, der sich vor der Behörde usw. auf den Inhalt der Urkunde beruft, damit ihn die Behörde zur Kenntnis und zur Grundlage ihres amtlichen Handelns nehme und der entweder diese Urkunde selbst herbeischafft oder, ihre Herbeischaffung durch die Behörde veranlasst ."

Indem der Beschwerdeführer als Beweis für die fehlenden rechtskräftigen Verurteilungen der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten die ausländischen Strafregisterauskünfte und die ausländischen Meldenachweise vorgelegt hat, hat er diese dazu verwendet, um der Behörde das für ihre Entscheidung über die von ihm gestellten Anträge erforderliche Wissen zu verschaffen.

Die Vorlage bei einer Behörde bedeutet dann einen die Gebührenpflicht begründenden amtlichen Gebrauch, wenn sich der Überreicher auf den Inhalt der Urkunde beruft, um einen Antrag darauf zu stützen (vgl Arnold, Rechtsgebühren9, § 8 Rz 7 mwN).

Das Bundesfinanzgericht geht somit von einem amtlichen Gebrauch der vorgelegten Urkunden (Zeugnisse) aus.

Somit ist die Gebühr für die ausländischen Zeugnisse (gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG iHv jeweils 14,30 Euro) gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG bereits im Zeitpunkt der Antragstellung () entstanden.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom , nach denen seiner Auffassung nach aus dem Verhalten der Behörde darauf zu schließen gewesen sei, dass sein ursprünglicher Antrag nicht wirksam eingebracht worden sei und für einen nicht wirksam eingebrachten Antrag auch keine Gebühr entstanden sein könne, ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem behördlichen Auftrag vom nicht um die Aufforderung zur neuerlichen Antragstellung, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Nachreichung näher genannter Unterlagen gehandelt hat. Es mag zutreffen, dass einige der Unterlagen nochmals abgefordert wurden, daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht wirksam eingebracht wurde. Vielmehr zeigt die Bezugnahme im E-Mail an den Beschwerdeführer vom auf das behördliche Schreiben vom , mit dem das Einlangen des Ansuchens auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestätigt wurde, dass der verfahrenseinleitende Antrag, wenn auch nicht vollständig, so jedoch wirksam, eingebracht wurde.

Dass die rechtswirksame Zustellung der bescheidmäßigen Absprache über die Anbringen des Beschwerdeführers - die mit 8. bzw datierten abweisenden Bescheide des Magistrats der Stadt Wien - zum Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenbescheide und der Bescheide über die Gebührenerhöhung vom noch nicht rechtswirksam zugestellt worden waren, führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Grund der sich aus § 279 BAO ergebenden Sachentscheidungspflicht nach der Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt zu entscheiden (vgl , mwN).

Diesem Grundsatz folgend und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach die Gebühren hinsichtlich des Anbringens und der Beilagen mit Zustellung des abweisenden Bescheides und jene für die ausländischen Zeugnisse mit Vorlage dieser im Rahmen der Antragstellung entstanden sind, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.2 Gebührenerhöhung

§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG lautet:

"Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß."

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn die feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass die zur Entstehung der Gebührenschuld führende Erledigung durch Hinterlegung beim Postamt als zugestellt gilt und somit auch zu diesem Zeitpunkt die Gebühr fällig war (vgl das zwar noch zur Rechtslage nach dem GebG idF des BGBl Nr. 267/1957, ergangene, aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Frage der Fälligkeit übertragbare Erkenntnis des , mwN). Da die Fälligkeit jedenfalls vor dem , dem Tag an dem der Beschwerdeführer einen (Teil)Betrag an Gebühren entrichtet hat, entstanden ist, wurde die Gebühr bei Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet, weshalb die Festsetzung einer Gebührenerhöhung rechtmäßig war.

Gleiches gilt für die bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten Zeugnisse, für die die Gebührenschuld bereits in diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Die Beschwerde wird daher auch hinsichtlich der Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann der Abgabenanspruch (im Beschwerdefall die Gebührenschuld für den Antrag sowie die mit ihm vorgelegten Beilagen) entstanden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Dass das Verwaltungsgericht über die Vorschreibung der Gebühren inhaltlich zu entscheiden hat, obwohl der Abgabenanspruch erst nach Erlassung der vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheide entstanden ist, entspricht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ).

Die Frage, ob von einem ausländischen Zeugnis (bspw ausländische Strafregisterauskunft) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, ist durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (3273/52) bereits geklärt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird.

Im Übrigen handelte es sich um Fragen, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu beurteilen waren und damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht revisibel (vgl bspw , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102904.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at