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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2024, RV/7102219/2024

Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988): Seine Wirkung ist mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102219/2024-RS1
Der Familienbonus Plus ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 45).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (gemäß § 295a BAO abgeänderter Bescheid zum Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2022 sind jener Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der ***1***.

In ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2022, die am beim Finanzamt elektronisch einlangte, beantragte die Bf. für ihre beiden minderjährigen Kinder ***2***, geboren am ***Datum1***, und ***3***, geboren am ***Datum2***, für die sie Familienbeihilfe bezieht, jeweils die Zuerkennung des ganzen Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988.

Am erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2022, mit dem es den Familienbonus Plus in der maximalen Höhe von 2.474,91 € (= in Höhe der Tarifsteuer der Bf. von 2.474,91 €) anerkannte.

Am änderte das Finanzamt jenen Bescheid gemäß § 295a BAO ab und gewährte den Familienbonus Plus nur mehr in einer Höhe von 2.000,16 €. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, der Familienbonus Plus könne für die beiden Kinder ***2*** und ***3*** jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil jeweils die andere Hälfte des Familienbonus Plus vom Unterhaltszahler beantragt worden sei.

Gegen diesen gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2022 vom erhob die Bf. am Beschwerde, mit der sie jeweils den ganzen Familienbonus Plus für 2022 beantragte. Begründend führte sie dazu aus, der Kindesvater (= ***4***, von dem die Bf. seit ***Jahr5*** getrennt ist) habe für das Jahr 2022 nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt für ***2*** und ***3*** geleistet. Ein entsprechendes Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes für die Jahre 2022 und 2023 sei anhängig. Das Kontaktrecht des Kindesvaters zu den Kindern sei ausgesetzt und die Kinder lebten zu 100% bei ihr.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und gewährte - wie schon im Bezug habenden Erstbescheid vom (siehe oben) - den Familienbonus Plus wiederum in der maximalen Höhe von 2.474,91 € (= in Höhe der Tarifsteuer der Bf. von 2.474,91 €). Begründend führte die Abgabenbehörde dazu zusammengefasst aus, der Kindesvater sei 2022 zu einer Unterhaltsleistung von 370,00 € bis Juni und 450,00 € bis Dezember für das Kind ***3*** verpflichtet gewesen. Für das Kind ***2*** habe der Regelbedarfssatz 2022 ganzjährig 450,00 € betragen. Das seien gesamt 10.320,00 €. Tatsächlich bezahlt worden seien 8.409,00 €. Das entspreche für beide Kinder einem vollen Unterhalt von 9 Monaten. Dem Kindesvater stehe daher für beide Kinder für 9 Monate der halbe Familienbonus Plus zu. Ab Oktober habe das Finanzamt den vollen Familienbonus Plus bei der Bf. berücksichtigt.

In ihrem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, die von der Abgabenbehörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom wiedergegebene Aufstellung über die Zahlung des Kindesvaters entspreche nicht der Wahrheit. Der Kindesvater habe für ***3*** im Jahr 2022 den halben Regelbedarf geleistet. Das entspreche 2.460,00 €. Für ***2*** habe er im Jahr 2022 ebenfalls den halben Regelbedarf geleistet. Das entspreche 2.700,00 €. Insgesamt habe der Kindesvater im Jahr 2022 somit 5.160,00 € für beide Kinder zusammen geleistet und nicht einmal den vollen Regelbedarf in Höhe der korrekt angeführten 10.320,00 €. Ebenso sei deshalb ein Unterhaltsverfahren anhängig.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es sei bereits der maximal mögliche Familienbonus Plus berücksichtigt worden. Auf Grund des geringen Einkommens der Bf. ergäbe sich auch bei Anerkennung des ganzen Familienbonus Plus für beide Kinder keine steuerliche Änderung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht "für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, ... auf Antrag ein Familienbonus Plus" zu.

Die folgenden Ziffern dieses Absatzes regeln die Einzelheiten jenes Anspruchs. Nach § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 93/2022 beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 €.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom den Familienbonus Plus - wie schon im Bezug habenden Erstbescheid vom vor dessen Abänderung gemäß § 295a BAO durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom - in der maximalen Höhe von 2.474,91 € (= in Höhe der Tarifsteuer der Bf. von 2.474,91 €) gewährt hat.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass der Familienbonus Plus als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen ist (s auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Der Familienbonus Plus ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (er ist ausschließlich von der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 abzuziehen: Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 45). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom den Familienbonus Plus ohnehin in der maximalen Höhe von 2.474,91 € gewährt hat, da dieser, wie soeben ausgeführt, mit der Höhe der Tarifsteuer (diese beträgt im vorliegenden Fall 2.474,91 €) begrenzt ist. Daraus folgt weiters, dass sich selbst bei Anerkennung des vollen Familienbonus Plus für beide Kinder für 2022 (wie von der Bf. in ihrer Beschwerde beantragt; dies ergäbe einen Familienbonus Plus von 4.000,32 €) keine Änderung gegenüber dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom ergäbe, da aufgrund der lediglich 2.474,91 € betragenden Tarifsteuer sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer (mit -1.613,00 €) unverändert blieben.

Es ist daher der Beschwerde im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom stattzugeben. Auf das Mehrbegehren der Bf. war mangels betragsmäßiger Auswirkung (siehe oben) nicht mehr einzugehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge ergibt sich bereits aus der Begrenzung der Wirkung des Familienbonus Plus mit der Höhe der Tarifsteuer. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 45
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102219.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at