Frage der Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO
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RV/7102888/2023-RS1 | Die Einrichtung des § 293 BAO dient der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. Auflage (2021), § 293 Rz 1, mit Verweis auf ). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigbar iSd § 293 BAO (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 2, mit Verweis auf zB ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch ***1***, nunmehr vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Körperschaftsteuer 2018 (Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zum Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2018), Steuernummer ***BF1StNr1***, nach am und durchgeführten mündlichen Verhandlungen im Beisein des Schriftführers ***4***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Am langte die Körperschaftsteuererklärung 2018 der Beschwerdeführerin (Bf.), einer GmbH, am Finanzamt ein, in der unter der Kennzahl 619 ein Verlustabzug von 420.033,76 € ausgewiesen wurde.
Am erging der Bezug habende Körperschaftsteuerbescheid (Erstbescheid) 2018, in dem ein zu hoher Verlustabzug von 585.326,60 € vorgenommen wurde. Eine Begründung für diese Vorgangsweise enthält der Bescheid nicht. Durch diesen zu hohen Verlustabzug kam es zu einer sachlich unrichtigen, weil zu niedrigen Festsetzung der Körperschaftsteuer 2018 mit 72.878,00 €.
Am erließ die Abgabenbehörde einen gemäß § 293 BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2018, in dem sie den Verlustabzug erklärungskonform, dh. mit 420.033,76 €, ansetzte, was zu einer Festsetzung der Körperschaftsteuer 2018 mit 114.201,00 € führte. Dazu wird im Bescheid angeführt:
"Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des Bescheides vom , sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend folgender Punkte:
- Verrechenbaren Verlust."
Gegen diesen gemäß § 293 BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom erhob der damalige steuerliche Vertreter der Bf. am Beschwerde:
Diese richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, da kein gemäß § 293 BAO berichtigbarer Fehler vorliege. Beantragt werde, den angefochtenen berichtigten Bescheid ersatzlos aufzuheben und über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO durchzuführen.
Begründend führte der damalige steuerliche Vertreter dazu aus, es hätten aus Vorjahren offene Verlustabzüge von 420.033,76 € existiert, die auch korrekt in der Körperschaftsteuererklärung (K1) 2018 unter der Kennzahl 619 ausgewiesen worden seien.
Ebenso sei der entsprechende Jahresabschluss dem Finanzamt vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden, in dessen Beilage die Körperschaftsteuerberechnung mit eben diesem Verlustabzug und der nunmehr berechneten Körperschaftsteuer dargestellt worden sei.
Trotzdem habe das Finanzamt einen anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid, beruhend auf einem anders lautenden Verlustabzug, erlassen.
Nunmehr versuche die Abgabenbehörde, diesen Fehler gemäß § 293 BAO zu berichtigen. Dem sei allerdings entgegen zu halten, dass kein in § 293 BAO normierter Grund zur Berichtigung vorliege.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus:
Mit Bescheid vom sei die Erstveranlagung der Körperschaftsteuer der Bf. für das Wirtschaftsjahr 2018 erfolgt. In der eingebrachten Körperschaftsteuererklärung sei unter der Kennzahl 619 ein Verlustvortrag von 420.033,76 € ausgewiesen worden, was die Bf. in ihrer Bescheidbeschwerde bestätige.
Durch einen Fehler in der automationsgestützten Datenverarbeitung sei im Erstbescheid vom ein Verlustvortrag von 585.326,60 € zum Abzug gebracht worden. Ein Verlustvortrag in dieser Höhe sei aber von der Bf. nicht erwirtschaftet worden und sei somit sachlich nicht gerechtfertigt.
Durch den Abzug dieses überhöhten Verlustvortrages sei es zu einer sachlich unrichtigen Verminderung der Körperschaftsteuerzahllast gekommen. Die Abgabenbehörde habe daher am einen gemäß § 293 BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen, in dem der Verlustvortrag in erklärungskonformer Höhe angesetzt worden sei. Daraus habe sich in weiterer Folge eine Abgabennachforderung von 41.323,00 € errechnet.
Zur Beschwerde vom führte das Finanzamt aus, nach § 293 BAO könne die Abgabenbehörde von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsgestützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Die Norm solle die Möglichkeit schaffen, Fehler der Behörde zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheides bestünden (vgl. ; ; ).
Die "Kann"-Bestimmung des § 293 BAO normiere einen Ermessensspielraum der Behörde, bei dessen Ausübung va. auf die Auswirkungen der Berichtigung für die Partei Bedacht zu nehmen sei. Dabei seien Fehler mit den vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen (vgl. ; ), wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen sei (vgl. ua. ).
Gemäß § 302 Abs. 1 BAO seien Änderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Bescheides zulässig. Für die Berechnung der Verjährung seien die Bestimmungen des § 238 BAO anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall liege auch den Ausführungen der Bf. zufolge eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung von der Körperschaftsteuererklärung vor, deren Grund in einem Fehler in der elektronischen Datenverarbeitung gelegen sei. Es liege somit ein Fehler der Behörde vor, welcher zu einem offen ersichtlichen Auseinanderklaffen des Bescheidwillens auf erklärungskonforme Veranlagung und der formellen Erklärung des Bescheides geführt habe und welcher durch Anwendung des § 293 BAO berichtigt werden könne. Dem Vorbringen in der Beschwerde, es liege kein in § 293 BAO normierter Grund zur Berichtigung vor, könne daher nicht gefolgt werden.
Die Ermessensübung spreche unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorranges der Rechtsrichtigkeit sowie der Tatsache, dass der Bf. im Fall einer ihrer eigenen Erklärung entsprechenden Veranlagung keinesfalls unbillige Härten zugemutet würden, jedenfalls für eine Berichtigung des unrichtigen Körperschaftsteuerbescheides.
Die Frist zur Vornahme der Bescheidberichtigung sei jedenfalls noch offen, Verjährung nach den zitierten Vorschriften der BAO sei nicht eingetreten.
In ihrem Vorlageantrag vom wiederholte die nunmehrige steuerliche Vertreterin der Bf. das Vorbringen, dass kein gemäß § 293 BAO berichtigbarer Fehler vorliege und verwies diesbezüglich auf die Begründung in der Beschwerde vom . Weiters führte sie aus, dass die Verlustvorträge der Abgabenbehörde vor Bescheiderlassung korrekt offengelegt worden seien. Die Abgabenbehörde sei bei der Bescheidausfertigung davon abgewichen. Ein Verlustabzug sei von Amts wegen zu erheben. Diese Erhebung sei mit Ausfertigung des Erstbescheides erfolgt. Die steuerliche Vertreterin behalte sich vor, die Beschwerdebegründung schriftlich zu ergänzen. Die ersatzlose Aufhebung des berichtigten Körperschaftsteuerbescheides 2018 vom werde daher beantragt.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde aus, durch einen EDV-Fehler sei ein zu hoher, nicht erlittener Verlustvortrag zum Abzug gebracht worden. Dieser Fehler sei durch eine Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO korrigiert worden. Die Bf. bestreite das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung. Die belangte Behörde hingegen sehe die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 293 BAO gegeben und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht vom führte die steuerliche Vertreterin der Bf. aus, der Begründung des angefochtenen Berichtigungsbescheides vom sei nicht zu entnehmen, dass der Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom , der auf einer elektronischen Abgabenerklärung beruhe, Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten unterlaufen wären. In der Beschwerdevorentscheidung gebe die Abgabenbehörde an, dass es sich um einen Fehler in der automationsgestützten Datenverarbeitung gehandelt habe.
Dies stelle eine reine Schutzbehauptung der Abgabenbehörde dar. Eine Nachweisführung sei nicht erfolgt. Die Abgabenbehörde werde daher aufgefordert, nachzuweisen, dass tatsächlich ein Programmfehler vorgelegen sei und den Verfahrensablauf darzulegen, wie die von der Finanzverwaltung verwendete Software die Eintragungen in der Steuererklärung verarbeite und wie ein Abweichen von der Erklärung behandelt werde. Wie in der Beschwerde ausgeführt, seien in der Jahreserklärung K1 unter der Kennzahl 619 die offenen Verlustabzüge korrekt ausgewiesen worden, zudem sei dem Finanzamt vor Bescheiderlassung der Jahresabschluss und aus dessen Beilage die Körperschaftsteuerberechnung mit eben diesem Verlustvortrag übermittelt worden. Trotzdem habe das Finanzamt einen anderslautenden Körperschaftsteuerbescheid, beruhend auf einem anderslautenden Verlustabzug, erlassen. Ein Programmfehler hätte folglich bereits im Rahmen der Bescheidausfertigung auffallen müssen. Falls ein Programmfehler vorliege, werde um detaillierte Beschreibung desselben ersucht, wann er behoben worden sei (er dürfte österreichweit Auswirkung gehabt haben) und es möge der Ablauf dargelegt werden, wie es zur Bescheidberichtigung im August 2020 gekommen sei (sei der Fehler erst im August 2020 entdeckt worden?).
Mit Vorhalteschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Abgabenbehörde die oa. Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin zum Vorlagebericht zur Kenntnisnahme übermittelt und sie wurde ersucht, dazu Stellung zu nehmen und das von ihr behauptete Vorliegen der Voraussetzungen des § 293 BAO durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen.
In ihrem Antwortschreiben an das Bundesfinanzgericht vom führte die Abgabenbehörde aus:
"Stellungnahme
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2018 ebenso wie in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde an, zum Erklärungsstichtag über offene Verlustvorträge iHv 420.033,76 € zu verfügen. Dieser Betrag wurde in der Körperschaftsteuererklärung unter Kz 619 ausgewiesen.
Im Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom wurde jedoch ein Verlustabzug iHv 585.326,60 € zum Ansatz gebracht.
Einen Verlustvortrag in dieser Höhe hat die Beschwerdeführerin erklärungsgemäß nicht erwirtschaftet.
§ 8 Abs. 4 KStG verweist hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlustabzügen auf § 18 Abs. 6 EStG. Gem. dieser Bestimmung sind Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind.
Ein Verlustabzug in der im Körperschaftsteuerbescheid vom zum Abzug gebrachten Höhe ist in den vorangegangenen Jahren jedoch nicht entstanden. Der bescheidmäßig verarbeitete Verlustabzug war daher fehlerhaft und konnte nicht rechtsrichtig erfolgt sein.
Gem. § 293 BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächlich oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, soll die Norm die Möglichkeit schaffen, Fehler der Behörde zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheides bestehen (vgl. VwGH 2008/15/0280, 2008/15/0205, 2010/15/0076 sowie Ra 2019/15/0123).
Der Bescheidwille der Abgabenbehörde besteht in der Ausstellung rechtsrichtiger Bescheide.
Wie oben dargestellt kann der im Körperschaftsteuerbescheid vom erfasste Verlustabzug iHv 585.326,60 € nicht rechtsrichtig sein, da er § 18 Abs. 6 EStG widerspricht.
Das gem. st. Rspr. des VwGH geforderte Auseinanderklaffen zwischen Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheides ist somit ebenso offenkundig wie der Umstand, dass der unrichtige Ausweis des Verlustabzuges im Körperschaftsteuerbescheid vom auf einem Fehler der Abgabenbehörde fußt.
Die Abgabenbehörde machte daher von der gesetzlichen Möglichkeit des § 293 BAO durch Erlassung eines berichtigten Körperschaftsteuerbescheides 2018 am Gebrauch. In diesem berichtigten Körperschaftsteuerbescheid wurde der erklärte Verlustabzug zum Ansatz gebracht.
Ob die Ursache des unrichtig ausgewiesenen Verlustabzuges im Körperschaftsteuerbescheid vom in einem Schreib- oder Rechenfehler oder in einer auf einem ähnlichen Versehen beruhenden Unrichtigkeit durch den Einsatz von EDV liegt, ist nach dem Wortlaut von § 293 BAO irrelevant, da die Norm alle genannten Quellen von Unrichtigkeiten und Fehlern umfasst und die Möglichkeit ihrer Berichtigung ermöglicht.
Nicht nach § 293 BAO berichtigbar sind lediglich Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung zugänglich (vgl. Ritz/Koran; Komm BAO, § 293, I. Berichtigbare Fehler; mwN). Dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist somit das Vorliegen einer Unrichtigkeit oder eines Fehlers der Abgabenbehörde in Verbindung mit einem abweichenden Bescheidwillen ausreichend. Eine ausführliche Begründung, welchem konkreten Sachbearbeiter wann, wie und unter welchen begleitenden Umständen welcher Fehler unterlaufen sein mag oder welche konkrete Befehlszeile in der gesamten Programmroutine der automationsunterstützen Datenverarbeitung des Bundesministeriums für Finanzen die Unrichtigkeit unter welchen spezifischen (Neben-) Bedingungen hervorgebracht hat, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, nach der st. Rspr. ebenso wie nach hL nicht erforderlich.
Die Abgabenbehörde verarbeitet Steuererklärungen und erlässt Bescheide bekanntermaßen durch den Einsatz von EDV. Auf diesen Umstand wurde in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Der in der Stellungnahme vom erhobene Vorwurf der "Schutzbehauptung" geht somit schon denklogisch ins Leere.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom wird verwiesen."
Am wurde der steuerlichen Vertreterin das oa. Antwortschreiben der Abgabenbehörde (Stellungnahme) zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit E-Mail an den gefertigten Richter vom gab die steuerliche Vertreterin folgende Gegenäußerung ab:
"[…]
Meines Erachtens ist auch, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, seitens der Abgabenbehörde nachzuweisen, dass es sich um einen EDV-Fehler handelt; in der Stellungnahme ist diese Nachweisführung nicht erbracht.
§ 293 BAO ist eingeschränkt auf Schreib- und/oder Rechen- und/oder EDV- Fehler.
Wichtig ist sehr wohl die Darlegung des Verfahrensablaufes: Hätte der Sachbearbeiter den Fehler erkennen können/müssen? Oder liegt/lag tatsächlich eine Lücke im EDV-System vor?
Auch die Frage nach der Korrektur des EDV-Fehlers ist von Bedeutung.
Ich habe keinen Fall einer Abweichung im Verlustvortrag bei meinen Kunden."
Am wurde der Abgabenbehörde per E-Mail die Gegenäußerung der steuerlichen Vertreterin vom zur Kenntnisnahme übermittelt.
In der am durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die steuerliche Vertreterin aus, das Finanzamt habe argumentiert, dass ein EDV-Fehler vorliege, habe diesen jedoch nicht nachweisen können. Die Darstellung des genauen Verfahrensablaufes sei notwendig. Gemäß Ritz/Koran, BAO7, § 293 Rz 8, seien durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler nicht berichtigbar.
Der Vertreter der belangten Behörde legte ein E-Mail der damals für die Veranlagung dieses Falles zuständigen Sachbearbeiterin, ***5***, vor, in dem ausgeführt werde, dass, als bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer 2019 der Fehlercode "Einkommen positiv - Verlustdatei gelöscht" (dieser Fehlercode sei 2018 nicht angezeigt worden) aufgeschienen habe, sie bei der händischen Berechnung des für 2019 offenen Verlustvortrages den fehlerhaften Bescheid 2018 entdeckt und diesen gemäß 293 BAO berichtigt habe.
Es seien im gegenständlichen Fall keine Aktenteile übersehen worden und es liege auch kein Fehler in der Beweiswürdigung vor.
Darauf erwiderte die steuerliche Vertreterin, die im E-Mail der ***5*** enthaltene Beschreibung sage ihr nicht sehr viel. Das sei für sie kein Nachweis, dass tatsächlich ein EDV-Fehler vorliege.
Vorgelegt wurde vom Vertreter der belangten Behörde ein EDV-Ausdruck "Bearbeitungsstationen" vom .
Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass es sich um eine gruppenweise Freigabe gehandelt habe, das bedeute, dass ohne menschliche Überprüfung unauffällige Erklärungen durch Knopfdruck pauschal freigegeben würden. Das passiere in der Regel täglich. Die EDV habe im gegenständlichen Fall kein "Alarmsignal" (Überprüfung durch den Sachbearbeiter) gemeldet.
Darauf erwiderte die steuerliche Vertreterin, dass das für sie nur eine Behauptung und kein Nachweis sei.
Der Vertreter der belangten Behörde führte weiters aus, die Erklärung habe vorgelegen und sei ohne weitere menschliche Überprüfung veranlagt worden, weshalb logischerweise ein EDV-Fehler vorliegen müsse.
Dem Finanzamt wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes der Ermittlungsauftrag erteilt, das Vorliegen des EDV-Fehlers durch entsprechende Erhebungen und Beischaffung von Unterlagen nachzuweisen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen und eine Bezug habende Stellungnahme der ***5*** einzuholen und diese vorzulegen.
Gefasst wurde der Beschluss auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nach Beibringung der relevanten Unterlagen.
Die belangte Behörde kam dem Ermittlungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes nach und übermittelte dem gefertigten Richter mit E-Mails vom und weitere Unterlagen sowie eine Stellungnahme der damals für die Veranlagung dieses Falles zuständigen Sachbearbeiterin, ***5***, vom (S 64 ff BFG-Akt).
Diese Stellungnahme war aufgrund eines an ***5*** adressierten E-Mails des Vertreters der belangten Behörde vom ergangen, das auszugsweise folgenden Wortlaut aufweist (S 70/Rückseite, S 71 BFG-Akt):
"[…]
In der heutigen Verhandlung wurden wir vom BFG beauftragt, ergänzende Informationen bzw. Unterlagen zu folgenden Aspekten dieser Causa [= betreffend die Bf.] beizubringen:
1. Auch wenn es aus den Verfahrensstationen eindeutig hervorgeht, fragt das BFG, welchen Bescheidwillen Sie hinsichtlich der Veranlagung 2018 hatten. Anders - und salopp - formuliert: Wollten Sie von der K-Erklärung abweichen und den überhöhten Verlustvortrag zum Ansatz bringen (und wenn ja, warum?) oder wollten Sie erklärungsgemäß veranlagen?
2. Wie läuft die Bearbeitung zwischen Einlangen der Erklärung und Freigabe des Bescheides in einem Fall wie diesem (gruppenweise Freigabe) grundsätzlich ab? Wird in diesem Szenario überhaupt durch Sachbearbeiter eingegriffen?
3.Als im Zuge der Bescheidberichtigung der Fehler aufgefallen ist, wurde darüber berichtet bzw. dessen Behebung veranlasst? Wem wurde der Fehler gemeldet? Gibt es möglicherweise eMails oder Protokolle über diese Meldungen?
4. Haben Sie Kenntnis von weiteren, vergleichbaren, fehlerbehafteten Fällen?
Ich darf Sie ersuchen, uns Ihre Antworten und Begründungen in einer schriftlichen Stellungnahme zur Weiterleitung an das BFG zur Verfügung zu stellen. Sehr gerne können Ihre Ausführungen durch Informationen dritter mit der Causa befasster Personen (bspw. Teamleiter etc.) ergänzt werden.
[…]"
Daraufhin gab ***5*** am die bereits angeführte, eigenhändig unterschriebene Stellungnahme ab, die folgenden Wortlaut aufweist (S 72 BFG-Akt):
"Sehr geehrter Herr[Name des Vertreters der belangten Behörde]!
Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom betreffend das Beschwerdeverfahren zu Steuernummer ***BF1StNr1*** [Name der Bf.] darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zu Punkt 1: Der Bescheidwille des Finanzamtes lag darin, die Körperschaftsteuererklärung 2018 erklärungsgemäß zu veranlagen. Das ergibt sich daraus, dass die im Zuge der Erklärungsübermittlung im FinanzOnline unter den einzelnen Kennzahlen, insbesondere unter Kennzahl 619 (offene Verlustvorträge aus Vorjahren) durch das Finanzamt in der Korrekturspalte nicht geändert wurden. Wille der Behörde war demnach, im Körperschaftsteuerbescheid 2018 einen Verlustabzug iHv 420.033,76 € in Abzug zu bringen. Wäre es Wille der Behörde gewesen, von dieser Summe abzuweichen, hätte der unter Kennzahl 619 erklärte Betrag vor Freigabe des Bescheides abgeändert werden müssen, was laut EDV nicht geschehen ist.
Beilagen zu Punkt 1:
- K1Datenkorb.pdf = Ausdruck der über FinanzOnline erklärten Daten K 2018
- freigegebene Daten K 2018.pdf = Ausdruck der Kennzahlen der K1 2018, die durch das Finanzamt freigegeben wurden.
Zu Punkt 2: Wird eine Steuererklärung elektronisch eingereicht, scheint sie nach erfolgreicher Übermittlung in der Liste "gruppenweise Freigabe" auf. Die Fälle dieser Liste werden gesammelt vom Teamleiter oder einem Teammitglied grundsätzlich ohne Änderungen freigegeben.
Zu Punkt 3: Die fehlerhafte Verlustverrechnung im Erstbescheid wurde mit dem Amtsfachbereich besprochen, die Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid wurde dann am an den Amtsfachbereich weitergeleitet. Herr ***6*** (Fachbereich Körperschaftsteuer), der mittlerweile nicht mehr an unserer Dienststelle beschäftigt ist, meldete laut seiner E-Mail vom den Fall an das Produktmanagement weiter.
Beilagen zu Punkt 3:
- E-Mail an den Fachbereich.pdf
- E-Mail Hr. ***6***.pdf
Punkt 4: Aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Fälle ist es mir nicht möglich, mich an gleichgelagerte Fälle zu erinnern, ich kann daher nicht sagen, ob es weitere vergleichbare Fälle gab.
Für weitere Fragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
***5***
***FAX***
***DienststelleY***/***TeamZ***"
Dieser Stellungnahme waren beigeschlossen:
- 1 Ausdruck der von der Bf. über FinanzOnline erklärten Daten betreffend Körperschaftsteuer 2018 ("K1Datenkorb.pdf"), aus dem hervorgeht, dass die Bf. einen Verlustabzug von 420.033,76 € ("offene Verlustabzüge aus Vorjahren (Kennzahl 619)") erklärt hat (S 73 f. BFG-Akt).
- 1 Ausdruck der Kennzahlen der Körperschaftsteuererklärung (K1) 2018, die durch das Finanzamt freigegeben wurden ("freigegebene Daten K 2018.pdf"); aus diesem ist ersichtlich, dass seitens der Abgabenbehörde keine Korrekturen vorgenommen wurden (S 75 BFG-Akt).
- 1 E-Mail der ***5*** an den Fachbereich des Finanzamtes vom , in dem sie die fehlerhafte Verlustverrechnung im Bezug habenden Erstbescheid vom mit diesem besprach ("Sehr geehrter Fachbereich! Der Körperschaftsteuerbescheid 2018 wurde am erlassen. In der Kennzahl 619 (Verlustvorträge) wurde vom Abgabepflichtigen der Verlustvortrag aus Vorjahren in der richtigen Höhe von 420.033,76 € erklärt. Daran wurde vom Finanzamt nichts geändert. Bei der Verarbeitung des Bescheides wurden aber Verlustvorträge in Höhe von 585.326,60 € berücksichtigt. Diese Summe ist nicht nachvollziehbar. […]" (S 76 BFG-Akt)).
- 1 E-Mail des ***6*** (Fachbereich Körperschaftsteuer) an ***5*** vom , in dem dieser mitteilt, den betreffenden Fall (die Frage betreffend Entstehung und Dokumentierbarkeit des Verlustvortrages 2018) an das Produktmanagement ("PM") geschickt zu haben (S 77 BFG-Akt).
Das vom Vertreter der belangten Behörde in Erfüllung des Ermittlungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes an den gefertigten Richter adressierte E-Mail vom weist auszugsweise folgenden Wortlaut auf (S 64 BFG-Akt):
"[…]
Anbei finden Sie mein Schreiben an das Produktmanagement (Verfahrensbetreuung), jene Einrichtung, an welche die operativen Stellen (wie bspw. Finanzämter) Fragen, Anregungen und Beschwerden in Sachen EDV richten.
In der angehängten Datei ist ein Austausch erkennbar, der kurz nach Freigabe des berichtigten Bescheides im September 2020 stattgefunden hat und beweist, dass der EDV-Fehler an die zuständige Stelle weitergeleitet und dort auch analysiert worden ist.
[…]"
Aufgrund jenes im E-Mail des Vertreters der belangten Behörde vom angeführten Schreibens an das Produktmanagement (Verfahrensbetreuung) vom erhielt dieser am per E-Mail folgende Antwort (S 64, S 64/Rückseite BFG-Akt):
"Von: Verfahrensbetreuung, DiBe […]
[…]
Betreff: AW: […] Bescheidberichtigung gem. §293 bei [Name der Bf.], ***BF1StNr1***
Sehr geehrter Herr[Name des Vertreters der belangten Behörde], zu dem Fall gab es bereits eine Anfrage vom früheren BV Team, die mein Kollege beantwortet hat (siehe Anhang).
Der im Jahr 2018 im EB automatisiert abgezogene Verlustabzug kann nicht nachvollzogen werden, es hat da leider in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit Verlustabzügen in unrichtiger Höhe gegeben.
Im Jahr 2016 (BVE) wurde der Verlustabzug mit der internen KZ681 angeführt, somit hätte sich entweder die Verlustdatei richtig anpassen oder in Folgejahren der Verlustabzug ebenfalls mit der KZ681 berücksichtigt werden müssen. Ein entsprechender FC ist jedoch weder 2017 noch 2018 aufgetreten.
Freundliche Grüße
Bundesministerium für Finanzen
Zentrale Services
***7***
Verfahrensbetreuer"
In der dem E-Mail des Vertreters der belangten Behörde vom angehängten Datei befinden sich weitere E-Mails betreffend den fehlerhaften automatisierten Verlustabzug im Jahr 2018 (im Detail S 66 ff BFG-Akt), so zB das E-Mail des Amtsfachbereiches an ***6*** (Fachbereich Körperschaftsteuer) vom , das E-Mail des ***6*** vom selben Tag an ***8*** ("[…] können wir oder das PM nachvollziehen und dokumentieren […], wie die abgezogenen Verluste […] (-585.326,60 €)errechnet wurden?"), das E-Mail des ***8*** an ***6*** vom ("[…] Die Verlustabzugstabelle ist für mich nicht nachvollziehbar. In der Tabelle 2017 wird auf einmal ein Verlustvortrag für 2015 angeführt, der nicht dem Bescheid K 2015 entspricht. […] Es ist auch eigenartig, dass beim Erstbescheid K 2018 von der EDV keine Fehlermeldung (Differenz Verlustabzug) ausgeworfen wurde. Vielleicht kann das Produktmanagement Aufhellung in diesen Fall bringen") und das E-Mail des ***6*** an das Produktmanagement-BV vom ("[…] bei der og. St.Nr. [= jene der Bf.] wurde EDV-seitig offenbar ein falscher Verlustvortrag für das Jahr 2018 errechnet. Kann durch Sie nachvollzogen bzw. dokumentiert werden, wie die falsche Berechnung (s.u.) erfolgt ist").
Am wurden der steuerlichen Vertreterin per E-Mail diese von der belangten Behörde am und vorgelegten weiteren Unterlagen sowie die Stellungnahme der ***5*** vom zur Kenntnisnahme übermittelt.
Am übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Wortlaut:
"Betrifft: Beschwerdesache [Name der Bf.]
[…]
Zu dem […] anhängigen Beschwerdeverfahren darf das ***FA*** den Vorlagebericht vom und die Stellungnahme vom ergänzen und dazu auf das in der Findok veröffentlichte Erkenntnis des , verweisen. Darin hat das Gericht bei einem mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt die auf § 293 BAO gestützte Berichtigung des KÖSt-Bescheides zugelassen.
Auch vorliegend hat das Finanzamt den von der Bf. in Höhe von 420.033,76 € eingegebenen Verlustabzug (Kennzahl 619) nicht korrigiert. Eine derartige Korrektur war schon aus technischen Gründen nicht möglich, zumal der Eintrag unter der Kennzahl 619 im Fall einer - wie hier - elektronisch übermittelten Erklärung durch eine "händische" Eingabe nicht geändert werden kann.
Vom Finanzamt war intendiert, antragsgemäß zu veranlagen. Ausschließlich aufgrund eines Programmfehlers wurde von der Verlustdatei der Verlustabzug in den KÖSt-Bescheid 2018 vom in unrichtiger Höhe, nämlich mit 585.326,60 €, "eingespielt". Unbestritten und unbestreitbar hätte der noch offene Verlustabzug nur 420.033,76 € betragen. Der Fehler hätte frühestens bemerkt werden können, nachdem der erwähnte Bescheid bereits (jeweils automatisationsunterstützt) erstellt und versendet worden ist.
Es liegt daher eine auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor und kein Fehler, der der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen ist. Somit ist es zu einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens gekommen. Kurzum: Monokausal für den Fehler war der Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage. Ein solcher Fehler ist einer Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. ).
Angesichts der strengen Bindung hoheitlicher Verwaltung an die Gesetze würde der Schluss, das Finanzamt habe den von der Abg.Pfl. in ihrer Erklärung eingetragenen (richtigen) Verlustvortrag willentlich und zu Unrecht zu Gunsten der Abg.Pfl. korrigiert und damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines rechtswidrigen Abgabenbescheides geschaffen, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung diametral widersprechen.
Das ***FA*** hält daher den im Vorlagebericht vom gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht."
Am wurde der steuerlichen Vertreterin per E-Mail diese ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde vom zur Kenntnisnahme übermittelt.
Am vormittags erhielt der gefertigte Richter per E-Mail eine weitere, mit "Schriftliche Ausführungen für die mündliche Verhandlung am " übertitelte Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin vom selben Tag, in der diese nach Wiedergabe des Wortlautes des § 293 BAO zusammenfassend ausführte, die Berichtigung eines Bescheides nach dieser Bestimmung sei eingeschränkt auf die dort festgehaltenen Voraussetzungen.
In der Beschwerdevorentscheidung gebe die Abgabenbehörde an, dass es sich um einen Fehler in der automationsgestützten Datenverarbeitung gehandelt habe. Nun werde die im Berichtigungsbescheid fehlende Begründung nachgeholt. Die Bf. sei der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall keine Änderungsbefugnis der Behörde vorliege (keine Berichtigung gemäß § 293 BAO zulässig sei) und stelle den Antrag, den Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend führte die steuerliche Vertreterin dazu aus, die Behörde berufe sich auf das Vorliegen eines ADV-Fehlers. Als erstes gelte es daher, zu untersuchen, ob tatsächlich ein EDV-Fehler (Programmfehler) vorliege. Vorweg von Bedeutung sei aber die Formulierung im Gesetzestext, dass es sich ausschließlich um einen ADV-Fehler handle. Nun sei von der Abgabepflichtigen vor Bescheiderlassung der Jahresabschluss und aus dessen Beilage die Körperschaftsteuerberechnung mit eben diesem Verlustvortrag übermittelt worden. Trotzdem habe das Finanzamt einen anderslautenden Körperschaftsteuerbescheid, beruhend auf einem anderslautenden Verlustabzug, erlassen.
Wenn Aktenteile übersehen worden seien, sei § 293 BAO nicht anwendbar. Offensichtlich seien Aktenteile übersehen worden. Sowohl die Kennzahl in der Steuererklärung und auch die eingereichte Beilage mit der Körperschaftsteuerberechnung zeigten den errechneten und erklärten Verlustabzug. Die Abgabenbehörde sei ihrer Verpflichtung nach § 115 BAO, wonach sie die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln habe, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien, offensichtlich nicht nachgekommen. Gemäß § 115 Abs. 3 BAO hätten die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen.
Die Abgabenbehörde führe in einem internen E-Mail vom aus, dass die Summe der Verlustvorträge von 585.326,60 € nicht nachvollziehbar sei. Wenn man sich den Verlauf des Verlustvortrages ansehe (die steuerliche Vertreterin verwies diesbezüglich auf eine ihrem E-Mail beigeschlossene Anlage) zeige sich, dass womöglich das Jahr der Verwertung 2017 nicht eingerechnet worden sei. Jedoch ergebe diese Kontrollrechnung noch einen Differenzwert von 9,00 €. Hätte es sich tatsächlich um einen ADV-Fehler gehandelt, könne sich keine Differenz von 9,00 € ergeben. Allein schon daraus sei nicht erkennbar, ob es zu einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens gekommen sei. Auch nicht, ob dies wissentlich erfolgt sei.
Das von der Abgabenbehörde behauptete Vorliegen eines EDV-Fehlers stelle eine Schutzbehauptung dar, weil der Nachweis des Vorliegens eines EDV-Fehlers nicht erbracht worden und der Beschwerde stattzugeben sei.
Die Beamtin führe im E-Mail weiter aus, dass bei der Veranlagung K 2019 ein Fehlercode "Einkommen positiv - Verlustdatei gelöscht" erschienen sei. Dieser Fehlercode sei 2018 nicht angezeigt worden. Dieser Ausführung sei bereits in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten worden, dass dies kein Fehlercode sei. Es sei lediglich eine Information, dass der gesamte Verlust aufgebraucht sei.
Dieser Hinweis (die steuerliche Vertreterin nenne ihn bewusst nicht Fehlercode, weil dies nicht korrekt sei) sei für die Beamtin Anlass gewesen, die Verlustvorträge händisch nachzurechnen und die Berichtigung nach § 293 BAO vorzunehmen. Sie stelle in ihrem internen E-Mail vom auch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Bescheid berichtigt werden könne, und hege somit selber zu Recht Zweifel am Berichtigungsbescheid, datiert mit . Die Antwort darauf laute: gar nicht.
In der am , 13.00 Uhr, fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung berichtete der gefertigte Richter über die Ergebnisse der aufgrund des Ermittlungsauftrages an die belangte Behörde vom (siehe oben) aufgenommenen Beweise.
Anschließend führte der Vertreter der belangten Behörde aus, er habe mit der zuständigen Teamleiterin Rücksprache gehalten und dabei erfahren, dass es noch weitere derartige Fälle gegeben habe, bei denen der Verlustabzug falsch berechnet worden sei. Die meisten betroffenen Abgabepflichtigen hätten sich aber von selbst gerührt und eine Richtigstellung begehrt. Auch aus dem in seiner Stellungnahme vom angeführten Erkenntnis , gehe hervor, dass es vergleichbare Fälle gegeben habe; auch in diesem Erkenntnis sei es um einen falsch berechneten Verlustabzug gegangen.
Darauf entgegnete die steuerliche Vertreterin, dass, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, Verlustabzüge von Amts wegen festzustellen seien. Es habe keine Fehler in den Kennzahlen der Steuererklärungen gegeben, und die Bezug habenden Beträge samt Körperschaftsteuerberechnung und Offenlegung der Verlustabzüge seien dem Finanzamt korrekt offengelegt worden. Das Finanzamt habe daraufhin einen Bescheid erlassen.
Auf Befragen der steuerlichen Vertreterin führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass nach der Freigabe der Bescheiddaten durch den Sachbearbeiter die Bescheidverarbeitung in der Nacht erfolge und danach dem Abgabepflichtigen zugestellt werde.
Die steuerliche Vertreterin wies darauf hin, dass die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2018 elektronisch am erfolgt sei und der Bezug habende Erstbescheid das Datum aufweise. Daraus leite sie ab, dass der Akt einen Fehlercode aufgewiesen habe und zu überprüfen gewesen sei.
Für die steuerliche Vertreterin sei der EDV-Fehler nach wie vor nicht nachgewiesen. Es werde um die Projektbeschreibung für die Berechnung des Feldes "Verlustabzug" ersucht, welche Zahlenfelder miteinander verknüpft worden seien. Es sei zu erwarten, wenn ein Programmierungsfehler im Verlustvortrag vorliege, zumal der Verlustabzug von Amts wegen zu ermitteln sei, dass eine österreichweite Information der Finanzämter zu diesem Fehler erfolge. Offensichtlich sei dies nicht passiert, was bei der Tragweite verwundere. § 293 BAO sei nicht anwendbar, weil nicht nachgewiesen habe werden können, dass ein EDV-Fehler vorliege, auch wenn Zweifel bestünden, sei § 293 BAO nicht anwendbar.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass ein EDV-Fehler vorgelegen sei und dieser auch nachgewiesen worden und auch der ausschließliche Grund für die fehlerhafte Bescheiderlassung gewesen sei.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge, worauf der gefertigte Richter das Beweisverfahren schloss.
Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die steuerliche Vertreterin beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Anschließend verkündete der gefertigte Richter die Beschlüsse, dass der Beweisantrag auf Projektbeschreibung für die Berechnung des Feldes "Verlustabzug" abgewiesen werde, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, und dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die Einrichtung des § 293 BAO dient der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021), § 293 Rz 1, mit Verweis auf ). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigbar iSd § 293 BAO (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 2, mit Verweis auf zB ).
§ 293 BAO trägt ua. dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 11; ; ). Solche "ADV-Fehler" können auch Programmfehler sein (Ritz/Koran, BAO7, § 293 Rz 7). Darüber hinaus erfasst die Bestimmung des § 293 BAO auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 11, mit Verweis auf ). Dem gesetzlichen Erfordernis der "Ausschließlichkeit" ist entsprochen, wenn der Einsatz der automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage kausal war. Dass der Fehler auch bei Einsatz der Datenverarbeitungsanlage vermeidbar gewesen wäre, steht dem nicht entgegen (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 10).
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass bei der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides (Erstbescheides) 2018 am der Bescheidwille der bescheiderlassenden Behörde auf erklärungsgemäße Veranlagung unter Zugrundelegung des von der Bf. in ihrer Bezug habenden Körperschaftsteuererklärung 2018 unter der Kennzahl 619 ausgewiesenen Verlustabzuges von 420.033,76 € gerichtet war.
Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der damals für die Veranlagung jenes Falles zuständigen Sachbearbeiterin, ***5***, in ihrer eigenhändig unterschriebenen Stellungnahme vom , in der sie zutreffend darauf verwiesen hat, dies folge daraus, dass die von der Bf. in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2018 unter den einzelnen Kennzahlen ausgewiesenen Beträge, insbesondere der unter der Kennzahl 619 erklärte offene Verlustabzug aus Vorjahren von 420.033,76 €, vom Finanzamt in der Korrekturspalte nicht geändert wurden. Wille der Behörde war demnach, im Körperschaftsteuerbescheid 2018 einen Verlustabzug iHv 420.033,76 € in Abzug zu bringen. Zum diesbezüglichen Nachweis hat ***5*** ihrer Stellungnahme 1 Ausdruck der Kennzahlen der Körperschaftsteuererklärung (K1) 2018, die durch das Finanzamt freigegeben wurden ("freigegebene Daten K 2018.pdf"), beigelegt; aus diesem Ausdruck ("Grundlagen K 2018") ist klar ersichtlich, dass seitens der Abgabenbehörde keine Korrekturen vorgenommen wurden (die Korrekturspalte ist leer, siehe S 75 BFG-Akt). Zutreffend hat ***5*** dazu weiters ausgeführt, dass, wenn es Wille der Behörde gewesen wäre, vom erklärten Verlustabzug von 420.033,76 € abzuweichen, der unter der Kennzahl 619 erklärte Betrag vor Freigabe des Bescheides abgeändert hätte werden müssen, was gemäß EDV-Ausdruck aber nicht geschehen ist.
Dazu kommt, dass es sich, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom ausgeführt hat, im gegenständlichen Fall um eine sogenannte "gruppenweise Freigabe" gehandelt hat (zum diesbezüglichen Nachweis hat der Vertreter der belangten Behörde in jener mündlichen Beschwerdeverhandlung einen EDV-Ausdruck "Bearbeitungsstationen, gruppenweise Freigabe" betreffend die Bf. vom vorgelegt (siehe S 61 BFG-Akt)), was bedeute, dass ohne menschliche Überprüfung unauffällige Erklärungen durch Knopfdruck pauschal freigegeben würden; das passiere in der Regel täglich, und die EDV habe im gegenständlichen Fall - trotz des unrichtigen (weil zu hohen) Verlustabzuges von 585.326,60 € - kein "Alarmsignal" (Überprüfung durch den Sachbearbeiter) gemeldet. Die Bezug habende Körperschaftsteuererklärung 2018 habe vorgelegen und sei ohne weitere menschliche Überprüfung veranlagt worden.
Das Bundesfinanzgericht vermag an diesen fundierten und durch EDV-Ausdrucke belegten Ausführungen der ***5*** und des Vertreters der belangten Behörde nicht zu zweifeln, zumal die Durchführung eines die Höhe des in Ansatz zu bringenden Verlustabzuges betreffenden Ermittlungsverfahrens (Vorhalteverfahrens etc.) aus den dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes nicht ersichtlich ist und sich dafür auch kein Anhaltspunkt bietet. Wie bereits oben ausgeführt, wurde bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer 2018 der unter der Kennzahl 619 von der Bf. erklärte, offene Verlustabzug aus Vorjahren von 420.033,76 € vom Finanzamt in der Korrekturspalte nicht geändert.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht aufgrund obiger Ausführungen in freier Beweiswürdigung die Feststellung trifft, dass der Bescheidwille des Finanzamtes auf erklärungsgemäße Veranlagung unter Zugrundelegung des von der Bf. in ihrer Bezug habenden Körperschaftsteuererklärung 2018 unter der Kennzahl 619 ausgewiesenen Verlustabzuges von 420.033,76 € gerichtet war. Für die Annahme einer falschen rechtlichen Beurteilung, also eines Fehlers in der Willensbildung des Finanzamtes (der einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO nicht zugänglich wäre), dh. dass die Organwalterin unter Zugrundelegung des unrichtigen, weil zu hohen und von der Bf. gar nicht erklärten Verlustabzuges von 585.326,60 € veranlagen wollte, bietet sich kein Anhaltspunkt.
Dadurch, dass es bei der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides (Erstbescheides) 2018 am zu einem fehlerhaften, weil zu hohen Verlustabzug von 585.326,60 € kam, der nicht dem tatsächlichen Bescheidwillen (der Bescheidabsicht) der Abgabenbehörde entsprach, liegt ein gegen den Willen der Behörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens vor, dessen Beseitigung die Einrichtung des § 293 BAO dient (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 1, mit Verweis auf ), geht es doch bei der Bescheidberichtigung nach § 293 BAO ausschließlich um die Beseitigung einer Diskrepanz zwischen tatsächlichem und erklärtem Bescheidwillen (). Dabei trägt § 293 BAO ua. dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, § 293 Rz 11; ; ).
Dass es im vorliegenden Fall durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zu dem gegenständlichen fehlerhaften Verlustabzug von 585.326,60 € kam, der von der betreffenden Organwalterin des Finanzamtes und auch seitens der Bezug habenden Fachbereiche (Amtsfachbereich, Fachbereich Körperschaftsteuer) nicht nachvollzogen werden konnte (so bereits das E-Mail der ***5*** an den Fachbereich des Finanzamtes vom , in dem sie die fehlerhafte Verlustverrechnung im Bezug habenden Körperschaftsteuerbescheid (Erstbescheid) 2018 vom mit diesem besprach ("Sehr geehrter Fachbereich! Der Körperschaftsteuerbescheid 2018 wurde am erlassen. Inder Kennzahl 619 (Verlustvorträge) wurde vom Abgabepflichtigen der Verlustvortrag aus Vorjahren in der richtigen Höhe von 420.033,76 € erklärt. Daran wurde vom Finanzamt nichts geändert. Bei derVerarbeitung des Bescheides wurden aber Verlustvorträge in Höhe von 585.326,60 € berücksichtigt. Diese Summe ist nicht nachvollziehbar. […]" (S 76 BFG-Akt))), ist durch das vom Vertreter der belangten Behörde in Erfüllung des Ermittlungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes an den gefertigten Richter adressierte E-Mail vom (S 64 BFG-Akt) samt der diesem E-Mail angehängten Datei, die weitere E-Mails betreffend den fehlerhaften automatisierten Verlustabzug im Jahr 2018 enthält (so zB das E-Mail des ***6*** (Fachbereich Körperschaftsteuer) an das Produktmanagement-BV (beim Produktmanagement (Verfahrensbetreuung) handelt es sich um jene Einrichtung, an welche die operativen Stellen (wie zB die Finanzämter) Fragen, Anregungen und Beschwerden in Sachen EDV richten) vom und das Antwortmail des Produktmanagements (Verfahrensbetreuung) an den Vertreter der belangten Behörde vom ("Sehr geehrter Herr […], zu dem Fall gab es bereits eine Anfrage vom früheren BV Team, die mein Kollege beantwortet hat (siehe Anhang). Der im Jahr 2018 im EB automatisiert abgezogene Verlustabzug kann nicht nachvollzogen werden, es hat da leider in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit Verlustabzügen in unrichtiger Höhe gegeben. […]Ein entsprechender FC [= Fehlercode] ist jedoch weder 2017 noch 2018 aufgetreten." (siehe dazu im Detail S 64 ff BFG-Akt und oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis))), aktenmäßig hinreichend dokumentiert und nachgewiesen.
Zur Ermessensübung der belangten Behörde (siehe dazu die oben in der Darstellung des Verfahrensganges wiedergegebenen Ausführungen in deren Beschwerdevorentscheidung vom ) ist festzuhalten, dass diese nicht zu beanstanden ist, werden doch in richtiger Ermessensübung im Allgemeinen nur sich geringfügig auswirkende Fehler nicht berichtigt werden (vgl. Ritz/Koran, § 293 Rz 10; ); im gegenständlichen Fall beträgt jedoch die aus dem angefochtenen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom resultierende Abgabennachforderung 41.323,00 €. Fehler sind mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen (); dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit ist gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (Ritz/Koran, § 293 Rz 10). Dazu kommt, dass, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, der Bf. im Fall einer ihrer eigenen Erklärung entsprechenden Veranlagung (= unter Zugrundelegung des von der Bf. selbst beantragten Verlustabzuges von 420.033,76 €) keinesfalls unbillige Härten zugemutet werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf solche, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102888.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at