Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2024, RS/7100188/2024

Zurücknahme einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch ***V***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom , eingebracht am wegen behaupteter Verletzung der Pflicht zur Erlassung eines Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2013 und den diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheid sowie den Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid 2013 vom - Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 284 Abs 7 lit a BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei hat mit Eingabe vom , persönlich beim Bundesfinanzgericht eingebracht am gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die o.a. Bescheide erhoben.

Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Säumnisbeschwerde zurück.

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 leg cit) oder mit Beschluss (§ 278 leg cit) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 284 Abs 7 lit a BAO sind § 256 Abs 1 und Abs 3 leg cit (Zurücknahme der Beschwerde) auf Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden. Da die steuerliche Vertretung am die Beschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht am eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 iVm § 284 Abs 7 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100188.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at