Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des ***1***-***2*** ***3***, ***4*** ***5***, ***6***, Rumänien, bzw. ***7*** ***8***, ***9***, Sozialversicherungsnummer ***10***, vertreten durch Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Union TAX & LAW, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom auf "Ausgleichs-und/oder Differenzzahlung /Familienbeihilfe" beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
I. Beschluss vom
Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Säumnisbeschwerde
Mit Telefax vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) ***1***-***2*** ***3*** durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte dazu aus:
Unser Zeichen 22-15915-***
***1***-***2*** ***3*** geb.: ***22***/Rumänien
SVNR ***10***
Antrag auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder
Differenzzahlung vom
Beschäftigungszeiten in 2022
In der Rechtssache ***1***-***2*** ***3***./. Finanzamt Österreich legen wir namens und im Auftrag des Antragstellers Säumnisbeschwerde zum Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
Begründung:
Mit Anschreiben vom wurde für den Antragsteller Familienbeihilfe/ Ausgleichs,-und/oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt.
Anlage: Anschreiben vom
Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag.
Seit der Einreichung des Antrags sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.
Die Säumnisbeschwerde ist damit gem. § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.
Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird der Antrag- gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden. Sollte das Bundesfinanzgereicht für die Entscheidung die eingereichten Unterlagen nicht beim Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen.
Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.
UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().
Das Schreiben ist von der im Spruch genannten Rechtsanwältin unterfertigt. Beigefügt war ein Schreiben vom an das Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260, wonach der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung "Ausgleichs,- und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen" beantragt. Der Bf sei von bis beschäftigt gewesen. Laut dem Schreiben wurde vorgelegt:
Vollmachten und Bankverbindung
Lohnzettel
Formular Beih38
E 401 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht, sowie Ersatzerklärung
E 411 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht
Schulbescheinigung
Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, Identitätsnachweis
FABIAN
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass der Antrag vom beim Finanzamt erfasst worden ist.
Ferner ergibt sich aus FABIAN, dass am beim Finanzamt Österreich durch den Bf, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, am eine (bedingte) Säumnisbeschwerde wie folgt eingelangt ist:
Unser Zeichen: 22-15915-***
***1***-***2*** ***3*** geb. ***21*** / Rumänien
SVNR ***10***
Antrag auf Familienbeihilfe, Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung
vom für 2022
Säumnisbeschwerde und Vorlage zum Bundesfinanzgericht
Sehr geehrte Damen und Herren
mit Anschreiben vom haben wir für den vorbezeichneten Mandanten Antrag auf Familienbeihilfe/Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung gestellt. Wir haben bis heute keine Rückäußerung erhalten.
Wegen überlanger Verfahrensdauer und Verletzung der Entscheidungspflicht legen wir Säumnisbeschwerde ein und beantragen die Vorlage an das Bundesfinanzgericht sollte innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung ergangen sein.
UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ()
Beigefügt waren Kopien der Vollmacht vom , der Vollmacht zur Zahlungsabwicklung vom , einer Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld vom und des Schreibens vom .
In FABIAN ist eine mit an den Bf direkt adressierte Verständigung des Finanzamts erfasst:
Verständigung - Ablehnung einer steuerlichen Vertretung
Es ergeht die Verständigung betreffend die steuerliche Vertretung durch Kanzlei UnionTAX&LAW, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien.
Gemäß § 84 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der obgenannten Kanzlei UnionTAX&LAW mit sofortiger Wirkung als steuerliche Vertretung abgelehnt!
Begründung:
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 84 BAO solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich, betreiben ohne hierzu befugt zu sein. Wer befugt ist, in Abgabensachen geschäftsmäßig zu vertreten, ergibt sich etwa aus dem Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (WTBG), der Rechtsanwaltsordnung (RAO), der Notariatsordnung (NO) oder dem Bilanzbuchhaltergesetz (BiBuG).
Künftig einlangende Anbringen, welche von dem obgenannten als Bevollmächtiger unterzeichnet sind, werden als nicht eingebracht angesehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verständigung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Eine Bearbeitung des Antrags vom ist in FABIAN bislang nicht ersichtlich.
Laut dem beigefügten und mit Datum unterschriebenen Formular Beih 38 ist der Bf ***1***-***2*** ***3***, rumänischer Staatsbürger, wohnhaft ***4*** ***5***, ***6***, Rumänien. Die Ehegattin ***11*** ***3*** hat am eine Verzichtserklärung nach § 2a FLAG 1967 abgegeben. Von Oktober bis Dezember 2022 habe der Bf rumänische Familienleistungen von RON 243,00 erhalten. Beantragt werde Differenzzahlung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 für:
- die im April 2007 geborene ***12*** ***13***, haushaltszugehörig, Schülerin,
- den im Oktober 2017 geborenen ***14***-***1*** ***3***, haushaltszugehörig, Schüler,
- die im Mai 2019 geborene ***15*** ***3***, haushaltszugehörig, Schülerin.
Beigefügt war Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld vom , eine Bescheinigung über bezogene rumänische Familienleistungen vom , die Seite 1 eines Formulars E 411, Schulbesuchsbestätigung, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Identitätskarten der Eltern, Vollmacht vom , Vollmacht zur Zahlungsabwicklung vom , Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld vom , Versicherungsdatenauszug.
Außerdem wurde vom Finanzamt (offensichtlich unrichtig) die Umsatzsteuererklärung für 2022 einer deutschen GmbH samt Anschreiben einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft erfasst.
Rechtsgrundlagen
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Säumnisbeschwerde
Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags am begonnen hat, am beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Festzuhalten ist, dass sollte vom Finanzamt eine Ablehnung der einschreitenden Rechtsanwältin oder von "UnionTAX & LAW" gemäß § 84 Abs. 1 BAO erfolgt sein, eine derartige Ablehnung das Bundesfinanzgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bindet (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3.A., § 84 Rz 14; Ritz/Koran, BAO 7. A., § 84 Rz 10a). Soweit ersichtlich, hatte das Bundesfinanzgericht bislang keine Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; [mit Ausführungen zur Zustellvollmacht]; ; ; ; ; ; ).
Laut einem im Verfahren zu RS/7100076/2024 angemerkten Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien an Union Tax & Law Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH), Obere Zeigstraße 2, 8590 Romanshorn, Schweiz, ist die vorübergehende Tätigkeit als dienstleistende europäische Rechtsanwaltsgesellschaft "bloß anzeige- jedoch nicht genehmigungspflichtig. Dementsprechend sind keine weiteren Schritte von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien vorgesehen."
§ 2 EIRAG lautet:
§ 2. Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
§ 4 EIRAG lautet:
§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.
(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
Im Verfahren vor den Abgabenbehörden und vor dem Bundesfinanzgericht besteht im Unterschied zum Verwaltungsgerichtshof keine Anwaltspflicht. Innerhalb der Europäischen Union können Parteien vor Gericht entsprechend der Bestimmungen des EIRAG, das der innerstaatlichen Umsetzung der Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie (RL 98/5/EG) dient (ErläutRV 59 BlgNR 21. GP 12 zum EuRAG), auch durch einen europäischen Rechtsanwalt vertreten werden. Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigte Rechtsanwälte sind europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs. 1 EIRAG (vgl. ).
Bemerkt wird, dass in der Vergangenheit oftmals "Union TAX & LAW, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH)" vor dem Bundesfinanzgericht aufgetreten ist. Laut Website (https://uniontax.international/legal/impressum.html, Abfrage heute) ist der Firmenname "UnionTAX International Swiss" mit Sitz in der Schweiz, zuständig seien die Steuerberaterkammer Südbaden und die Rechtsanwaltskammer Freiburg. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schreitet jedoch offensichtlich die im Spruch genannte Rechtsanwältin per Adresse "UnionTAX & LAW" (ohne Hinweis auf eine Gesellschaft) mit dem Hinweis "Rechtsanwältin-DE" ein, auch wenn in einzelnen Schreiben auf eine Vertretungsbefugnis von "UnionTAX & LAW" verwiesen wird. Die einschreitende Rechtsanwältin soll laut verschiedenen Internet-Websites Inhaberin des Einzelunternehmens "UnionTAX & LAW Rechtsanwälte" (HR Nr. CH-320.2.077.670-5) sein.
Auftrag an die belangte Behörde
Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand und der bisher verstrichenen Zeit angemessen. Das Finanzamt wurde vom Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin bereits mit Schreiben vom auf die eingetretene Säumnis hingewiesen.
Zur Nachricht (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
II. Information durch das Finanzamt vom
Am übermittelte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht eine an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung ergangenen Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom zum Ordnungsbegriff ***16***:
Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung
Wir haben Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009):
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Name des Kindes | Geb.dat. | Zeitraum | Wohnstaat |
***3*** ***15*** | ***17*** | Okt. 2022 - Dez. 2022 | Rumänien |
***3*** ***14***- ***1*** | ***18*** | Okt. 2022 - Dez. 2022 | Rumänien |
***13*** ***12*** | ***19*** | Okt. 2022 - Dez. 2022 | Rumänien |
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung.
Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter bka.gv.at.
Erhalten Sie die ausländische Familienleistung nicht in Euro, kann es bei der Umrechnung auf Grund von monatlichen Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.
Für folgende Kinder haben Sie keinen Anspruch mehr. Wir stellen daher die Auszahlung mit Ablauf des Anspruchsendes ein.
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Name des Kindes | Geb.dat. | Anspruchsende |
***3*** ***15*** | ***17*** | Dez. 2022 |
***3*** ***14***- ***1*** | ***18*** | Dez. 2022 |
***13*** ***12*** | ***19*** | Dez. 2022 |
Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche auf folgendes Konto überweisen:
IBAN: ***20***
Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können,wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.
Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.
Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.
FABIAN
Aus dem elektronischen Familienbeihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass dem Bf am ein Betrag von € 1.392,42 angewiesen wurde:
Für die Kinder wurden jeweils folgende Ansprüche ermittelt:
III. Klaglosstellung
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde.
Das Finanzamt hat den Antrag vom auf "Ausgleichs-und/oder Differenzzahlung /Familienbeihilfe" durch Auszahlung eines Betrags von € 1.392,42 am unter Zugrundelegung der Angaben der Bf in diesem Antrag innerhalb der mit Beschluss vom gesetzten Frist erledigt.
Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor.
Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom verwiesen.
IV. Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100095.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at