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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.05.2024, VH/7100015/2023

Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe bei Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom DATUM für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung § 212a BAO 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe vom hat der Antragsteller (in der Folge ASt genannt) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom betreffend das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, RV/7102542/2023, beantragt.

Dem Antrag des ASts auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Vorhaltsbeantwortung war kein Vermögensbekenntnis bzgl. der persönlichen wirtschaftlichen Umstände des ASts beigefügt, aber er stellte die Vermögenslage des Unternehmens dar. Der Ast begründete seinen Antrag allerdings zum einen damit, dass er juristischer Laie sein und davon ausging, dass die Beantwortung des Beschlusses umfangreich sein würde und zum anderen, dass das Unternehmen, das beschwerdeführende Partei des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens RV/7102542/2023 wegen Aussetzung der Einhebung ist und dessen Geschäftsführer er sei, auf Grund des seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entzuges der UID Nummer durch das Finanzamt, keine Einnahmen/Umsätze erzielen könne.

Desweiteren gab er an, dass das Unternehmen über keine Telefonnummer mehr verfüge, weil das Finanzamt es untersagt hätte, an der Filiale in Graz Rechnungen zuzustellen sowie einen Musterbau.

Rechtsgrundlage der Beistellung einer Verfahrenshilfe ist § 292 Bundesabgabenordnung (BAO), der lautet:

(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Fristzur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt diesals rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 292 BAO liegen im gegenständlichen Fall nicht vor:

Zum einen handelt es sich bei den zu entscheidenden Rechtsfragen nicht um solche, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, sondern vielmehr um höchstgerichtlich bestätigte Rechtsfragen, die sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben, was das Beschwerdebegehren demzufolge aussichtlos erscheinen lässt, weil die belangte Behörde gar nicht anders entscheiden hätte können und das Bundesfinanzgericht demzufolge zu keinem anderen Ergebnis kommen kann. Dies wurde auch so dem ASt und Beschwerdeführer des anhängigen Verfahrens in dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wie folgt erklärt:

"…

Die Beschwerde gegen die Zwangsstrafe Oktober 2021 am , RV/2100066/2022 vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis abgewiesen.

Ab dem bzw. dem waren die Beschwerdeverfahren daher nicht mehr offen und das Tatbestandsmerkmal in § 212a Abs. 1 BAO der Abgabe, deren Höhe "von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt" damit nicht mehr gegeben.

Dass die Bf gegen die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts bei den Höchstgerichten vorgegangen ist, ist betreffend die Aussetzung der Einhebung unerheblich, wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, die zum einen besagt, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt und zum anderen - wie die belangte Behörde in ihren Beschwerdevorentscheidungen mit entsprechenden Judikaturhinweisen richtig ausgeführt hat - dass keine gesetzliche Grundlage besteht, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten wie Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde (bzw. Revision) über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen. Die Bescheidbeschwerde ist spätestens mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erledigt.

Das bedeutet, dass die belangte Behörde am sowie am nicht anders entscheiden konnte, als für beide Verfahren den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO bescheidmäßig zu verfügen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Bescheidbeschwerde mehr unerledigt war.

Da es sich im gegenständlichen Fall also um eine Rechtsfrage, die sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, handelt, ist eine mündliche Verhandlung insbesondere schon aus dem Grund nicht sinnvoll, dass das Bundesfinanzgericht durch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte und so unnötige Kosten für alle Beteiligten entstehen würden (insb. bei anwaltlicher Vertretung auch für die beschwerdeführende Partei).

…"

Da die Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ sind und weder Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten noch fehlende Aussichtlosigkeit vorliegt, ist auf die Vermögenslage der beschwerdeführenden Partei nicht weiter einzugehen.

Der Antrag hat gemäß § 292 Abs. 8 BAO neben der Bezeichnung des Bescheides bzw. der Amtshandlung, die durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes gegeben ist, sowie den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die den Ausführungen des ASt zu entnehmen sind und einer Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die seinen Ausführungen ebenfalls zu entnehmen ist, auch als viertes Inhaltserfordernis die Entscheidung des Ast zu enthalten, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegen soll.

Dazu hat sich der ASt nicht geäußert, demzufolge müsste das Bundesfinanzgericht grundsätzlich einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO erlassen.

Da ein Mängelbehebungsauftrag aber dann nicht zu erlassen ist, wenn die Eingabe von vornherein aussichtslos erscheint (siehe Ritz/Koran, BAO7 zu § 85 Rz 15), wie dies - wie oben ausgeführt - im gegenständlichen Fall gegeben ist, da die Rechtsfrage bereits ex lege sowie durch die höchstgerichtliche Judikatur klar entschieden ist, hat das Bundesfinanzgericht davon Abstand genommen.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:VH.7100015.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at