Nicht fristgerechter Vorlageantrag - keine Weiterleitung an das zuständige Finanzamt
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Haftung den Beschluss:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes 4/5/10 (FA04) vom (zugestellt am ) wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der ***A GmbH*** (in Folge: Primärschuldnerin) als Haftungspflichtige gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von € 211.745,83 zur Haftung herangezogen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am Beschwerde ein. In dieser wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Haftungssumme auf € 111.745,83 reduziert wurde.
Die (damalige) steuerliche Vertretung ***Z GmbH*** der Beschwerdeführerin brachte am einen Vorlageantrag über FinanzOnline zur Steuernummer ***StrNr Primärschuldnerin*** (dabei handelt es sich um die Steuernummer der Primärschuldnerin) beim FA04 ein.
Mit Schreiben vom wurde im Haftungsverfahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101370/2018) betreffend den weiteren Geschäftsführer der Primärschuldinerin ***XY*** seitens des Bundesfinanzgerichtes bei der ***Z GmbH*** nachgefragt, woraus diese die Berechtigung zur Anmeldung als steuerlicher Vertreters der genannten Firma ableite.
In ihrem Antwortschreiben vom führte die ***Z GmbH*** aus, dass diese von ***XY*** und der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, die Vertretung im Haftungsverfahren wahrzunehmen. Für diese beiden natürlichen Personen sei auch ein Vorlageantrag mit selben Datum erfolgt. Selbstverständlich sei die ***Z GmbH*** nur für die Vertretung der beiden Einzelpersonen beauftragt worden und sei die Eingabe des Vorlageantrags im Namen der ***A GmbH*** irrtümlich erfolgt. Es werde ersucht, dieses Versehen vielmals zu entschuldigen und werde diese Eingabe zurückgezogen.
Aus der im Verfahren betreffend ***XY*** vorgelegten Einbringungsbestätigung des Vorlageantrages ist ersichtlich, dass dessen Vorlageantrag beim Finanzamt Baden Mödling, Bereich BV Team 21, eingebracht wurde.
Am wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten war lediglich der unter der Steuernummer der Primärschuldnerin eingebrachte Vorlageantrag enthalten.
Am übermittelte die ehemalige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes eine Einbringungsbestätigung hinsichtlich eines beim Finanzamt Baden Mödling (FA 16), Bereich BV Team 23, eingebrachten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin vom . Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis am durch die steuerliche Vertretung beendet wurde.
Am teilte das Finanzamt Österreich (Dienststelle 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg) über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes mit, dass keine weiteren Unterlagen hinsichtlich der Vorlageanträge bzw. Weiterleitungen der Vorlageanträge vorgefunden worden seien.
Am wurde durch das Finanzamt Österreich (Dienststelle Baden Mödling) über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes der am eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin übermittelt. Dazu wurde ausgeführt, als Dienststelle sei unter "Metadaten" DST:FA16.FA16 ersichtlich. Eingänge an die Finanzämter über FinanzOnline seien im Jahr 2017 über die Schnittstelle "Anfragendatenbank" (ADB) bearbeitet worden. Der Eingang sei von einer Mitarbeiterin zur Kenntnis genommen und erledigt worden. Eine Weiterleitung sei aus Sicht der Dienststelle Baden Mödling nicht ersichtlich. Dieses Team sei auch ein anderes als das Team, aus dem die Weiterleitung des Vorlageantrages ***XY*** erfolgte. Es sei seitens der Dienststelle Baden Mödling davon auszugehen, dass eine Weiterleitung an das damalige Finanzamt 4/5/10 (FA04) nicht erfolgt sei. Doch auch wenn eine Weiterleitung erfolgt wäre, könne diese laut Erledigungsdatum ADB Ausdruck frühestens am Dienstag erfolgt sein. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Vorlageantrag allerdings verspätet und dies würde aufgrund der fehlerhaften Adressierung zu Lasten der Partei gehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 zu Entscheidung über die Beschwerde gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom . Die Umverteilung ist am in Kraft getreten.
1. Sachverhalt
Am ***Datum1*** wurde der über das Vermögen der Primärschulnderin eröffnete Konkurs nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde am ***Datum2*** aus dem Firmenbuch gelöscht.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes 4/5/10 (FA04) vom wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von € 211.745,83 zur Haftung herangezogen.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.
Am brachte die damalige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag im Namen der Beschwerdeführerin beim FA16 (Finanzamt Baden Mödling) ein. Das FA04 (Finanzamt 4/5/10) wird in diesem Vorlageantrag nicht bezeichnet. Der Vorlageantrag wurde nicht an das Finanzamt 4/5/10 weitergeleitet.
Am wurde durch die (ehemalige) steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zur Steuernummer und im Namen der Primärschuldnerin beim (damaligen) FA04 ein Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin gründen auf dem Firmenbuchauszug vom und dem Auszug aus der Insolvenzdatei vom . Die Feststellungen zum Haftungsbescheid, zur Beschwerde und zur Beschwerdevorentscheidung können sich auf die Verwaltungsakten stützen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am ergibt sich aus dem Rückschein.
Die Einbringung eines Vorlageantrages im Namen der Beschwerdeführerin am beim Finanzamt Baden Mödling ergibt sich aus der von der ehemaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorgelegten Einbringungsbestätigung sowie dem Vorlageantrag (Anfragedatenbankausdruck vom ). In diesem sind als Finanzamt bzw. Dienststelle das FA16 bzw. Finanzamt Baden Mödling, als Name bzw. Person die Beschwerdeführerin sowie die Steuernummer der Beschwerdeführerin angeführt. Auch, dass das Finanzamt 4/5/10 in dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin nicht bezeichnet wird, ergibt sich aus der Einbringungsbestätigung und dem Vorlageantrag (Anfragedatenbankausdruck vom ). Dass es zu keiner Weiterleitung des Vorlageantrages kam, ergibt sich aus der glaubhaften Stellungnahme des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Baden Mödling) vom . Auch das Finanzamt Österreich (Dienststelle 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg, ehemals Finanzamt 4/5/10) konnte keine Weiterleitung feststellen. Der Umstand, dass es im Verfahren des weiteren Geschäftsführers ***XY*** zu einer Weiterleitung an das Finanzamt 4/5/10 kam (vgl. den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101370/2018), ändert nichts daran, dass im Beschwerdefall von keiner Weiterleitung auszugehen ist. Die unterschiedliche Behandlung der Vorlageanträge (Weiterleitung/keine Weiterleitung) kann damit erklärt werden, dass diese laut Einbringungsbestätigungen und nach der Stellungnahme des Finanzamtes Baden Mödling vom von anderen BV Teams behandelt wurden.
Dass am zur Steuernummer und im Namen der Primärschuldnerin ein Vorlageantrag beim Finanzamt 4/5/10 eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Vorlageantrag (Anfragedatenbankausdruck vom ). Als Dienststelle ist das FA04 angeführt, als Steuernummer scheint die Steuernummer der Primärschuldnerin auf und bei Person ist die Primärschuldnerin angeführt. Weiters hat auch die ehemalige steuerliche Vertretung im Verfahren betreffend den weiteren Geschäftsführer ***XY*** ausgeführt, dass die Eingabe des Vorlageantrags im Namen der Primärschuldnerin irrtümlich erfolgt sei.
3. Rechtliche Beurteilung
Zur Steuernummer der Beschwerdeführerin eingebrachter Vorlageantrag:
Der Vorlageantrag wurde am beim Finanzamt Baden Mödling eingebracht. Der Haftungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung wurden vom Finanzamt 4/5/10 erlassen.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BAO, wäre der Vorlageantrag daher beim Finanzamt 4/5/10 einzubringen gewesen.
Nach der im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmung des § 50 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010 haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (vgl. ). Daran vermag auch der Umstand, dass die unzuständige Behörde die Weiterleitung nicht beliebig lange hinauszögern darf, nichts zu ändern. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl. ).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde im Beschwerdefall der beim unzuständigen Finanzamt eingebrachte Vorlageantrag nicht weitergeleitet. Der Vorlageantrag wurde demnach nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingebracht. Er war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Selbst bei der Annahme einer Weiterleitung des Vorlageantrages an das zuständige Finanzamt 4/5/10 wäre dieser nicht fristgerecht eingebracht gewesen. Mangels Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes im Vorlageantrag wäre die Weiterleitung gemäß § 13 Abs. 2 AVOG auf Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgt (nach § 13 Abs. 2 AVOG war die Weiterleitung nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet war). Nach dem ADB-Ausdruck vom wurde der Vorlageantrag am "bearbeitet" (Status erledigt bzw. genehmigt am ). Selbst, wenn man davon ausginge, dass im Zuge der Bearbeitung eine Weiterleitung am erfolgte (wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt), wäre der Vorlageantrag nicht rechtzeitig eingebracht gewesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nämlich am zugestellt. Da es sich beim um einen Samstag handelte, hätte die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags (§ 264 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 108 Abs. 3 BAO) am geendet.
Zur Steuernummer der Primärschuldnerin eingebrachter Vorlageantrag:
Der ehemalige steuerliche Vertreter hat in seinem Schreiben vom ausgeführt, den im Namen der Primärschuldnerin eingebrachten Vorlageantrag zurückzuziehen. Dieses Schreiben wurde per Mail geschickt. Es liegt daher keine rechtswirksame Zurückziehung des Vorlageantrags vor (vgl. vgl. ).
Hinsichtlich des zur Steuernummer der Primärschuldnerin eingebrachten Vorlageantrages wurde bereits in dem im Haftungsverfahren des weiteren Geschäftsführers ***XY*** ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101370/2018, ausgeführt, dass diesem nach § 5 FOn-V 2006 nicht die Eigenschaft einer beachtlichen Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handle.
Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem unter der Steuernummer der Primärschuldnerin eingebrachten Vorlageantrag nicht um eine unbeachtliche Eingabe handelte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. In diesem Fall wäre der im Namen der Primärschuldnerin eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil die Primärschuldnerin kein Recht zur Stellung eines Vorlageantrags im Haftungsverfahren des Vertreters gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO hat (vgl. auch § 264 Abs. 2 BAO, wonach zur Einbringung eines Vorlageantrags der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt ist).
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, dem Berichterstatter unter anderem zunächst die Erlassung von Zurückweisungen (§ 260 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde durch das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Die Zurückweisung des Vorlageantrages im gegenständlichen Fall ergibt sich eindeutig aus der Bestimmung des § 260 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im Beschwerdefall nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 2 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101369.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at