100 Antworten zur Umsatzsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 153Kapitel 13: Die Zusammenfassende Meldung (ZM)
13.1. Alle Fälle, bei denen eine ZM-Eintragung erforderlich ist?
Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss gemacht werden bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen (und ig Verbringen) durch den Lieferanten;
sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer, dessen Leistungsort sich nach der B2B Grundregel im EU-Ausland bestimmt;
Dreiecksgeschäften durch den inländischen Erwerber (das ist der mittlere Unternehmer);
einer Konsignationslagerregelung beim Verbringen eines Gegenstandes in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat durch den Lieferanten.
Der Unternehmer Ziegel (ATU12345678) hat im Monat 7 ua folgende Geschäftsfälle:
Er erbringt an ein deutsches Unternehmen Dieter (DE123456789012) eine Beratungsleistung iHv € 1.000,--.
Er liefert an Dieter eine Maschine um € 100.000,--.
Weiters verbringt er Ersatzeile in ein Konsignationslager iHv € 5.000,--, die Dieter später bei Bedarf entnehmen wird.
Er bestellt bei einem spanischen Unternehmen Sanchez eine weitere Maschine für Dieter um € 90.000,--, die direkt durch Sanchez von Spanien nach Deutschland geliefert wird. Er beansprucht für diese Lieferung an Dieter (€ 200.000,--) die Dreiecks...