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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2024, RV/2300002/2024

Zuschätzung wegen Schwarzlieferungen von Getränken, Tatbegriff, Verfolgungsverjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***31***, die Richterin ***32*** und die fachkundigen Laienrichter ***33*** und ***34*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***27*** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV ***23***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers ***27***, Rechtsanwalt, der Amtsbeauftragten ***68*** und der Schriftführerin ***36*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer FV ***23*** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.523,00 wird gemäß §§ 136, 157, 31 FinStrG eingestellt.

Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch nach § 33 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 in unveränderter Höhe mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in der Höhe von € 100,00 bestimmt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV ***23***, wurde die Beschuldigte schuldig erkannt, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich, Bereich Steiermark Mitte bzw. im ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz- Umgebung vorsätzlich unter Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs­ und Wahrheitspflicht des § 119 BAO durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen Verkürzungen von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.523,00 und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 1.879,00, somit Verkürzungen an Abgaben in der Gesamthöhe von € 4.322,36 bewirkt.

***Bf1*** habe hierdurch mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: dreitausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 9 (neun) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG habe sie Strafverfahrenskosten in Höhe von € 300,00 zu tragen.

Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:

"Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten:

Die am ***74*** in ***75*** geborene - bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte ***Bf1*** ist österreichische Staatsbürgerin und seit vielen Jahren als Gastwirtin selbständig erwerbstätig. Sie betreibt seit vielen Jahren (nämlich auch im inkriminierten Tatzeitraum der Jahre 2011 bis 2013) die "***8*** Tanzbar" in ***9*** und das Restaurant "***14***" in ***6***. In diesem Zusammenhang bezieht ***Bf1*** ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von zumindest € 3.500,00. Sie besitzt ein Vermögen in Form von Liegenschaften und Ersparnissen (über deren Höhe sie nicht bereit war Auskunft zu geben), hat keine Schulden und ist nicht unterhaltspflichtig.

Feststellungen zur Sache:

Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachstehender Sachverhalt erwiesen:

Die Geschäftsgebarung der Beschuldigten ***Bf1*** war seit zumindest 2007 auf planmäßige Abgabenhinterziehungen (primär auch Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuern) ausgerichtet. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung zu einer bereits hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung der von der Beschuldigten ***Bf1*** betriebenen Gaststätte Tanzbar ***8*** ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung dieses Gastronomiebetriebs durch den Vater der Beschuldigten ***Bf1***, nämlich durch ***60*** ***73*** sen. wahrgenommen wurde (Seite 26 des Strafaktes). Eine durch die Abgabenbehörde vorgenommene Außenprüfung ergab, dass ***Bf1*** bereits während der (im hier gegenständlichen Verfahren nicht relevanten) Kalenderjahre 2007 bis 2010 regelmäßig beim Getränkelieferanten "***26*** - Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH" unter der Rampennummer ***76*** große Mengen an Getränken erwarb, welche von der Getränkelieferantin (***26***) als "Rampenverkäufe" bezeichnet wurden, wobei durch ***26*** Getränke an die Beschuldigte ***Bf1*** abgegeben wurden, ohne dass auf den damit korrespondierenden Ausgangsrechnungen die Empfängerin (***Bf1***) genannt bzw. bezeichnet wurde. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht bereits im Erkenntnis vom (GZ: RV/2100507/2016) konstatiert, dass ***Bf1*** als Betreiberin eines Tanzcafes und eines Restaurant/Bar/Cafes in den Jahren 2007 bis 2010 einen beträchtlichen Teil der von der Getränkelieferantin der Firma ***26*** im Rahmen von Rampenverkäufen erworbenen Getränke in den im Erkenntnis genannten Gaststätten an ihre Kunden verkauft und in diesem Zusammenhang in den Jahren 2007 bis 2010 Einkommenssteuern und Umsatzsteuern in der im Erkenntnis laut Seite 4 ff des Strafaktes angeführten Beträge verkürzt habe.

In der im nunmehr gegenständlichen Strafverfahren durch den Spruchsenat am abgeführten Verhandlung - an welcher Verhandlung die Beschuldigte ***Bf1*** und ihr Verteidiger ***27*** nicht bis zum Ende teilnahmen, sondern diese bereits vor der Entscheidungsverkündung erzürnt verließen - gab ***Bf1*** an, dass sie ihren Vater ***60*** ***73*** sen. seit vielen Jahren bzw. nach wie vor in ihrer Gaststätte ***8*** Tanzbar als nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldeten Dienstnehmer einsetzt bzw. beschäftigt. Auf Nachfrage beteuerte die Beschuldigte - nach Ansicht des Spruchsenats nicht glaubhaft - dass sie ihren Vater für seine in der ***8*** Tanzbar erbrachten zeitaufwendigen Dienstleistungen nicht entlohnen würde.

Eine vom Betriebsprüfer hinsichtlich der Kalenderjahre 2011 bis 2015 vorgenommene neuerliche Außenprüfung der von der Beschuldigten ***Bf1*** betriebenen Gaststätten (Tanzbar ***8***, sowie Cafe/Bar/Restaurant ***14***) brachte eindeutig zu Tag, dass ***Bf1*** auch in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 unter der Rampennummer ***76*** von der Getränkelieferantin ***26*** - Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH beträchtliche Mengen an Getränken (Coca Cola, Schweppes Ginger, Schweppes Tonic, Schweppes Bitter, Pago Marille und Puntigamer Bier) erwarb, wobei in den Buchhaltungsunterlagen der Beschuldigten hierzu keine Eingangsrechnungen vorlagen.

Der Spruchsenat erachtet auf Basis der als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Ergebnisse der vom Betriebsprüfer ***15*** durchgeführten Außenprüfung (Seite 93 ff des Strafaktes) sowie auf Basis der hierzu vom Betriebsprüfer vorgelegten Ergebnisdaten zu den Rampenverkäufen und zu den von der Beschuldigten in ihren Gaststätten vorgenommenen Getränkestornierungen (Seite 68 bis 92 des Strafaktes) eindeutig als erwiesen, dass die Beschuldige ***Bf1*** im Jahr 2011 aus dem Verkauf der von der Firma ***26*** im Rahmen von Rampenverkäufen erworbenen Getränke (Coca Cola, Schweppes Ginger, Schweppes Tonic, Schweppes Bitter, Pago Marille und Puntigamer Bier) Schwarzumsätze von brutto € 8.344,99 bzw. Schwarzumsätze netto in Höhe von € 6.954,16 und im Jahr 2013 aus dem Verkauf weiterer von der Firma ***26*** ohne Rechnungen einen Bruttoschwarzumsatz in Höhe von € 4.112,16 bzw. einen Nettoschwarzumsatz in Höhe von € 3.426,80 lukrierte (AS 96 des Strafaktes). Die Beschuldigte verabsäumte mit Abgabenhinterziehungsvorsatz die aus Schwarzumsätzen von derartigen (im Rahmen von "Rampenverkäufen" erworbenen) Getränken resultierenden Einkünfte bzw. Gewinne sowie die angesprochenen Schwarzumsätze (im Zusammenhang mit den zuvor von ihr beim Getränkelieferanten ***26*** erworbenen Getränken) in ihren Einkommens- und Umsatzsteuerjahreserklärungen 2011 bis 2013, sowie ihrefür das Kalenderjahr 2013 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Die Beschuldigte verschwieg diesbezüglich vorsätzlich die von ihr getätigten Schwarzumsätze bzw. die daraus resultierenden Gewinne, zumal es ihr geradezu drauf ankam, im Zusammenhang mit den im Rahmen von Rampenverkäufen der Firma ***26*** erworbenen Getränke sich der sie treffenden steuerlichen Verpflichtungen nach § 119 BAO zu entziehen.

Weiters ist erwiesen, dass sich in den von ***Bf1*** höchstpersönlich an ihren Steuerberater übergebenen Buchhaltungsunterlagen mehrere Ausgangsrechnungen für den Einkauf von Rauchwaren für das Lokal ***14*** befanden. In diesem Zusammenhang machte ***Bf1*** in ihren Einkommenssteuerjahreserklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 mit Abgabenverkürzungsvorsatz und unter vorsätzlicher Verpflichtung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, und Wahrheitspflicht ihr angeblich im Zusammenhang mit dem Einkauf von erwachsenen Betriebsausgaben geltend, wobei sie in ihrem Tatplan darauf abzielte durch die gewinnmindernde Geltendmachung von derartigen fingierten Betriebsausgaben die sie treffende Einkommenssteuerzahllast zu reduzieren. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben, er ist unvollständig.)

Tatsächlich befand sich in den Geschäftsräumlichkeiten des Gastronomiebetriebs ***14*** zwar ein vom Bruder der Beschuldigten (***60*** ***73*** jun.) betriebener Zigarettenautomat (Anmerkung: ***60*** ***73*** jun. ist als Trafikant selbständig erwerbstätig.). Die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten fließen allerdings nicht der Beschuldigten, sondern dem Betreiber des Zigarettenautomaten ***60*** ***73*** jun. zu. Der Beschuldigten ***Bf1*** erwuchsen im Zusammenhang mit dem Betrieb des in den Geschäftsräumlichkeiten der Gaststätte ***14*** aufgestellten Zigarettenautomaten in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Betriebsausgaben, zumal die Finanzierung der Bestückung des angesprochenen Zigarettenautomaten durch dessen Betreiber ***60*** ***73*** jun. erfolgte.

Der Spruchsenat erachtet zweifelsfrei als erwiesen, dass ***Bf1*** für die Kalenderjahre 2012 und 2013 (im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Geltendmachung von Betriebsausgaben für den Zigarettenautomaten und mit der Verschweigung von Einkünften Privatverkäufen der von der Firma ***26*** erworbenen Getränke) Verkürzungen an Einkommensteuer in der im Schuldspruch angeführten Höhe vorsätzlich bewirkt hat, wobei sie vorsätzlich die sie treffende abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO verletzt und unrichtige Einkommensteuerjahreserklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 abgegeben hat. Erwiesen ist ***57***, dass ***Bf1*** über das Kalenderjahr 2013 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, indem sie ihre Schwarzumsätze, welche sie anlässlich des Verkaufs der zuvor bei der Firma ***26*** erworbenen Getränke lukrierte und nicht vollständig und wahrheitsgemäß offenlegte.

Der Vorsatz der Beschuldigten erstreckte sich auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern und Einkommensteuern in der im Schuldspruch angeführten Höhe.

Beweiswürdigung:

Die Beschuldigte ***Bf1*** erhob am Einspruch (AS 123 des Strafaktes) gegen die vom Amt für Betrugsbekämpfung am zu GZ: ***1*** erlassene Strafverfügung (AS 119 ff des Strafaktes). Die Amtsbeauftragte zeigte in ihrer am erstatteten Vorlage an den Spruchsenat zutreffend auf, dass hinsichtlich des Kalenderjahres 2011 bereits absolute Verjährung eingetreten ist, da der Erstbescheid am erging, während hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverkürzungen für die Jahre 2012 und 2013 bislang noch keine absolute Verjährung eingetreten ist.

Die Beschuldigte ***Bf1*** stellte in der durch den Spruchsenat am abgeführten Verhandlung die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede. Soweit sie sich hinsichtlich des Vorwurfes der ungerechtfertigten Geltendmachung von Betriebsausgaben für im Lokal ***14*** verkaufte Rauchwaren darauf beruft, dass ihr Steuerberater ***3*** irrtümlich einen Kassabon, welcher den Rauchwarenautomaten des ***60*** ***73*** jun. betraf und welcher Beleg tatsächlich das Trafikunternehmen ihres Bruders betroffen habe, als Betriebsausgabe des von der Beschuldigten ***Bf1*** geführten Gastronomiebetriebs beurteilt und verbucht habe, wird die Verantwortung der Beschuldigten als Schutzbehauptung und demgemäß als nicht glaubhaft beurteilt. Die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnisse der Betriebsprüfung erweisen eindeutig, dass die Beschuldigte ***Bf1*** nicht nur für das Kalenderjahr 2011 (aus einem einzigen Beleg resultierende) Betriebsausgaben, sondern auch für die weiteren Kalenderjahre 2012 und 2013 jeweils mehrfach gewinnmindernde angebliche Betriebsausgaben für den (angeblichen) Einkauf von Rauchwaren für das Restaurant ***14*** geltend gemacht hat (AS 95 des Strafakts). Die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen, welche der Betriebsprüfer anlässlich der Außenprüfung konstatierte wurden sogar vom Steuerberater der Beschuldigten außer Streit gestellt (AS 92).

Hinzu kommt, dass ***Bf1*** auf Nachfrage in der Verhandlung vom gegenüber dem Spruchsenat darlegte, dass sie selbst sämtliche verfahrensrelevante Buchhaltungsunterlagen höchstpersönlich geordnet und in geordnetem Zustand in Mappen bzw. in Säcken der Kanzlei ihres Steuerberaters zum Zweck der Verbuchung und zum Zweck der Erstellung von Steuererklärungen überreicht habe. Die wiederholte Geltendmachung von Betriebsausgaben aus dem angeblichen Verkauf für Rauchwaren während eines Zeitraums von drei Kalenderjahren in keineswegs unbeträchtlicher Höhe kann nach dem Beweiskalkül des Spruchsenats der Beschuldigten im Zusammenhang mit der durch sie persönlich erfolgten Weitergabe der von ihr geordneten Buchhaltungsbelege an den Steuerberater nicht entgangen sein. Die aufgezeigten Tatumstände indizieren eindeutig einen auf Abgabenhinterziehung ausgerichteten Vorsatz der Beschuldigten.

Soweit ***Bf1*** den weiteren Vorwurf bestreitet, in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 beim Getränkelieferanten ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH im Rahmen von Rampenverkäufen Getränke in beträchtlichem Ausmaß ohne Rechnung erworben zu haben, sind ihr die vom Betriebsprüfer beigebrachten Ergebnisdaten zu den Rampenverkäufen des Getränkelieferanten ***26*** (AS 83) entgegenzuhalten. Ferner verweist der Betriebsprüfer ***15*** in AS 87 schlüssig und nachvollziehbar darauf, dass Ermittlungen der Abgaben- und Finanzstrafbehörde bei der Firma ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden zu Tage gebracht haben. Dabei sei festgestellt worden, dass neben offiziellen Verkäufen an Kunden auch Verkäufe ohne Nennung des Empfängers getätigt wurden ("Rampenverkäufe"). Die Auswertungen des Datenmaterials haben dazu geführt, dass diese Verkäufe bestimmten Kunden der ***26*** - Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH eindeutig zugeordnet werden konnten, wobei auch ***Bf1*** auf dieser Weise Waren von der ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH erhalten habe. In AS 87 letzter Absatz führt der Betriebsprüfer aus, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH die Rechnungen zu den oben genannten Rampenverkäufen beschlagnahmt werden konnten. Dabei seien auch Kundenstatistiken über diese Rampenverkäufe an die jeweiligen Kunden sichergestellt worden, worin auch die hinsichtlich des jeweiligen Jahres bezogenen einzelnen Artikeln und Mengen angeführt wurden.

Das Bundesfinanzgericht hat bereits im Erkenntnis GZ: RV/2100502/2016 konstatiert, dass die Rampennummer ***76*** eindeutig dem (von der Beschuldigten ***Bf1*** betriebenen) Tanzcafe zugeordnet werden kann (vgl AS 87). Die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung des Betriebsprüfers ***15*** sind inhaltlich unbedenklich, da dieser eine eingehende Analyse der in den Geschäftslokalen der Beschuldigten vorgenommen Getränkestornierungen vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsprüfer auch den von der Beschuldigten in der Spruchsenatsverhandlung angesprochenen Umstand, dass gelegentlich aufgrund von Kellnerwechseln Rechnungssplittungen vorkamen, berücksichtigt und dem Umstand Rechnung getragen, dass in damit in Zusammenhang stehend erfolgten Stornierungen keine Erlösminderungen stattfanden (vgl AS 84 unten). Der Betriebsprüfer zeigte jedoch im Rahmen seiner schlüssigen und überzeugenden Prüfungsfeststellungen auf, dass es abgesehen von kellnerwechselbedingten Stornierungen eine Vielzahl von weiteren Stornierungen gab, welche in den Gaststätten ***14*** und ***8*** vorgenommen wurden (Tabelle AS 85 unten). Die Sachverhaltsannahmen des Betriebsprüfers, wonach die Beschuldigte durch Veranlassung von derartigen Stornierungen von elektronisch bonierten Getränken darauf abzielte, die sie treffende Einkommensteuerzahllast und Umsatzsteuerzahllast in dem im Schuldspruch angeführten Umfang zu schmälern, überzeugen nicht zuletzt deshalb, zumal es sich bei den im Jahr 2011 um öfters stornierten Getränken Coca Cola, Tonic, sowie Pago genau um jene Artikel handelt, welche nach den Verfahrensergebnissen einer beim Getränkelieferanten ***26*** vorgenommenen Außenprüfung von der von der Beschuldigten inoffiziell bei ***26*** eingekauft wurden (Tabelle AS 88 oben). Diese auffällige Übereinstimmung indiziert bei vernetzter Gesamtschau sämtlicher verfahrensrelevanter Beweise - besondere Berücksichtigung des Umstands, dass der Einkauf von Getränken durch eine gewerblich agierende Gastwirtin ohne Eingangsrechnung bei einem Getränkelieferanten nur den Sinn haben kann, sich durch Schwarzverkäufe seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Beschuldigte den überwiegenden Teil der in ihrer Gaststätte vorgenommenen Getränkestornierungen - eindeutig einen auf Hinterziehung von Umsatzsteuern und Einkommenssteuern abzielenden Vorsatz der Beschuldigten. (Anmerkung: Auch dieser Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben und ist unvollständig.)

Auf Basis dieser Verfahrensergebnisse wird der leugnenden Verantwortung der Beschuldigten keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen. Die zur subjektiven Tatseite getroffenen Entscheidungsfeststellungen erschließen sich aus dem objektiven Lebenssachverhalt in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung.

Rechtlich verantwortet ***Bf1*** auf Grund der getroffenen Entscheidungsfeststellungen mehrfache Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG. Bei der nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung eröffnet sich ein Strafrahmen der Geldstrafe von zumindest € 864,47 bis höchstens € 8.644,72 vorsieht. Der Spruchsenat wertet bei ***Bf1*** erschwerend das Zusammentreffen von mehrfachen Finanzvergehen, die Tatbegehung während eines langen Tatzeitraums und die hohe kriminelle Energie, hingegen als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, die mittlerweile erfolgte vollständige Schadensgutmachung, das Wohlverhalten seit der letzten bereits lange zurückliegende Tat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StBG), sowie die zumindest nicht ausschließlich durch die Beschuldigte bzw. Ihren Verteidiger verursachte unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StBG).

Von diesem Strafzumessungssachverhalt ausgehend und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweist sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 als angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festzusetzen.

Die Verpflichtung der Beschuldigten zum Strafverfahrenskostenersatz ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 185 FinStrG."

****

In der dagegen am direkt beim BFG eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Das Erkenntnis des Spruchsenates G-3 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , ***1***, wurde dem Verteidiger der Beschwerdeführerin per Post am zugestellt.

Binnen offener Frist erhebt ***Bf1*** gegen das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG Beschwerde.

Das Erkenntnis vom zu ***1*** wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis zu beheben und die Beschwerdeführerin freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen.

Als Rechtsmittelgründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Widersprüchlichkeit der Erkenntnisbegründung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht.

1. Beschneidung der Rechte der Verteidigung

Der Verteidiger hat am beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren, bzw. ihm eine Kopie des gesamten Aktes zu übermitteln. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diesem Antrag insofern entsprochen, als dem Verteidiger folgende Schriftstücke übermittelt wurden:

Schreiben ***2*** vom , Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom (Datum handschriftlich korrigiert auf ) sowie einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom . Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diese Unterlagen ausdrücklich als vollständige Aktenkopie bezeichnet.

Während der mündlichen Verhandlung vom hat sich herausgestellt, dass der Akt allerdings deutlich umfangreicher ist. Er umfasst tatsächlich 122 Blätter, von denen die Verteidigung nur einen geringen Teil erhalten hat. Aus diesem Grund war es naturgemäß nicht möglich, sich ordnungsgemäß auf die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vorzubereiten. Die Verteidigung konnte darauf vertrauen, dass ihr ein vollständiger Akt zur Verfügung steht. Es ist unerlässlich, dass der Beschuldigte im Strafverfahren vollständige Kenntnis nicht nur vom eigentlichen Tatvorwurf, sondern auch von den vorliegenden bisherigen Beweisergebnissen hat.

Während der Verhandlung wurde der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt, den Akt in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr zu studieren. Angesichts des schieren Umfangs des Aktes ist dies in einer derart kurzen Zeit allerdings nicht möglich. Dazu kommt, dass der Akteninhalt nicht nur mit der Beschwerdeführerin, sondern auch mit deren Steuerberater zu erörtern ist. Es sind Belege und Daten zu überprüfen und - abhängig vom Ergebnis der Akteneinsicht - Unterlagen beizuschaffen, die vorgelegt werden können.

Dem mehrfach wiederholten Antrag der Verteidigung, die Verhandlung zu vertagen, wurde nicht stattgegeben. Damit wurde die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten massiv beschnitten.

2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die Verteidigung hat die Einvernahme von ***3***, Steuerberater, ***4***, beantragt. Dieser betreut nicht nur das Gastronomieunternehmen der Beschwerdeführerin, sondern auch die Trafik des ***5*** in ***6***. Er hätte im Zuge seiner Einvernahme darlegen können, dass bei ihm in der Steuerberatungskanzlei ein Fehler in der Zuordnung von Belegen passiert ist. § 33 Abs. 1 FinStrG stellt auf ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten ab. Ein solches Handeln hat aber nicht stattgefunden. Belege über Tabakwaren sind irrtümlich gemeinsam mit anderen Belegen beim Steuerberater abgegeben worden. Es ist heute nicht nachvollziehbar, ob diese gleichzeitig abgegeben wurden oder allenfalls in der Steuerberatungskanzlei vermischt worden sind. Es liegt jedenfalls mit Sicherheit kein Vorsatzdelikt vor.

Zum selben Beweisthema wurde auch die Einvernahme des Bruders der Beschwerdeführerin, ***5***, p.A. ***7***, beantragt. Dieser ist Eigentümer jener Trafik, die im Eingangsbereich des Gastronomiebetriebs ***8*** in ***9*** einen Zigarettenautomaten betreibt. Er hätte bestätigen können, dass sämtliche Belege im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tabakwaren standardmäßig von ihm in der Trafik gesammelt und seinen Abgabenerklärungen zu Grunde gelegt werden. Auch aus seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass lediglich eine irrtümliche Zuordnung von Belegen über Tabakwaren zum Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dadurch hätte sich ***57*** verdeutlicht, dass jedenfalls kein vorsätzliches Handeln stattgefunden hat.

Die ebenfalls beantragten Zeugen ***5*** senior, im Betrieb mitarbeitender Vater der Beschwerdeführerin und ***10***, ***11***, hätten darlegen und erklären können, dass tatsächlich keine Stornierungen von Getränken, sondern lediglich Umbuchungen im Zusammenhang mit dem Platzwechsel von Kunden stattgefunden haben. Der seinerzeit tätige Betriebsprüfer hat ebenso wie offenkundig der Spruchsenat das Abrechnungssystem im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin nicht richtig eingeschätzt.

Der Betriebsprüfer hat die Anzahl der Umbuchungen als suspekt empfunden und ohne echte Grundlage Berechnungen angestellt, die für ihn zum Ergebnis geführt haben, es würden Schwarzverkäufe getätigt werden. Seinen schriftlich festgehaltenen Ausführungen wären aber die Angaben der beantragten Zeugen gegenüberzustellen gewesen. Ohne die beiden Zeugen befragt zu haben, kann eine Feststellung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht getroffen werden. Die Ablehnung dieser Beweisanträge ist daher absolut geeignet, zu einem für die Beschwerdeführerin nachteiligen Ergebnis zu führen. Durch die Einvernahme der beantragten Zeugen hätte dem Spruchsenat dargestellt werden können, dass und warum und in welcher Anzahl Umbuchungen von Getränken innerhalb des Lokals stattgefunden haben. Dies hätte zu einem Ausschluss der Überlegung geführt, dass es Schwarzverkäufe gegeben hätte.

Gesondert wird ausdrücklich die unterlassene Einvernahme des Betriebsprüfers ***12*** als Verfahrensmangel gerügt. Verlesungen von Schriftstücken sollen im Regelfall lediglich dann stattfinden, wenn der Verfasser des Schriftstücks verstorben oder dauerhaft unfähig ist, vor der erkennenden Behörde zu erscheinen. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor.

3. Widersprüchliche Erkenntnisbegründung

Der Spruchsenat bezieht sich beginnend auf Seite 2, unten, des Erkenntnisses auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung und hält fest, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Gastronomiebetriebs durch den Vater der Beschwerdeführerin, nämlich durch ***5*** senior, wahrgenommen wurde.

Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätte vorsätzlich unter Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen Verkürzungen von Umsatzsteuer und Einkommensteuer bewirkt.

Diese beiden Ausführungen stehen zueinander im Widerspruch. Wenn der Vater der Beschwerdeführerin der tatsächliche Geschäftsführer gewesen ist, so sind ihm auch sämtliche Abgabenerklärungen zuzurechnen. Damit kann der Beschwerdeführerin kein vorsätzliches Handeln mehr unterstellt werden. Sie wäre freizusprechen gewesen.

4. Einkommensteuer 2012

Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 war weder Gegenstand der Prüfungsanordnung vom , noch des Bescheids über einen Prüfungsauftrag vom . Der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom bezieht sich hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Prüfung ebenfalls ausschließlich auf die beiden Kalenderjahre 2011 und 2013. Eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums auch auf das Jahr 2012 hat nicht stattgefunden.

Sämtliche Feststellungen und Vorhalte gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2012 sind daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Diese Unterlagen dürfen daher dem Verfahren und einem nachfolgenden Erkenntnis nicht zu Grunde gelegt werden.

Da bezogen auf das Jahr 2012 keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist der Tatvorwurf nach § 31 Abs. 2 FinStrG verjährt.

5. Unrichtige Beweiswürdigung - Schwarzverkäufe

Die Beschwerdeführerin hat über das gesamte Verfahren von Anfang an bestritten, Schwarzverkäufe getätigt zu haben. Ihr wird vorgeworfen, vor allem jene Getränke schwarz verkauft zu haben, die gesondert in Flaschen abgegeben werden. Es handelt sich um Coca Cola, Schweppes Ginger, Schweppes Tonic, Schweppes Bitter, Pago Marille und Puntigamer Bier.

Der Vorwurf von Schwarzverkäufen von Getränken, die über die Schankanlage abgegeben werden, wird nicht erhoben.

Der Verdacht von Schwarzkäufen ergibt sich für den Beitragsprüfer und diesem folgend für den Spruchsenat aus dem Umstand, dass vermeintlich ungewöhnlich viele Stornierungen stattfinden.

Dieses Argument ist allerdings lebensfremd.

Ein Gastronomieunternehmer, der in Flaschen verkaufte Getränke schwarz abgeben möchte, lässt diese eben gerade nicht vorher bonieren, um danach auffällige Stornierungen vorzunehmen. Derartige Getränkeflaschen würden einfach aus den Kisten genommen und dem Gast auf den Tisch gestellt werden. Es ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich zuerst um einen anonymen Einkauf von Getränken bemühen soll, wenn sie diese Getränke danach im Bonierungssystem ihres Unternehmens auffällig storniert.

Der Spruchsenat bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ: RV/2100520/2016 und auf Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung des Betriebsprüfers ***15***. Laut Akt liegt hier allerdings lediglich eine wechselseitige Bezugnahme vor. Das Bundesfinanzgericht bezieht sich in seinem Erkenntnis auf nicht näher definierte Ergebnisse von Hausdurchsuchungen und Dokumente, während der Betriebsprüfer lediglich aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zitiert (AS 87).

Es wird ohne nähere Beschreibung auf umfangreiches Datenmaterial, Rechnungen zu den Rampenverkäufen und Kundenstatistiken über die Rampenverkäufe für die jeweiligen Kunden verwiesen (AS87).

Dem Akteninhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Daten und/oder Urkunden bei der Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten hervorgekommen sind. Die Behörde stellt nicht dar, auf welcher Grundlage und wie eine Zuordnung zu ***Bf1*** erfolgt ist. Damit ist es ihr naturgemäß auch verwehrt, zu den Behauptungen konkret Stellung zu nehmen. Nur wenn die Beschwerdeführerin die Information hat, welche Waren von ihr angeblich ohne eine auf sie ausgestellte Rechnung verkauft worden sein sollen, kann sie ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wahrnehmen.

Derartige Informationen sind Grundlage dafür, beispielsweise mit Betriebsurlauben im relevanten Zeitraum oder mit der Tatsache zu argumentieren, dass bestimmte Getränke in ihrem Lokal überhaupt nicht verkauft worden sind. Das Vorenthalten dieser Information ist geeignet, das Verfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Rechtfertigung vom beantragt, ihr jene Informationen und Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, die Grundlage einer behaupteten Zuordnung von Rampenverkäufen von Getränken sind. Sie hat auch beantragt, ihr Protokolle über die Einvernahme von Zeugen oder Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen.

Diesem Antrag wurde in keiner Weise gefolgt. Der vorliegende Strafakt enthält auch keine Informationen darüber, wie genau der Betriebsprüfer und ihm folgend das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gekommen sind, eine bestimmte dreistellige Nummer wäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Der Betriebsprüfer ***15*** führt (ebenfalls in AS87) aus, dass aus seiner Sicht die Zuordnung der Rampenverkaufsmengen ***76*** zur geprüften Unternehmerin Beschwerdeführerin) nicht in Zweifel zu ziehen sei. Diese Meinung ist ihm unbenommen. Sie ist aber -gerade in einem Strafverfahren - einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, jene Informationen zu erhalten, die den Betriebsprüfer zu seiner persönlichen Meinung geführt haben. Ihr ist Gelegenheit zu geben, zu jenen Informationen Stellung zu nehmen, aus denen eine Zuordnung der Rampennummer ***76*** zu ihrer Person abgeleitet wird. Derartige Unterlagen befinden sich nicht im Akt, die Beschwerdeführerin hat derartige Unterlagen trotz eines seit vielen Jahren anhängigen Verfahrens bis heute nie zur Verfügung gestellt erhalten.

Der Spruchsenat liegt daher in seiner Feststellung über die Zuordnung von Rampenverkäufen an die Beschwerdeführerin falsch. Er kann auf Grundlage der im Akt befindlichen Unterlagen lediglich feststellen, dass der Betriebsprüfer eine solche Zuordnung für richtig hält. Er kann jedoch keine Feststellungen dahingehend treffen, ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht. Im Zweifel wäre daher im Finanzstrafverfahren zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzugehen gewesen. Man hätte festhalten müssen, dass Beweise zur Zuordnung des Rampenverkaufs an die Beschwerdeführerin nicht vorliegen.

Der Spruchsenat übersieht in seiner Beweiswürdigung auch die Ausführungen des Betriebsprüfers in AS 86. Zu TZ 3 führt er aus, dass die Stornos im Restaurant ***13*** nicht weiter auffällig sind. Auf AS 85 wiederum hält er im unteren Teil der Seite fest, dass die Stornos in der Tanzbar ***8*** verhältnismäßig wesentlich geringer sind, als die Stornobuchungen im Restaurant ***13***. Der Spruchsenat hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum die verhältnismäßig höheren Stornos im Restaurant ***13*** unproblematisch sind, während die verhältnismäßig wesentlich geringeren Stornos in der Tanzbar ***8*** finanzstrafrechtlich relevant sein sollen.

6. Mangelhafte Beweiswürdigung Tabakwaren

Die im Akt befindliche schriftliche Stellungnahme des Steuerberaters der Beschwerdeführerin, ***3***, wurde vom Spruchsenat inhaltlich falsch beurteilt. Der Steuerberater hält ausdrücklich fest, dass es in seiner Steuerberatungskanzlei zu Verwechslungen der Belege und zu Fehlbuchungen gekommen ist. Es gibt keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Der Spruchsenat hätte daher eine entsprechende Feststellung treffen müssen. In letzter Konsequenz wäre damit jeglicher Vorsatz der Beschwerdeführerin zu verneinen, was zu diesem Faktum zu einem Freispruch hätte führen müssen.

7. Beweisanträge

Die Beschwerdeführerin stellt nachstehende Beweisanträge, wobei zur Begründung und zur Relevanz bereits im gegenständlichen Schriftsatz jeweils bereits ausgeführt worden ist:

1. Einvernahme Zeuge ***3***, Steuerberater, ***4***

2. Einvernahme Zeuge ***5***, ***7***

3. Einvernahme Zeuge ***5*** Senior, ***18***/1, ***19***

4. Einvernahme der Zeugin ***10***, ***11***

5. Vorlage jener Informationen und Unterlagen durch die Abgabenbehörde, die Grundlage einer behaupteten Zuordnung von Bareinkäufen von Getränken sind, sowie Vorlage der in diesem Zusammenhang erstellten Protokolle über die Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten.

8. Antrag

Zusammenfassend wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag das Erkenntnis des Spruchsenates G-3 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung von , ***1***, zu beheben und sie vom Vorwurf, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen Verkürzungen von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 und von Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 bewirkt, freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt."

****

Mit Vorhalt der Vorsitzenden vom wurde die Beschuldigte ersucht, den namhaft gemachten Zeugen ***3*** binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens von seiner Verschwiegenheit zu entbinden.

Vorweg wurde zudem mitgeteilt, dass hinsichtlich der angelasteten Verkürzung der Einkommensteuer 2012 in der Höhe von € 1.523,00 bei Erlassung der Strafverfügung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, weswegen zu dieser Tat mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen sein wird.

Es verblieben demnach zur Prüfung (das FinStrG hat im Gegensatz zu Verwaltungsstrafsachen in behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Unmittelbarkeitsgrundsatz) Verkürzungen von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 920,36 und Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 1.879,00, somit zwei Verkürzungen in der Gesamthöhe von € 2.799,00.

Es sei geplant, die mündliche Senatsverhandlung beim BFG in Graz am durchzuführen.

Der Zeuge wurde mit Erklärung vom von der Verschwiegenheit entbunden.

****

Am erging ein Schreiben der Vorsitzenden an den Standort Leibnitz des FAÖ mit folgendem Inhalt:

"Die abgabenbehördliche Prüfung bei ***Bf1*** wurde mit Bericht vom abgeschlossen. Für das Jahr 2013 wurden Zuschätzungen auf Grund des Kontrollmaterials der Firma ***26*** zu deren Rampenverkauf an die Nr. ***76***, die dem Lokal der Beschuldigten zugerechnet wurde, vorgenommen.

In der Beschwerde der Beschuldigten wird die Zurechnung der Rampennummer zu ihrem Unternehmen bestritten, der Verteidiger beantragt immer wieder, dass man ihm alle Unterlagen dazu aushändigen möge. Durch den Betriebsprüfer ***15*** wurde ich nunmehr an Sie verwiesen, da er seine Kontrollmitteilungen seinerzeit aus dem beim Finanzamt Leibnitz geführten Verfahren der ***26*** bekommen habe.

Es wird daher ersucht, für das Beschwerdeverfahren allfällige Einvernahmeprotokolle mit einer Geschäftsleitung der ***26*** zu dem Vorgehen bei den Rampenverkäufen, allfällige Zeugeneinvernahmen sowie Unterlagen zu ***Bf1*** zu ihr zuzurechnenden Rampenverkäufen für das Senatsverfahren vor dem BFG an die Vorsitzende zu übermitteln.

Mit bestem Dank für die Mühewaltung."

Dazu wurden durch den Betriebsprüfer ***28*** am folgende Unterlagen übermittelt:

Mailschriftverkehr ***28*** und ***15*** vom Mai 2017. Auszug R ***76***, Tanzbar ***8***, ***38***, Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung von ***37*** v. , Teile von Angaben von so bezeichneten Bestelldamen mit den Abkürzungen ***39***, ***40***, ***41*** und ***42***, Konditionenliste, Angaben des steuerlichen Vertreters von ***26*** vom über die Zuordnung der Rampennnummer.

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Der Verständigung über die mündliche Verhandlung vom an den Verteidiger wurden die Unterlagen beigelegt, die vom Standort Leibnitz des FAÖ vorgelegt wurden und dazu ausgeführt:

"Das Vorverfahren in einem Senatsverfahren des BFG nach dem FinStrG hat die Vorsitzende zu führen, daher habe ich den Prüfer ***15*** kontaktiert und ihn befragt, wo es weitere fallbezogene Unterlagen zur ***26*** geben könnte, die bisher keinen Eingang in den Strafakt der Beschuldigten ***80*** gefunden haben. Er hat mich an den Standort Leibnitz des FAÖ verwiesen. Siehe dazu das beiliegende Schreiben vom .

Der seinerzeitige Prüfer der ***26***, Herr ***28***, hat in der Folge Unterlagen aus dem Verfahren der ***26*** übermittelt. Er hat am Telefon auch erwähnt, dass es in diesem Zusammenhang ca. 120 Verfahren zu Lieferempfängern der ***26*** gegeben habe. Die Prüfer der Empfänger der Lieferungen haben im Einzelfall lediglich Kontrollmitteilungen zur Berechnung der Nachforderungen in dem von ihnen zu prüfenden Fall erhalten.

Mail v. , Zuordnung der Rampennummer ***76*** zur Tanzbar ***8***, Konditionenliste, Auszug aus Angaben von Bestelldamen mit der Bezeichnung ***39***, ***40***, ***41*** und ***42***, Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ***37***, Mail ***43*** an den Fachbereich des FA Leibnitz, Bestätigung, dass die Rampennummer ***76*** der Tanzbar ***8*** zuzuordnen ist, Mail ***77*** vom , Protokoll Einvernahme ***44***, Protokoll Einvernahme ***45***, Protokoll Einvernahme ***46***, Protokoll Einvernahme ***47***, Protokoll Einvernahme ***48*** (Abkürzung ***42***)

Im verwaltungsbehördlichen/verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht kein Unmittelbarkeitsgrundsatz. Zur Beweiswürdigung des Senates können alle Unterlagen herangezogen werden, die in einem zugrundeliegenden Abgabenverfahren oder verwaltungsbehördlichen Verfahren beschafft oder erstellt wurden, es ist lediglich das Parteiengehör zu wahren.

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Der Zeuge ***3*** hat auf seine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG mit Mail vom folgende Stellungnahme abgegeben:

"Sehr geehrte Frau Doktor, ich wurde in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1*** am Donnerstag dem als Zeuge geladen und müsste persönlich erscheinen.

Ich ersuche höflichst, mich von dieser Anwesenheitspflicht zu befreien. Als Begründung führe ich an, dass ich seit 43 Jahren in einem bereits 60 Jahre bestehenden Donnerstag-Stammtisch Mitglied bin. Der Stammtisch bestand ursprünglich aus 24 Mitgliedern verschiedenster Berufe (Anwalt, Internist, Zahnarzt, Juristen der ***49*** und Bergbau, Verwaltungsjuristen, Kaufleute, Jurist aus Finanzverwaltung) und hat sich deshalb so lange gehalten, da beim wöchentlichen Treffen vor allem keine Fachidiotengespräche geführt wurden. Es gab immer sehr interessante Themen, auch der eine oder andere neueste Witz wurde erzählt. Ich war der einzige Steuerberater der 1980 aufgenommen wurde. Bis vor der Pandemie gab es jährlich einen gemeinsamen Ausflug, jährlich wechselnd mit Inland und dem nahen Ausland.

Von der doch großen Mitgliederanzahl sind nur mehr zwölf übriggeblieben, die Hälfte ist im Laufe der Jahre verstorben.

Dieser verbliebene Rest macht genau am Donnerstag dem 23.5. einen aus Anlaß des 60-jährigen Bestehens, und wahrscheinlich zum letzten Mal, einen gemeinsamen Ausflug, diesmal nach ***50*** und ***51*** in ***52***. Es ist bereits alles organisiert und bestellt und ich würde wirklich sehr gerne dabei sein. Ich bin bereits 82 Jahre alt, habe noch die Berufsbefugnis zum Steuerberater, arbeite noch ein wenig in der an meinen älteren Sohn übergebenen Kanzlei mit; Hauptgrund ist jedoch, dass ich für eine seit 1980 von mir betreute, wohlhabende Klientin ab 2008 vierzehn Jahre lang Sachwalter/Erwachsenenvertreter war und seit ihrem Ableben im Oktober 2022 auf Ersuchen ihrer drei Söhne ab auch Verlassenschaftskurator bin. Als Wirtschaftstreuhänder ist vieles einfacher.

Ich möchte mich nicht von der Zeugenaussage drücken und irgendeine windige Entschuldigung vorbringen. Der gemeinsame Ausflug liegt mir wirklich am Herzen.

Ich bitte um Ihre gefällige Kenntnisnahme und Verständnis."

Daher wurde der Zeuge mit Aufforderung vom schriftlich als Zeuge befragt und ihm folgende Anfrage zugestellt:

"Haben Sie nicht nur das Gastronomieunternehmen der Beschwerdeführerin, sondern auch die Trafik des ***5*** in ***6*** steuerlich betreut?

Im Prüfbericht wird ausgeführt, dass im Restaurant ***13*** bis 2013 der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgaben verbucht worden sei. Die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten fließen nicht der Abgabenpflichtigen zu, deshalb sind auch die Betriebsausgaben nicht gegeben, der Vorsteuerabzug steht nicht zu. Es wird in folgender Höhe berichtigt.

Rauchwaren ***13*** Konto 5250

Vor dem Spruchsenat wurde dazu ausgesagt: "Die fehlerhafte Erfassung der Betriebsausgaben für Rauchwaren, welche unter Benutzung eines Zigarettenautomaten verkauft wurden, sei auf Grund eines Fehlers der Steuerberatungskanzlei ***53*** erfolgt. Es sei richtig, dass die Beschuldigte tatsächlich keine Zigarettenautomaten betrieben hat. Tatsächlich betreibt der Bruder der Beschuldigten, namens ***60*** ***73***, in der ***78*** in ***6***, eine Trafik. Die Geschäftsadresse des Lokales ***14*** in ***6*** befindet sich in der ***17*** in ***6***. ***60*** ***73*** habe im Zusammenhang mit der von ihm geführten Trafik Rauchwaren erworben bzw. verkauft. Die Buchhaltung der Beschuldigten sei vom Steuerberater ***53*** an Hand der ihn übergebenen Unterlagen erstellt worden. In den Belegen des von der Beschuldigten betriebenen Lokales ***14*** habe sich auch ein Kassabon für Rauchwaren befunden. Dieser Beleg sei vom Steuerberater irrtümlich in die Buchhaltung der Beschuldigten aufgenommen worden. Der Beleg habe tatsächlich Betriebsausgaben des ***60*** ***73*** für von diesem erworbene Rauchwaren betroffen."

Ist dieses Vorbringen zutreffend? Wurden tatsächlich Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens des Bruders der Beschuldigten mit Unterlagen aus dem Unternehmen der Beschuldigten in Ihrer Kanzlei vermischt? Wurden demnach beim Bruder der Beschuldigten diese Betriebsausgaben nicht berücksichtigt?

Kamen Unterlagen dieser beiden Unternehmen zeitgleich in Ihre Kanzlei?"

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Schriftliche Zeugenaussage des Zeugen ***3*** vom :

Sehr geehrte Frau Doktor, ich bedanke mich sehr herzlich für Ihr Verständnis bezüglich meines persönlichen Erscheinens und die Möglichkeit der schriftlichen Zeugenaussage.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

RAUCHWAREN:

Frau ***80*** betreibt in ***6*** seit Ende 2004 ein Restaurant (***14***) und in zwei Kilometern Entfernung, in ***9***, die Tanzbar ***8***. Das Restaurant war bereits 1995 durch ihre Eltern erworben worden, durch den Tod der ***66*** im Jahr ***82*** aber neun Jahre geschlossen geblieben.

Die Tanzbar ***8*** feierte vor zwei Jahren ihr 50-jähriges Bestehen und wurde von den Eltern gegründet.

In ***6*** betreibt ihr Bruder ***60*** eine Tabak-Trafik, die von der Großmutter und seinem Vater ***5*** sen. betrieben worden war.

In beiden Betrieben der Frau ***80*** gibt es die Möglichkeit Rauchwaren zu erwerben: in der Tanzbar über Bestellung beim Bedienpersonal, im Restaurant aus einem Rauchwaren-Automaten, der Eigentum des Bruders ***60*** ist und sich im Vorraum zu den Gasträumen befindet.

Sowohl die Buchhaltungsunterlagen für alle drei Betriebsstätten (2x Gastro,1x Trafik) wurden einmal im Monat vom Bruder ***60*** zu uns ins Büro in ***75*** gebracht und wurden damals von immer derselben langjährigen Mitarbeiterin entgegengenommen und verbucht. Über das RZL-Buchhaltungsprogramm wurden die monatlichen UVAs erstellt.

Diese Mitarbeiterin war auch für die Buchhaltung der Trafik des Bruders ***60*** zuständig, hat gebucht und die UVAs über das RZL-Programm erstellt.

Die Rauchwaren für das Tanzcafe in ***9*** wurden mittels Lieferschein/Rechnung in der Buchhaltung erfasst, die Erlöse anfangs über die Kassasturzmethode, danach über die Registrierkasse ermittelt. Die Rauchwaren die für den Automaten im Restaurant bestimmt waren, auch mit demselben Formular Lieferschein/Rechnung in der Buchhaltung der Trafik erfasst. Der Verkauf erfolgte entweder an den Gast direkt, der sich am Automaten bediente oder es wurde der bedienende Kellner ersucht, ihm mittels mitgegebenem Geldes die Zigaretten zu bringen. Diese Rauchwarenerlöse waren und werden in der Trafik erfasst, die Betriebsausgabe in der Trafik ist durch den Wareneinkauf vom Großhändler (z.B. Tobaccoland) gegeben. Der Beleg in der Buchhaltung der Trafik war als Unterlage für die Befüllungen des Automaten gedacht gewesen. Dazu ist noch zu bemerken, dass die Trafik an mehreren Standorten über Rauchwarenautomaten verfügt, deren Befüllung zur damaligen Zeit jeweils auf einem Lieferschein festgehalten wurde. Erst durch die Installation eines Bonierprogramms im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht, läuft die Befüllung der Automaten über dieses.

Die Erlöstrennung erfolgte bis 2007 und 2008, ausgehend vom Wareneinkauf durch Hochrechnung (kalkulatorische Erlöstrennung) anhand des Rohaufschlages, danach in beiden Betrieben mit einem Registrierkassensystem nach dem tatsächlichen Verkauf. Bei ersterem System der Hochrechnung konnte nicht berücksichtigt werden, ob die Ware schon verkauft war oder sich noch im Lager befand. Der Ausgleich erfolgte über das ganze Jahr, sodass z.B. ein Umsatz aus einer größeren Menge Wein der im März eingekauft wurde, zu einem großen errechneten 20%igen Anteil am Gesamtumsatz im März führte, dadurch den 10%igen Umsatzanteil im März kürzte, und in den folgenden Monaten sich das wieder ausglich. Die Mitarbeiterin die beide Betriebe buchte, hat durch einen nicht mehr aufzuklärenden Gedankenfehler den sich in der Belegsammlung der Trafik befindenden Lieferschein und mit "Restaurant" als Ort der Aufstellung des Automaten bezeichnet war, in der Buchhaltung des Restaurants erfasst. Es gab in den ersten Jahren des Restaurantbetriebes, ab Ende 2004 große Probleme mit dem Personal und konnten diese erst durch die Anstellung einer Italienerin als Köchin nach und nach ausgemerzt werden. Frau ***80*** war durch die Doppelfunktion in der Tanzbar und dem Restaurant mehr als ausgelastet. Ihr Gatte ist 2008 plötzlich verstorben und dieses traurige Ereignis zusammen mit der doppelten Belastung in den Betrieben, führte leider zu geringeren Kontrolltätigkeiten, bzw. Kontakten mit der WT-Kanzlei.

Anlässlich der Vorprüfung (2007 bis 2010) sind wir auf den Fehler mit den Rauchwaren draufgekommen der zu einem Teil der Nachforderung führte.

Die nächste Prüfung durch Herrn ***79*** erfolgte während des noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens die erste Prüfung betreffend, wobei die Jahre 2011 und 2012 bereits erklärt waren, leider mit demselben Fehler die Rauchwaren betreffend. Das Jahr 2013 war zwar aufgebucht gewesen, auch mit demselben Fehler, jedoch wurde dieser anlässlich der Bilanzierung eliminiert und weder Aufwand noch Vorsteuer geltend gemacht. Somit ist 2013 keine Abgabenverkürzung aus dem Titel Rauchwaren erfolgt.

BIERBEZUG ***26***:

Anlässlich der Vorprüfung wurde der Klientin vorgehalten, in den einzelnen Jahren von der Fa. ***26*** Einkäufe von Getränken, vorwiegend Bier, dergestalt vorgenommen zu haben, als zeitgleich mit der Zustellung "offizieller" Ware auch "schwarze" Ware geliefert worden sei. Diese sei bei ***26*** als Rampenverkauf mit einer Kundennummer, die auf ***8*** hindeutete, ersichtlich gewesen.

Weder Frau ***80***, noch ihr Bruder ***60*** oder ihr Vater ***5*** sen. sind in den ganzen Jahren des Prüfungszeitraumes bei ***26*** in Leibnitz gewesen um Rampenkäufe zu tätigen. Im Verfahren wurde beantragt, dass von der Abgabenbehörde Niederschriften mit den Zustellern der Fa. ***26*** beigebracht werden sollen welche die Ansicht der Behörde, es sei nicht an der Rampe abgeholt worden, sondern zeitgleich bei Zustellung der Ware mit Rechnung, geliefert worden, untermauern. Dies konnte das BFG nicht erbringen, somit ist dieser Punkt im Verfahren beim BFG fallen gelassen worden.

Es gab durch abenteuerliche Kalkulationen durch den Vorprüfer, und ich weiß als ehemaliger Betriebsprüfer von was ich spreche und schreibe, riesige Kalkulationsdifferenzen. Die erste Niederschrift zu einer Schlußbesprechung wurde uns mit einer Nachforderung von rund € 280.000,- und dem Verlangen nach Rechtsmittelverzicht präsentiert; bei Weigerung diesen zu unterschreiben werde man anfahren. Nach einigem Hin- und Her landete eine zweite Niederschrift mit einem etwas geringeren (€ 264.000,-) Mehrergebnis bei uns, und schlußendlich die dritte Niederschrift, mit einem Mehrergebnis von rund € 115.000,-. Im Rechtsmittelverfahren wurde uns die Behandlung durch das BFG erst nach einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewährt.

Von der Bp wurde beanstandet, dass der Biereinkauf sich innerhalb des Prüfungszeitraumes, für die Bp unerklärlich, vermindere und dies auf einen Schwarzeinkauf hindeute. Von uns wurde argumentiert, dass die Umstellung auf italienische Küche den Weinumsatz habe ansteigen lassen und sich der Biereinkauf tatsächlich und auch rechnerisch insofern verminderte, als man bei der Brau-Union weniger Bier eingekauft habe und aufgrund eines günstigeren Einkaufspeises bei ***26*** eben mehr. Ich musste über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes die Einkaufsbelege der Brau-Union vorlegen. Aus diesen war ersichtlich, dass die Flasche Bier brutto 79 Cent kostete, von diesem ein rund 10%iger Nachlass abzuziehen war, sodass der EKP um die 72 Cent pro Flasche ausmachte. Bei ***26*** hingegen konnte man eine Flasche Bier um 53 Cent erstehen, wobei es sich um eine andere Produktbezeichnung, der Inhalt geschmacklich aber dem Brau-Union-Bier sehr ähnlichem Bier handelte. Eine von mir angestellte Mengenverprobung der Flüssigkeiten Bier und/oder Wein hätte bewiesen, dass bei Frau ***80*** nur Alkoholiker Gäste seien. Hat doch dieselbe Menge Wein wie Bier durch den höheren Alkoholgehalt einen ungleich höheren Berauschungseffekt. Was wurde aus meinem Argument? Nur heruntergespielt und lächerlich gemacht.

Auch anläßlich der Folgeprüfung durch Herrn ***79*** wurde ein Einkauf ohne Rechnung bei ***26*** behauptet. Mein Einwand, dass wir dies bei der Vorprüfung schon umfangreich besprochen hatten und das BFG keinen Beweis für eine "Schwarzlieferung" habe führte zur Unterbrechung der Prüfung und der Zusage, dass wenn beim Verfahren vor dem Höchstgericht bei der Bier-Geschichte nichts herauskomme, bei ihm diesbezüglich auch nichts sein werde. Die Rauchwarenfeststellung und Nutzungsdauer einer Fotovoltaikanlage waren von uns anerkannt worden.

Wie sind mit rechtlicher Unterstützung durch Prof. Dr. Urtz aus Wien bis zu den Höchstgerichten (VwGH und VfGH) gegangen, da das Bp-Verfahren in einer Art und Weise geführt worden war, wie ich es in meiner langjährigen Praxis noch nie erlebt habe. Ich erspare mir Details, das brächte heute nichts.

Mehr als erstaunt war ich über die Begründung des VwGH, die auf einer Darstellung des Finanzamtes ***75***-Umgebung beruhte. Unser bewiesenes Argument, dass die wertmäßige Mindermenge beim Biereinkauf auf einem geringeren Einkaufspreis beruhe wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgetan, dass es mit dem geringeren Einkaufspreis nicht stimme und das Bier bei der Brau-Union gleich viel oder gleich wenig gekostet habe, wie das von ***26***. Damit wolle man beweisen, dass Bier ohne Rechnung eingekauft worden sei.

Mit der letzten VfGH-Entscheidung war das Verfahren endgültig beendet worden. Frau ***80*** hat mehr als hunderttausend Euro, meiner Ansicht nach ungerechtfertigt, nachzahlen müssen.

Es hat mir als langjährigem Praktiker keine Ruhe gelassen um draufzukommen, wie das Finanzamt eine solche, der Aktenlage widersprechende Begründung liefern konnte.

Des Rätsels, um nicht zu sagen der Unwahrheit Ursache, fand ich relativ rasch heraus. Wir haben den Wareneinkauf seit vielen Jahren getrennt nach Warengattungen verbucht. Es gab Konten für die Einkäufe von Bier, Wein, Spirituosen, alkoholfreien Getränken, Küchenwaren, Rauchwaren, eventuell sonstige Zutaten. Aufgrund dieser Trennung konnte kalkulatorisch nachgeprüft werden, ob die Umsätze stimmten, bzw. erforderliche Trennungen in 20%ige und 10%ige Umsätze durchgeführt werden, da es mit den alten Kassen allein nicht möglich war. Aus den Zeiten als es noch die Alkoholabgabe gab, haben wir den Biereinkauf in "alkoholisches" und "alkoholfreies" Bier getrennt und auf zwei verschiedenen Konten verbucht. Das wurde beibehalten als die Alkoholabgabe aufgehoben wurde, aus der Gewinn- und Verlustrechnung ist dies ersichtlich. Ersichtlich war dies aber auch aus Jahresaufstellungen der Brau-Union, auch in diesen waren die beiden Sorten, alkoholisch und alkoholfrei, getrennt angeführt gewesen.

Es tut mir leid dies sagen zu müssen und als ehemaliger Betriebsprüfer in diesem Finanzamt ***75***-Umgebung, sage ich das bewusst: Unkenntnis oder Unvermögen, was anderes konnte nicht dahinterstecken. Die Berechnung des Finanzamtes, um einen gleich niedrigen Einkaufspreis bei der Brau-Union wie bei ***26*** zu beweisen lautete:

Summe der Einkäufe an alkoholischem Bier, dividiert durch die Anzahl der Flaschen an alkoholischem UND alkoholfreiem Bier, ergibt den Einkaufspreis pro Flasche an alkoholischem Bier !!!

Diesbezüglich verweise ich auf Seite 4, letzter Absatz des beiliegenden Schreibens an den VwGH.

Und das bei vorgelegten Einkaufsbelegen, Vorliegen einer Jahresaufstellung der Brau-Union, Nachweis unrichtigster Nachkalkulationen durch die Bp. Dem angeblichen Star-Prüfer beim FA ***75***-Umgebung kann Unwissenheit oder Nichtkönnen nicht als Entschuldigung für seine Schnitzer konzediert werden, war er doch laut seinen Angaben auf seiner Homepage in der Privatwirtschaft als Kostenrechner, Kalkulant und Controller tätig gewesen. Überdies pries er im Internet ein betriebswirtschaftliches Programm für diverse kaufmännische Berechnungen an.

Mit welchen unrichtigen Darstellungen noch argumentiert wurde, zeigt die Aussage des BFG bezüglich Rohaufschlagsermittlung bei den alkoholfreien Getränken. Der Prüfer hat eindeutig eine falsche Methode angewendet und einen durchschnittlichen RAK ( Rohaufschlagskoeffizient) von über 9 errechnet. Ich habe ihm durch die richtige Methode bewiesen, dass der durchschnittliche RAK nur 6,4 betrug. Die Methode wird im Fachjargon "Mischungsrechnung" benannt, das habe ich auch im Rechtsmittelverfahren so genannt und auf die eingereichten Excel-Tabellen hingewiesen. Vom BFG wurde ein Minimalbetrag in Abzug gebracht und argumentiert, man habe ohnehin meinen Einwendungen betreffend "Mix-Getränken" durch einen Abschlag Rechnung getragen. Was ein Mix-Getränke, wie z.B. Cola-Zitron oder ein Weißer Spritzer mit der sachgerechten Ermittlung eines RAKs zu tun, erschließt sich mir nicht.

Ergänzend bemerke ich noch, dass bei einer vorangegangenen Prüfung (Prüferin Frau ***61***) auch eine Kontrollmitteilung auf schwarze Biereinkäufe hinwies. Es stellt sich jedoch heraus, dass die Zusteller, damals der Brauerei ***62***, an Freunde oder gut Bekannte in der Kfz-Werkstätte (glaublich ***63***) in ***9*** das Bier sehr günstig abgaben, war doch für die "Privatverkäufe" weder Alkoholabgabe noch Getränkeabgabe in Rechnung gestellt worden, da dieses Bier ja auf eine Unternehmerin, damals die Mutter der Frau ***80***, fakturiert worden war.

Beim Abschluß der Prüfung durch Herrn ***79*** kam wieder die Kontrollmitteilung ***26*** ins Spiel, und offenbar war durch die falsche Darstellung des Bier-Einkaufspreises im Verfahren vor dem VwGH, für ihn beim Bier doch was gewesen, sodass es zu einer Hinzurechnung kam. Die vorangegangene Prüfung hat außer der gewaltigen Nachforderung auch etliche tausend Euro an Rechtskosten verursacht.

Um wieder das ganze Prozedere eines Rechtsmittelverfahrens mit dem FA ***75***-Umgebung nicht durchstehen zu müssen, ließen wir den Rechenstift Regie führen: die Nachforderung von circa € 8.000 -war weitaus weniger als die Kosten einer Berufung. Manchmal soll und muss man die Zähne zusammenbeißen und pragmatisch denken. Ein Eingeständnis finanzstrafrechtlicher Ungereimtheiten ist dies aus unserer Sicht nicht.

Wie das Rechtsmittelverfahren betreffend vorangegangene Bp abgelaufen war, ließ uns an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zweifeln, deswegen hatte ich der Klientin geraten, den Bp-Bescheid nicht zu beeinspruchen.

Ich bin eigentlich froh, dass ich meine Aussage schriftlich erstatten konnte. Nicht nur dass ich dadurch bei unserem wahrscheinlich letzten gemeinsamen Stammtischausflug mitmachen kann, sondern auch die Schriftlichkeit eine bessere Darstellung erlaubt, als eine mündliche.

Zur Ersichtlichmachung meiner vorgestellten Schilderungen sende ich entsprechende Unterlagen mit."

Die im Vorverfahren zur mündlichen Verhandlung beigeschafften Unterlagen sowie die Angaben des Zeugen wurde an die beiden Verfahrensparteien verschickt und sind ihnen (wenn die Zeugenangabe auch knapp) vor der mündlichen Verhandlung zugegangen.

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgebracht und festgestellt:

"Es wird bekannt gegeben, dass statt Frau ***35*** Frau ***68*** als Amtsbeauftragte einschreitet. Kein Einwand

Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

V fragt bei den Parteien an, ob sie die Angaben des schriftlich als Zeugen einvernommenen steuerlichen Vertreters ***3*** erhalten haben.

Vert.: Ja, gestern.

AB: Ich erst heute früh.

Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass bereits mit Vorhalt der V. bekanntgegeben wurde, dass hinsichtlich der Anlastung für das Jahr 2012 Verjährung eingetreten sei.

Vertr.: Daher beziehen sich meine weiteren Ausführungen nur auf das Jahr 2013. Im Lokal meiner Mandantin wurde von ihrem Bruder ein Zigarettenautomat aufgestellt. Wegen des Monopols zu Rauchwaren ist es generell erforderlich, eine gesonderte Bewilligung für deren Handel zu bekommen, was aber bei der Aufstellung in einem Lokal als Vorgabe entfällt. Für den Nachweis der Aufstellung im Lokal der Besch. hat ihr Bruder einen eigenen Beleg erstellt. Dabei ist es sichtlich in einigen Jahren dazu gekommen, dass eben auch dieser Beleg mit den Unterlagen für sein Unternehmen beim steuerlichen Vertreter gelandet ist. Dazu wird auch auf die schriftlichen Zeugenangaben von ***3*** verwiesen. Der Jahresumsatz zu den Rauchwaren beträgt ca. 6.500 bis 7.000 Euro, daher deckt dieser selbst erstellte Beleg auch nur einen kleinen Teil ab und hat meine Mandantin zu diesem Faktum keinesfalls eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Zum Thema ***26***: Dazu war ich stets der Ansicht, dass es bei der Firmenleitung der ***26*** kein Strafverfahren gegeben hat. Wir haben aber bis heute keine Ausgangsrechnung zu Schwarzbezügen meiner Mandantin bekommen, sondern lediglich die Zuordnung der Rampennummer ***76***, über die sie neben den offiziellen Lieferungen eben weitere Getränke bezogen haben soll. Zu diesem Thema hat sich ja auch der steuerliche Vertreter sehr emotional in seinen schriftlichen Ausführungen geäußert.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt die Beschuldigte an:

V.: Das hat der Spruchsenat aufgenommen:

durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von zumindest € 3.500,00. Sie besitzen ein Vermögen in Form von Liegenschaften und Ersparnissen (über deren Höhe sie nicht bereit waren Auskunft zu geben), keine Schulden, keine Unterhaltspflichten.

Haben Sie dazu Ergänzungen?

Besch.: Nein. Das ist zutreffend.

V: Die angelastete Einkommensteuerverkürzung 2012 ist verfolgungsverjährt, da der Prüfungsauftrag nach § 99 FinStrG nur die Jahre 2011 und 2013 betroffen hat und die Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Dazu wird das Verfahren einzustellen sein.

Es geht demnach nur noch um zwei Taten (Verkürzungen betreffend das Jahr 2013) USt 2013 in der Höhe von € 920,36 und Einkommensteuer 2013 in der Höhe von € 1.879,00.

Die Beschuldigte ist seit vielen Jahren als Gastwirtin selbständig erwerbstätig. Sie betrieb im ursprünglich inkriminierten Tatzeitraum der Jahre 2011 bis 2013 die "***8*** Tanzbar" in ***9*** und das Restaurant "***14***" in ***6***.

Es hat bei ihrem Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung gegeben, die zu Zuschätzungen wegen nicht vollständig erfassten Umsätzen geführt hat, wobei diese auf Kontrollmaterial der Firma ***26*** Getränkelieferung GmbH beruhen. Weiters wurde Betriebsaufwand aus dem Titel Rauchwaren und Vorsteuerabzug dazu nicht anerkannt.

Im Vorverfahren des BFG zur heutigen Verhandlung wurden Unterlagen aus dem Prüfungsverfahren der ***26*** beigeschafft und diese Unterlagen vor der Verhandlung den beiden Verfahrensparteien in Kopie übermittelt. Daraus ergibt sich zusammengefasst:

Zuschätzungen auf Grund der Lieferungen von ***26***:

"Konditionenliste 252 mit Zuordnung der Rampennummer ***76*** und der Bezeichnung Rest Cafe-Bar "***14***" Inh. ***Bf1*** und Tanzbar ***8*** Inh. ***Bf1***.

Einvernahme ***37*** vom :

Frage: Bitte erklären Sie, was der auf zahlreichen Barverkaufsbelegen der Fa ***26*** GmbH angebrachte Vermerk "Rampenverkauf" zum Inhalt hat.

Antwort: Der Rampenverkauf war für uns grundsätzlich ein Barverkauf gegen Barzahlung. Barzahlung, die der Fahrer bei der Warenzustellung sofort kassiert hat. Es hat sich beispielsweise so zugetragen, dass wir den Kunden angerufen haben und der Kunde gibt seine Bestellung durch. Die Kunden haben Konditionsliste, das sind Rabattlisten, und bekommt der Kunde bei der Bestellung von Waren sowohl beim betrieblichen Einkauf als auch beim Rampeneinkauf dieselben Konditionen. Diese Konditionen hängen mit der Rampennummer zusammen, das ist eine dreistellige Nummer, die grundsätzlich einem Kunden zuzuordnen ist.

Mir wird nunmehr eine Liste mit Rampennummern und dazu angeführten Kunden, die im Rahmen der Durchsuchung bei der Fa. ***26*** sichergestellt wurde, vorgelegt.

Frage: Können Sie bestätigen, dass die Zuordnung von Kunden zu diesen angeführten Rampennummern zutrifft?

Antwort: Grundsätzlich ist es richtig, dass die angeführten Kunden den jeweiligen Rampennummern zuzurechnen sind. Sofern kein Mitarbeiter einen Fehler gemacht hat, wird das stimmen. Ich möchte noch anmerken, dass Rampennummern nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden durchaus auf einen neuen Kunden übergegangen sind. Dies bedeutet, dass ich grundsätzlich bestätige, dass die Zuordnung einer Rampennummer zu einem Rampenkunden nur für jenen Zeitraum Gültigkeit hat, für den auch eine offizielle (gemeint ist damit betriebliche) Geschäftsbeziehung unterhalten wurde.

Frage: Im Rahmen der ***26*** wurde zu den angeführten Rampennummern im elektronischen System eine sogenannte Rampenstatistik geführt, aus der für den Zeitraum 2007 bis 2015 Menge und Art von Waren nachvollziehbar ist, die zu den einzelnen Rampeneinkäufern geliefert wurden. Können Sie das bestätigen?

Antwort: Ich gehe davon aus, dass diese Statistik stimmt.

Frage: Bitte nehmen Sie dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen Kunden der FA ***26*** auch als Rampenkunden einkaufen konnten.

Antwort: Alle Kunden, die bei der Fa ***26*** eingekauft haben, konnten in der Regel auch Rampenkunden sein. Die Rampennummer hat es nur wegen der hinter diesen hinterlegten Verkaufskonditionen gegeben. Die Kundennummer wird zu jedem Kunden angelegt und sind bei dieser Kundennummer die Konditionen hinterlegt. Zugleich werden bei der zugehörigen Rampennummer die gleichen Konditionen hinterlegt.

Mail der ***54*** v. an ***55***: Im Namen und Auftrag von Herrn ***37*** wird mitgeteilt: Aus den Aufzeichnungen, die bei der ***26*** Getränkeerzeugung und Vertrieb GmbH geführt wurden und welche auch der Finanzbehörde aufgrund der am durchgeführten Hausdurchsuchung vorliegen, geht hervor, dass die Rampennummer ***76*** zu diesem Zeitpunkt der Tanzbar ***8*** zugeordnet wurde.

Zeugenaussage ***44*** v. :

"Erinnerlich arbeitete ich von Mitte 2009 bis 2013 als Kraftfahrer in Vollzeit bei der Firma ***26*** GmbH. Ich war als Tourenfahrer tätig. Anfangs war ich Springer, dann fuhr ich vorwiegend die ***65*** Seite. In der Früh war mein Lkw bereits beladen. Erinnerlich hatte ich eine Mappe, in welcher Rechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, alles in elektronischer Form, enthalten waren. Weiters befand sich in dieser Mappe als Deckblatt die Fahrerabrechnung (siehe Beispiel Anlage 3). Ich hatte in meiner Mappe immer wieder zwei verschiedene Arten von elektronischen Rechnungen, die eine war mit dem Kundennamen und der Anschrift versehen (siehe Beispiel Anlage 1) und die zweite lautete lediglich auf Rampenverkaufsrechnung mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 2). Bei den Rampenverkaufsrechnungen war ein Schmierzettel dabei, auf welchem die dreistellige Nummer und der dazugehörige Kundenname standen. Wenn ein Wirt Rampenverkaufsrechnungen bekam, war die dreistellige Nummer beim Wirt immer gleich. Jeder betreffende Wirt hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Die Waren aus den Rampenverkaufsrechnungen wurden immer beim betreffenden Wirt abgelegt."

Zeugenaussage ***45*** v. :

"Ich halte meine Aussagen, welche ich am und am im Zuge meiner Zeugenvernehmung vor Beamten der Steuerfahndung gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht.

Frau ***66*** wird zur Bedienung des elektronischen Rechnungsprogrammes, welches auch derzeit noch in der Firma ***26*** GmbH verwendet wird, vernommen.

Die letzten 10 Jahre wurden die Kunden mit Rampennummern mit gleichen Preislisten ausgestattet wie unter der offiziellen Kundennummer. Die Rampennummern werden wie normale Kunden angelegt. Die offiziellen Kundennummern sind nicht mit der diesem Kunden zugeordneten Rampennummer verknüpft.

Die Aufteilung der Waren in offiziell und Rampenverkauf ist im System nirgends hinterlegt, die gewünschte Aufteilung wird von den Damen selbst mitgeschrieben, hierüber gibt es keine Aufzeichnungen.

Eine Rampenverkaufsnummer war während der aufrechten Geschäftsbeziehung immer einem Kunden zugeordnet, diese konnte aber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sehr wohl an einen anderen Kunden vergeben werden.

Der Buchstabe vor der Rampenverkaufsnummer in der Rampenverkaufsnummernliste (siehe Anlage 1) bedeutet den Anfangsbuchstaben des Namens der Telefonistin: R = ***56***, W = ***57***, P = ***58***, L = ***59***."

Zeugenaussage ***46*** v. :

"der Kunde gesagt hat, die Bestellung soll "Hälfte Hälfte" aufgeteilt werden, oder der Kunde sagte mir "für den Keller". Ich wusste dann, dass ein Teil der Bestellung auf die Kundennummer, welche mit dem genauen Kundennamen und Adresse hinterlegt war, in den PC eingegeben wurde. Jene Bestellung, welche auf "Hälfte Hälfte" oder "Keller" usw. lautete, wurde mittels einer dreistellige Nummer im PC eingegeben. Damit ich gewusst habe, welche dreistellige Nummer der jeweilige Kunde hat, gab es im Büro eine Liste (siehe Beispiel Anlage 1), in welcher alle dreistelligen Nummern den entsprechenden Kunden zugeordnet waren. Der betreffende Kunde hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Dies war schon deshalb notwendig, weil bei dieser dreistelligen Nummer die jeweiligen Konditionen der betreffenden Kunden hinterlegt waren. Nach dem Disponieren, habe ich am Nachmittag die Rechnungen ausgedruckt und in den jeweiligen Fahrermappen abgelegt. Beim Ausdruck gab es immer wieder zwei verschiedene Rechnungsarten. Die eine Rechnung lautete auf den Kundennamen und die Adresse (siehe Beispiel Anlage 2) und die andere Rechnungsart lautete auf "Rampenverkauf ..." mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 3). Wenn die Rampenverkaufsbestellung in den Computer eingegeben wurde, habe ich auf einem Schmierzettel bereits mitgeschrieben, welche Rampenverkaufsnummer welchem Kunden gehört und habe ich danach die Rechnungen auch den betreffenden Kunden zugeordnet. Ich habe vom Disponenten gesagt bekommen, welchem Fahrer welche Rechnungen zuzuteilen sind."

Zeugeneinvernahme ***47*** :

"Seit wann sind Sie in der Firma ***26*** beschäftigt? Ich bin seit 1999 bei der Firma ***26*** beschäftigt.

Welche Arbeiten verrichten Sie in der Firma? Ich bin Telefonistin. Und ich bekomme eingehende Anrufe herein, entweder über die Zentrale vermittelt oder wenn…

Nehmen Sie auch Bestellungen von Kunden entgegen?

Ja.

Manchmal gibt es auch einfach eine 1. und 2. Rechnung für denselben Rechnungsempfänger und manchmal ist auf der 2. Rechnung dann kein Name. Wie das verrechnet wird, weiß ich nicht. Ich notiere nur in der Bestellung, dass es zwei Rechnungen gibt.

Befragt zu Anlage 3 gebe ich an:

"Rampenverkauf" heißt de facto auch "ohne Rechnung". Die dreistellige Nummer steht jeweils fix für einen speziellen Kunden, wir Telefonistinnen haben jeweils einen "Nummernblock", es kommt auch vor, dass Kunden nur so bestellen, das heißt gar nichts offiziell bestellen. Diese Listen, welcher Kunde welche 3stellige Nummer hat, müssten auch bei allen Telefonistinnen an ihren Arbeitsplätzen aufliegen."

Zeugeneinvernahme ***48***:

Ich war von 1991 bis Ende 2013 in der Firma ***26*** als Büroangestellte in Vollzeit tätig. Ich habe die Fahrerabrechnungen gemacht.

Hinten in den Fahrermappen waren dann auch die Rampenverkaufsrechnungen und dazugehörig der jeweilige elektronisch gefertigte Retourschein. Das Leergut für die Rampenverkaufsrechnungen wurde von mir ganz gleich eingegeben, wie die normalen Rechnungen. Die Rechnung wurde von mir entweder über die dreistellige Rampenverkaufsnummer oder die elektronische Rechnungsnummer aufgerufen. Die dreistellige Nummer hat immer einem Kunden gehört. Dass diese Rampenverkaufsnummern immer den gleichen Kunden zugeordnet waren, habe ich gewusst, ich hatte aber damit nichts zu tun."

Im Prüfbericht ist unter der Bezeichnung 2013 eine Auflistung der gelieferten Getränke der ***26***, dies betrifft Coca Cola, Clausthaler, Schweppes Tonic, Schweppes Ginger, Schweppes Bitter und Puntigamer, genannt werden dazu die Anzahl der gelieferten Flaschen und dies wird mit den Nettoverkaufspreis pro Einheit hochgerechnet, woraus sich der vom Prüfer errechnete Schwarzumsatz von Netto Euro 3.426,80 ergibt.

Wollen Sie dazu noch etwas sagen?

Besch.: Ich kenne den genannten Fahrer nicht und verstehe diese Verallgemeinerung auch nicht. Ich bestreite weiterhin, Schwarzlieferungen von der Firma ***26*** erhalten zu haben. Ich kenne die Rampennummer ***76*** nicht.

AB: Haben Sie offizielle Einkäufe bei der Firma ***26*** getätigt und die genannten Produkte verkauft?

Besch.: Ja, diese Getränke verkaufe ich auch heute noch.

AB: Wie haben Sie bei ***26*** eingekauft?

Besch.: Ich wurde immer am Mittwoch angerufen und sollte der Firma ***26*** telefonisch meine Bestellung durchgeben. Es ist erforderlich, am Vortag bis spätestens 13:00 Uhr eine Bestellung vorzunehmen, damit am Donnerstag geliefert werden kann.

AB: War das im Jahr 2013 auch so?

Besch.: Ja.

AB: Haben Sie auch Naturalrabatte bekommen?

Besch.: Ja, diese Rabatte waren aber auf der Rechnung ausgewiesen.

AB: Haben Sie die Unterlagen (vorgehalten wird eine Kopie der Rampennummer ***76***) bekommen?

Besch.: Ja, aber ich kann es mir nicht erklären.

V: Es gibt auch im Akt nunmehr Konditionslisten mit der Zuordnung Konditionsliste 252 Rampenverkauf ***76*** Leibnitz Restaurant ***14*** und Tanzbar ***8***.

Vert.: Wurde die Warenübernahme damals mehrheitlich von Ihrem Vater vorgenommen?

Besch.: Ja.

Vertr.: Ich beantrage die Einvernahme des heute anwesenden Zeugen ***5*** sen. zum Beweis, 1. dass keine Schwarzlieferungen der Firma ***26*** an das Unternehmen der Besch. ergangen sind und zudem der Zeuge diversen Bekannten gesagt habe, dass sie bei der Firma ***26*** Getränke vergünstigt beziehen könnten, wenn sie sich bei diesen Einkäufen auf das Unternehmen ***8*** beziehen.

V: Themenbereich 2: Rauchwaren.

Dazu hat ***3***, der steuerliche Vertreter, nunmehr als Zeuge schriftlich befragt unter Wahrheitspflicht angegeben. Er bestätigt Ihr Vorbringen, dass die Erfassung der Rauchwaren als Betriebsausgabe auf ein Versehen der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei zurückzuführen ist.

Besch: und AB verzichten auf eine Verlesung der Angaben des steuerlichen Vertreters. Es werden von der Vorsitzenden nur kurz die Inhalte dargestellt.

Zeuge ***5*** jun., geb. ***69***, gibt nach WE und Belehrung über ein Entschlagungsrecht § 104 FinStrG als Angehöriger nach § 72 StGB an:

Ich will aussagen.

V: Es geht um eine abgabenbehördliche Prüfung des Gastgewerbebetriebes ihrer Schwester für das Jahr 2013. Im Jahr 2013 hatten sie im Unternehmen ihrer Schwester einen Zigarettenautomaten aufgestellt?

Z 1: Ja, das ist richtig.

V: Sie selbst sind auch unternehmerisch als Trafikant tätig gewesen. Ihr Steurrberater war auch die Kanzlei ***3***.

Z 1: Ja, das ist richtig.

V: Haben sie auch Unterlagen aus dem Unternehmen ihrer Schwester zum Steuerberater gebracht?

Z 1: Nein, das habe ich nicht.

V: Im Zuge der Prüfung wurden Betriebsausgaben für Rauchwaren und ein Vorsteuerabzug bei ihrer Schwester nicht anerkannt. Dazu hat der Steuerberater soeben als Zeuge ausgesagt, dass diese Betriebsausgabe deswegen unrichtig geltend gemacht wurde, weil er von ihnen sowohl Unterlagen für das Gastgewerbe als auch für ihren Betrieb die Trafik in einem bekommen hat und seine Mitarbeiterin das nicht getrennt hat, nicht erkannt hat.

Z 1: Ich habe keine Belege zum Steuerberater gebracht.

V: Gemeint sind die Belege für das Unternehmen ihrer Schwester und eben auch ein Beleg über Betriebsausgaben für Rauchwaren. Solche Unterlagen haben sie nicht dem Steuerberater gebracht?

Z 1: Nein

V: Der Vert. hat heute gesagt, dass sie einen eigenen Beleg selbst gemacht haben für den Automaten, der im Lokal ihrer Schwester aufgestellt war, zum Nachweis des Aufstellungsortes, weil man dafür dann keine gesonderte Bewilligung gebraucht hat (Rauchwarenhandelsmonopol). Ist das richtig?

Z 1: Da braucht man keine Bewilligung.

V: Haben sie auch dafür extra einen Beleg ausgestellt?

Z 1: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.

R: Hängt der Automat noch immer dort?

Z 1: Ja, der hängt noch immer dort. Ich weiß nicht, was gemeint ist.

Vert.: Sie haben mir das letzte Mal in der Kanzlei erzählt, dass sie einen Beleg erstellt haben für den Fall einer Prüfung wegen des Tabakmonopols.

Z 1: Ich habe was geschrieben, aber ich weiß nicht mehr was.

V: Aufgrund dieses Beleges, dass der Automat zu ihrer Trafik gehört, bucht aber doch dann der Steuerberater keine Betriebsausgabe. Haben sie einen Beleg erstellt, auf dem die Umsätze mit dem Zigarettenautomaten oder die Anzahl der verkauften Zigaretten oder die Anzahl der dafür eingekauften Zigaretten ersichtlich war, sodass der Steuerberater Vorsteuern buchen und Betriebsausgaben geltend machen konnte?

Z 1: Sicher muss irgendwo ein Beleg gewesen sein. Ich kann mir aber nicht erklären, wie der ausgeschaut haben kann und habe auch keinen Beleg aus dem Unternehmen meiner Schwester dem Steuerberater gegeben.

V an die Besch.: Sie sagen, dass Sie die Unterlagen an den Steuerberater weitergegeben haben. Wie hat demnach der Beleg ausgesehen, der in mehreren Jahren zu einem Vorsteuerabzug und einer Betriebsausgabe geführt hat und wie kam er zu den Unterlagen ihres Unternehmens?

Besch.: Das war so ein Beleg wie ein Lieferschein. Mein Bruder wohnt an der Adresse des Lokals ***14***, daher ist es so, dass ich alle Unterlagen zusammensammle und sie gesammelt dem Steuerberater überbracht habe. Es wird wohl so gewesen sein, dass ich auch die Unterlagen für das Unternehmen meines Bruders in einem mit meinen Unterlagen dem Steuerberater gegeben habe.

V: Regelmäßig, monatlich?

Besch.: Ja

Z 1: Ja, meine Schwester hat auch meine Unterlagen dem Steuerberater gebracht.

***70***: Bestücken sie den Automaten und haben sie dazu Stücklisten?

Z 1: Ich bestücke zwar den Automaten, habe aber keine Stücklisten.

***70***: Sie unterscheiden beim Einkauf nicht zwischen Trafik und Automat?

Z 1: Nein.

***70***: Sie haben einen zentralen Einkauf, aber mehrere Verkaufsstellen?

Z 1: Ja.

Vert.: Sie haben doch nicht absichtlich auch einen Beleg über Rauchwaren zum Betriebsausgabenbereich dem Steuerberater vorgelegt?

Besch.: Nein, warum sollte ich das tun.

Vert.: Wie viele Automaten haben sie zusätzlich zur Trafik?

Z 1: 5

Vert.: Haben sie Aufzeichnungen, wieviel bei welchem Automaten verkauft wird?

Z 1: Ja

Vert.: Zeichnen sie nur den Umsatz auf oder auch die Zigarettensorte?

Z 1: Nur den Umsatz.

Vert.: Können sie den Jahresumsatz schätzen?

Z 1: Das mag bei diesem Automaten zwischen 5.000 und 6.000 Euro liegen.

Keine weiteren Fragen, keine Zeugengebühren.

Zeuge 2 ***5*** sen., geb. ***71***, wohnhaft in ***18***, ***72***

Nach WE und Belehrung über ein Entschlagungsrecht gibt der Zeuge an: Ich will aussagen.

V: Es geht um eine Prüfung beim Gastgewerbeunternehmen ihrer Tochter, wobei aufgrund von "Schwarzeinkäufen" bei der Firma ***26*** über die Rampennummer ***76*** eine Umsatzzuschätzung vorgenommen wurde. Ihre Tochter hat gesagt, dass im Regelfall Sie die Lieferungen der Firma ***26*** entgegengenommen habe. Unsere Prüfung betrifft das Jahr 2013. Ihre Tochter bestreitet Getränkeschwarzlieferungen zu der Rampennummer ***76*** bekommen zu haben. Heute wurde gesagt, dass sie Privatpersonen gesagt haben sollen, dass sie auf das Lokal Einkäufe bei der Firma ***26*** tätigen und damit Rabatte bekommen sollen. Was sagen sie dazu?

Z 2: Ich habe meistens die Zustellungen der Firma ***26*** bekommen.

V: Haben sie auch die Bestellungen aufgegeben?

Z 2: Nein, das habe ich nicht.

V: Sind auch Lieferungen ohne Rechnung gekommen? Barverkäufe?

Z 2: Ich habe nur die Lieferungen mit Rechnungen übernommen und kontrolliert.

V: Und zu dem Thema Einkäufe bei ***26***?

Z 2: Ja, ich habe auch Freunde zur Firma ***26*** geschickt. Was die gekauft haben, kann ich nicht sagen. Ich hatte aufgrund der Einkäufe des Lokals einen günstigeren Einkaufspreis.

V: Sagt ihnen Rampennummer ***76*** etwas?

Z 2: Nein. Ich war nur einmal bei der Firma ***26*** und habe nur Reklamematerial bekommen.

V: Eine Rampennummer haben sie ihren Freunden nicht genannt?

Z 2: Nein. Ich habe nicht gewusst, dass es eine Rampennummer gibt, daher konnte ich auch meinen Freunden dazu nichts sagen.

AB: Was haben sie zu den Freunden gesagt?

Z 2: Ich habe gesagt, sie sollen sagen, dass sie von mir - ***5*** - kommen, damit sie den Preis vom ***8*** bekommen.

Vert.: Seit wann gibt es das Lokal ***8***?

Z 2: Seit dem Jahr ***81***. Ich habe es mit meiner Frau gegründet und bis ***82*** betrieben. Dann hat es meine Tochter übernommen.

Vert.: In der Branche ist der Name ***73*** und ***8*** verknüpft und bekannt.

Keine Zeugengebühren.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen.

Vert. beantragt die Beischaffung von Rampenrechnungen zur Rampenverkaufsnummer ***76*** für das Jahr 2013. Die Kontrollmeldungen, die sich in der NS zur Beitragsprüfung wiederfinden, geben im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Gastronomiebetriebe der Beschuldigten äußerst geringe Warenmengen wieder. Ohne Zuordnung der vermeintlichen Liefer- bzw. Verkaufsdaten ist es der Besch. nicht möglich, ihre Verteidigungsrechte umfassend wahr zu nehmen. Sie hat Warenlieferungen mittels Zustell-LKW immer am Donnerstag erhalten. Ohne die beantragten Rechnungen kann nicht verifiziert werden, ob behauptete Rampenverkäufe allenfalls an anderen Tagen erfolgt sind. Es wäre ansonsten zumindest im Zweifel zugunsten der Besch. davon auszugehen, dass tatsächlich auch an anderen Wochentagen Bekannte des Vaters der Besch. bei der Firma ***26*** unter Berufung auf diese Einkaufskonditionen Waren bezogen haben.

V.: Wir werden über den Antrag beraten. Ich ersuche aber, für den Fall der Abweisung des Antrages durch den Senat auch gleich Schlussanträge zu stellen.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und verweist darauf, dass das Verfahren mittlerweile sehr lange gedauert habe. Dies sei unter anderem auch auf die außergewöhnlichen Bedingungen im Pandemiezeitraum zurückzuführen. Den Prüfungsbericht habe die Finanzstrafbehörde 2020 erhalten, das Verfahren habe sich aber in der Folge gezogen.

Der Verteidiger beantragt die Einstellung des Verfahrens und verweist auf sein bisheriges Vorbringen.

Um 12:11 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück.

Nach seinem Wiedererscheinen um 12:24 Uhr verkündet die Vorsitzende zunächst den Beschluss, dass der Beweisantrag abgewiesen wird, da der Prüfer der ***26*** versichert hat, dass er alle bei der Behörde befindlichen Unterlagen betreffend das Unternehmen der Beschuldigten, die im Verfahren der ***26*** abgelegt sind, zu dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren übermittelt habe und zudem die Belegaufbewahrungsverpflichtung bereits abgelaufen ist und demnach auch die Firma ***26*** nicht mehr aufgefordert werden kann, Belege zum Jahr 2013 vorzulegen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor, demnach besteht ein Verböserungsverbot.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder

c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet

und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Es hat somit keines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in diesem Senatsverfahren bedurft, da eine Schuldbeschwerde vorliegt und bereits amtswegig eine mündliche Verhandlung abzuhalten ist.

Verwaltungsgeschehen:

Am wurde von der Finanzstrafbehörde bei der im Bereich des Finanzamtes ***75***- Umgebung unter der StNr. ***22*** erfassten ***Bf1***, wohnhaft ***29***, eine Außenprüfung gem. §§ 147 ff. BAO i. V. mit § 99 Absatz 2 FinStrG hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013 angeordnet.

Dem Finanzamt ***75***- Umgebung seien Informationen zugekommen, wonach die Abgabepflichtige zumindest in den Jahren 2011 und 2013 für unternehmerische Zwecke Einkäufe von Getränken getätigt habe, ohne die aus dem Verkauf dieser Getränke resultierenden Umsätze und Einkünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt zu haben.

Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Genannte im Bereich des Finanzamtes ***75***- Umgebung vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013 in noch bekanntzugebender Höhe bewirkt und dadurch den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Absatz 1 FinStrG verwirklicht habe.

Am Prüfungsauftrag vom sind als Rechtsgrundlagen der abgabenbehördlichen Prüfung die Bestimmungen § 147 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG genannt. Die zu prüfenden Abgaben wurden mit Umsatzsteuer 2011 und 2013 und Einkommensteuer 2011 und 2013 angegeben. Der Prüfungsauftrag wurde der Steuerberatungskanzlei der Bf. am zur Kenntnis gebracht.

Am erging zu RV/210050/2016 ein Erkenntnis des BFG in einem abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Beschuldigten zu den Jahren 2007 bis 2010, für die es ebenfalls Zuschätzungen im Rahmen einer Außenprüfung gegeben hat. In diesem Erkenntnis wird auf Seite 11 festgehalten, dass Hausdurchsuchungen beim Getränkelieferanten der Bf., der Firma ***26*** ergeben haben, dass die Rampennummer ***76*** dem von ihr geleiteten Tanzcafe zuzuordnen sei.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und in der Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Nach Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Bericht über die Prüfung der Jahre 2011 bis 2015 v. :

Gegenstand der Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG waren die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 und 2013, für das Jahr 2012 wurde lediglich eine abgabenbehördliche Prüfung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung abgehalten.

Im Prüfbericht wird festgehalten, dass im Restaurant ***13*** in den Jahren 2011, 2012 und 2013 der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgabe verbucht worden sei, die Einnahmen daraus jedoch nicht der Abgabepflichtigen zukommen.

Diese Feststellungen führten für das Jahr 2013 zu einer Vorsteuerminderung von € 235,00 und einer Betriebsausgabenminderung von € 1.175,00.

Unter Tz 3 wurde ausgeführt, dass es eine Kontrollmitteilung gebe, wonach die Abgabepflichtige von der Firma ***26*** unter der Rampennummer ***76*** Getränke bezogen habe, die keinen Eingang in das Rechenwerk des Unternehmens gefunden haben. Die sichergestellten Kundenstatistiken und Rampenrechnungsbeträge haben die in einer Tabelle erfassten Lieferungen ergeben, die zu einem vom Prüfer berechneten Mehrumsatz im Jahr 2013 von brutto € 4.112,16 (netto € 3.426,60) geführt haben.

Die Schwarzumsätze wurden bei der Einkommensteuerneuberechnung berücksichtigt und der brutto Aufwand von € 843,43 gewinnmindernd angesetzt.

Seitens der steuerlichen Vertretung der Abgabepflichtigen wurde auf eine Schlussbesprechung verzichtet.

Die Bescheide nach der Prüfung sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Strafverfügung vom :

"Die Beschuldigte wurde schuldig erkannt, vorsätzlich als Abgabepflichtige des Finanzamtes Österreich, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-, und Wahrheitspflichten der §§ 119 ff. BAO durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 iHv € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 iHv € 3.996,- Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 iHv € 1.523,- und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 iHv € 1.879,-, insgesamt in Höhe von € 8.318,36 bewirkt zu haben, indem It. Tz 2 des Prüfungsberichtes vom Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden und It. Tz 3 Schwarzumsätze bei der ***16*** getätigt wurden.

Sie hat dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen.

Die Finanzstrafbehörde verhängt über sie nach § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von 2.000,- Euro; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 200,- Euro und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

Begründung

Da der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsverfahren des Abgabenverfahrens (ABNr. 121028/17), zu dem die Täterin Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist, konnte das Finanzvergehen ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden.

Die umseitig angeführten Tatbestände sind aufgrund der Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom ) und dem vorliegenden Abgabenkonto in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Die Betriebsprüfung hat folgende Feststellungen getroffen:

TZ 2 Rauchwaren ***13***

Im Restaurant ***13*** wurde bis 2013 der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgaben verbucht. Die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten fließen nicht der Abgabenpflichtigen zu, deshalb sind auch die Betriebsausgaben nicht gegeben, der Vorsteuerabzug steht nicht zu. Diese werden in folgenden Höhen berichtigt.

Rauchwaren ***13*** Konto 5250

Um Stellungnahme wurde ersucht.

Ein Eigenverbrauch bei Rauchwaren, welche zudem nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, ist nicht vorgesehen und wird auch seitens der Prüfung nicht berücksichtigt. Der Aufwand für Rauchwaren ist nicht der Sphäre der geprüften Unternehmerin zuzurechnen und daher auszuscheiden.

TZ 3 Kontrollmitteilung "Getränkeeinkauf:

Es wurde eine Kontrollmitteilung vernommen, aus welcher hervorgeht, dass die geprüfte Unternehmerin bei der Firma ***26*** Getränkeerzeugung und -vertrieb GmbH Waren mittels "Barrechnungen", firmenintern als "Rampenverkauf" benannt, bezogen haben soll.

Um Stellungnahme wurde ersucht, im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurde ersucht, das Ergebnis des BFG abzuwarten, da die Thematik ***26***-Rampeneinkäufe auch in der Vorprüfung relevant war.

Auszug BFG GZ. RV/2100502/2016:

Wie die Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten der Bf. ergeben hat, kann die Rampennummer ***76*** eindeutig dem Tanzcafe zugeordnet werden.

Die bloße Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass niemand der Familie der Bf. Waren vor Ort von der "Rampe" erworben hätte, vermag nicht zu überzeugen. Die Bezeichnung "Rampenverkauf" hat nichts mit Rampenverkäufen im eigentlichen Sinn zu tun. Die Waren, welche auf diese Art fakturiert wurden, wurden immer durch die Getränkefirma zugestellt. Das wurde der Bf. auch im Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht.

Auch der Erklärungsversuch des steuerlichen Vertreters, dass die angeblichen Schwarzeinkäufe ein eher chaotisches Bild zeigen würden bzw. der Einkauf von Pago im Jahreswert von 112 Euro eher auf irgendwelche Privatkunden hinweise, vermögen diese eindeutige Zuordnung nicht zu widerlegen.

(...)

Unbestritten liegt bei dem verwirklichten Sachverhalt die Befugnis zur Schätzung vor (...)

Aus Sicht der Prüfung war und ist die Zuordnung der Rampenverkaufsmengen ***76*** zur geprüften Unternehmerin nicht in Zweifel zu ziehen.

Ermittlungen der Abgaben- und der Finanzstrafbehörde bei der Firma ***26*** - Getränkeerzeugung und -vertriebs- GmbH haben umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden zu Tage gebracht. Es wurde festgestellt, dass neben offiziellen Verkäufen an Kunden auch Verkäufe ohne Nennung des Empfängers getätigt wurden (Rampenverkäufe). Die Auswertung des Datenmaterials führte dazu, dass auch diese Verkäufe bestimmten Kunden der ***26*** - Getränkeerzeugung und -vertriebs- GmbH eindeutig zugeordnet werden konnten.

Es wurde von Seiten der Finanzverwaltung festgestellt, dass "***Bf1*** auch auf diese Art und Weise Waren von der Firma ***26***- Getränkeerzeugung und Vertriebs- GmbH erhalten hatte.

Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Firma ***26***-Getränkeerzeugung und -Vertriebs- GmbH konnten die Rechnungen zu den oben genannten Rampenverkäufen beschlagnahmt werden. Weiters konnten auch Kundenstatistiken über diese Rampenverkäufe für die jeweiligen Kunden sichergestellt werden. In diesen Kundenstatistiken sind pro Jahr die einzelnen Artikel und die bezogene Menge angeführt.

Anzumerken ist, dass bei der Stornoanalyse auffällig wurde, dass insbesondere im Jahr 2011 Fl. Coca Cola, Tonic sowie Pago die 3 meist stornierten Artikel des Tanzcafes waren, genau jene Artikel, welche It. ***26*** auch inoffiziell eingekauft wurden.

Änderung des Wareneinkaufes

Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen hatte, zu rekonstruieren. Sie (} muss jedoch offensichtlich angefallene Ausgaben für "Schwarzarbeit" () und Schwarzeinkäufe () bei einer Schätzung berücksichtigen.

Aus diesem Grund wurde mittels der Jahresstatistiken und mittels der Einzelpreise der Artikel (von den Rampenrechnungen) der Wareneinkauf für jedes Jahr ermittelt. Als Aufwand ist der brutto Wareneinkauf anzusetzen, da für diese Schwarzeinkäufe der Vorsteuerabzug nicht zusteht, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen (Rampenrechnung lauten nicht auf ***Bf1***) vorliegen.

Für 2013 konnten zusätzlich zu den Jahresstatistiken auch die einzelnen Rampenrechnungsbeträge ausgewertet werden. So konnte für dieses Jahr der Wareneinkauf von ***Bf1*** genau bestimmt werden.

Wareneinkauf 2013 brutto € 843,43, Warenverkauf 2013 brutto € 4.112,16, RAK 2013 4,88.

Der Wareneinkauf für das Jahr 2011 wird rechnerisch anhand des Verhältnis Einkauf zu Verkauf 2013 ermittelt.

Die ermittelten Schwarzumsätze iHv. netto € 6.954,16 im Jahr 2011 sowie netto € 3.426,80 im Jahr 2013 werden gewinn- und umsatzerhöhend angesetzt. Dem gegenüber werden die tatsächlichen und/oder errechneten Aufwendungen iHv. brutto € 1.710,04 im Jahr 2011 sowie brutto € 843,43 im Jahr 2013 gewinnmindernd angesetzt.

Die Änderungen werden in der Beilage E1a des Tanzcafés verarbeitet.

Der oben angeführte Tatbestand ist auf Grund des Ergebnisses des Abgabenverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen. Das Vergehen konnte daher mit Strafverfügung geahndet werden.

Die Beschuldigte hat in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 iHv € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 iHv € 3.996,-, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 iHv € 1.523,- und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 iHv € 1.879,- bewirkt.

Sie hat für die Jahre 2011 und 2013 Einnahmen nicht erfasst, wodurch es auch zu Differenzen in diesen Jahren gekommen ist. Es wurde bei der Fa. ***26*** Getränkeerzeugung- und Vertriebs GmbH offiziell und über einen sogenannten Rampenkauf Waren bezogen. Die Teilung des Einkaufes hatte den Sinn, Einnahmen zu verschleiern und diese nicht in das Rechenwerk einfließen zu lassen Diese Konstruktion hatte einzig den Sinn, vorsätzlich Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer zu bewirken.

Durch diese Handlungen hat sie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO verletzt, da sie nicht alle für den Bestand oder Umfang der Umsatzsteuerpflicht und der Einkommensteuerpflicht bedeutenden Umstände wahrheitsgemäß offengelegt hat.

Aufgrund der Abgabe von unrichtigen Erklärungen wurde die Steuerlast in den Umsatzsteuerbescheiden und in den Einkommensteuerbescheiden von der Behörde zu niedrig festgesetzt, weshalb eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.

Jedem Unternehmer ist die Pflicht zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen bekannt. Es ist davon auszugehen, dass es die Beschuldigte zumindest für möglich hielt, durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen Abgaben zu verkürzen und dies in Kauf nahm.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§§ 119 f. Bundesabgabenordnung, BAO) eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. (BGBl 1999/28 ab ).

Die verhängte Strafe beträgt ca. 12 % der Höchststrafe iHv € 16.636,72 (Mindeststrafe= € 1.663,67)

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: die Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung.

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als erschwerend: die hohe kriminelle Energie, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über mehrere Jahre.

Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der/des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro).

Einspruch vom mit Vollmachtsbekanntgabe:

"***Bf1*** hat Rechtsanwalt ***27***, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Dieser beruft sich gem. § 8 RAO bzw. § 10 AVG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung.

***Bf1*** erhebt gegen die Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, GZ: ***1***, Steuernummer: ***30***, vom binnen offener Frist Einspruch

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat werden beantragt."

Mitteilung der AB vom :

"In der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wird Ihnen als Verteidiger des Obgenannten die Möglichkeit geboten, nach Beendigung der Betriebsprüfung zu den nunmehr festgestellten Abgabenverkürzungen vor Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den zuständigen Spruchsenat zu folgenden Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes wird auf die Strafverfügung vom verwiesen.

Gemäß § 116 FinStrG werden Sie aufgefordert, sich bis schriftlich zu rechtfertigen und außerdem anzugeben: Tag, Monat, Jahr und Ort (Bezirk, Land) der Geburt, allfällige frühere Namen; Staatsbürgerschaft; Beschäftigung; Wohnanschrift; Betriebsanschrift; derzeitiges Vermögen und Einkommen; Sorgepflichten; allfällige Vorstrafen.

Sollte bis zum keine Stellungnahme eintreffen, wird der Akt dem zuständigen Spruchsenat mit den Ergebnissen aus dem bisherigen Abgabe- und Strafverfahren vorgelegt.

Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Rechtfertigung hindert nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens (§ 121 FinStrG)."

Antrag auf Akteneinsicht:

Antrag der Beschuldigten bzw. ihrem ausgewiesenen Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und ihm zu diesem Zweck auf dem Postweg eine vollständige Aktenkopie zukommen zu lassen.

Gleichzeitig wird ersucht, die zuletzt bis gesetzte Frist für die Einbringung einer Stellungnahme um 14 Tage zu verlängern.

Aktenvermerk, dass dem Verteidiger eine Kopie des Strafaktes per Post übermittelt wurde.

Stellungnahme vom :

***Bf1*** wurde über entsprechenden Antrag zu Händen ihres ausgewiesenen Verteidigers eine von der Finanzstrafbehörde als vollständig bezeichnete Kopie des gegenständlichen Aktes zugemittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zu rechtfertigen. Binnen offener Frist wird zum bisherigen Akteninhalt nachstehende Rechtfertigung abgegeben.

In der an den Verteidiger übermittelten Kopie des Strafaktes finden sich Unterlagen zu einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 sowie 2008 bis 2010. Weiters enthält der Akt Unterlagen über das Unterbleiben der rechtzeitigen Anmeldung eines Dienstnehmers am vor Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter. Diese Unterlagen betreffen die gegenständlichen Tatvorwürfe nicht.

Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass bezogen auf die hier verfahrensgegenständlichen Abgaben {Umsatzsteuer 2013, Einkommensteuer 2011-2013) bis heute kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist. Es liegen daher keine Zeiten nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG vor.

Für die Verfolgung der ***Bf1*** vorgeworfenen Finanzvergehen ist die Finanzstrafbehörde zuständig. Die Strafbarkeit bei derartigen Finanzvergehen erlischt gem. § 31 Abs. 5 FinStrG in jedem Fall, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.

Die Verjährungsfristen für eine anfällige Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 sind bereits abgelaufen,

***Bf1*** stellt daher durch ihren ausgewiesenen Verteidiger den Antrag, hinsichtlich dieser Vorwürfe eine Teileinstellung zu verfügen.

Die Finanzstrafbehörde hat am eine Außenprüfung gem. §§ 147ff BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013 angeordnet. Am (handschriftlich korrigiert auf ) hat das Finanzamt ***75***-Umgebung einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag erlassen. Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung waren die Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013, sowie die Umsatzsteuer für diese beiden Kalenderjahre. Der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom bezieht sich hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Prüfung ebenfalls auf die beiden Kalenderjahre 2011 und 2013. Die Frage einer allfälligen Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2012 war weder Gegenstand der Prüfungsanordnung, noch des Bescheides über den Prüfungsauftrag, noch der finanzstrafrechtlichen Außenprüfung als solcher. ***Bf1*** stellt daher durch ihren ausgewiesenen Verteidiger den Antrag, eine Teileinstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens bezogen auf den Vorwurf der Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu verfügen.

Der Strafverfügung vom ist nicht zu entnehmen, wie die einzelnen Verkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer rechnerisch ermittelt worden sind. ***Bf1*** ist daher nicht in der Lage, dem Tatvorwurf inhaltlich entgegentreten zu können.

Soweit der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgabe verbucht worden ist, handelt es sich offenkundig um einen Irrtum als Folge der Verkennung der Zuordnung der Waren- und Geldflüsse. Ein schuldhaftes Verhalten ist ***Bf1*** in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.

Bezogen auf den Getränkeeinkauf beziehen sich der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom und die vorliegende Strafverfügung auf die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten. Dort soll umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden zu Tage gebracht worden sein. Die Auswertung des Datenmaterials hätte dazu geführt, dass Verkäufe ohne Nennung des Empfängers bestimmten Kunden eindeutig zugeordnet werden konnten. Angeblich hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass auch ***Bf1*** auf diese Art und Weise Waren von der Firma ***26***-Getränkeerzeugung und -vertriebs-GmbH erhalten haben soll. Dem Akteninhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Daten und/oder Urkunden bei der Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten hervorgekommen sind. Die Behörde stellt nicht dar, auf ***57*** Grundlage und wie eine Zuordnung zu ***Bf1*** erfolgt ist. Damit ist es ihr auch verwehrt, zu den Behauptungen konkret Stellung zu nehmen. Nur wenn ***Bf1*** die Information hat, welche Waren von ihr angeblich wann ohne eine auf sie ausgestellte Rechnung verkauft worden sein sollen, kann sie ihr Recht auf angemessene Verteidigung wahrnehmen. Diese Informationen sind Grundlage dafür, beispielsweise mit Betriebsurlauben im relevanten Zeitraum oder mit der Tatsache zu argumentieren, dass bestimmte Getränke in ihrem Lokal überhaupt nicht verkauft worden sind.

Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, das Verfahren zum Nachteil von ***Bf1*** zu beeinträchtigen. Sie stellt daher den Antrag ihr jene Informationen und Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, die Grundlage einer behaupteten Zuordnung von Barankäufen von Getränken sind. Falls vorhanden, sind ihr auch Protokolle über die Einvernahme von Zeugen oder Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen.

Im Sinne einer effizienten Verfahrensführung wird es sinnvoll sein, ***Bf1*** zu Händen ihres Verteidigers diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, bevor der Akt dem zuständigen Spruchsenat vorgelegt wird. ***Bf1*** wird nach Erhalt dieser Unterlagen binnen angemessener Frist dazu Stellung nehmen.

Es wird ausdrücklich bestritten, dass von oder für ***Bf1*** Bareinkäufe bei der ***26***-Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH getätigt wurden und diese Waren dann ohne belegmäßige und buchhalterische Erfassung in einem von ihr betriebenen Lokal verkauft worden wären."

Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom :

Die Stellungnahme der Amtsbeauftragten enthält u.a. eine Gegenstellungnahme zum Vorbringen der Beschuldigten im Schriftsatz vom .

Auszug aus dem Email des Prüfers vom an die Amtsbeauftragte:

Rauchwaren:

Verbucht wurden nicht anerkannte Betriebsausgaben (Nichtanerkennung, da keine Erlöse aus Warenbezug) iHv. brutto € 8.361,80 (€ 6.968,19 + USt € 1.393,61) über einen Zeitraum von 3 Jahren. Ob es sich dabei um einen Irrtum handelt ist fraglich.

Getränkebezug:

Aufgrund einer Prüfung des Getränkelieferanten "***26***" kam es zu einer Kontrollmitteilungserstellung. Am wurde der steuerlichen Vertretung die Jahresaufstellung der Kontrollmitteilung, der über die "Rampennummer" ***76*** bezogenen Getränkelieferungen, übermittelt. Dass die Rampennummern eindeutig zuordenbar sind, wurde soweit ich im Bilde bin auch schon beim BFG behandelt und bestätigt. Die Zuordnung der Rampennummer ***76*** der geprüften Unternehmerin ist aus einer Aufzeichnung des Getränkelieferanten zu entnehmen (siehe Anhang).

In "meinem" Verfahren habe ich keine Zeugeneinvernahmen durchgeführt.

Die Ermittlung des "Schwarzumsatzes" erfolgte an Hand der Gegenüberstellung KM-Getränkebezug und Verkaufspreise Unternehmerin. Die genauen Beträge sind dem Bericht zu entnehmen.

Die Tatbestandselemente des § 33 Abs. 1 FinStrG sind auf Grund des Ergebnisses des Abgabenverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen.

In objektiver Hinsicht ergibt sich die Nachforderung auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf Grund des vorliegenden Abgabenkontos der Beschuldigten, wo der Umstand offensichtlich ist, dass diese in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 in Höhe von € 3.996,-, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.523,- und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 1.879,- bewirkt hat. Sie hat für die Jahre 2011 und 2013 Einnahmen nicht erfasst, wodurch es auch zu Differenzen in den Jahren gekommen ist. Es wurden bei der Fa. ***26*** Getränkeerzeugung- und Vertriebs GmbH offiziell und über einen sogenannten Rampenverkauf Waren bezogen.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im Gastgewerbe wusste, dass beim Führen eines Betriebes regelmäßig Abgaben zu entrichten und sämtliche Umsätze und Erlöse in den Abgabenerklärungen anzugeben sind. Die Beschuldigte hat neben den offiziellen Getränkeeinkäufen, die in ihre Abgabenerklärungen Eingang gefunden haben - auch Rampeneinkäufe getätigt, welche in ihrem Rechenwerk, somit in den Abgabenerklärungen und in weiterer Folge bei der Festsetzung der Einkommens- und Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurden. Durch die Nichterfassung sämtlicher Umsätze und Erlöse in den Jahreserklärungen erfolgte eine geringere Steuerfestsetzung hinsichtlich der Jahreseinkommensteuer und der Jahresumsatzsteuer. Die Teilung des Einkaufes hatte den Sinn, Einnahmen zu verschleiern und diese nicht in das Rechenwerk einfließen zu lassen. Diese Konstruktion hatte einzig den Sinn, vorsätzlich Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer zu bewirken.

Bereits bei der Außenprüfung am bei der Beschuldigten betreffend die Zeiträume 2007 bis 2010 wurden Kalkulationsdifferenzen aus den Rampenverkäufen bei der Firma ***26***, beispielsweise bei Bier festgestellt, wodurch es zu großen Abweichungen beim RAK kam.

Wie aus dem untenstehenden Auszug aus dem BFG-Erkenntnis ersichtlich ist, besteht kein Zweifel an der der Zuordnung der Rampenverkäufe zur Beschuldigten.

Auszug BFG GZ. RV/2100502/2016:

Wie die Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten der Bf ergeben hat, kann die Rampennummer ***76*** eindeutig dem Tanzcafé zugeordnet werden.

Die bloße Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass niemand der Familie der Bf. Waren vor Ort von der Rampe" erworben hätte, vermag nicht zu überzeugen. Die Bezeichnung "Rampenverkauf" hat nichts mit Rampenverkäufen im eigentlichen Sinn zu tun. Die Waren, welche auf diese Art fakturiert wurden, wurden immer durch die Getränkefirma zugestellt. Das wurde der Bf. auch im Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht.

Auch der Erklärungsversuch des steuerlichen Vertreters, dass die angeblichen Schwarzeinkäufe ein eher chaotisches Bild zeigen würden bzw. der Einkauf von Pago im Jahreswert von 112 Euro eher auf irgendwelche Privatkunden hinweise, vermögen diese eindeutige Zuordnung nicht zu widerlegen.

[...]

Unbestritten liegt bei dem verwirklichten Sachverhalt die Befugnis zur Schätzung vor. (...)

Im Restaurant wurde bis 2013 hindurch der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgaben verbucht, obwohl die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten nicht der Beschuldigten zugeflossen sind und ihr daher der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Wenn man als langjähriger Unternehmer Einkäufe von Rauchwaren als Betriebsausgabe lukriert, ohne dafür Einnahmen zu erzielen, und dies über mehrere Jahre, so kann man hier keineswegs von einem Irrtum sprechen.

Die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens, die vorliegende Aktenlage und die Ausführungen des Prüfers zeigen somit zweifelsfrei, dass die Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Abgabenverkürzungen bewirkt hat.

Zum Einwurf der bereits eingetretenen absoluten Verjährung:

Diese ist nach Ansicht der Finanzstrafbehörde für die Jahre 2012 und 2013 nicht eingetreten, da die Erstbescheide betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 am ergangen sind, jene für 2013 am .

Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am :

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten werden anhand der Seite 1 der Vorlage der Amtsbeauftragten überprüft und ergänzt wie folgt:

Die Beschuldigte ist nach wie vor Gastwirtin und betreibt die ***8*** Tanzbar in ***9*** und das Restaurant/Cafe ***14*** in ***6***. Zu ihren Einkommensverhältnissen verweist sie auf "die Bilanz" und führt aus, dass sich ihre monatlichen Privatentnahmen auf rund € 3.500,00 bis € 4.000,00 belaufen. Die Beschuldigte hat keine Schulden. Die Geschäftsräumlichkeiten der ***8*** Tanzbar in ***9*** stehen in ihrem Eigentum. Das Lokal ***14*** in ***6*** wurde von ihr gepachtet. Im Objekt ***8*** Tanzbar befinden sich auch die Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten. Sie gibt an, dass sie auch Ersparnisse besitzt und behauptet über die Höhe der Ersparnisse keine Auskunft geben zu können.

Vorgetragen wird die Vorlage der Amtsbeauftragten vom . sowie der wesentliche Akteninhalt.

Der Verteidiger erstattet eine Gegenäußerung und legt dar:

Der Vorwurf, wonach von der Beschuldigten im Rahmen von Abgabenerklärungen mit Abgabenverkürzungsvorsatz zu Unrecht Betriebsausgaben für Rauchwaren im Zusammenhang mit einem Zigarettenautomaten geltend gemacht wurden, wird bestritten. Die fehlerhafte Erfassung der Betriebsausgaben für Rauchwaren, welche unter Benutzung eines Zigarettenautomaten verkauft wurden, sei auf Grund eines Fehlers der Steuerberatungskanzlei ***53*** erfolgt. Es sei richtig, dass die Beschuldigte tatsächlich keine Zigarettenautomaten betrieben hat. Tatsächlich betreibt der Bruder der Beschuldigten, namens ***60*** ***73***, in der ***78*** in ***6***, eine Trafik. Die Geschäftsadresse des Lokales ***14*** in ***6*** befindet sich in der ***17*** in ***6***. ***60*** ***73*** habe im Zusammenhang mit der von ihm geführten Trafik Rauchwaren erworben bzw. verkauft. Die Buchhaltung der Beschuldigten sei vom Steuerberater ***53*** an Hand der ihn übergebenen Unterlagen erstellt worden. In den Belegen des von der Beschuldigten betriebenen Lokales ***14*** habe sich auch ein Kassabon für Rauchwaren befunden. Dieser Beleg sei vom Steuerberater irrtümlich in die Buchhaltung der Beschuldigten aufgenommen worden. Der Beleg habe tatsächlich Betriebsausgaben des ***60*** ***73*** für von diesem erworbene Rauchwaren betroffen.

Auch der weitere Vorwurf zu "Schwarzverkäufen von Getränken", welche Getränke angeblich von der Beschuldigten von der Firma ***26*** im Rahmen von Rampenkäufen erworben worden sein sollen, wird von der Beschuldigten bestritten. Die Beschuldigte habe tatsächlich bei der Firma ***26*** Getränke erworben, allerdings seien diesbezüglich keine Schwarzeinkäufe durch die Beschuldigte erfolgt. Die Prüfungsfeststellungen würden nach dem Vorbringen des Verteidigers auf der Annahme des Betriebsprüfers gründen, wonach die Beschuldigte Getränkeverkäufe in ihrem Lokal storniert habe. Dies habe der Prüfer dem elektronischen Kassensystem entnommen. Aus den Stornierungen habe der Prüfer auf durch die Beschuldigte erfolgten Schwarzverkäufe rückgeschlossen, welche es aber tatsächlich nicht gegeben habe.

Tatsächlich seien die angesprochenen Stornierungen auf den Umstand zurückzuführen, dass gelegentlich Getränkebestellungen von einzelnen Kellnern, welche im Lokal der Beschuldigten in der ***8*** Bar tätig waren, aufgenommen bzw. bei Kunden entgegengenommen worden, jedoch nachträglich von dem die Bestellung aufnehmenden Kellner im elektronischen Kassensystem storniert wurden, da die Kunden nach Aufnahme der Bestellung ihren Platz verließen und sich in den einem anderen Kellner zugewiesenen Bereich begaben. In derartigen Fällen sei die tatsächliche Bonierung der bereits bestellten Getränke anderen Kellner überlassen worden und habe die Stornierung der vom Erstkellner bereits im elektronischen Kassensystem bonierten Rechnungen erforderlich gemacht. Der Verteidiger legt für die Richtigkeit seines Vorbringens im Zusammenhang mit Betriebsausgaben für Rauchwaren ein Konvolut von Urkunden vor, welche ihm vom Steuerberater ***53*** per Mail übermittelt wurden.

Er legt dar: Bei der ersten Seite des Urkundenkonvoluts handelt es sich um eine von ***53*** schriftlich verfasste Stellungnahme zum Sachverhalt.

Der Verteidiger beantragt in diesem Zusammenhang die zeugenschaftliche Einvernahme des ***53***, ***4***, sowie des Bruders der Beschuldigten ***60*** ***73***, per Adresse ***17***, 8501 ***6***. Die Beschuldigte verweist auf das Vorbringen ihres Verteidigers.

Der Verteidiger beantragt weiters die Einvernahme des Zeugen ***60*** ***73*** senior, Vater der Beschuldigten, per Adresse der Beschuldigten und führt aus, dass sich dieser um das gemeinsame Tagesgeschäft der Beschuldigten im Lokal ***8*** Bar in ***9*** kümmert. Dieser könne aus eigener Erfahrung bestätigen, dass die angesprochenen Stornierungen lediglich Umbuchungen gewesen seien. Die Adresse des Vaters der Beschuldigten lautet ***18***, ***19***.

Die Beschuldigte gibt auf Befragen durch den Vorsitzenden an:

Mein Vater (***60*** ***73*** Senior) hat in der ***8*** Bar mitgearbeitet. Er hat die Tischeinteilungen vorgenommen, war für die Organisation der Musik bzw. das Musik machen verantwortlich und hat Geschirr abgewaschen und arbeitet heute noch, abgesehen von Ruhetagen (Sonntag, Montag, Dienstag) täglich im Lokal. An den Wochentagen Mittwoch, Donnerstag arbeitet er weniger mit, aber wenn kein Discjockey im Lokal arbeitet, dann organisiert mein Vater die Funktion des Discjockeys. Auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2011 bis 2013 hat mein Vater in dieser Weise in der ***8*** gearbeitet. Derzeit arbeitet mein Vater etwa 32 Stunden pro Woche. In den Jahren 2011 bis 2013 war dies glaub ich mehr.

Befragt, ob die Beschuldigte ihren Vater als Dienstnehmer im Lokal ***8*** angemeldet hat, gibt die Beschuldigte an: Ich glaube nicht.

Angesprochen auf die Lohnabgabenpflicht, gibt die Beschuldigte an: Ich habe meinem Vater keinen Lohn bezahlt.

Der Verteidiger führt aus, dass es diesbezüglich nur um eine Unterstützung im Familienverband ging.

Befragt, wie ihr Vater seinen Lebensunterhalt finanziert bzw. in den Jahren 2011 bis 2013 finanziert hat, gibt die Beschuldigte an: Mein Vater befindet sich seit 15 Jahren in Pension.

Der Verteidiger beantragt weiters die Einvernahme der Zeugin ***10***, per Adresse ***11*** zum selben Beweisthema zudem auch bereits der Vater der Beschuldigten beantragt wurde (angebliche Schwarzverkäufe von Getränken, welche vom Betriebsprüfer aus Stornierungen erschlossen wurden).

Auf Befragen durch ***25***, gibt die Beschuldigte an: Es befindet sich ein Zigarettenautomat im Foyer des Lokales ***14***, dieser ist nur zu den Öffnungszeiten des Lokales öffentlich zugänglich. Dieser Zigarettenautomat wird von meinem Bruder bestückt.

Die Betriebsräumlichkeiten des Lokales ***14*** befinden sich im Haus meines Bruders, d.h. mein Bruder besitzt auch einen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten bzw. hat Zugang zum Zigarettenautomat. Die Bestückung des Zigarettenautomaten, sowie die Abholung der daraus lukrierten Einnahmen erfolgt durch meinen Bruder.

In der Tanzbar ***8*** befindet sich eine Tanzfläche, weiters befinden sich dort 26 Tische, sowie 2 Theken. Es besteht auch die Möglichkeit an der Theke zu sitzen.

Auf Befragen, weshalb die von Kunden bestellten bzw. im Kassensystem bonierten Getränke nicht sogleich kassiert werden, führt die Beschuldigte aus: Wir haben auch viele Stammgäste.

In diesen Fällen nehmen wir oft nur die Bestellungen entgegen und kassieren später. Wenn beispielsweise ein Kellner A eine Rechnung entgegennimmt, so hat er von mir die Anweisung die Rechnung sofort ins Kassensystem als boniert einzugeben, somit als verkauft zu bonieren, wenn der Betrag noch nicht kassiert wurde. Wenn anschließend - was gelegentlich vorkommt - Gäste ihren Bereich wechseln oder sich an einen Tisch oder Bereich begeben für den ein anderer Kellner zuständig ist, dann storniert der Kellner A die bereits bonierte Rechnung und übergibt die Abwicklung des Verkaufs an einen anderen Kellner.

Befragt ob der Kellner B sodann denselben Betrag nochmals im Kassensystem boniert, gibt die Beschuldigte an: Nein, das ist nicht der Fall. Der Kellner hat ja die verkaufte Ware auf seinem Schlüssel oben.

Der Beschuldigten wird vorgehalten, dass wenn der Kellner A in solchen Fällen die bonierte Rechnung storniert hat und der Kellner B den Getränkeverkauf im Kassensystem nicht nochmals boniert, der Getränkeverkauf im Kassensystem nicht aufscheint. Die Beschuldigte gibt dazu an: Es handelt sich ja nicht um eine Stornierung im eigentlichen Sinn, sondern nur um eine Umlegung des Getränkeverkaufes von einem Kellner zum anderen, d.h. um eine Umlegung des Getränkeverkaufs von Kellner A auf Kellner B im Kassensystem. Ich weiß nicht, wie derartige Umlegungen im elektronischen Kassensystem konkret erfasst worden sind, ich weiß natürlich, wenn ein Kellner A die aufgenommene Bestellung einem anderen Kellner zum Inkasso übergibt, dass der Getränkeverkauf von einem Kellner zum anderen Kellner gewechselt ist.

Befragt durch ***25***, welche die in der Tanzbar am häufigsten verkauften Getränke waren, gibt die Beschuldigte an: Derzeit werden sehr viele alkoholfrei Getränke dort verkauft, weiters sehr viel Bier und weiße Spritzer. Dabei handelt es sich jetzt um die überwiegenden dort verkauften Getränke. Wie dies damals in den Jahren 2011 bis 2013 war, kann ich heute nicht mehr sagen.

Befragt welche Getränke ihre angesprochenen Stammkunden überwiegend trinken, gibt die Beschuldigte an: Es handelt sich dabei teilweise um Mineralwasser, teilweise Pago mit Wasser und teilweise um Bier oder Spritzer.

Auf Vorhalt, dass laut Stornolisten die am häufigsten stornierten Getränke Coca Cola, Tonic und Pago waren laut Seite 4 des Betriebsprüfungsberichtes gibt die Beschuldigte an: Ich kann dazu nichts sagen:

Auf Befragen durch ***24***, ob das Kassensystem mittlerweile umgestellt oder erneuert wurde, gibt die Beschuldigte an: Das Kassensystem, welches wir heute im Lokal installiert haben, ist nicht mehr das gleiche wie vor 10 Jahren, weil ja schließlich die Rechnungspflicht eingeführt wurde.

Der Verteidiger berichtigt den vorhin gestellten Beweisantrag, dass nicht die Einvernahme des Zeugen ***53***, sondern die Einvernahme des ***3*** beantragt wird.

Die Verhandlung wird unterbrochen, da sich die Mitglieder des Spruchsenats untereinander beraten.

Nach geheimer Beratung von 10:02 Uhr bis 10:24 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

Die Beschuldigte gibt auf ergänzendes Befragen an: Die Belegsammlung habe ich meinem Steuerberater im verfahrensgegenständliche Zeitraum persönlich übergeben. Das hab immer ich gemacht. Und zwar dem Steuerberater ***53*** meistens im Mappen oder in Säcken übergeben. Die Belege waren meist einigermaßen geordnet und so habe ich die Belege dann dem Steuerberater übergeben, damit dieser die Belege aufbucht und die Steuererklärungen für meine Lokale erfasst.

Sodann ergeht nach Umfrage der Beschluss auf Abweisung der Beweisanträge des Verteidigers aus nachstehenden Gründen:

Das von der Beschuldigten bzw. von ihrem Verteidiger im Rahmen des Beweisantrags erstattete Vorbringen, wonach teilweise im Lokal in der ***8*** Stornierungen von bestellten Getränken auf Grund von Kellnerwechseln vorgenommen wurden bzw. es in diesem Zusammenhang gelegentlich zu Rechnungssplittungen kam, hat der Betriebsprüfer in seinen Prüfungsfeststellungen ohnehin berücksichtigt. Insofern wird die im Beweisantrag der Beschuldigten erhobene Behauptung iSd § 55 Abs 2 Z 3 StPO außer Streit gestellt (Seite 48 des Strafaktes). So hat der Betriebsprüfer in Seite 48 des Strafaktes dargelegt, dass derartige Stornierungen bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages herausgerechnet wurden, nämlich Stornierungen auf Grund von Rechnungssplittungen: Derartige Buchungen seien für den Betriebsprüfer anhand der ihm vorliegenden Dokumente eindeutig erkennbar, da im zeitlichen Zusammenhang mit einigen Minusbuchungen sofort die identen Plusbuchungen folgten. In derartigen Fällen seinen Plusbuchungen 2 Mal und eine Minusbuchung einmal durchgeführt worden, bzw. sei es nach den Sachverhaltsannahmen des Betriebsprüfers in einem solchen Zusammenhang zu keiner Erlöskürzung gekommen.

Demgegenüber hat der Betriebsprüfer jedoch in Seite 87 des Strafaktes in seinen Prüfungsfeststellungen konstatiert, dass ihm eine Kontrollmitteilung betreffend die Firma ***26*** Getränkeerzeugung und Vertrieb GmbH vorlag, aus welcher hervorgeht, dass das geprüfte Unternehmen (= ***26***) Waren mittels Barverrechnung firmenintern als Rampenverkäufe benannt habe und dass die Rampennummer ***76*** eindeutig dem von der Beschuldigten betriebenen Tanzcafe zugeordnet werden kann. Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer dem Spruchsenat vorliegenden Entscheidung (Seite 4 ff) bereits ausdrücklich dargelegt, dass eine Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten der Beschuldigten ergeben habe, dass die Rampennummer ***76*** eindeutig dem Tanzcafe zugeordnet werden kann.

Aus den Prüfungsunterlagen, welche vom Betriebsprüfer nunmehr einer Prüfung unterzogen wurden (Seite 68 ff) konnte der Betriebsprüfer laut Prüfungsfeststellungen im Lokal der Beschuldigten auffällige Stornos erkennen, wobei insbesondere im Jahr 2011 Coca Cola, Tonic, sowie Pago die drei zumeist stornierten Artikel des Tanzcafes waren, welche genau jene Artikel gewesen seien, welche laut ***26*** inoffiziell an die Beschuldigte verkauft wurden (Seite 88 des Strafaktes).

Zu den Rauchwaren geht aus der von der Beschuldigten heute vorgelegten Stellungnahme des Steuerberaters ***3*** hervor, dass im Lokal ***14*** weder von der Inhaberin noch von Dienstnehmern Rauchwaren verkauft wurden, sondern im Vorhaus ein Rauchwarenautomat stand, der dem Bruder ***60*** ***73*** jun. gehört bzw. dass die dort verkauften Rauchwaren von ***60*** ***73*** jun. verkauft wurden. Die Bestückung des Rauchwarenautomaten sei durch ***60*** ***73*** jun. vorgenommen worden. Im Anlassfall seien die in Rede stehenden Kassabons im Lokal verblieben und mit der monatlichen Belegsammlung des Lokals in der Kanzlei des Steuerberaters gelandet. Auf Basis dieses Vorbringens des Steuerberaters ***3*** erblickt der Spruchsenat keinen Bedarf an einer weiteren Verbreiterung der Beweisergebnisse bzw. zur Durchführung der in den Beweisanträgen der Beschuldigten begehrten Zeugeneinvernahmen.

Der Verteidiger führt aus, dass er am beantragt habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren bzw. ihm eine Kopie des gesamten Aktes zu übermitteln. Das Amt für Betrugsbekämpfung habe diesem Antrag insofern entsprochen, als dem Verteidiger folgende Schriftstücke übermittelt wurden: Schreiben ***2*** vom , Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom (handschriftlich korrigiert ) und sowie einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom . Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diese Unterlagen ausdrücklich als vollständige Aktenkopie bezeichnet.

Auf Befragen, auf welche Geschäftszahl das Akteneinsichtsbegehren des Verteidigers gestützt wurde, führt der Verteidiger aus: Der Antrag auf Akteneinsicht bezog sich auf die Geschäftszahl ***1***.

Der Vorsitzendes gibt bekannt, dass er eine Unterbrechung der Verhandlung in Aussicht nimmt, um dem Verteidiger die Möglichkeit einzuräumen in den Akt Einsicht zu nehmen. Dem Verteidiger wird eine Akteneinsicht somit ermöglicht und vom Vorsitzenden der gesamte Strafakt zum Zweck der Akteneinsicht ausgehändigt.

Die Amtsbeauftragte legt dar, dass sie nach Rücksprache mit Hofrätin ***20*** dem Verteidiger eine vollständige Akteneinsicht ermöglicht habe. Es wurde eine vollständige Aktenkopie an den Verteidiger übermittelt, dies lediglich mit Ausnahme der in einem Kuvert im Strafakt angeschlossenen Unterlagen, welche als nicht verfahrensrelevant beurteilt wurden.

Die Verhandlung wird sodann um 10:27 Uhr unterbrochen und die Fortsetzung der Verhandlung um 12:30 Uhr bekanntgegeben.

Zumal der Verteidiger erklärt, dass der nicht bereit sei sich von seinem Sitzplatz im Verhandlungssaal zu erheben, wird ihm bekanntgegeben, dass für 10:00 Uhr, 10:30 Uhr, 11:00 Uhr, sowie für 11:30 Uhr weitere Verhandlungen des Spruchsenats anberaumt wurden und der Platz, an welchem sich der Verteidiger gegenwärtig niedergelassen habe, für die Beschuldigten bzw. Verteidiger der nächsten Verhandlungen benötigt werde. Der Verteidiger wird ersucht, die Akteneinsicht außerhalb des Verhandlungssaals vorzunehmen, worauf er erklärt, dass er sich weigert, sich von seinem Platz zu erheben und angibt: "Da müssts mich schon hinaustragen".

Der Verteidiger wird sodann um 10:55 Uhr ersucht, die Akteneinsicht in einem ihm vom Senat zur Verfügung gestellten Besprechungszimmer (samt guter Beleuchtung) mit der Nummer D2.07 vorzunehmen. Der Verteidiger erklärt, dass er diese Gelegenheit nicht wahrnehmen werde und gibt dem Vorsitzenden den von ihm zuvor zum Zweck der Akteneinsicht persönlich ausgehändigten Strafakt zurück. Der Verteidiger legt dar, dass der Akteninhalt zu umfangreich sei, um diesen bis 12:40 Uhr zu studieren.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die zuvor beschlossene Verhandlungsunterbrechung aufrecht bleibt und dass die Verhandlung um 12:40 Uhr fortgesetzt wird. Dem Verteidiger wird weiterhin Gelegenheit gegeben, bis 12:40 Uhr im Besprechungsraum D2.07 in den vorliegenden Strafakt Einsicht zu nehmen. Sodann wird die Verhandlung um 10:45 Uhr unterbrochen.

Der Verteidiger verlässt sodann mit seiner Mandantin ohne den ihm zur Einsicht zur Verfügung gestellten Strafakt mitzunehmen den Verhandlungssaal. Er legt dar, dass die ihm zur Verfügung gestellte Zeit nicht ausreicht, um sich um die Verhandlung vorzubereiten.

Verhandlungsfortsetzung um 12.40 Uhr:

Nach Aufruf der Sache um 12:40 Uhr erweist sich, dass die Beschuldigte ***83*** und deren Verteidiger ***27*** nicht erschienen sind. Von der Schriftführerin wird vor dem Amtsgebäude Nachschau gehalten, ob sich die Beschuldigte ***83*** und ihr Verteidiger vor dem Amtsgebäude aufhalten. Die Nachschau durch die Schriftführerin ergibt, dass dies nicht der Fall ist.

Sodann wird die Verhandlung tatsächlich um 12:47 Uhr fortgesetzt.

Die Amtsbeauftragte erstattet ein ergänzendes Vorbringen und legt dar, dass sie dem Verteidiger auf Grund dessen Antrags auf Zumittlung einer vollständigen Aktenkopie, tatsächlich eine vollständige Kopie des Strafaktes mit Ausnahme der im grauen Kuvert, welches handschriftlich wie folgt bezeichnet ist: "***Bf1***, Akteneinsicht ausgeschlossen auf Grund von Irrelevants!" übermittelt habe. Die vollständige Aktenkopie sei durch die Beamtin ***64*** hergestellt worden. Anschließend habe die Amtsbeauftrage die vollständige Aktenkopie durchgesehen und sei nach Rücksprache mit ***21*** an den Verteidiger eine vollständige Aktenkopie übermittelt worden.

Sodann ergeht nach Umfrage der Beschluss auf Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten ***83*** und ihres Verteidigers.

Dargelegt werden die im Strafakt enthaltenen Ermittlungserkenntnisse.

Weitere Beweisaufnahmen werden nicht begehrt.

Schluss des Beweisverfahrens.

Die Amtsbeauftragte beantragt den antragskonformen Schuldspruch und die Bestrafung der Beschuldigten."

Der Verteidiger hat am dem Spruchsenat noch folgende Stellungnahme vorgelegt:

"Im Restaurant ***13*** werden zum Unterschied von der Tanzbar ***8*** in ***9*** im Lokal weder von der Inhaberin noch den Dienstnehmern Rauchwaren verkauft. Diese sind aus dem im Vorhaus stehenden Rauchwaren-Automaten, der dem Bruder der Abgabepflichtigen, ***5*** jun., Trafikant in ***6***, gehört, verkauft worden.

Entweder kauft ein Restaurantgast die Rauchwaren selbst aus dem Automaten oder ersucht das Bedienungspersonal ihm solche zu bringen, wobei der erforderliche Geldbetrag vom Gast übergeben wird.

Die Bestückung des RW-Automaten wird von Herrn ***5*** jun. vorgenommen, dies erfolgt je nach Bedarf und ist mittels Kassabon der Trafik in den Umsätzen derselben erfasst. Der Kassabon verblieb im Restaurant und ist mit der monatlichen Belegsammlung des Restaurants in der Kanzlei des Steuerberaters gelandet. In dieser wurde auch die Buchhaltung für die Trafik erstellt. Aus unerfindlichen Gründen hat die Buchhaltungskraft der Kanzlei diese Kassabons als Wareneinkauf mit Vorsteuerabzug des Restaurants verbucht. Die Bestückung des RW-Automaten ist aufgrund der ausgestellten Bons im Umsatz der Trafik enthalten.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist man auf diesen Irrtum draufgekommen und hat den verbuchten Einkauf des Restaurants jeweils storniert und die in Anspruch genommene Vorsteuer zurückgerechnet.

Dieser Vorgang ist aus den beiliegenden Ausdrucken der Umbuchungslisten 2011, 2012 und 2013 unter den laufenden Zeilennummern 23, 19 und 36 ersichtlich. In den ebenfalls beiliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Jahre ist dadurch ersichtlich, dass im Wareneinkauf keine Rauchwaren aufscheinen. Es decken sich auch die Summen der jährlichen Wareneinkäufe mit den eingereichten Steuererklärungen 2011, 2012 und 2013. Diese scheinen auf den Bildschirmfotos der Erklärungen in Finanz-Online auf. Beim Vergleich mit den Bilanzdaten ist zu beachten, dass in der Summe des jährlichen Wareneinkaufs der Brennstoffverbrauch, Heizöl vom Lagerhaus, enthalten ist. Zieht man diesen ab, so ergibt sich der Wareneinkauf 2011, 2012 und 2013 mit € 124,937,48, € 139,261,10 und € 161.205,08. Dies scheint deshalb im Wareneinkauf auf, da bei der Kontenanlage statt richtig Konto 7500 das Konto 5700 angeführt wurde und diese Nummer zu den Wareneinkaufskonten statt sonstigem Betriebsaufwand gehört. Vom Ergebnis ist dies irrelevant.

Es werden übergeben:

Gewinn- und Verlustrechnungen 2011, 2012, 2013, Umbuchungslisten Bilanz 2011, 2012, 2013, Wareneinkaufskonto 5700 2011, 2012, 2013 (richtige Kontonummer wäre 7500).

Bildschirmfoto aus Finanz-Online 2011, 2012, 2013"

Am wurde vom Vertreter nochmals bei der Finanzstrafbehörde Akteneinsicht genommen.

Verjährungsprüfung:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Die Einkommensteuererklärung 2012 wurde am eingereicht und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom .

Am erging dazu ein Abgabenbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 wurde am eingereicht und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom

Die Einkommensteuererklärung 2013 wurde am eingereicht und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom

Am ergingen für das Jahr 2013 ebenfalls jeweils Abgabenbescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung.

§ 14 Abs. 3 FinStrG: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Ein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG stellt eine Verfolgungshandlung dar und hat in diesem Fall ein Finanzstrafverfahren gegen die Bf. hinsichtlich der ihr für das Jahr 2013 angelasteten Verkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer anhängig gemacht.

Zur Einkommensteuer 2012 war die erste Verfolgungshandlung die Strafverfügung. Bei Erlassung der Strafverfügung am war jedoch hinsichtlich dieser Abgabe auch unter Berücksichtigung der Verlängerung der Verfolgungsverjährung durch die weiteren Finanzvergehen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 und der Einkommensteuer 2013 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, daher war in diesem Punkt durch den Senat des BFG mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Die absolute Verjährung für Einkommensteuer 2012 wäre zudem am eingetreten.

Unterlagen des Standortes Leibnitz des FAÖ aus der Prüfung der ***26***:

Konditionenliste 252 mit Zuordnung der Rampennummer ***76*** und der Bezeichnung Rest Cafe-Bar "***14***" Inh. ***Bf1*** und Tanzbar ***8*** Inh. ***Bf1***.

Einvernahme ***37*** vom :

Frage: Bitte erklären Sie, was der auf zahlreichen Barverkaufsbelegen der Fa ***26*** GmbH angebrachte Vermerk "Rampenverkauf" zum Inhalt hat.

Antwort: Der Rampenverkauf war für uns grundsätzlich ein Barverkauf gegen Barzahlung. Barzahlung, die der Fahrer bei der Warenzustellung sofort kassiert hat. Es hat sich beispielsweise so zugetragen, dass wir den Kunden angerufen haben und der Kunde gibt seine Bestellung durch. Die Kunden haben Konditionsliste, das sind Rabattlisten, und bekommt der Kunden bei der Bestellung von Waren sowohl beim betrieblichen Einkauf als auch beim Rampeneinkauf dieselben Konditionen. Diese Konditionen hängen mit der Rampennummer zusammen, das ist eine dreistellige Nummer, die grundsätzlich einem Kunden zuzuordnen ist.

Mir wird nunmehr eine Liste mit Rampennummern und dazu angeführten Kunden, die im Rahmen der Durchsuchung bei der Fa. ***26*** sichergestellt wurde, vorgelegt.

Frage: Können Sie bestätigen, dass die Zuordnung von Kunden zu diesen angeführten Rampennummern zutrifft?

Antwort: Grundsätzlich ist es richtig, dass die angeführten Kunden den jeweiligen Rampennummern zuzurechnen sind. Sofern kein Mitarbeiter einen Fehler gemacht hat, wird das stimmen. Ich möchte noch anmerken, dass Rampennummern nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden durchaus auf einen neuen Kunden übergegangen sind. Dies bedeutet, dass ich grundsätzlich bestätige, dass die Zuordnung einer Rampennummer zu einem Rampenkunden nur für jenen Zeitraum Gültigkeit hat, für den auch eine offizielle (gemeint ist damit betriebliche) Geschäftsbeziehung unterhalten wurde.

Frage: Im Rahmen der ***26*** wurde zu den angeführten Rampennummern im elektronischen System eine sogenannte Rampenstatistik geführt, aus der für den Zeitraum 2007 bis 2015 Menge und Art von Waren nachvollziehbar ist, die zu den einzelnen Rampeneinkäufern geliefert wurden. Können Sie das bestätigen?

Antwort: Ich gehe davon aus, dass diese Statistik stimmt.

Frage: Bitte nehmen Sie dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen Kunden der FA ***26*** auch als Rampenkunden einkaufen konnten.

Antwort: Alle Kunden, die bei der Fa ***26*** eingekauft haben, konnten in der Regel auch Rampenkunden sein. Die Rampennummer hat es nur wegen der hinter diesen hinterlegten Verkaufskonditionen gegeben. Die Kundennummer wird zu jedem Kunden angelegt und sind bei dieser Kundennummer die Konditionen hinterlegt. Zugleich werden bei der zugehörigen Rampennummer die gleichen Konditionen hinterlegt.

Mail der ***54*** v. an ***55***: Im Namen und Auftrag von Herrn***37***l wird mitgeteilt: Aus den Aufzeichnungen, die bei der***26***O Getränkeerzeugung und Vertrieb GmbH geführt wurden und welche auch der Finanzbehörde aufgrund der am durchgeführten Hausdurchsuchung vorliegen, geht hervor, dass die Rampennummer ***76*** zu diesem Zeitpunkt der Tanzbar***8***o zugeordnet wurde.

Zeugenaussage ***44*** v. :

"Erinnerlich arbeitete ich von Mitte 2009 bis 2013 als Kraftfahrer in Vollzeit bei der Firma ***26*** GmbH. Ich war als Tourenfahrer tätig. Anfangs war ich Springer, dann fuhr ich vorwiegend die ***65*** Seite. In der Früh war mein Lkw bereits beladen. Erinnerlich hatte ich eine Mappe, in welcher Rechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, alles in elektronischer Form, enthalten waren. Weiters befand sich in dieser Mappe als Deckblatt die Fahrerabrechnung (siehe Beispiel Anlage 3). Ich hatte in meiner Mappe immer wieder zwei verschiedene Arten von elektronischen Rechnungen, die eine war mit dem Kundennamen und der Anschrift versehen (siehe Beispiel Anlage 1) und die zweite lautete lediglich auf Rampenverkaufsrechnung mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 2). Bei den Rampenverkaufsrechnungen war ein Schmierzettel dabei, auf welchem die dreistellige Nummer und der dazugehörige Kundenname standen. Wenn ein Wirt Rampenverkaufsrechnungen bekam, war die dreistellige Nummer beim Wirt immer gleich. Jeder betreffende Wirt hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Die Waren aus den Rampenverkaufsrechnungen wurden immer beim betreffenden Wirt abgelegt."

Zeugenaussage ***67*** ***66*** v. :

"Ich halte meine Aussagen, welche ich am und am im Zuge meiner Zeugenvernehmung vor Beamten der Steuerfahndung gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht.

Frau ***66*** wird zur Bedienung des elektronischen Rechnungsprogrammes, welches auch derzeit noch in der Firma ***26*** GmbH verwendet wird, vernommen.

Die letzten 10 Jahre wurden die Kunden mit Rampennummern mit gleichen Preislisten ausgestattet wie unter der offiziellen Kundennummer. Die Rampennummern werden wie normale Kunden angelegt. Die offiziellen Kundennummern sind nicht mit der diesem Kunden zugeordneten Rampennummer verknüpft.

Die Aufteilung der Waren in offiziell und Rampenverkauf ist im System nirgends hinterlegt, die gewünschte Aufteilung wird von den Damen selbst mitgeschrieben, hierüber gibt es keine Aufzeichnungen.

Eine Rampenverkaufsnummer war während der aufrechten Geschäftsbeziehung immer einem Kunden zugeordnet, diese konnte aber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sehr wohl an einen anderen Kunden vergeben werden.

Der Buchstabe vor der Rampenverkaufsnummer in der Rampenverkaufsnummernliste (siehe Anlage 1) bedeutet den Anfangsbuchstaben des Namens der Telefonistin: R = ***56***, W = ***57***, P = ***58***, L = ***59***."

Zeugenaussage ***46*** v. :

"der Kunde gesagt hat, die Bestellung soll "Hälfte Hälfte" aufgeteilt werden, oder der Kunde sagte mir "für den Keller". Ich wusste dann, dass ein Teil der Bestellung auf die Kundennummer, welche mit dem genauen Kundennamen und Adresse hinterlegt war, in den PC eingegeben wurde. Jene Bestellung, welche auf "Hälfte Hälfte" oder "Keller" usw. lautete, wurde mittels einer dreistellige Nummer im PC eingegeben. Damit ich gewusst habe, welche dreistellige Nummer der jeweilige Kunde hat, gab es im Büro eine Liste (siehe Beispiel Anlage 1), in welcher alle dreistelligen Nummern den entsprechenden Kunden zugeordnet waren. Der betreffende Kunde hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Dies war schon deshalb notwendig, weil bei dieser dreistelligen Nummer die jeweiligen Konditionen der betreffenden Kunden hinterlegt waren. Nach dem Disponieren, habe ich am Nachmittag die Rechnungen ausgedruckt und in den jeweiligen Fahrermappen abgelegt. Beim Ausdruck gab es immer wieder zwei verschiedene Rechnungsarten, die eine Rechnung lautete auf den Kundennamen und die Adresse (siehe Beispiel Anlage 2) und die andere Rechnungsart lautete auf "Rampenverkauf ..." mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 3). Wenn die Rampenverkaufsbestellung in den Computer eingegeben wurde, habe ich auf einem Schmierzettel bereits mitgeschrieben, welche Rampenverkaufsnummer welchem Kunden gehört und habe ich danach die Rechnungen auch den betreffenden Kunden zugeordnet. Ich habe vom Disponenten gesagt bekommen, welchem Fahrer welche Rechnungen zuzuteilen ist."

Zeugeneinvernahme ***47*** :

"Seit wann sind Sie in der Firma ***26*** beschäftigt? Ich bin seit 1999 bei der Firma ***26*** beschäftigt.

Welche Arbeiten verrichten Sie in der Firma? Ich bin Telefonistin. Und ich bekomme eingehende Anrufe herein, entweder über die Zentrale vermittelt oder wenn…

Nehmen Sie auch Bestellungen von Kunden entgegen?

Ja.

Manchmal gibt es auch einfach eine 1. und 2. Rechnung für denselben Rechnungsempfänger und manchmal ist auf der 2. Rechnung dann kein Name. Wie das verrechnet wird, weiß ich nicht. Ich notiere nur in der Bestellung, dass es zwei Rechnungen gibt.

Befragt zu Anlage 3 gebe ich an:

"Rampenverkauf" heißt de facto auch "ohne Rechnung". Die dreistellige Nummer steht jeweils fix für einen speziellen Kunden, wir Telefonistinnen haben jeweils einen "Nummernblock", es kommt auch vor, dass Kunden nur so bestellen, das heißt gar nichts offiziell bestellen. Diese Listen, welcher Kunde welche 3stellige Nummer hat, müssten auch bei allen Telefonistinnen an ihren Arbeitsplätzen aufliegen."

Zeugeneinvernahme ***48***:

Ich war von 1991 bis Ende 2013 in der Firma ***26*** als Büroangestellte in Vollzeit tätig. Ich habe die Fahrerabrechnungen gemacht.

Hinten in den Fahrermappen waren dann auch die Rampenverkaufsrechnungen und dazugehörig der jeweilige elektronisch gefertigte Retourschein. Das Leergut für die Rampenverkaufsrechnungen wurde von mir ganz gleich eingegeben, wie die normalen Rechnungen. Die Rechnung wurde von mir entweder über die dreistellige Rampenverkaufsnummer oder die elektronische Rechnungsnummer aufgerufen. Die dreistellige Nummer hat immer einem Kunden gehört. Dass diese Rampenverkaufsnummer immer den gleichen Kunden zugeordnet waren, habe ich gewusst, ich hatte aber damit nichts zu tun."

Sachverhalt:

Eine abgabenrechtliche Prüfung hat basierend auf Kontrollmaterial der ***26*** ergeben, dass die Beschuldigte unter der Bezeichnung "Rampenverkäufe" mit ihrer Rampennummer ***76*** im Jahr 2013 Getränke für ihre Gaststätten Tanzlokal ***8*** gekauft hat und damit nicht erklärte Umsätze erzielt wurden.

Die auf diese Weise erworbenen Getränke sind auf dem Kontrollmaterial zu einer Rampennummer ***76*** mit dem Zusatz Telefon nach Getränkebezeichnungen aufgegliedert und geben somit die Art des erworbenen Getränks und den Umfang der Lieferung wieder.

Rechnungen zu den über die Rampenverkäufe eingekauften Waren liegen nicht vor.

Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass die Bestellungen durch die Beschuldigte telefonisch getätigt wurden.

Der Vermerk "Telefon" auf dem Kontrollmaterial zeigt, dass auch die Bestellungen zur Rampennummer ***76*** telefonisch erfolgt sind.

Die Höhe der nicht erklärten Umsätze ergibt sich aus den laut Kontrollmaterial erworbenen Getränke unter Anwendung der im Lokal für diese Getränke angesetzten Verkaufspreise. Bei der Berechnung der Nachforderungen wurden auch entsprechende Betriebsausgaben, jedoch mangels Rechnung kein Vorsteuerabzug berücksichtigt.

Zudem wurden unter der Bezeichnung Rauchwaren für das Jahr 2013 Betriebsausgaben € 1.175,00 und VSt 235,00 geltend gemacht, die nicht anerkannt wurden.

Die Beschuldigte hat die Unterlagen ihres Gastgewerbebetriebes und die Buchhaltungsunterlagen der Trafik ihres Bruders gemeinsam zum steuerlichen Berater gebracht. Darunter waren in drei Jahren auch als Kassabon bzw. Lieferschein bezeichnete Unterlagen zu Rauchwaren, die über den dem Bruder der Beschuldigten gehörenden Automaten in ihrem Lokal verkauft wurden.

In der Steuerberatungskanzlei ***3*** wurde sowohl die Buchhaltung für das Unternehmen der Beschuldigten als auch für die Trafik des Bruders der Beschuldigten und die von ihm an verschiedenen Standorten aufgestellten Zigarettenautomaten von einer Mitarbeitern der Kanzlei gemacht.

Diese Mitarbeiter hat auch in den Prüfungsjahren zu Rauchwaren Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge beim Unternehmen der Beschuldigten in der im Prüfbericht genannten Höhe für die Jahreserklärungen erfasst.

Für das Jahr 2013 wurden eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung und eine unrichtige Einkommensteuerjahreserklärung eingereicht, die zu zu niedrigen bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben (siehe objektiver Tatbestand als finanzstrafrechtliches Prüffeld).

Beweiswürdigung:

Die Rampennummer der Beschuldigten und die von ihr getätigten Einkäufe ergeben sich aus dem Kontrollmaterial aus der abgabenbehördlichen Prüfung der Lieferfirma ***26***, den Angaben des Geschäftsführers der Lieferfirma und deren Angestellten zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei anteiligen Schwarzlieferungen sowie der Bestätigung des Steuerberaters der Lieferfirma, dass die Rampennummer ***76*** der Beschuldigten zuzuordnen ist.

Nach dem Vermerk "Telefon" hat es auch zu den "Rampenverkäufen" telefonische Bestellungen gegeben, die im Unternehmen der Beschuldigten sie selbst vorgenommen hat.

Die Angaben des Vaters der Beschuldigten, dass er stets nur Waren mit Rechnung übernommen habe und es daneben keine Bargeschäfte gegeben habe, konnten den Senat nicht überzeugen, ebenso nicht sein Vorbringen, er habe namentlich nicht genannte Bekannte darauf hingewiesen, dass sie über seinen Namen Sonderkonditionen und Rabatte bei der Firma ***26*** bekämen, weswegen diese Personen die dem Unternehmen seiner Tochter zugerechneten Schwarzlieferungen bezogen hätten.

Eine Vorgangsweise, dass auf die Rampennummer eines Kunden auch Lieferungen an andere Empfänger vorgenommen worden wären, ist aus dem vorliegenden Belegmaterial zur Prüfung bei der ***26*** nicht ersichtlich. Die Bekannten des Vaters der Beschwerdeführerin hätten demnach nur auf gesonderte Rechnung allenfalls die Rabattkonditionen des Unternehmens der Beschuldigten oder über eine eigene Rampennummer Schwarzlieferungen beziehen können. Dass die verfahrensgegenständlichen Rampenlieferungen an andere Empfänger erfolgt sind, ergibt sich dem Senat des BFG aus den vorliegenden Unterlagen und dem durchgeführten Beweisverfahren nicht.

Die Angaben des Zeugen ***5*** sen. werden als reine Schutzbehauptungen bewertet.

Bezüglich der Erfassung der Rauchwaren als Betriebsausgabe des Unternehmens der Beschuldigten folgt der Senat nur teilweise den Angaben des als Zeugen vernommenen steuerlichen Vertreters, dass diese Erfassung auch auf Fehlern der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei beruht.

Die Zeugenaussage von ***3*** ist sehr emotional gehalten und sprengt den Umfang der an ihn gestellten Anfrage deutlich, da er lange Ausführungen zur Vorprüfung tätigt. Sie ist sichtlich von dem Bestreben getragen, seine Mandantschaft bestmöglich zu vertreten und nicht streng objektiv gehalten.

Der Zeuge ***5*** jun. hat in Übereinstimmung mit der Beschuldigten angegeben, dass eben nicht wie vom Steuerberater behauptet (der Tatzeitraum liegt 11 Jahre zurück und der Steuerberater ist nunmehr 82 Jahre alt) er die Unterlagen in die Steuerberatungskanzlei gebracht habe, sondern die Beschuldigte.

Die Unterlagen für das Unternehmen der Beschuldigten und die Trafik des ***5*** sen. wurden demnach in mehreren Jahren gemeinsam der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei übergeben, die in der Folge wegen Belegen in der Art eines Lieferscheines oder Kassabons zu Rauchwaren gleich in mehreren Jahren hintereinander Betriebsausgaben aus dem Titel Rauchwaren sowie einen Vorsteuerabzug aus diesen Belegen auch bei der Einnahmen- Ausgabenrechnung der Beschuldigten erfasst hat, worauf in der Folge unrichtige Jahreserklärungen erstellt und eingereicht wurden.

Eine Einvernahme des Betriebsprüfers hat der Senat nicht als notwendig erachtet, da diese Prüfung rein auf Kontrollmaterial aus der Prüfung ***26*** basierte und der Prüfer damit keine weiteren über die vorliegenden Belege hinausgehenden eigenen Wahrnehmungen zu den festgestellten Schwarzlieferungen verfügt.

Objektiver Tatbestand:

Da auf Grund der unrichtigen Abgabenerklärungen für das Jahr 2013 unrichtige Erstbescheide erwirkt wurden, wurden mit Zustellung dieser Bescheide objektiv zwei Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in dem Umfang der nicht erfassten Erlöse und Gewinne aus den Umsätzen mit den laut Kontrollmitteilung von der Firma ***26*** zur Rampennummer ***76*** bezogenen Getränken und der geltend gemachten Vorsteuer aus dem Titel Rauchwaren sowie der Betriebsausgabe dazu bewirkt.

Tat ist als kleinste nicht mehr teilbare Einheit immer eine bestimmte Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher liegen zur objektiven Tatseite zwei Finanzstraftaten vor.

Subjektiver Tatbestand:

Die Beschuldigte hat, wenn auch lediglich in einem geringen Umfang im Vergleich zu den erklärten Umsätzen, Schwarzlieferungen an Getränken bezogen und damit Umsätze und Gewinne ihres Unternehmens nicht vollständig erklärt. Sie hat die Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bei dieser Vorgangsweise für gewiss gehalten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben und dem Vorsteuerabzug für Rauchwaren ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass ihr grobes Verschulden im Umgang mit ihren steuerlichen Agenden anzulasten ist, weil sie die Unterlagen für ihren Betrieb und für den Betrieb ihres Bruders in einem der Mitarbeiterin des Steuerberaters übergeben hat und eben auch in ihren Unterlagen in mehreren Jahren Belege enthalten waren, die die Mitarbeiterin dazu veranlasst haben nicht zustehende Betriebsausgaben und Vorsteuern für ihr Unternehmen zu erfassen. Wäre dies ein einmaliges Ereignis gewesen, dass ein Beleg unrichtig einem Unternehmen zugeordnet worden wäre, wäre dem Vorbringen gefolgt worden, dass der Mitarbeiterin ein Fehler passiert sei. Es kam aber gleich in mehreren Jahren zur unrichtigen Geltendmachung der Betriebsausgaben und des Vorsteuerabzuges, daher wurden der Mitarbeiterin nach Ansicht des Senates die Unterlagen für das Unternehmen der Beschuldigten nicht so zur Verfügung gestellt, dass darauf basierend eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgabenrechnung und richtige Erklärungen erstellt werden konnten. Dass mehrmals nicht ihr Unternehmen betreffende Belege in den der Steuerberatungskanzlei übergebenen Unterlagen waren, ist der Beschuldigten als Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit ihren steuerlichen Aufgaben anzurechnen. Für dieses Faktum hat sie nach Ansicht des Senates grobe Fahrlässigkeit als Schuldform zu vertreten.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe macht fast 70 % der Strafdrohung aus. Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von mehrfachen Finanzvergehen, die Tatbegehung während eines langen Tatzeitraums und die hohe kriminelle Energie, hingegen als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, die mittlerweile erfolgte vollständige Schadensgutmachung, das Wohlverhalten seit der letzten bereits lange zurückliegenden Tat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StBG) sowie die zumindest nicht ausschließlich durch die Beschuldigte bzw. Ihren Verteidiger verursachte unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StBG).

Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG liegen nur noch zwei strafbare Verkürzungen vor. Die wirtschaftliche Lage der Beschuldigten blieb gleich.

Nach teilweiser Einstellung des Verfahrens war mit Strafneubemessung vorzugehen, dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass zum Faktum Rauchwaren der Beschuldigten kein vorsätzliches Vorgehen anzulasten ist, sondern der Senat zu dem Schluss kam, dass die Erfassung der nicht zustehenden Betriebsausgabe und der Vorsteuern auf einem grob fahrlässigen Vorgehen der Beschuldigten bei der Übergabe der Unterlagen für verschiedene Unternehmen an die Steuerberatungskanzlei beruht.

Gemäß ist ein Abschlag für überlange Verfahrensdauer gesondert auszuweisen, da die Verringerung der Strafe aufgrund der langen vorherigen Verfahrensdauer messbar zu sein hat.

Der Senat hat demnach bei seiner Strafbemessung auch einen Abschlag von € 400,00 für überlange nicht von der Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer zur Anwendung gebracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe ebenfalls reduziert.

Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300002.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at