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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2024, RV/7100119/2018

Stellen Bürgschaftszahlungen nach Beendigung des (Pacht-)Vertrages nachträgliche Betriebsausgaben dar?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Thomaser & Roth Steuerberatungs GmbH & Co KG, Beckmanngasse 6, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen den (vorläufigen) Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***Bf-StrNr***

zu Recht erkannt:

I.I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

I.II. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2013 wird endgültig festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom erließ das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2013. Im Einkommenssteuerbescheid 2013 wurden die beantragten und erklärten Betriebsausgaben in Höhe von 40.914,69 € nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung (Ergänzungsersuchens vom mit Frist bis ) die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt worden seien.

Dagegen wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben. Betreffend die Betriebsausgabe in Höhe von 36.246,06 € wurde ausgeführt, dass es sich um nachlaufende Betriebsausgaben, konkret Bürgschaftskosten, handle. Der Bf. habe sich lange Zeit um einen Käufer bzw. Pächter seines Kaffeehausbetriebes umgesehen und sei froh gewesen, dass er mit Frau BN eine Pächterin gefunden habe. Es wurde vorgebracht, dass es in weiterer Folge notwendig gewesen sei, dass der Bf. für einen Kredit, den die Pächterin für Neuinvestitionen aufnehmen musste, zu bürgen, da der Pachtvertrag ansonsten nicht zustande gekommen wäre. Der Bf. verpfändete zu diesem Zweck seine Liegenschaft Adresse (EZ 000), im Ausmaß einer Höchstbetragshypothek in Höhe von 35.000,00 €. In weiterer Folge sei es zu einer Umwandlung des ursprünglichen Rahmenkredites zu einem Abstattungskredit gekommen. Von der Pächterin seien die monatlich vorgeschriebenen Raten jedoch nicht beglichen worden. Es sei über die Pächterin ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, wobei auch der Abstattungskredit in Höhe von 33.347,28 € enthalten gewesen sei. Im Jahr 2013 sei schließlich der Bf. von der Bank in Anspruch genommen worden. Um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, seien vom Bf. im Jahr 2013 insgesamt 35.000,00 € geleistet worden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde hinsichtlich der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies damit, dass die Aufwendungen für die Bürgschaft in Höhe von 36.719,99 € nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG darstellen und somit keine Berücksichtigung finden würden. Anerkannt wurden in der Beschwerdevorentscheidung Betriebsausgaben in Höhe von 4.194,70 € als (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Dagegen wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bf., mit Schreiben vom , ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzt, dass der Bf. aufgrund andauernd erlittener Verluste gezwungen gewesen war, seinen Kaffeehausbetrieb aufzugeben und lange Zeit vergeblich versuchte, einen Käufer bzw. Pächter zu finden. Zudem wären nach einer Stilllegung im Zuge einer Wiedereröffnung Investitionen von rund 150.000,00 € nötig gewesen, um abermals eine Betriebsstättengenehmigung zu erlangen. Mit scheinbar guten Voraussetzungen habe sich der Bf. für Frau BN als Pächterin entschieden. Der vorgelegte Pachtvertrag vom wurde per geschlossen und per einvernehmlich aufgelöst.

Im Zuge eines Ergänzungsersuchens vom betreffend der Einkommensteuer 2009 bis 2014 wurde bezüglich der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft seitens der Abgabenbehörde folgendes beschrieben: Im Vorlagebericht vom werde ausgeführt, dass der Bf. aufgrund andauernder erlittener Verluste gezwungen gewesen war, seinen Kaffeehausbetrieb aufzugeben, um das weitere Entstehen von Verlusten zu verhindern. Er habe sich lange um einen Pächter für sein Lokal umgesehen. Für den Betrieb des Lokales habe Frau BN jedoch Geld benötigt, wofür sie einen Kredit bei der Bank aufgenommen habe; der Bf. habe als Sicherheit für diesen Kredit seine oben angeführte Liegenschaft zur Verfügung gestellt.

Die Betriebsaufgabe durch den Bf. sei laut Erklärung im Jahr 2011 erfolgt, der Kreditvertrag mit Frau BN sei jedoch laut vorgelegter Unterlagen bereits am geschlossen und am selben Tag die Pfandurkunde vom Bf. unterfertigt worden. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft eine nachträgliche Betriebsausgabe zu den betrieblichen Einkünften aus dem Betrieb des Lokales durch den Bf. in den Jahren 2009 bis 2011 darstellen solle.

Am wurde das Ergänzungsersuchen betreffend die Bürgschaftsverpflichtung wie folgt beantwortet:

"Ich darf der Einfachheit halber wieder auf meinen Vorlageantrag vom verweisen, wo unter "A. Sachverhalt" dieser dargestellt wurde und im Teil B. die rechtliche Würdigung abgegeben ist.

Warum die Betriebsaufgabe per und die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erst im Frühjahr 2013 durch die Bank erfolgte, ist einfach zu erklären, da eben diese Bank zuerst versuchen muss die Forderung direkt bei Frau BN einzutreiben und erst bei Misserfolg sich beim Bürgen regressiert. Das dauert seine Zeit."

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde in diesem vorgebracht, dass der Bf. mit Schreiben vom dem Finanzamt bekanntgegeben habe, dass er seit (zusätzlich zu den Einkünften aus Vermietung) das Kaffeehaus führe. Es seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden. Das Finanzamt gehe davon aus, dass mit der Betrieb des Bf. neu gegründet worden sei. Der Kredit sei der Pächterin per eingeräumt worden, zu jenem Zeitpunkt sei der Betrieb vom Bf. jedoch nicht geführt worden. Somit läge kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem vom Bf. geführten Betrieb vor, weshalb keine Betriebsausgabe vorliege. Da außerdem der Pachtvertrag bereits mit beendet worden sei, scheint es nicht nachvollziehbar, dass der Bf. die Besicherung aufrechterhalten wolle. Es wäre wirtschaftlich geboten gewesen, im Zuge der Beendigung des Pachtverhältnisses die Belastung des eigenen Grundstückes zu beenden. Die Aufrechterhaltung der Besicherung lasse sich nur durch Motive erklären, die außerhalb der Einkünfteerzielung lägen.

Mit Eingabe vom wurde seitens der steuerlichen Vertretung bezugnehmend auf dem Vorlagebericht des Finanzamtes mitgeteilt, dass die Unterzeichnung der Pfandbestellung nichts mit der Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit vom zu tun habe und es gerade im Wesen einer Sicherstellung liege, diese nicht einseitig zurücknehmen zu können.

Am wurde seitens der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf. seit das "***1***" (Adresse) führe.

Am wurde seitens der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf. das "***1***" (Adresse) mit aufgeben werde. Es wurde mitgeteilt, dass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen werden.

Mit Eingabe vom habe die steuerliche Vertretung den strittigen Betrag in Höhe von 36.717,99 € aufgeschlüsselt und belegmäßig (fehlende Zahlung in Höhe von 4.812,14 € mittels Zahlungsbeleg vom ) nachgewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. betrieb in XY das ***1***, das er aufgrund seines Alters im Jahr 2008 aufgegeben hat.

Am hat der Bf. mit Frau BN einen Pachtvertrag (datiert mit ) auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, welcher mit vorzeitig beendet wurde.

Laut Pfandurkunde der Bank vom wurde zwischen dem Bf. als Liegenschaftseigentümer und dem Kreditgeber Bank zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten der Kreditnehmerin BN bis zum Höchstbetrag von 35.000,00 € die unwiderrufliche Einwilligung erteilt, das Pfandrecht für die Kreditforderung an der Liegenschaft EZ 000, Adresse, einzuverleiben.

Der Abstattungskreditvertrag zwischen der Kreditnehmerin BN und dem Kreditgeber Bank vom weist einen ausnützbaren Kredit in Höhe von 31.500,00 € aus. Als Verwendungszweck ausgewiesen ist die Abdeckung eines Betriebsmittelkredites. Als Sicherheit für den Kredit von Frau BN stellte der Bf. seine Liegenschaft zur Verfügung. Der Bf. verpfändete seine Liegenschaft, EZ 000 im Ausmaß einer Höchstbetragshypothek von 35.000,00 €.

Nachdem Frau BN die vereinbarten monatlichen Raten nicht bezahlte, wurde der Bf. aufgrund der einverleibten Hypothek von der Bank in Anspruch genommen.

Aus dem im Akt befindlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft St. Pölten als Privatbeteiligter in der Strafsache gegen BN (Eingabe vom ) ist erkennbar, dass der Bf. aufgrund seines Alters seinen Betrieb aufgeben wollte, einen Pächter suchte und von Frau BN über ihren Willen das Objekt betrieblich zu nutzen getäuscht wurde und sie niemals die Absicht hatte, dieses Objekt betrieblich zu nutzen. Nachdem der Bf. keinen anderen Interessenten für dieses Objekt gefunden hat, konnte Frau BN den Bf. leicht überreden, eine Höchstbetragshypothek als Sicherheit "für anstehende Renovierungen in diesem Objekt" einverleiben zu lassen. Nachdem Frau BN die vereinbarten Zahlungen mit der Bank nicht leistete, wurde einerseits zunächst der Pachtvertrag gekündigt und andererseits wurde der Bf. letztendlich als Bürge zur Zahlung herangezogen.

Die vorgelegten Zahlungsanweisungen/Auftragsbestätigungen weisen folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt 31.181,46 € aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
10.000,00 €
5.000,00 €
5.000,00 €
5.000,00 €
6.181,46 €
4.812,14 €
Summe
36.719,99

Am wurde seitens der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf. das "***1***" (Adresse) mit aufgeben wird, da der Bf. einen neuen Pächter gefunden hat.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die im Gesamtumfang von 36.719,99 € geleisteten Zahlungen resultierend aus der Inanspruchnahme der Bürgschaftsverpflichtung in Zusammenhang mit dem verpachteten Objekt "***1***", Adresse, nachträgliche Betriebsausgaben aus der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit bzw. Werbungskosten in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 darstellen.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und den vorliegenden Belegen, der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung und der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Einsichtnahme in das Firmenbuch. Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 2 Abs. 3 EStG 1988 normiert: Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.

Nach dieser Legaldefinition sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Der Werbungskosten-Begriff weicht hiervon zwar ab ("Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" - Anmerkung für den Fall, dass diese Ausgaben in Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehen), nach nunmehr übereinstimmender Verwaltungspraxis und Rechtsprechung haben aber beide Begriffe dennoch denselben Inhalt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die zur Sicherstellung des Pfandrechtes einverleibte Liegenschaft, Adresse, ausgewiesen in der Pfandurkunde vom , zu jenem Zeitpunkt als Sicherstellung bestellt bzw. einverleibt wurde, als vom Bf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988 erwirtschaftet wurden, aber eben aus der Aufgabe seines Betriebes resultieren, da er beabsichtigte, dass dieser fortgeführt werde. Sowohl Betriebsausgaben als auch Werbungskosten sind der jeweiligen Einkunftsquelle zuzuordnen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 16 Tz 11).

Demnach ist zu beurteilen, ob die Aufwendungen aus der Übernahme der gegenständlichen Bürgschaft als nachträgliche Betriebsausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit des Bf. (Betrieb eines Kaffeehauses), die in diesem Fall als negative Einkünfte gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 1. TS EStG 1988 aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen sind oder eben nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben darstellen.

Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten betrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Zur Berücksichtigung dieser wird von Lehre und Rechtsprechung gefordert, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einem Betrieb bzw der außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (; ; ). Bei der Veranlassung kommt es auf den "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 16 Tz 1).

Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, im Interesse des konkreten Betriebes bzw Einkunftsquelle erbracht wird.

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG, einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG oder einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG 1988.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. eine Bürgschaftsverpflichtung im Jahr 2008 für die Pächterin BN übernommen, wobei die Inanspruchnahme des Bf. als Bürge im Jahr 2013 erfolgte.

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung muss zwischen der Bürgschaftsübernahme und der Tätigkeit ein eindeutiger und unmittelbarer wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang vorliegen. Die Verpflichtung muss gerade deshalb übernommen werden, um künftig Einnahmen zu lukrieren. Wesentlich ist die somit die subjektive Absicht des Bf. im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme, Einnahmen zu sichern bzw. zu erhalten. In der Judikatur wird eine eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und der Bürgschaftsübernahme verlangt (vgl.; ).

Folglich ist zu beurteilen, ob die Bürgschaftsübernahme durch die betriebliche Tätigkeit bzw Verpachtungstätigkeit veranlasst wurde oder sich auf ein privat veranlasstes Naheverhältnis gründet. Die Frage, ob die Bürgschaft überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen abgegeben wurden, ist vorrangig eine solche nach dem Motiv. Ihre Antwort liegt daher auf dem Gebiet der Beweiswürdigung.

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Es erscheint glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Bf. nach langer und vergeblicher Suche eines geeigneten Käufers bzw. Pächters, die Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, um einerseits die Fortführung des Gewerbebetriebes zu gewährleisten und andererseits fortlaufende Einnahmen aus der Verpachtung zu lukrieren.

Auch im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter sowie das dargelegte mangelnde Interesse am Pachtobjekt und der damit einhergehenden Unsicherheit betreffend künftiger Käufer bzw. Pächter, erscheint der wirtschaftliche Zusammenhang der Verpachtungstätigkeit mit der Bürgschaftsübernahme für die Fortführung des Betriebes glaubhaft.

Auch liegt es auf der Hand, dass kreditgewährende Banken nur dann bereit sind, einen (Betriebsmittel)Kredit zu gewähren, wenn entsprechende Sicherheiten zu ihren Gunsten eingeräumt werden. Unbestritten ist, dass die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung mit Einverleibung einer Hypothek, ein taugliches Sicherungsmittel darstellt. Demgemäß ist es nachvollziehbar, dass ohne eine entsprechende Sicherstellung eine Kreditvergabe - und damit auch der Pachtvertrag - nicht zustande gekommen wäre und somit der Bf. die Pächterin nur durch die Bürgschaftsübernahme gewinnen bzw. halten konnte. Die vorgebrachte Abhängigkeit des Zustandekommens des Pachtvertrages mit der Bürgschaftsverpflichtung scheint daher nachvollziehbar.

Ebenso sind keine privaten Motive bzw. familiäre oder persönliches Naheverhältnisse ersichtlich, welches Anlass für die Verpfändung der Liegenschaft gewesen sein könnten. Abgesehen davon hat die belangte Behörde dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Aus den angeführten Gründen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Bf. die Verpfändung seiner Liegenschaft und die übernommene Bürgschaftsverpflichtung zunächst im Interesse seiner ehemaligen betrieblichen Tätigkeit (Betreiben eines Lokales) und dann primär in der Absicht vorgenommen hat, seine Einnahmen aus der Verpachtungstätigkeit zu sichern oder zu erhalten.

Daher sind die Kosten aus der Übernahme der Bürgschaft als nachträgliche Betriebsausgaben (oder als Werbungskosten seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zusätzlich zu den bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von -4.194,79 € im Sinne des § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Beschwerdevorentscheidung
-4.194,70 €
Bürgschaftskosten als nachträgliche Betriebsausgaben
-36.719,99 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bundesfinanzgericht
-40. 914,69 €

Berechnung der Einkommensteuer:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-40.914,69 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
27.700,80 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
55.901,57 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
42.687,68 €
Sonderausgaben
-60,00 €
Verlustabzug
-2.768,49 €
Einkommen
39.859,19 €
Einkommensteuer (39.859,19 - 25.000) : 35.000 x 15.125 + 5.110)
5.110,43 €

Die im Bescheid vom vorläufig festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO in Höhe von 5.110,43 € endgültig festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren und eindeutigen oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Von der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - welche oben angeführt wurde - wird nicht abgegangen. Eine durch den Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100119.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at