Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.07.2024, RV/2100292/2024

Zurücknahmeerklärung wegen unzureichend entsprochenem Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamt X (nunmehr Finanzamt Österreich), betreffend den "geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 und Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre", Steuernummer XXX, beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.MaßgeblicherVerfahrensgang (chronologisch):

Die Beschwerdeführerin (= kurz Bf.) ist eine von insgesamt fünf unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen der R-OG (= kurz R-OG). Diese befindet sich bereits seit dem Jahr 2018 in Konkurs.

Seit dem Jahr 2018 wurden folgende Bescheide von der Abgabenbehörde erlassen und per FinanzOnline in die Databox der Bf. mit selbigem Datum zugestellt:

Einkommensteuerbescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung)
Einkommensteuerbescheid 2019
Einkommensteuerbescheid 2020
Einkommensteuerbescheid 2021
Einkommensteuerbescheid 2022
Einkommensteuerbescheid 2023

In der Eingabe vom , eingelangt bei der Abgabenbehörde am , in welcher die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter - welcher zwischenzeitig verstorben ist - unter anderem auch die "Beschwerde gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 und Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre" erhob, wurde auf Seite 6 von 8 in der Eingabe begründend ausgeführt:

"…dass sämtliche Änderungen, die auf die Bescheide der R-OG zurückzuführen sind, nicht genau bestimmt sind und daher keine Änderungen der Bescheide der Beschwerdeführerin zulässig sind. Dies ist auch dem Finanzamt bekannt, wie sich aus dem Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem Mitarbeiter aus dem Innendienst ergibt."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde u.a. die Beschwerde gegen den "geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 und Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre" gemäß § 260 BAO von der Abgabenbehörde zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass bis zur Erledigung der Beschwerde ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2018, Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre nicht ergangen seien, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

Per Fax wurden am nahezu idente Eingaben 8-fach bei der Abgabenbehörde eingebracht. Als "Einschreiter" sind die Bf. und vier weitere Personen jeweils auf der ersten Seite der Eingaben genannt. Die Eingaben weisen entweder keine, eine oder mehrere Unterschriften auf. Auf der Eingabe, welche fünf Unterschriften aufweist, wird auf Seite 6 der Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt.

Die Abgabenbehörde hat den gegenständlichen Akt dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Vorlage gebracht.

In der Stellungnahme wird von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen einen nicht ergangenen Bescheid (betreffend geänderte Einkommensteuer 2018 sowie Vorauszahlung 2018 und Folgejahre) gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen sei.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. unter Mitteilung, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte, aufgefordert, binnen der Frist von 2 Wochen folgende Mängel zu beheben:

"1.) Auf den 8-fach eingebrachten Beschwerden (hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung betreffend die Einkommensteuerbescheide 2014 - 2017 vom ) bzw. Vorlageanträgen vom (betreffend der anderen oben angeführten Verfahren) ist für das Bundesfinanzgericht eine Unterschrift Ihrerseits nicht erkennbar.
Eine "Unterschrift" wie in der Eingabe vom auf Seite 7 ersichtlich (siehe Beilage des Schreibens) in welcher Ihr Name erkennbar ist, befindet sich nicht auf den jeweiligen ersten Seiten der Eingaben vom .
Der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag vom fehlt somit:
die Unterschrift (§ 85 Abs. 2 BAO).

2.) Beschwerde betreffend den geänderten Einkommensteuerbescheid 2018, Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre:
Der Beschwerde vom fehlen:
Betreffend "Folgejahre":
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO);
Betreffend alle angeführten Bescheide:
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO);
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO);
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO)."

Mit per Fax beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben der Bf. vom , welches postalisch erneut am beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, beantwortete die Bf. den Mängelbehebungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes und teilte zusammengefasst folgendes mit:

[…] "1.1.Die Beschwerde vom trägt meine Unterschrift auf dem Deckblatt. Den Ausschnitt mit meiner markierten Unterschrift erlaube ich mir diesem Schreiben unten nachstehend einzufügen. […]


[…] 2. Die Beschwerde betreffend den geänderten Einkommensteuerbescheid 2018, Vorauszahlungsbescheid 2018 und Folgejahre zu verbessern, und war betreffend "Folgejahre": durch die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
[sic]; und betreffend "alle angeführten Bescheide": die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
2.1. Die Beschwerde Punkt VI. richtet sich gegen die mit Tangente festgesetzten Einkünfte gem. § 188 Abs. 1 lit. d iVm Abs. 3 BAO.
2.2. Die Bescheide werden hinsichtlich der festgesetzten (abgeänderten) Einkommensteuerschuldigkeit angefochten sowie gegen die Höhe der Einkommensteuerbescheide für "2018 und Folgejahre".
2.3. Beantragt wird jeweils die Aufhebung der Bescheide und Änderung auf/bzw. Wiederherstellung der ursprünglichen Bescheide."

Mit weiterer Eingabe (durch persönliche Vorlage in der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes sowie Übermittlung per Fax) vom wurde dem Bundesfinanzgericht eine auf der ersten Seite unterfertigte Version des Vorlageantrages vom übermittelt, welcher die Unterschrift der Bf. und eine weitere Unterschrift aufweist.

Im per Fax am sowie postalisch am eingebrachtem Schreiben vom wurde die Befangenheit der Richterin von der Bf. angezeigt und beantragt, diese vom Verfahren zu entbinden. Mit Beschluss vom wurde der Antrag vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen. Dieser zuvor angeführte Beschluss wurde von der Bf. laut Rückschein am übernommen.

2.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Sachverhalt zum Mängelbehebungsverfahren ist dem in Punkt 1. ausführlich dargestellten Verfahrensgang zu entnehmen.

Ein "geänderter Einkommensteuerbescheid 2018 und Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre" wurden von der Abgabenbehörde nicht erlassen.

3.Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Akt, den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem des Finanzamtes und FinanzOnline über die Daten des Steueraktes zu den Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden der Jahre 2018 und Folgejahre bis dato, sowie dem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren.

4.Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeines:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des angefochtenen Bescheides erlassenden Finanzamt X getreten ist.

Mit Beschluss vom wurde der Antrag der Bf. vom , die Befangenheit der Richterin auszusprechen, vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen. Die Richterin ist daher für die betreffende Rechtssache zuständig und hat sämtliche Amtshandlungen vorzunehmen.

4.2. Gesetzliche Grundlagen:

§ 85 Abs. 2 BAO lautet wie folgt:

[…] (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung. […]

§ 263 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. […]

§ 278 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise:

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.2.Rechtliche Würdigung:

Eine gesetzeskonforme Beschwerde hat sämtliche in § 250 Abs. 1 BAO genannten Merkmale kumulativ zu enthalten.

Zu den einzelnen Inhaltserfordernissen ist auszuführen (s. Ritz/Koran, BAO7 zu § 250, II. Inhaltserfordernisse Rz 11 bis 13 und die jeweils dort zitierte Judikatur):

"Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (vgl /012025; , 2002/13/0005, 0006; , 2010/15/0213).

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben ( ; , 2004/14/0035; , 2004/14/0108; , 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (zB ; -K/11; ).

Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht (). […]

Nicht ausreichend ist

der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (; , 93/13/0312), […]

das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt sowie die Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden ()."

Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt ( mwN).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Verstreichen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (vgl. ), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Beschwerde hat mit Beschwerdevorentscheidung gem § 263 Abs. 1 lit. b BAO bzw durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erfolgen.

Im konkreten Fall erfüllt weder die Beschwerde vom , eingelangt bei der Abgabenbehörde am , noch die Eingaben der Bf. in Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides des Bundesfinanzgerichtes die inhaltlichen Erfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. a, b, und c BAO.

Ein "abgeänderter Einkommensteuerbescheid 2018 und Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre" existieren nicht. Eine Mängelbehebung durch die Bf. ist nicht erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht kann nur mutmaßen, dass die Bf. den bis zum Tag der Beschwerde erlassenen Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das Jahr 2018 (welcher nicht erklärungsgemäß veranlagt wurde, sondern "abgeändert" wurde) gemeint hat.

Die Beschwerde mit Datum langte bei der Abgabenbehörde am ein. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich der Einkommensteuerbescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) mit Datum erlassen und wurde der Bf. elektronisch per FinanzOnline zugestellt.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. ; , Ra 2020/15/0047; , Ra 2020/13/0099).

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (vgl. ). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (; , Ra 2020/13/0046).

Auch wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgehen würde, dass der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 von der Bf. bekämpft werden sollte, kann aufgrund des inhaltlichen Vorbringens des Bf. nicht nachvollzogen werden, welche Änderungen die Bf. bekämpfen will.

Änderungen, die auf Bescheide der R-OG zurückzuführen sind - wie in der Beschwerde von der Bf. ausgeführt - gibt es im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 nicht.

Zusammengefasst wird nochmals festgehalten, dass es einen abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 nicht gibt. Informativ wird mitgeteilt, dass in den Vorjahren Abänderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu den Einkommensteuerbescheiden von der Abgabenbehörde erlassen wurden.

Ebenso existiert bis dato weder ein Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2018 noch Bescheide für die Folgejahre.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. , 0132; , 2010/17/0066).

Für das Bundesfinanzgericht ist nicht erkennbar welche Bescheide und Jahre bekämpft werden sollen.

Die Bf. hat dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO nicht entsprochen.

Die oben angeführte Judikatur bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Ausführungen der Bf. in den Eingaben nicht den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechen.

Die allgemeine Formulierung der Bf. in der Beantwortung des Mängelbehebungsbeschlusses: "Die Bescheide werden hinsichtlich der festgesetzten (abgeänderten) Einkommensteuerschuldigkeit angefochten sowie gegen die Höhe der Einkommensteuerbescheide für "2018 und Folgejahre"." reicht nicht aus, dass das Bundesfinanzgericht erkennen könnte, welche Unrichtigkeiten welchen Bescheiden angelastet werden sollen.

Da dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes von der Bf. in Ihren Eingaben nicht entsprochen wurde, war gemäß § 85 Abs. 2 BAO zwingend die Zurücknahme der Beschwerde zu erklären.

Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Informativ wird mitgeteilt, dass der Akt GZ RV/2100925/2020 aus technischen Gründen vom Bundesfinanzgericht zur Erledigung geteilt werden musste und die gegenständliche Aktenzahl somit sämtliche Eingaben und Vorbringen des Aktes der zuvor genannten Aktenzahl, betreffend den "geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 und Vorauszahlungsbescheide 2018 und Folgejahre", umfasst.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig und die ordentliche Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100292.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at