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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2024, RV/7103824/2016

Pendlerpauschale Zweitwohnsitz in der Nähe der Arbeitsstätte, Familienwohnsitz, auswärtige Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, die Richterin ***2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***12*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers ***11*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 und 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales. Das Finanzamt hat dieses in den Erstbescheiden nicht anerkannt.

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze sei für die Beurteilung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Der Beschwerdeführer und seine Gattin seien schon seit vielen Jahren in ***5*** beschäftigt und hätten eine Wohnung in ***5***. Der Sohn sei ebenfalls in dieser Wohnung gemeldet und habe die Schule in ***5*** besucht.

Die Fahrten zum Wohnsitz in ***4*** seien gemäß § 20 EstG den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Eine Wohnung iSd § 26 BAO seien Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet seien, die also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden könnten und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten würden (; , 95/13/0150)

In den dagegen eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide 2013 und 2014 vom führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: Die Rückzahlung der Pendlerpauschale sei nicht gerechtfertigt und entspreche nicht seiner Lebensituation. Der Familienwohnsitz befände sich in ***4***. Dies sei bereits 1996 behördlich festgestellt worden. Er habe sich 1993 zum Hausbau in ***4*** entschlossen, da die Wohnung seiner Frau in ***5*** für 3 Personen zu klein war und sei. Wie man dem Mietvertrag entnehmen könne, bestehe die Wohnung lediglich aus einem Ess-/Wohnzimmer und einem Kabinett. Der Platz für ein größeres Kind wäre nicht mehr vorhanden gewesen. Nach Fertigstellung des Hauses seien alle drei Personen in ***4*** hauptgemeldet gewesen. Auch der Sohn habe bis 2007 (Studium) seinen Hauptwohnsitz in ***4***. Aufgrund der Pendlersituation habe er die Schule in ***5*** besuchen müssen, da im Burgenland keine Betreuung für ihn gegeben wäre. Die Wohnung wäre seit 1997 für die selbständige Arbeit seiner Frau als Büro benutzt worden. Die Fahrten nach ***4*** seien somit Kosten zum Familienwohnsitz. Eine Wohnung könne wie in ***5*** auch üblich, auch zu Erwerbszwecken genutzt werden.

Für 2013 sei zudem von Jänner bis Juni der monatliche Absetzbetrag für die auswertige Ausbildung nicht berücksichtigt worden.

Die belangte Behörde hat in Folge die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom mit derselben Begründung wie oben als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom begehrte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat. Zudem sei es Faktum, dass seine Frau und er tatsächlich in ***4*** leben würden und dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen hätten.

Die belangte Behörde führt im Vorlagebericht aus wie folgt: Der Antragsteller und die Ehegattin seien in ***5*** beschäftigt und würden über eine Wohnung am Arbeitsplatz verfügen, es sei jedoch die Pendlerpauschale vom weiter entfernten Wohnsitz in ***6*** beantragt worden. Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Die Wohnung sei mit 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse geeignet.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die Berechnung des Pendlerpauschales der Wohnsitz des Beschwerdeführers an der Adresse ***7***, oder der Wohnsitz des Beschwerdeführers an der Adresse ***8*** maßgeblich ist.

Im Veranlagungsjahr 2013 ist zudem zu prüfen, ob von Jänner - Juni 2013 ein monatlicher Absetzbetrag für eine auswertige Ausbildung des Sohnes, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 vollbeschäftigt als Angestellter in ***5*** ***9***), im Jahr 2014 war er vom 01.01. - 31.10. in ***5*** an dieser Adresse vollbeschäftigt und ab 01.11 -31.12. als arbeitslos gemeldet.

Die Arbeit hat der Beschwerdeführer im Schichtbetrieb abgeleistet. Die Arbeitszeiten waren jeweils von 06:00 Uhr - 14:00 Uhr (1. Schicht); 14:00 Uhr - 22:00 Uhr (2. Schicht) und 22:00 - 06:00 Uhr (3. Schicht).

Laut Meldezettel hat der Beschwerdeführer seit seinen Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde ***6*** (***8***) und seinen Nebenwohnsitz seit in ***7*** gemeldet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Hauptwohnsitz seit in ***7***, an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer seien Nebenwohnsitz angegeben hat, gemeldet.

Einen Nebenwohnsitz hat sie seit in der Ortsgemeinde-***6*** ( ***8***) gemeldet.

Der Sohn des Beschwerdeführers geb. am TT.08.1988 hat seinen Hauptwohnsitz seit in ***5*** an einer abweichenden Adresse gemeldet.

Von - war der Sohn des Beschwerdeführers an der Adresse in ***7*** hauptwohnsitzlich gemeldet.

Als Nebenwohnsitz ist der Sohn seit in der Ortsgemeinde ***6*** ( ***8***) gemeldet.

Die Wohnung des Beschwerdeführers in ***5*** ist ca. 60 m² groß. Sie besteht aus einem kleinen Bad etwa 4m² einer Küche, einem Wohnzimmer und einem weiteren Zimmer welches als Büro von der Gattin des Beschwerdeführers genützt wird.

Die Gattin des Beschwerdeführers arbeitete im Beschwerdezeitraum in ***5*** als angestellte Buchhalterin und als selbständige Buchhalterin. Wobei sie als selbstständige Buchhalterin das Büro in der Wohnung in ***5*** verwendet. Das Buchhaltungsbüro ist von außen nicht als solches gekennzeichnet. Es befindet sich kein Schild für Klienten an der Haustür.

Das Wohnzimmer ist mit einem Schrankbett, einer Couch und einem Einbauschrank mit Fernseher ausgestattet.

Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte die Pflichtschule als auch eine HTL in ***5***, die er mit Reifeprüfung im Schuljahr 2006/2007 abschloss.

Laut Versicherungsdatenauszug des Sohnes des Beschwerdeführers, war dieser im Beschwerdezeitraum 2013 von - Angestellter der ***10*** und leistete ab - den Präsenzdienst ab.

Im Beschwerdezeitraum lebte der Sohn bereits in einer eigenen Wohnung in ***5***.

Die Wegstrecke von der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers (***9***) nach ***6*** beträgt 136 km (Fahrzeit ca. 1 h 29 min). Die Wegstrecke von der Arbeitstätte zu der verfügbaren Wohnung in ***5*** (***7***) beträgt 5,9 km (Fahrzeit ca. 12 min).

Mit Bescheid vom des Bundesministerium für Inneres wurde der Antrag des Bürgermeisters der Stadt ***5*** vom , auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers an der Anschrift in ***6***, gem § 17 MeldeG abgewiesen.

Im Beschwerdezeitraum ist die Wohnung in ***7*** abgabenrechtlich für die Bemessung der Pendlerpauschale maßgeblich.

Begründung:

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Meldedaten der aktenkundigen Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, den vom Finanzamt und des Beschwerdeführers übermittelten Unterlagen sowie vor dem BFG geführten Verfahren (mündliche Verhandlung).

Ein überwiegendes Hin - und Herfahren von der Arbeitsstätte nach ***6*** ist nicht nachvollziehbar.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich zum Beschwerdezeitpunkt in ***5***.

Im Beschwerdezeitraum waren der Sohn als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hauptwohnsitzlich in ***5*** gemeldet. Der Beschwerdeführer arbeitete Vollzeit in ***5***.

Die Wohnung in ***5*** ist mit 60m² groß genug und verfügt über alle wesentlichen Einrichtungen wie Bad, Küche und Schlafmöglichkeiten wie Schrankbett und Coach. Auch ein Fernseher befand sich laut Aussage des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum in der Wohnung. Die Wohnung ist als Wohnung geeignet und wurde vom Beschwerdeführer nach eigener Aussage auch genutzt.

Für die Fahrt von ***4*** nach ***5***. (136 km) benötigt man durchschnittlich 1,5 Stunden während man für den Weg in ***5*** zur Arbeitsstätte (5,9 km) rund 12 Minuten mit dem PKW benötigt.

Die Argumentation des Beschwerdeführers es gäbe bei der Wohnung in ***5*** keinen Parkplatz geht ins Leere, da dem Beschwerdeführer bei der Arbeitsstätte laut eigener Aussage ein Parkplatz zur Verfügung stand.

Laut Google Maps beträgt die Gehzeit von der Arbeitsstätte zur Wohnung 14 min.

Niemand würde täglich oder auch nur mehrmals in der Woche mindestens fünf viertel Stunden zur Arbeit und wieder retour an einer stark frequentieren Strecke fahren, wenn man die Möglichkeit hat, die Anfahrt auf wenige Minuten zu reduzieren, bzw wenn eine ausgestatte Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte zur Verfügung steht.

Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und entsprechen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht den Tatsachen.

Weitere Beweise oder ausschlagkräftige Argumente, die ein anderes Bild ergeben würden hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die dargebrachten Belege über die Energiekosten sind nicht aussagekräftig.

Ein Bezug zu den Energiekosten der Wohnung in ***5*** wurde nicht dargestellt. Darüber hinaus muss ein Zweitwohnsitz (Haus) im Winter durchgehend beheizt werden, egal ob sich jemand nun täglich dort aufhält oder nur am Wochenende. Auch fehlt ein Vorbringen des Beschwerdeführers weshalb sich daraus ergeben soll, welche bzw. wie viele Fahrten er von ***4*** angetreten hat.

Bezüglich der Stromkosten betreffen die Abrechnungen nicht den Beschwerdezeitraum und auch hier wurde kein Bezug hergestellt inwiefern dies nun ein Beweis dafür sei, dass die Fahrten überwiegend aus ***4*** angetreten worden wären.

Der Bescheid des Innenministeriums vom ist für die Beurteilung im abgabenrechtlichen Sinn nicht bindend und auch nicht vergleichbar. Zudem betrifft er nicht den Beschwerdezeitraum Jahr 2013 und 2014.

Die Argumentation des Beschwerdeführers das kein Platz für ein großes Kind in der Wohnung in ***5*** vorhanden sei, geht ins Leere, da der Sohn des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum laut Meldezettel bereits in einer eigenen Wohnung wohnt.

Die Tatsache, dass der Sohn auch seine gesamte Schulzeit in ***5*** absolviert hat, spricht ja eher dafür, dass das Haus in ***4*** auch schon vor dem Beschwerdezeitraum als Zweitwohnsitz und nicht als Familienwohnsitz im steuerlichen Sinn diente. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich in ***5***.

Niemand würde einem Kind zumuten täglich mindestens zweieinhalb Stunden mit dem Auto unterwegs zu sein. Insbesondere nicht wenn eine Wohnung in der Nähe des Schulortes zur Verfügung steht.

In der Gesamtschau der Umstände (gemeldeter Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder, Arbeitsweg, Lage der Arbeitsplätze aller Beteiligten …) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Fahrten zur Arbeitsstätte im Beschwerdezeitraum überwiegend von der Wohnung in ***5*** angetreten hat.

Im Zuge der Ladung vom zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen bezüglich der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes im Beschwerdezeitraum (Jänner - Juni 2013 ) vorzulegen.

Es wurden lediglich Zeugnisse des Sohnes vorgelegt, welche den Beschwerdezeitraum nicht betreffen. (Zeugnisse bis zum Schuljahr 2006/2007). Weiters wurde ein Versicherungsdatenauszug und Bankbelege vorgelegt. Eine auswärtige Berufsausbildung geht aus diesen Unterlagen nicht hervor. Aus den Versicherungsdatenauszug lässt sich entnehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Jänner - Juni 2013 an der ***10*** angestellt war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage:

§ 16 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013:

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch: (…)

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

§ 33 EStG

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: (…)

4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich, wobei sich der Familienwohnsitz einer dort befindet, wo sie ihre engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.

Das Vorliegen der "engsten persönlichen Beziehungen" und das Vorliegen eines eigenen Hausstandes bilden dabei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen.

Das Gesetz zeigt keine Präferenz für den einen oder anderen Wohnsitz.

Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend. Auch der (wie schon oben erwähnt) Bescheid des Innenministeriums vom ist für die Beurteilung im abgabenrechtlichen Sinn nicht bindend und auch nicht vergleichbar. Zudem betrifft er nicht den Beschwerdezeitraum ( Jahr 2013 und 2014) .

Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an.

Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.

Der Wohnung in ***5*** ist nach obigen Kriterien als Wohnsitz anzusehen.

Zur Rechtslage von BGBl I Nr. 53/2013 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und für das Pendlerpauschale jene Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt ().

Dies ist auch dem Sinn und Zweck des Pendlerpauschales entsprechend, wonach ein tatsächlich entstandener Aufwand in pauschalierter Form abgegolten werden soll. (; ; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 118).

Nachweise hinsichtlich der Fahrten wurden seitens des Beschwerdeführes keine vorgelegt. Unter den gegebenen Umständen sind die Fahrten auch wenig wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer verletzte damit auch seine Mitwirkungspflicht und hat die negativen Folgen selbst zu tragen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, seine Behauptungen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werbungskosten sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung steigen, je ungewöhnlicher behauptete Sachverhalte sind.

Tritt der Steuerpflichtige die Fahrten zur Arbeitsstatte weder von der eigenen Wohnung und auch keiner einen Familienwohnsitz begründenden Wohnung aus an, wird bei der Berechnung des Pendlerpauschales trotzdem auf den nächstgelegenen Wohnsitz abgestellt (LStR 2002 Rz 259; Sutter/Pfalz, in Hofstätter/Reichel, EStG65 § 16 Abs 1 Z 6 Tz 21). Dies gilt auch dann wenn die tatsächlichen Fahrten nicht nachgewiesen werden können.

Es ist daher der Wohnsitz in ***5*** (der nächstgelegene) für die Bemessungsgrundlage der Pendlerpauschale maßgeblich.

Rechtslage zur beantragten auswärtigen Berufsausbildung:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen ().

Ein Pauschbetrag steht nur zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts, keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, unabhängig davon, ob eine auswärtige Wohnung bezogen oder die Strecke Wohnort - Ausbildungsort täglich zurückgelegt wird. Unter dem Einzugsbereich (des Wohnorts) ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist (; Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 77).

Der Beschwerdeführer hat keine auswärtige Ausbildung für seinen Sohn im Beschwerdezeitraum 2013 nachgewiesen.

Wie oben bereits ausgeführt war dieser im Beschwerdezeitraum 2013 von - Angestellter der ***10*** und leistete ab - den Präsenzdienst ab.

Weitere Unterlagen die auf eine auswärtige Ausbildung schließen lassen würden, wurden nicht vorgelegt und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da einerseits die vorliegenden Beweise gewürdigt wurden und andererseits von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen wurde. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103824.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at