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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2024, RV/7101243/2024

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Schreiben (bezeichnet als Erinnerung) des zuständigen Finanzamtes vom wurde die Bf aufgefordert, die unterlassene (Erst-)Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis zum nachzuholen. Gleichzeitig wurde der Bf für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht Folge leiste, eine Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro angedroht.

Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft innerhalb der festgesetzten Nachfrist keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt hatte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom , mit dem gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit 1.000 Euro festgesetzt worden war.

Gegen den Bescheid vom erhob die Bf am fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte von der Verhängung einer Zwangsstrafe Abstand zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Gesellschaft hätte die Erinnerung, dh das Schreiben des Finanzamtes vom , nicht erhalten und dementsprechend nicht die Möglichkeit gehabt, die wirtschaftlichen Eigentümer bekanntzugeben.

Das Finanzamt erledigte die Beschwerde mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom und führte zur Begründung wie folgt aus:

"Die Bf. wurde am ins Firmenbuch eingetragen. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln.

Das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe vom wurde nachweislich postalisch an die Bf. versendet. Ab wurde es zur Abholung bereitgehalten und am übernommen. Gemäߧ 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde somit rechtsgültig angedroht.

Da die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am durchgeführt wurde war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit fristgerechter und als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Eingabe über FinanzOnline vom beantragte die Bf sinngemäß die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin hielt der Geschäftsführer der Bf zur Begründung wie folgt fest:

"Am wurde die Bf ins Firmenbuch eingetragen. Damit wir die Daten in das jeweilige Stammregister übermitteln konnten, brauchten wir einen USP-Zugang bzw die USP-Login Daten. Diese Daten wurden uns erst am übermittelt. Am wurde die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt. Ich als Geschäftsführer der Bf habe mehrere Male beim Finanzamt und beim USP angerufen und nachgefragt, wann ich die Login Daten erhalte kann, damit ich die Meldungen durchführen konnte. Ich wurde informiert, dass es zu Verzögerung gekommen ist und ich somit abwarten müsse."

Am legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die abweisende Erledigung. In inhaltlicher Hinsicht wurde neuerlich auf die erfolgte Zustellung des Erinnerungsschreibens vom verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft, die ***Bf1***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 gegründet und am Datum2 unter der Firmenbuchnummer xxxxxxy im Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist ua die Beteiligung an anderen Gesellschaften im Sinne der Ausübung einer Holdingfunktion.

Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit ihrer Gründung Herr Gf. Herr Gf ist darüber hinaus alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der c GmbH, der 100%-igen Muttergesellschaft der Bf.

Die Zustellung des Erinnerungsschreibens vom erfolgte per RSb-Brief an die Adresse der Bf. Der vorliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments konnte entnommen werden, dass die Hinterlegung bei der Post am erfolgt war. Am erfolgte die mit der Unterschrift des Geschäftsführers bestätigte Übernahme des Dokuments.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte schließlich am .

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt entspricht im Wesentlichen dem Verfahrensverlauf und ist nach der Aktenlage unstrittig. Dabei ist insbesondere die rechtswirksam erfolgte Zustellung des Erinnerungsschreibens vom an die beschwerdeführende Partei unstrittig.

Hinsichtlich der vom Geschäftsführer der Bf erstmals im Vorlageantrag vom vorgebrachten Verzögerungen bei der elektronischen Registrierung im Unternehmensserviceportal (UPS) konnten mangels näherer Angaben oder Beweismittel keine Feststellungen getroffen werden. Dem vorliegenden Schriftverkehr zwischen dem Unternehmensserviceportal und der Bf konnte lediglich entnommen werden, dass die elektronische Registrierung beim UPS einige Tage vor der am erstatteten Meldung erfolgt war.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl I 2017/136, haben die dort aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen, gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Nach der Definition des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a leg. cit. ermittelt werden kann.

§ 6 Abs. 2 WiEReG lautet:

Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

Für den gegenständlichen Fall bedeuten diese Bestimmungen, dass die Bf der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG unterlag bzw die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz WiEReG nicht zur Anwendung gelangen konnte.

Die Bf kam ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer trotz Erinnerung der belangten Behörde vom unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen der dort gesetzten Frist bis zum nicht nach.

§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet:

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ; , 2013/13/0022).

Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl ; , 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; , 2008/16/0087).

Wie oben ausgeführt traf die Bf im gegenständlichen Fall die Pflicht zur Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG. Wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde die Bf von der belangten Behörde mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer mehr als 6-wöchigen Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung nachzuholen. Die Bf blieb daraufhin weiter untätig und erstattete erst am , dh nach ca 4 Monaten, die geforderte Meldung an das Register.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.

Zur Verantwortung der Bf in der Beschwerde vom , wonach ihr das Erinnerungsschreiben vom nicht bekannt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen aufgrund des vorliegenden Zustellnachweises nicht den Tatsachen entspricht.

Im Vorlageantrag vom gab die Bf zusätzlich an, der Geschäftsführer der Gesellschaft habe mehrere Male beim Finanzamt und beim USP angerufen und nachgefragt, wann die erforderlichen Login-Daten zur Erstattung der Meldung an das Register verfügbar seien. Die entsprechenden Daten seien aber erst am übermittelt worden, da es zu Verzögerungen gekommen sei.

Dazu ist festzuhalten, dass den vorgelegten Ausdrucken aus der Korrespondenz mit dem Unternehmensserviceportal (UPS) lediglich entnommen werden konnte, dass die Bf einige Tage vor dem erfolgreich registriert worden war. Die als Beilage zum Vorlageantrag übermittelten Bildschirmausdrucke stellen jedenfalls kein taugliches Beweismittel für die behauptete Unmöglichkeit einer fristgerechten Einbringung der Meldung dar, zumal sie lediglich die im Februar 2024 erfolgte Registrierung dokumentierten.

Von der Bf wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass es der Gesellschaft aus technischen Gründen über Monate hinweg unmöglich gewesen wäre, der gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachzukommen. Nach Ansicht des Richters waren die diesbezüglichen unbelegten Angaben des Geschäftsführers als Zweckbehauptungen zu qualifizieren.

Aus den allgemein gehaltenen Angaben des Geschäftsführers, wonach er mehrfach beim Finanzamt und USP angerufen und nachgefragt habe, ist nicht zu erkennen, dass ein ernsthaftes Bestreben vorlag, allfällige technische Schwierigkeiten zügig und fristgerecht zu klären. Dabei war nach Ansicht des Richters insbesondere nicht nachvollziehbar, dass eine erfolgreiche elektronische Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer aus ausschließlich im Bereich der Behörde gelegenen technischen Gründen iZm der Übermittlung der Zugangsdaten erst am durchführbar gewesen sein soll.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG die Übermittlung der Daten (auch) durch berufsmäßige Parteienvertreter zulässig ist, sodass der Bf auch diese Möglichkeit offen gestanden wäre, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu vermeiden.

Zur Ermessensübung der Höhe nach ist auf den Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (als "wesentlicher Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" laut den Erläuternden Bemerkungen) und der zentralen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG (bei möglichen Geldstrafen bei Meldepflichtverletzungen bis zu 200.000 Euro) beimisst, zu verweisen.

Im konkreten Fall bewegte sich die festgesetzte Zwangsstrafe mit 20% im unteren Bereich des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages von 5.000 Euro und war angesichts des vorliegenden Sachverhalts als angemessen zu beurteilen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des WiEReG und der BAO sowie der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgte. Eine ordentliche Revision war daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101243.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at