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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2024, RV/3100106/2023

Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den Beschwerdevorentscheidungen zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Beim Beschwerdeführer wurden in dessen Lohnverrechnung für die Jahre 2019 und 2020 durch den Arbeitgeber für zwei Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steuermindernd und der Familienbonus Plus berücksichtigt.

Da der Beschwerdeführer trotz Vorhaltes der Abgabenbehörde vom keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2019 und 2020 eingereicht hatte (Pflichtveranlagung gemäß § 42 EStG 1988), wurden auf Basis der vorliegenden Informationen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und mit Ausfertigungsdatum die in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019 und 2020 erlassen.

Gegen diese Bescheide erhob der Abgabepflichtige mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde und beantragte für die Streitjahre jeweils den Familienbonus Plus für die beiden Kinder.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Familienbonus Plus für die beiden Kinder für die Streitjahre berücksichtigt, nicht hingegen der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die beiden Streitjahre. Begründend wurde vorgebracht, dass die Gattin des Beschwerdeführers in den Streitjahren aufgrund eines drastischen Personalmangels, Druck des Arbeitgebers und der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie zahlreiche Überstunden zu leisten hatte, weshalb die für den Alleinverdienerabsetzbetrag zulässige Grenze von 6.000 € überschritten worden sei. Diese Ausnahmesituation sollte bei der Berechnung der Einkommensteuer der betreffenden Jahre Berücksichtigung finden und nicht mit einer Nachzahlung bestraft werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Sachverhaltsvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung

Strittig ist ausschließlich, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen ist. b

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet wie folgt:

"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe- )Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idgF steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu."

Unter diversen anderen Voraussetzungen, die für die Gewährungen des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt sein müssen, ist unabdingbare Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt.

Da die Ehegattin des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2019 Einkünfte in der Höhe von 9.376,90 € und im Kalenderjahr 2020 Einkünfte in der Höhe von 10.188,67 € erzielt hat, wurde die im Gesetz vorgegeben Grenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von 6.000 € daher in beiden Kalenderjahren überschritten. Da diese Norm weder eine einschleifende Regelung noch eine Toleranzabstimmung beinhaltet, konnte dem Beschwerdebegehren keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die streitgegenständliche Rechtsfolge (Verlust des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag) unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100106.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at