Beihilfenschädlicher Studienwechsel.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNR: ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom , für den Zeitraum ab Jän. 2024, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992). Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992)."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:
"1. Bisheriger Verfahrensgang
Mein Antrag auf die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag ab Jänner 2024 wurde mit dem Abweisungsbescheid vom abgelehnt. Die Ablehnung wurde wie folgt begründet: "Bei einem Studienwechsel nach dem 3. Gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (...). Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (…). "
Die Begründung der Behörde geht nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ein. Die Ablehnung ist rechtswidrig. Dazu führe ich aus wie folgt.
2. Sachverhalt
Meine Tochter studierte von Wintersemester 2020 bis Sommersemester 2021 das Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien. Im 1. Studienjahr erreichte Sie 18 ECTS-Punkte und erfüllte den nötigen Leistungsnachweis.
Danach wechselte Sie im Wintersemester 2021 ihr Hauptstudium auf das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien. Dieses Studium studierte sie 4 Semester bis Sommersemester 2023. Da sie im September 2021 einen Hirntumor und Hashimoto diagnostiziert bekam, war sie in allen Studiensemestern durch die Erkrankung beeinträchtigt. Sie konnte 3 Prüfungen ablegen; diese wurden jedoch negativ beurteilt.
Dann wechselte sie im Wintersemester 2023 ein zweites zulässiges Mal auf das aktuelle Hauptstudium "Medical Science" an der Karl Landsteiner Universität. Im 1. Semester erzielte sie bisher bereits 16,6 ECTS-Punkte (Beilage 1: Studienzeitnachweise; Beilage 2: Sammelzeugnisse.
Die Familienbeihilfe wurde mir bis Dezember 2023 ausbezahlt. Seit Jänner 2024 beziehe ich für meine Tochter keine Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr.
Vorliegen einer Erkrankung: Meine Tochter litt seit ca Okt 2021, zu Beginn des Wintersemesters 2021, kontinuierlich und zunehmend sich verstärkend an Konzentrationsstörungen, Schwindelanfällen, Atembeschwerden, Erschöpfungszuständen und Anfälligkeiten für Infekte sodass, sodass nach mehreren Untersuchen zunächst Hashimoto diagnostiziert wurde und im September 21 ein Hirntumor festgestellt wurde. Durch diese Erkrankungen war sie von Wintersemester 2021 bis Sommersemester 2023 am Studienfortgang klar beeinträchtigt (Beilage 3: Fachärztliche Bestätigungen. Soweit es ihr Gesundheitszustand zuließ, trat sie zu Prüfungen an, konnte jedoch keine positiv bestehen. Ein Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe über den Zeitraum April 2021 bis Dezember 2023 wurde aufgrund der Erkrankung meiner Tochter bereits als rechtswidrig aufgehoben.
3. Inhaltliche Begründung der Rechtswidrigkeit
Berücksichtigung einer Erkrankung beim Leistungsnachweis: § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) sieht vor; "(...) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) (...) verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (...)
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (...) oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird;
(...)
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums (...) zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß (...)"
Das Gesetz sieht also in § 2 Abs 1 lit b letzter Satz FLAG ausdrücklich eine Berücksichtigung von Verlängerungsgründen, wie einer Erkrankung, beim Leistungsnachweis vor. Die Tochter der Bf. ist eine zielstrebige und bemühte Studentin, die soweit es ihr Krankheitszustand zuließ, Lehrveranstaltungen besuchte und sich auf Prüfungen vorbereitete. Ihre Erkrankung ist bei der Beurteilung des Falles zu berücksichtigen, weshalb der Leistungsnachweis für das Weiterbestehen des Familienbeihilfenanspruches später vorgelegt werden kann.
Krankheitssemester beim verspäteten Wechsel nicht zu berücksichtigen:
Nach einem später als nach dem 2. Semester vorgenommenen Studienwechsel gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG iVm § 17 Abs 1 Z 2 StudFG besteht grundsätzlich erst dann wieder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Diese Wartezeit verkürzt sich nach § 17 Abs 3 StudFG durch Anrechnungen.
Die Tochter studierte 4 Semester Biologie, jedoch ist der wichtige Grund der Erkrankung im Zusammenhang mit dem Studienwechsel zu berücksichtigen. Von Wintersemester 2021 bis Sommersemester 2023 lag eine jeweils mindestens 3 Monate pro Semester andauernde Erkrankung vor, die einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt. Wichtige Gründe, die die Anspruchsdauer verlängern, werden auch beim Studienwechsel berücksichtigt (siehe und und -6). Daher liegt im Fall meiner Tochter kein verspäteter Studienwechsel vor und ich habe für sie ab Jänner 2024 weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
"• Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt
• Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt
Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in
Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG).
Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Gemäß § 2Abs. 1 lit b FLAG 1967 verlängert ein unvorhersehbares Ereignis wie zum Beispiel Krankheit die vorgesehene Studienzeit. Dies hat aber keinen positiven Einfluss auf einen getätigten beihilfenschädlichen Studienwechsel."
Die Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus wie folgt:
"Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt
• Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt
Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG).
Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Gemäß § 2Abs. 1 lit b FLAG 1967 verlängert ein unvorhersehbares Ereignis wie zum Beispiel Krankheit die vorgesehene Studienzeit. Dies hat aber keinen positiven Einfluss auf einen getätigten beihilfenschädlichen Studienwechsel.
- Sachverhalt
Meine Tochter studierte von Wintersemester 2020 bis Sommersemester 2021 das Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien. Im 1. Studienjahr erreichte Sie 18 ECTS- Punkte und erfüllte den nötigen Leistungsnachweis. Danach wechselte sie rechtzeitig im Wintersemester 2021 ihr Hauptstudium auf das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien. Dieses Studium studierte sie 4 Semester bis Sommersemester 2023.
Da sie im September 2021 einen Hirntumor und Hashimoto diagnostiziert bekam, war sie in allen Studiensemestern durch die Erkrankung beeinträchtigt. Sie konnte insgesamt 3 Prüfungen ablegen; diese wurden jedoch negativ beurteilt.
Dann wechselte sie im Wintersemester 2023 ein zweites zulässiges Mal auf das aktuelle Hauptstudium "Medical Science" an der Karl Landsteiner Universität. Im 1. Semester erzielte sie bisher bereits 16,6 ECTS-Punkte (Beilage 1: Studienzeitnachweise: Beilage 2: Sammelzeugnisse).
Die Familienbeihilfe wurde mir bis Dezember 2023 ausbezahlt. Seit Jänner 2024 beziehe ich für meine Tochter keine Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr.
- Vorliegen einer Erkrankung:
Bei meiner Tochter wurde im September 2021, zu Beginn des Wintersemesters 2021 und ihres Biologiestudiums, ein Hirntumor entdeckt und sie erhielt zusätzlich die Diagnosen Hashimoto. Durch diese Erkrankungen war sie von Wintersemester 2021 bis Sommersemester 2023 am Studienfortgang klar beeinträchtigt (Beilage 3: Fachärztliche Bestätigungen). Soweit es' ihr Gesundheitszustand und notwendige Behandlungen und Eingriffe es zuließen, trat sie zu Prüfungen an, konnte jedoch keine positiv bestehen. Ein Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe über den Zeitraum April 2021 bis Dezember 2023 wurde aufgrund der Erkrankung meiner Tochter bereits als rechtswidrig aufgehoben.
- Inhaltliche Begründung der Rechtswidrigkeit
Berücksichtigung einer Erkrankung beim Leistungsnachweis:
§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) sieht vor: "(...) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) (...) verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (...) Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (...) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (...) oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird;(...) Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums (...) zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß (...)"
Das Gesetz sieht also in § 2 Abs 1 lit b letzter Satz FLAG ausdrücklich eine Berücksichtigung von Verlängerungsgründen, wie einer Erkrankung, beim Leistungsnachweis vor. Die Tochter der Bf. ist eine zielstrebige und bemühte Studentin, die soweit es ihr Krankheitszustand zuließ, Lehrveranstaltungen besuchte und sich auf Prüfungen vorbereitete. Ihre Erkrankung ist bei der Beurteilung des Falles zu berücksichtigen, weshalb der Leistungsnachweis für das Weiterbestehen des Familienbeihilfenanspruches später vorgelegt werden kann.
- Krankheitssemester beim verspäteten Wechsel nicht zu berücksichtigen:
Nach einem später als nach dem 2. Semester vorgenommenen Studienwechsel gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG iVm § 17 Abs 1 Z 2 StudFG besteht grundsätzlich erst dann wieder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Diese Wartezeit verkürzt sich nach § 17 Abs 3 StudFG durch Anrechnungen.
Die Tochter studierte 4 Semester Biologie, jedoch ist der wichtige Grund der Erkrankung im Zusammenhang mit dem Studienwechsel zu berücksichtigen. Von Wintersemester 2021 bis Sommersemester 2023 lag eine jeweils mindestens 3 Monate pro Semester andauernde Erkrankung vor, die einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt.
Semester, in denen wichtige Verlängerungsgründe, wie Erkrankung, vorliegen, werden im Rahmen der Prüfung eines verspäteten Studienwechsels nicht berücksichtigt. Gründe, die die Anspruchsdauer verlängern, werden also beim Studienwechsel gezählt/berücksichtigt. Dazu gibt es bereits höchstgerichtliche Judikatur, die zu beachten ist.
und : In diesen Erkenntnissen des VwGH zum Verlängerungstatbestand des §2 Abs 1 lit b Satz 4 FLAG (und §19 Abs 2 Z3 StudFG) sowie zur Auswirkung einer solchen Verlängerung auf die Zählung der Semester gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG stellt das Höchstgericht fest, dass bei der Zählung der Semester die vorgesehene Studienzeit (Anspruchsdauer) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert wird und diese Grundsätze "nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Zählung der Semester heranzuziehen [sind], nach welchen ein Wechsel des Studiums einem Familienbeihilfeanspruch entgegensteht (§ 2 Abs. 1 lit b FLAG iVm §17 Abs. 1Z2 Studienförderungsgesetz)."
-6: Strittig war hier, ob ein Studienwechsel nach dem 4. Semester als "verspätet" gilt, wenn die Studienzeit durch Mutterschaft (familienbeihilfenrechtlich) gehemmt ist, auch wenn die Schwangerschaft und Geburt (der wichtige Grund) schon vor Studienbeginn waren. Fraglich war also, inwiefern die gesetzlich vorgesehene Hemmung auch Einfluss auf den Studienwechsel hat. Der VwGH sprach im Urteil vom aus, dass die Familienbeihilfen-Rückforderung zu Unrecht erfolgte, da die Hemmung aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung dazu führte, dass kein verspäteter Studienwechsel vorliegt. In Rz 19 und 20 führte der VwGH dazu wie folgt aus: "Auch mit der gegenständlich strittigen Regelung des § 2 Abs 1 lit b neunter Satz FLAG (...) wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme der Eltern (...) durch die Pflege und Erziehung eines Kindes in dessen ersten zwei Lebensjahren die vorgesehene Studienzeit (...) nicht eingehalten werden kann. Demnach soll diese Zeit keine negativen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe entfalten (...). Vor diesem Hintergrund wird eine Differenzierung danach, ob ein Kind erst nach Beginn der Berufsausbildung - somit erst nach Entstehen des Anspruchs auf Familienbeihilfe - oder wie im vorliegenden Fall schon davor geboren wurde, dem mit der Bestimmung verfolgten Ziel nicht gerecht.
Tritt die Hemmung des Ablaufs der Studienzeit gemäß § 2 Abs 1 lit b neunter Satz FLAG ein, sind die Semester im Hemmungszeitraum (...) bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Studienwechsels (...) nicht zu beachten. (...) Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Studienwechsel (...) rechtzeitig erfolgt."
Daher liegt im Fall der Tochter kein verspäteter Studienwechsel vor und ich habe für sie ab Jänner 2024 weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) im Wesentlichen aus wie folgt:
Bezug genommen wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG und weiters führte das Finanzamt den Sachverhalt und die aktenkundigen Nachweise (Studiendaten, Studienerfolg usw.) und Krankenbefunde detailliert an.
Darüber hinaus gab gab das Finanzamt folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:
"Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah. Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber laut Rsp des VwGH einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen. ( ). Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden, dh das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erforderlich machen. Eine Erkrankung KANN ein unabwendbares Ereignis darstellen, welches ohne Verschulden des Studierenden einen Studienwechsel zwingend herbeiführt. Der Grund für den Wechsel muss das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen, die Aufnahme eines anderen Studiums muss trotz der durch die Krankheit hervorgerufenen Beeinträchtigungen möglich sein. Art und Schwere der Krankheit und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen, auf Grund derer der Studienwechsel zwingend erforderlich war, sind festzustellen ( ; zB: Eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium oder eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt. (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 102-104]).
Bei der Tochter der Bf. wurden 2021 Hashimoto und ein Hypopyhsenadenom diagnostiziert. Dadurch war die Tochter grundsätzlich lt. ärztlicher Bestätigung immer wieder psychisch und physisch beeinträchtigt. Es ist jedoch auf Grund der bis dato vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, inwiefern und in welchem Ausmaß die Tochter durch die Erkrankung im bisher betrieben Studium beeinträchtig war, noch dass auf Grund der Erkrankung nur die Fortsetzung des BA Biologie beeinträchtigt war und die Erkrankung keinen Einfluss auf ein anderes Studium gehabt hätte und damit die Erkrankung zwingend generell einen Studienwechsel bzw. auf das Studium der Humanmedizin erforderlich gemacht hätte. Die Tochter hat sich bereits im Juli 2021 um die Aufnahme zum Medizinstudium bemüht und betreibt jetzt erfolgreich ihr Wunschstudium an einer Privatuniversität.
Der Verweis der Bf. auf die Erkenntnisse des VwGH betreffen zum einen die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (also der Anspruchsdauer) und zum anderen die Hemmung der Studienzeit auf Grund einer Schwangerschaft und Geburt und sind im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Auf Grund des schädlichen Studienwechsels und der damit verbundenen Wartezeit besteht aktuell kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und beantragt die Behörde daher die Abweisung der Beschwerde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) studierte zunächst 2 Semester BA Philosophie (WS 2020/21 und SS 2021) und wechselte in Folge mit WS 2021/22 auf das BA Biologie.
Im Juli 2021 wurde die Tochter zum Aufnahmetest für das Studium der Humanmedizin an der Uni Wien eingeladen (vgl. Testeinladung MedAT).
2021 wurde bei der Tochter Hashimoto (chronische Autoimmunentzündung der Schilddrüse) und ein Hypophysenadenom (gutartiger Hirntumor) diagnostiziert.
Das Studium wurde mit August 2023 abgebrochen und liegen im gesamten Zeitraum von vier Semester drei negative Prüfungsantritte vor. Mit WS 2023/24 wechselte die Tochter der Bf. auf die Karl Landsteiner Privatuniversität und betreibt erfolgreich das BA Medical Science. Auf Grund des (schädlichen) Studienwechsels nach vier Semester wurde der Bezug der Familienbeihilfe mit 12/2023 eingestellt.
Die Bf. stellte daher neuerlich einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2024, welcher jedoch mit Verweis auf den schädlichen Studienwechsel abgewiesen wurde.
In der Beschwerde bringt die Bf. vor, dass ihre Tochter krankheitsbedingt im Studium behindert war und dann das Studium wechselte. Ihre Tochter litt seit ca. Oktober 2021 kontinuierlich zunehmend an Konzentrationsstörungen, Schwindelanfällen, Atembeschwerden, Erschöpfungszuständen und war anfällig für Infekte. Die Krankheit sei ein "wichtiger Grund" der zur Verlängerung der Studienzeit und zu keinem schädlichen Studienwechsel führen würde.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom beantragt die Bf. nun die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG und verweist ergänzend zur Beschwerde auf zwei Erkenntnisse des VwGH zur Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (Anspruchsdauer) und auf ein Erkenntnis zum Studienwechsel iZm einer Schwangerschaft und Geburt. Dem Vorlageantragt ist ein ärztlicher Befundbericht der aktenkundigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom beigefügt, wonach die Tochter seit 2021 laut genanntem Befundbericht bei ihr in Behandlung ist und auf Grund der bekannten Diagnosen immer wieder psychisch und physisch eingeschränkt und überlastet war/ist. (Anmerkung: laut diesem Befundbericht wird bestätigt dass dieses Einschränkung/en bis dato (Datum des Befundberichts ) besteht/en.
Aus diesem Befundbericht vom der Ärztin für Allgemeinmedizin wie auch aus den anderen von der Bf. vorgelegten Befunden (bspw. Radiologie) geht weder eine Studier- noch eine Arbeitsunfähigkeit hervor.
Angemerkt wird, dass trotz der im Befundbericht genannten nach wie vor "immer wieder" bestehenden "psychischen Einschränkungen und Überlastung", die Tochter der Bf. in dem zumindest seit Juli 2021 von ihr angestrebten Medizinstudium im WS 2023/2024 16,6 ECTS Erfolgsnachweis erbracht hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm- § 17 Abs 2 Z 2 Studienförderungsgestz (StudFG):
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah.
Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt.
(Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 102])
Der Grund für den Wechsel muss das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen, die Aufnahme eines anderen Studiums muss trotz der durch die Krankheit hervorgerufenen Beeinträchtigungen möglich sein. Art und Schwere der Krankheit und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen, auf Grund derer der Studienwechsel zwingend erforderlich war, sind festzustellen.
Die Bf. hat weder den Grund für die o.a. unabwendbare und zwingende Herbeiführung eines Studienwechsels, der das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen hätte müssen, um den Studienwechsel als nicht beihilfenschädlich einstufen zu können, nachgewiesen, noch einen solchen konkreten Grund dafür auch nur benennen können, weshalb bereits aus diesem Grund der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 verlängert ein unvorhersehbares Ereignis wie zum Beispiel Krankheit die vorgesehene Studienzeit.
Aus Nachweisen aus 2021 geht hervor dass bei der Tochter der Bf. Hashimoto (chronische Autoimmunentzündung der Schilddrüse) und ein Hypophysenadenom (gutartiger Hirntumor) diagnostiziert wurden. Laut der Bestätigung einer aktenkundigen Ärztin für Allgemeinmedizin datiert mit geht hervor, dass die Tochter der Bf. wegen Hashimoto und Hypophysenadenom immer wieder psychisch eingeschränkt und überlastet war und ist (also auch im Wintersemester [WS] 2023/2024 und noch im Jahr 2024 "ist").
Dennoch wurde für das WS 2023/2024 ein Leistungsnachweis von 16,6 ECTS bei seit 2021 gleichem ärztlichen Befund durch die Ärztin für Allgemeinmedizin erbracht. Angemerkt wird, dass laut Aktenlage die Tochter der Bf. bereits im Juli 2021 die Aufnahme für das Medizinstudium erreichen wollte, und dieses nunmehr im WS 2023/2024 begonnen hat.
Darüber hinaus legte die Tochter der Bf. in den ersten 4 Studiensemestern bis Sommersemester (SS) 2023 drei Prüfungen ab, die jedoch negativ beurteilt wurden.
Rückschlüsse auf eine Arbeits-/Studierunfähigkeit iSd FLAG 1967 der Tochter in diesen 4 Studiensemestern können aus nicht bestandenen Prüfungen nicht gezogen werden, zumal dem Absolvieren von Ausbildung mit Prüfungen bzw. Prüfungsabschlüssen immanent ist, dass Prüfungen abzulegen sind und diese beurteilt bzw. benotet (bestanden/nicht bestanden) werden. Arbeits- bzw. Studierunfähigkeit wurde durch die Allgemeinmedizinerin im o.a. Befundbericht vom nicht attestiert. Mit Überlastungen haben übrigens viele Menschen in der Arbeit-, Studienwelt sowie im allgemeinen Leben (gelegentlich) zu tun, was aber nicht mit grundsätzlicher Arbeit- und Studierunfähigkeit (im Sinne des FLAG) gleichzusetzen ist.
Aus der Aktenlage geht außerdem hervor, dass sich die Tochter der Bf. bereits im Juli 2021 um eine Aufnahme für die Studienrichtung Medizin bemüht hat und offenbar bereits damals Medizin das von ihr angestrebte Studium war. Obwohl die Tochter der Bf. laut ärztlicher Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin immer wieder bis dato (Datum der Bestätigung ) psychisch eingeschränkt und überlastet war/ist, konnte die Tochter der Bf. im WS 2023/24 in offenkundig ihrem angestrebten Wunschstudium (Bemühen um einen Studienplatz für Medizin bereits im Juli 2021) 16,6 ECTS erzielen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die im Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin vom angeführte Einschränkung/Überlastung "immer wieder psychisch eingeschränkt und überlastet" auch nicht zu einer allfälligen Verlängerung der Anspruchsdauer/Familienbeihilfe führen würde.
Das Nichtbestehen von Prüfungen bzw. Nichterreichen von Ausbildungserfolg wegen Überlastung ist grundsätzlich Ausbildungsgängen, so auch Studien, immanent, was auch aus der beträchtlichen Zahl von Ausbildungsabbrüchen / Studienabbrüchen allgemein ersichtlich ist. Ein Bestehen von immer wieder auftretenden psychischen Einschränkungen (bei Ausbildungen generell manifestierbar durch Prüfungsängste, Konzentrationsstörungen, Motivationsdefizite, Antriebsschwäche, usw.) und Überlastungen führt nicht zu einer allfälligen Verlängerung von Anspruchsdauer/Familienbeihilfe, und ist auch bei der Beurteilung der Fragestellung, ob ein Studienwechsel für den Beihilfenanspruch allfällig verspätetet oder rechtzeitig vollzogen worden sei, nicht zu berücksichtigen.
Aus den von der Bf. vorgelegten Befunden geht weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Studierunfähigkeit hervor, wobei anzumerken ist, dass bspw. der Befund/Radiologie und der Befund AKH/Augen ohnehin nicht darauf ausgelegt sind, allfällige Arbeit-/Studierunfähigkeiten zu bescheinigen.
Die von der Bf. behauptete von WS 2021/22 bis SS 2023 jeweils mindestens 3 Monate pro Semester andauernde Erkrankung, die einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstelle (gemeint wohl: die eine Studierunfähigkeit bewirke), geht aus der Aktenlage nicht hervor bzw. wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im WS 2023/2024 gegenüber den Semestern davor zurückgehend bis WS 2021/22 betreffend der ärztlichen Befundung vom keine Änderung eingetreten ist, und die Feststellung im o.a. ärztlichen Befund der aktenkundigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom , nämlich "…wonach die Tochter seit 2021 bei ihr in Behandlung ist und auf Grund der bekannten Diagnosen immer wieder psychisch eingeschränkt und überlastet war/ist." auch im WS 2023/2024 Gültigkeit hatte und auch jedenfalls bis zum Datum des Befundberichts . Dennoch hat die Tochter der Bf. bei seit 2021 gleichbleibender Diagnose laut o.a. vorgelegtem ärztlichen Befundbericht vom im WS 2023/2024 einen Leistungsnachweis im Ausmaß von 16,6 ECTS erreicht.
Auf das Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung von allfälligen eine Anspruchsdauer verlängernden Krankheiten auch bei einem Studienwechsel, ist aus angeführten Gründen in beschwerdegegenständlichem Fall nicht einzugehen, zumal keine Krankheit, die eine Studierunfähigkeit innerhalb des Zeitraums ab dem WS 2021/2022 (Beginn Studium Biologie [Hauptstudium]) bis zum gegenständlichen Beschwerdezeitraum, und damit einhergehend allenfalls grundsätzlich eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs bewirken hätte können, aus der Aktenlage hervorgeht bzw. nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurde.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Angemerkt wird, dass der Vorlagebericht des Finanzamtes von der belangten Behörde der Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm- § 17 Abs 2 Z 2 Studienförderungsgestz (StudFG):
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah.
Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt.
(Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 102])
Der Grund für den Wechsel muss das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen, die Aufnahme eines anderen Studiums muss trotz der durch die Krankheit hervorgerufenen Beeinträchtigungen möglich sein. Art und Schwere der Krankheit und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen, auf Grund derer der Studienwechsel zwingend erforderlich war, sind festzustellen.
Die Bf. hat weder den Grund für die o.a. unabwendbare und zwingende Herbeiführung eines Studienwechsels, der das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen hätte müssen, um den Studienwechsel als nicht beihilfenschädlich einstufen zu können, nachgewiesen, noch einen solchen konkreten Grund dafür auch nur benennen können, weshalb bereits aus diesem Grund der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 verlängert ein unvorhersehbares Ereignis wie zum Beispiel Krankheit die vorgesehene Studienzeit.
Aus Nachweisen aus 2021 geht hervor dass bei der Tochter der Bf. Hashimoto (chronische Autoimmunentzündung der Schilddrüse) und ein Hypophysenadenom (gutartiger Hirntumor) diagnostiziert wurden. Laut der Bestätigung einer aktenkundigen Ärztin für Allgemeinmedizin datiert mit geht hervor, dass die Tochter der Bf. wegen Hashimoto und Hypophysenadenom immer wieder psychisch eingeschränkt und überlastet war und ist (also auch im Wintersemester [WS] 2023/2024 und noch im Jahr 2024 "ist").
Dennoch wurde für das WS 2023/2024 ein Leistungsnachweis von 16,6 ECTS bei seit 2021 gleichem ärztlichen Befund durch die Ärztin für Allgemeinmedizin erbracht. Angemerkt wird, dass laut Aktenlage die Tochter der Bf. bereits im Juli 2021 die Aufnahme für das Medizinstudium erreichen wollte, und dieses nunmehr im WS 2023/2024 begonnen hat.
Darüber hinaus legte die Tochter der Bf. in den ersten 4 Studiensemestern bis Sommersemester (SS) 2023 drei Prüfungen ab, die jedoch negativ beurteilt wurden.
Rückschlüsse auf eine Arbeits-/Studierunfähigkeit iSd FLAG 1967 der Tochter in diesen 4 Studiensemestern können aus nicht bestandenen Prüfungen nicht gezogen werden, zumal dem Absolvieren von Ausbildung mit Prüfungen bzw. Prüfungsabschlüssen immanent ist, dass Prüfungen abzulegen sind und diese beurteilt bzw. benotet (bestanden/nicht bestanden) werden. Arbeits- bzw. Studierunfähigkeit wurde durch die Allgemeinmedizinerin im o.a. Befundbericht vom nicht attestiert. Mit Überlastungen haben übrigens viele Menschen in der Arbeit-, Studienwelt sowie im allgemeinen Leben (gelegentlich) zu tun, was aber nicht mit grundsätzlicher Arbeit- und Studierunfähigkeit (im Sinne des FLAG) gleichzusetzen ist.
Aus der Aktenlage geht außerdem hervor, dass sich die Tochter der Bf. bereits im Juli 2021 um eine Aufnahme für die Studienrichtung Medizin bemüht hat und offenbar bereits damals Medizin das von ihr angestrebte Studium war. Obwohl die Tochter der Bf. laut ärztlicher Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin immer wieder bis dato (Datum der Bestätigung ) psychisch eingeschränkt und überlastet war/ist, konnte die Tochter der Bf. im WS 2023/24 in offenkundig ihrem angestrebten Wunschstudium (Bemühen um einen Studienplatz für Medizin bereits im Juli 2021) 16,6 ECTS erzielen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die im Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin vom angeführte Einschränkung/Überlastung "immer wieder psychisch eingeschränkt und überlastet" auch nicht zu einer allfälligen Verlängerung der Anspruchsdauer/Familienbeihilfe führen würde.
Das Nichtbestehen von Prüfungen bzw. Nichterreichen von Ausbildungserfolg wegen Überlastung ist grundsätzlich Ausbildungsgängen, so auch Studien, immanent, was auch aus der beträchtlichen Zahl von Ausbildungsabbrüchen / Studienabbrüchen allgemein ersichtlich ist. Ein Bestehen von immer wieder auftretenden psychischen Einschränkungen (bei Ausbildungen generell manifestierbar durch Prüfungsängste, Konzentrationsstörungen, Motivationsdefizite, Antriebsschwäche, usw.) und Überlastungen führt nicht zu einer allfälligen Verlängerung von Anspruchsdauer/Familienbeihilfe, und ist auch bei der Beurteilung der Fragestellung, ob ein Studienwechsel für den Beihilfenanspruch allfällig verspätetet oder rechtzeitig vollzogen worden sei, nicht zu berücksichtigen.
Aus den von der Bf. vorgelegten Befunden geht weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Studierunfähigkeit hervor, wobei anzumerken ist, dass bspw. der Befund/Radiologie und der Befund AKH/Augen ohnehin nicht darauf ausgelegt sind, allfällige Arbeit-/Studierunfähigkeiten zu bescheinigen.
Die von der Bf. behauptete von WS 2021/22 bis SS 2023 jeweils mindestens 3 Monate pro Semester andauernde Erkrankung, die einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstelle (gemeint wohl: die eine Studierunfähigkeit bewirke), geht aus der Aktenlage nicht hervor bzw. wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im WS 2023/2024 gegenüber den Semestern davor zurückgehend bis WS 2021/22 betreffend der ärztlichen Befundung vom keine Änderung eingetreten ist, und die Feststellung im o.a. ärztlichen Befund der aktenkundigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom , nämlich "…wonach die Tochter seit 2021 bei ihr in Behandlung ist und auf Grund der bekannten Diagnosen immer wieder psychisch eingeschränkt und überlastet war/ist." auch im WS 2023/2024 Gültigkeit hatte und auch jedenfalls bis zum Datum des Befundberichts . Dennoch hat die Tochter der Bf. bei seit 2021 gleichbleibender Diagnose laut o.a. vorgelegtem ärztlichen Befundbericht vom im WS 2023/2024 einen Leistungsnachweis im Ausmaß von 16,6 ECTS erreicht.
Auf das Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung von allfälligen eine Anspruchsdauer verlängernden Krankheiten auch bei einem Studienwechsel, ist aus angeführten Gründen in beschwerdegegenständlichem Fall nicht einzugehen, zumal keine Krankheit, die eine Studierunfähigkeit innerhalb des Zeitraums ab dem WS 2021/2022 (Beginn Studium Biologie [Hauptstudium]) bis zum gegenständlichen Beschwerdezeitraum, und damit einhergehend allenfalls grundsätzlich eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs bewirken hätte können, aus der Aktenlage hervorgeht bzw. nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurde.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Angemerkt wird, dass der Vorlagebericht des Finanzamtes von der belangten Behörde der Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101285.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at