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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2024, RV/5100684/2023

Krankheitsbedingter Abbruch der Berufsausbildung (Lehre)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume September 2019 bis April 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 4.830,00 Euro, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für Ihren Sohn, ***S.***, VNR: ***000***, für die Zeiträume September 2019 bis April 2021 bezogen hatte, zurück.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Nachdem der Sohn der Bf. am krankheitsbedingt seine Lehre im zweiten Lehrjahr befindlich abgebrochen habe, habe die Bf. telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und folgende Sachlage dargestellt: Der Sohn der Bf. sei nach einem psychischen Zusammenbruch am stationär in einem näher genannten Krankenhaus aufgenommen und am wieder entlassen worden. Er habe danach versucht, seine Lehre fortzusetzen, was ihm jedoch aufgrund seiner Krankheit (histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen) nicht mehr möglich gewesen sei. Das Lehrverhältnis sei im Einvernehmen mit seinem Dienstgeber am aufgelöst worden. Daraufhin habe er sich einer ambulanten psychologischen Therapie unterzogen. Auf die Frage, ob dies für die Familienbeihilfe schädlich sei, habe die Bf. vom Finanzamt eine verneinende Antwort bekommen und sie habe keine Bedenken gehabt, die Familienbeihilfe weiter zu beziehen. In der psychologisch ambulanten Therapie habe sich der Sohn der Bf. soweit stabilisieren können, dass er sich so sicher gefühlt habe, zusammen mit dem AMS einen neuen Ausbildungsplatz zu finden. Diese Hilfe bekomme er nun seit April 2021 in der Produktionsschule des WIFI und in der "*****".
Die Bf. ersuche, den Fall noch einmal zu prüfen, da für volljährige Kinder unter 24 Jahren Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes sei es ihm noch nicht möglich gewesen, eine Berufsausbildung zu beenden.

Nachdem das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abwies, beantragte die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

In der mündlichen Verhandlung vom bestätigte die Bf. die ihr durch das Gericht vorab zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen und Ergebnisse der bisher durchgeführten Beweisaufnahmen und beschrieb die damalige belastende Situation im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Sohnes.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der am ***Geb.Dat.*** geborene Sohn der Beschwerdeführerin, ***S.***, hat nach seiner Schulausbildung ab November 2017 bis August 2019 bei der ***L-GmbH*** eine Berufsausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik absolviert. Das Lehrverhältnis ist am aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig und einvernehmlich aufgelöst und die konkrete Berufsausbildung beendet worden.
Daraufhin hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin einer ambulanten psychologischen Therapie unterzogen, von bis die Produktionsschule der WIFI ÖFA GmbH in ***Adr*** besucht und anschließend von bis Kurse bei "*****" absolviert.
Nach der Beendigung des Lehrverhältnisses war er von bis beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt und ist seit als Angestellter bei der ***X-GmbH*** beschäftigt.
Bei ***S.*** wurde eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen diagnostiziert. Seit Juli 2019 besteht ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 %. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin bezog im Rückforderungszeitraum September 2019 bis April 2021 für ihren Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 4.830,00 Euro.

2. Beweiswürdigung

In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Bf. die Sachverhaltsannahmen. Der dargestellte Sachverhalt ist sohin unstrittig und ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere auch in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, aus den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Sozialversicherungsdaten sowie aus den Feststellungen im ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB ******, vom ***1***, VOB: *********.
Im genannten Sachverständigengutachten wurde beim Sohn der Bf. das Vorliegen einer histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und damit einhergehend ein seit Juli 2019 vorliegender Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 % festgestellt. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde im genannten Gutachten nicht festgestellt.

3. Rechtslage

Nach den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a. Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,

  • die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967),

  • die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967),

  • die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967),

  • die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967).

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967)

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 i.V.m. § 26 FLAG 1967).

4. Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres sowie nach § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 für volljährige, erheblich behinderte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG 1992 fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa , mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zeitlich begrenzte Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hierzu gehören etwa auch Erkrankungen (). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 38).

All diesen Fällen ist jedoch gemein, dass "lediglich" eine Unterbrechung der (konkreten) Ausbildung, nicht aber ein Abbruch vorliegen darf. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn die Ausbildung, die zum Beihilfenanspruch geführt hat, nach Wegfall des Hinderungsgrundes wiederaufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Ausbildungs- oder Berufswunsches ohne die Ausbildung wiederaufzunehmen, reicht hingegen für das Fortbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe iSd oben angeführten Rechtsprechung nicht aus (vgl. , mwN).

Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so liegt ab der Beendigung keine Berufsausbildung des Kindes mehr vor ().

Der Sohn der Bf. hat nach seiner Schulausbildung ab November 2017 bis August 2019 eine Berufsausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik absolviert. Das Lehrverhältnis ist am aus gesundheitlichen Gründen einvernehmlich vorzeitig aufgelöst und die konkrete Berufsausbildung somit beendet worden.

Auch der Besuch der Produktionsschule der WIFI ÖFA GmbH in der Zeit von bis stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Laut Versicherungsdatenauszug war der Sohn der Bf. während dieser Zeit als arbeitssuchend gemeldet. Das Ziel von Produktionsschulen ist die Stabilisierung junger Menschen und in weiterer Folge deren (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt. Ein fachkundiges Trainer:innenteam vermittelt durch praktisches Tun Grundkenntnisse im jeweiligen Fachbereich. Begleitet werden die Jugendlichen von einem Sozialcoach und von Berufsorientierungstrainer:innen, die sie bei der Lehrstellen- und Praktikumssuche unterstützen. Spätestens nach sechs Monaten sollen sie in ein Lehr- oder Arbeitsverhältnis vermittelt werden (Quelle: https://www.wifi-oefa.at/unternehmen/projekte/produktionsschulen).
Bezweckt der Besuch einer Produktionsschule eine Berufsorientierung, eine Perspektivenplanung, die Persönlichkeitsentwicklung, die Überprüfung der Berufsentscheidung und die Vermittlung von sozialen und beruflichen Basisfertigkeiten (z.B. Verbesserung der Sozialkompetenz, Bewerbungstraining, Vermittlung von schulischem und fachlichem Wissen), die für eine Vielzahl von Berufen nützlich sein können, und erschöpfen sich die Kursinhalte daher in der Sammlung von beruflichen Erfahrungen und Aneignung von Fertigkeiten ohne ein konkretes Berufsziel und ohne Ablegung von Prüfungen, liegt keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vor (vgl. etwa ).

Bei dieser Sach- und Beweislage kann daher im vorliegenden Fall nicht von einer für den Familienbeihilfenanspruch unschädlichen krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung gesprochen werden. Da im Rückforderungszeitraum September 2019 bis April 2021 keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 vorlag, bestand in diesem Zeitraum kein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe nach den vorzitierten Bestimmungen.

Die für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn der Berufsausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik gewährte Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) ist nicht vom angefochtenen Rückforderungsbescheid umfasst.

Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB ******, vom ***1***, VOB: *********, wurde beim Sohn der Bf. ein seit 07/2019 vorliegender Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 % festgestellt. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte im Gutachten nicht festgestellt werden.

Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bildet die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, - unabhängig vom Vorliegen einer (tatsächlichen) Berufsausbildung - einen eigenständigen Tatbestand zur Gewährung der Familienbeihilfe.
Demnach besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen ().

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u. 19).

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung wie auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) nachzuweisen.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist (z.B. mit Hinweis auf , und ; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).

Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte beim Sohn der Bf. im oben angeführten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ***1*** nicht festgestellt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom zog die Bf. ihre am über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag der Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Zeiträume ab September 2019 abgewiesen worden war, zurück.

Ein Familienbeihilfenanspruch der Bf. konnte im Rückforderungszeitraum sohin auch nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 gestützt werden.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 13, mit Anführung der VwGH-Judikatur).

Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).

Aus den dargelegten Gründen musste daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

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