Teilweise Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, Rumänien, Sozialversicherungsnummer ***6***, vertreten durch Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Union TAX & LAW, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom auf "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 01/2023 bis 06/2023" beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde vom wird, soweit sie eine Säumnis des Finanzamts Österreich betreffend ***7*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2023 behauptet, und soweit sie eine Säumnis des Finanzamts Österreich betreffend ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2023 bis April 2023 behauptet, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i.Vm. § 285 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen behaupteter Säumnis betreffend ***7*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2023 und betreffend ***8*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2023 und Juni 2023 zur Zahl RS/7100123/2024 weitergeführt.
III. Hinsichtlich Spruchpunkt I. ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig.
Begründung
Säumnisbeschwerde
Mit Telefax vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte dazu aus:
Mit Anschreiben vom vom wurde für den Antragsteller Familienbeihilfe/ Ausgleichs,- und /oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt.
Anlage: Anschreiben vom mit Anlagen
Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag.
Seit der Einreichung des Antrags vom sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.
Die Säumnisbeschwerde Ist damit gem.: § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.
Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird derAntraggestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag In der Sache entscheiden. Sollte das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung die eingereichten Unterlagen nicht beim Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen.
Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.
UnlonTAX & LAW Ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ()
Mit freundlichen Grüßen
Adelheid Thomas
Rechtsanwältin
Im Kopf des Briefpapiers ist "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE" angeführt, unterfertigt wurde die Säumnisbeschwerde von "Adelheid Thomas, Rechtsanwältin", und zwar so:
Beigefügt war eine Vollmacht von ***1*** ***2*** und ***9*** ***2*** vom , wonach diese
"den Rechtsanwälten
Felicitas Niedermann
Arnold Koschorreck
c/o UnionTAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft
Obere Zeigstrasse 2, B590 Romanshcrn/TG -Schweiz"
Vollmacht zur Vertretung "in allen Steuerangelegenheiten und bei Kindergeldanträgen" erteilen, ferner eine "Vollmacht zur Zahlungsabwicklung" der Ehegatten vom selben Tag, wonach diese UnionTAX International Swiss "mit der Überwachung der Zahlungen zwischen mir und dem zuständigen Finanzamt und/oder der Familienkasse In Deutschland" beauftragen. "In dieser Vollmacht eingeschossen ist die Entgegennahme von Einkommensteuererstattungen, Kindergeldzahlungen und sonstige Geldleistungen auf eigene Konten und auch die Verfügung darüber. Die Beschränkungen des § 181BGS gelten nicht und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Deckung der anfallenden Unkosten erhält UnionTAX eine Gebühr von 15,- € pro Überweisung, Damit sind alle anfallenden Kosten und Gebühren Incl. anfallender Bankspesen ausgeglichen."
Außerdem eine "Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld" der Ehegatten vom , wonach "Die Lohnsteuer/das Kindergeld" auf das Konto ***10***, lautend auf Uniontax International Swiss überwiesen werden soll.
Weiters wurde beigefügt ein Antrag auf Gewährung einer Differenzahlung (Beih 38) vom , wonach der Bf ***1*** ***2***, rumänischer Staatsbürger, wohnhaft ***3***, ***5***, Rumänien, seit bei einem näher angeführten Arbeitgeber in Österreich beschäftigt sei. Die Zahlung möge auf das Konto ***10*** erfolgten. Am erklärte die Ehegattin ***9*** ***2*** auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung zugunsten des Bf zu verzichten.
Der Bf habe von bis jetzt RON 254 an rumänischen Familienleistungen erhalten.
Beantragt werde Differenzzahlung für den Zeitraum " - jetzt" für den im Oktober 2018 geborenen ***7*** ***2***, Kindergartenkind, haushaltszugehörig.
Ferner wurde für den im August 2020 geborenen ***8*** ***2***, haushaltszugehörig, Ausgleichszahlung beantragt, wobei im Feld "für den Zeitraum von - bis" keine Eintragung erfolgt ist.
Beigefügt waren Gehaltsabrechnungen für ***1*** ***2*** für Jänner 2023 (2x), März 2023 (2x), Mai 2023, Juni 2023, außerdem eine Erklärung des Bf über den Bezug von rumänischen Familienleistungen (RON 254 monatlich je Kind), eine Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld, ausgestellt von einer rumänischen Stelle am , Geburtsurkunden für die beiden Kinder, offenbar eine Schulbesuchsbestätigung vom betreffend ***7*** ***2***
FABIAN
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass der Antrag vom am beim Finanzamt Österreich eingegangen ist. Eine Erledigung ist nicht ersichtlich.
Am wurde beim Finanzamt Österreich eine von Felicitas Niedermann unterfertigte Säumnisbeschwerde erhoben, die dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt nicht übermittelt worden ist:
Unser Zeichen: 23-13959-30280
***1*** ***2*** geb. ***11*** / Rumänien
SVNR ***6***
Antrag auf Familienbeihilfe, Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung
vom für 2023
Säumnisbeschwerde und Vorlage zum Bundesfinanzgericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Anschreiben vom haben wir für den vorbezeichneten Mandanten Antrag auf Familienbeihilfe/Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung gestellt. Wir haben bis heute keine Rückäußerung erhalten.
Wegen überlanger Verfahrensdauer und Verletzung der Entscheidungspflicht legen wir Säumnisbeschwerde ein und beantragen die Vorlage an das Bundesfinanzgericht sollte innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung ergangen sein.
UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().
Dieser Säumnisbeschwerde war ein Schreiben von Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, vom beigefügt:
Unser Zeichen: 23-13959-30280
***2*** ***1*** geb. ***11*** / Rumänien
SVNR : noch nicht bekannt
Antrag auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe
unter Einbezug der Coronahärteleistungen
Beschäftigungszeiten:
bis
bis
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die Vertretung vorgenannter Mandantschaft an.
Gegenstand der Vertretung ist die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs unserer Mandantschaft auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für 2022. Namens und im Auftrag des Antragstellers wird die Bewilligung beantragt.
ln der Anlage übermitteln wir:.
Vollmachten und Bankverbindung
Gehaltsabrechnungen
Formular Beih38
E 401 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht, sowie Ersatzerklärung
E 411 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht
Kindergartenbescheinigung
Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, Identitätsnachweis
UnionTAX & LAW übt derzeit eine vorübergehende Tätigkeit als dienstleistende europäische Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 4 EIRAG) aus und ist insoweit auch vertretungsbefugt.
Freundliche Grüße
Christina Kritzler
Sachbearbeiterin
Beigefügt waren die bereits genannten Vollmachten vom .
Beschluss vom
Am fasst das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss, der dem Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung laut Rückschein am zugestellt worden ist:
I. Dem Beschwerdeführer ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seiner Säumnisbeschwerde vom innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Die Säumnisbeschwerde vom ist nicht von Rechtsanwältin Felicitas Niedermann unterschrieben.
Die Säumnisbeschwerde vom ist entweder mit einer eigenhändigen Unterschrift von Rechtsanwältin Felicitas Niedermann versehen dem Bundesfinanzgericht neuerlich vorzulegen oder dem Bundesfinanzgericht eine schriftliche Vollmacht für Rechtsanwältin Adelheid Thomas vorzulegen.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 2a, 119, 138, 143 BAO aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, aus welchen Gründen die belangte Behörde in Bezug auf den Antrag vom betreffend ***7*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2023 und betreffend ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2023 bis April 2023 säumig sein soll.
Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des vorstehend dargestellten Verfahrensgangs aus:
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 2 lit. a BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
...
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 143 BAO lautet:
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Zu Spruchpunkt I
Mangelhaftigkeit der Beschwerde
Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben.
Laut dem für die Säumnisbeschwerde verwendeten Briefpapier schreitet als rechtsfreundliche Vertreterin Rechtsanwältin Felicitas Niedermann ein. Der Säumnisbeschwerde war eine für Rechtsanwältin Felicitas Niedermann vom Bf ausgestellte Vollmacht zur Vertretung "in allen Steuerangelegenheiten und bei Kindergeldanträgen" beigefügt. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch nicht von Rechtsanwältin Felicitas Niedermann unterschrieben, sondern von Rechtsanwältin Adelheid Thomas. Dem Bf ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht entweder eine mit einer eigenhändigen Unterschrift von Rechtsanwältin Felicitas Niedermann versehene Säumnisbeschwerde vorzulegen oder eine schriftliche Vollmacht (des Bf oder von Rechtsanwältin Felicitas Niedermann) für Rechtsanwältin Adelheid Thomas.
Frist
Die im Spruch gesetzte Frist von einer Woche ist dem mit Spruchpunkt I voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.
Zu Spruchpunkt II
Darlegung der Säumigkeit
Nach der Aktenlage wurde mit dem am unterfertigten und am beim Finanzamt Österreich eingebrachten Antrag auf Differenzzahlung oder Ausgleichszahlung Differenzzahlung für den Zeitraum " - jetzt" für den im Oktober 2018 geborenen ***7*** ***2*** beantragt sowie ohne Angabe eines Zeitraums Ausgleichszahlung für den im August 2020 geborenen ***8*** ***2***.
Zu ***7*** ***2***:
"Jetzt" im Antrag betreffend ***7*** ***2*** bedeutet nicht "laufend", sondern gegenwärtig, also im Zeitpunkt der Antragsunterfertigung, das war der . Beantragt wurde somit die Zahlung des Unterschiedsbetrags für den Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2023 ("jetzt"). Für das Bundesfinanzgericht ist vorerst nicht ersichtlich, auf Grund welchen Antrags (§ 10 FLAG 1967) Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitraums Juni 2023 bestehen soll.
Zu ***8*** ***2***:
Für ***8*** ***2*** wurde im Antrag überhaupt kein Bezugszeitraum genannt. Wird in einem Antrag nicht angegeben, ab welchem Zeitpunkt Familienbeihilfe bzw. der Unterschiedsbetrag beantragt wird, ist davon auszugehen, dass die Familienleistungen ab dem Tag der Antragstellung begehrt werden (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 10 Rz 6), wobei bei einer Diskrepanz zwischen dem Datum des Antrags (hier: ) und dem Einbringen des Antrags (hier: ) im Zweifel vom früheren Datum, also ab Mai 2023, auszugehen sein wird. Ist der Antrag nicht ausdrücklich befristet, erstreckt er sich bis zum letzten Anspruchszeitraum, in der der Anspruch erlischt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 10 Rz 8), das wäre hier nach dem Vorbringen des Bf betreffend Beschäftigungszeiten Juni 2023. Für das Bundesfinanzgericht ist vorerst nicht ersichtlich, auf Grund welchen Antrags (§ 10 FLAG 1967) Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2023 bis April 2023 bestehen soll.
Zu beiden Kindern:
Zu beiden Kindern wird bemerkt, dass eine entsprechende Antragstellung nachgeholt werden kann, eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aber erst mit der entsprechenden Antragstellung beginnt.
Frist
Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem mit Spruchpunkt II voraussichtlich verbundenen Aufwand und der im Säumnisbeschwerdeverfahren gebotenen Raschheit angemessen.
Zur Nachricht'
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung des Mangels oder der Mängel (Spruchpunkt I) abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Wird der Mangel oder werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Säumnisbeschwerde II
Am langte beim Bundesfinanzgericht die bereits mit Telefax übermittelte Säumnisbeschwerde vom in Papierform ein, wobei die Unterschrift von Adelheid Thomas deutlich anders als in der Telefaxversion (und hier relativ unleserlich, aber jedenfalls nicht den Namen "Thomas" enthaltend) gestaltet ist:
Die bereits mit Telefax übermittelten Beilagen waren wiederum beigefügt.
Säumnisbeschwerde III
Mit Telefax vom wurde dem Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde vom neuerlich, diesmal von Felicitas Niedermann unterfertigt, übermittelt:
Mängelbehebung und Auskunft
Mit Telefax vom wurde neben der von Felicitas Niedermann unterfertigten Säumnisbeschwerde (siehe Säumnisbeschwerde III) auch folgendes von Felicitas Niedermann unterfertigtes Schreiben übermittelt:
In der Rechtssache
***2*** ***1***./. Finanzamt Österreich
tragen wir zur Erledigung der Mängelbehebung It. Beschluss vom 03.05.2024wie folgt vor:
1. In der Anlage überlassen wir die Säumnisbeschwerde vom unterzeichnet von Frau Rechtsanwältin Niedermann
2. Zur Säumnis der Behörde:
Unstreitig ist der Antrag vom bei der Behörde eingegangen. Diesem Antrag war das Formular Beih 38 wie übermittelt beigefügt. Das Formular Beih 38 wurde von dem Antragsteller bereits vor Einreichung des Antrags vom zum Zwecke der Antragseinreichung am erteilt. Sinn dieser Vorgehensweise war die Vervollständigung der Unterlagen, wobei eine Antragseinreichung erst nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich stattfinden sollte um für die Antragstellung sämtliche Beschäftigungszeiten zu erfassen.
Aus Sicht der Unterzeichnenden wurde der Antrag auf Bewilligung erst mit dem Schreiben vom für die Beschäftigungszeiten 01/2023 - 06/2023, die im Anschreiben explizit dargestellt wurden, gestellt. Soweit in dem Text des Schreibens infolge eines Schreibversehens das Jahr 2022 genannt wird, ergibt sich aus der Gesamtdarstellung, dass sich der Antrag nur auf die Beschäftigungszeiten im Jahre 2023 beziehen kann. Es wurden die detaillierten Beschäftigungszeiten in 2023 genannt und es wurden auch nur für diese Beschäftigungszeiten Nachweise erbracht. Die Behörde hatte offensichtlich für diesen Punkt keinen Klärungsbedarf, da ein Auskunftsersuchen nicht gestellt wurde.
Der Antrag vom umfasst die Bewilligung für die minderjährigen Kinder ***8*** und ***7*** für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023. Seit Einreichung des Antrags sind mehr als sechs Monate vergangen, in denen die Behörde untätig war.
Säumnisbeschwerde IV
Am langte beim Bundesfinanzgericht erneut eine Ausfertigung der Säumnisbeschwerde vom ein, die sich von den bisherigen Ausfertigungen dadurch unterscheidet, dass das Datum mit "" statt bisher "" angegeben wurde.
Unterfertigt wurde wiederum von einer unbekannten Person mit der Namensangabe "Adelheid Thomas":
Das Kuvert trägt einen Freistempelaufdruck mit dem Datum "".
Auch hier waren wiederum die bereits mehrfach aktenkundigen Unterlagen beigefügt.
Rechtsgrundlagen
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Säumnisbeschwerde
Die Säumnisbeschwerde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags vom am begonnen hat, beim Bundesfinanzgericht am eingelangt.
Mängelbehebung
Der mit Beschluss vom gerügte Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift von Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, wurde durch Übermittlung eines von Felicitas Niedermann unterfertigten Ausdrucks der Säumnisbeschwerde vom , die am , erfolgt ist, behoben. Die Säumnisbeschwerde gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als ursprünglich richtig eingebracht.
Auftrag an die belangte Behörde
Soweit die Säumnisbeschwerde zulässig ist, ist auf den mit erteilten Auftrag gemäß § 284 Abs. 2 BAO an das Finanzamt Österreich zu verweisen.
Teilweise fehlende Säumnis
Mit Beschluss vom (Spruchpunkt II) wurde dem Bf vorgehalten, dass für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich ist, warum die belangte Behörde in Bezug auf den Antrag vom betreffend ***7*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2023 und betreffend ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2023 bis April 2023 säumig sein soll.
Zur Äußerung vom ist anzumerken, dass die Angaben auf dem Formular Beih 38, das mit der Säumnisbeschwerde vom ("Säumnisbeschwerde I") dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt wurde, eindeutig sind. Entgegen der Angabe in dieser Säumnisbeschwerde wurde kein "Anschreiben vom " beigefügt. Das gilt weiters für die am in Papierform eingelangte Säumnisbeschwerde ("Säumnisbeschwerde II"), für die am eingelangte unterschriebene Säumnisbeschwerde ("Säumnisbeschwerde III") und die am neuerlich eingelangte Säumnisbeschwerde ("Säumnisbeschwerde IV").
Gemäß § 285 Abs. 1 lit. b BAO hat eine Säumnisbeschwerde unter anderem die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Anbringens zu enthalten. Das war das jeweils vorgelegte Formular Beih 38 samt Beilagen. Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist der in der Säumnisbeschwerde dargestellte Inhalt des Antrags. Diesem lässt sich eine Antragstellung für Zeiträume 01/2023 - 06/2023 nicht entnehmen.
Während des gesamten Säumnisbeschwerdeverfahrens wurde das "Anschreiben vom ", auf das sich die Säumnisbeschwerde bezieht, nicht vorgelegt.
Familienbeihilfe ist nur über Antrag zu gewähren. Fehlt es an einem Antrag, ist Familienbeihilfe nicht auszubezahlen. Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa ; ; ; ; ).
Fehlt es an einem Antrag, liegt diesbezüglich auch keine Säumnis der Behörde vor.
Für das Bundesfinanzgericht ist unter Zugrundelegung des mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Formulars Beih 38 eine Säumnis der belangten Behörde betreffend ***7*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2023 und betreffend ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2023 bis April 2023 nicht erkennbar.
Insoweit ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Ergibt sich, wie im Schreiben vom behauptet, aus einem Begleitschreiben vom an das Finanzamt, dass die Antragstellung die gesamten Beschäftigungszeiten 01/2023 - 06/2023 in Österreich umfassen soll, könnte diesbezüglich auch eine Säumnis der belangten Behörde gegeben sein. Diese wurde aber mit der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom (in allen vier Fassungen) nicht ordnungsgemäß gerügt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Revision zu Spruchpunkt II nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 285 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100137.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at