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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.06.2024, RV/6100016/2024

Beschwerde verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** für den Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2018, OB ***2***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** für den Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2018 von der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) zurückgefordert. Der Bescheid wurde am über FinanzOnline in die Databox ihres Zustellungsbevollmächtigten ***3*** (Ehegatte der Bf und Kindesvater) zugestellt.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid brachte die Bf durch ihren Ehegatten am Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte dieser einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für die Tochter.

Nach dem unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 Bundesabgabenordung (BAO) mit Beschwerdevorentscheidung vom zurück. Dies wurde damit begründet, dass die am eingebrachte Beschwerde gegen den am über FinanzOnline zugestellten Rückforderungsbescheid vom nicht innerhalb eines Monats, somit verspätet, eingebracht worden sei. Da die Bf dem Ersuchen um Ergänzung nicht nachgekommen sei, könne auch keine Aufhebung gemäß § 299 BAO erfolgen.

Am wurde ein mit datierter Vorlageantrag eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1 Sachverhalt

Mit an die Bf zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ***3*** (Ehegatte der Bf und Kindesvater) adressiertem Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die Tochter der Bf, ***1***, zurückgefordert.

Der Bescheid wurde am über FinanzOnline in die Databox des Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Der Zustellungsbevollmächtigte war zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline-Teilnehmer und hatte auf die elektronische Zustellung - auch als Vertreter - nicht verzichtet.

Die Bf brachte am Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom ein.

Im Vorlageantrag ersuchte die Bf um Zusendung jedes weiteren Schriftverkehrs zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten.

2 Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt.

Dass der Zustellungsbevollmächtigte im Zeitpunkt der Bescheidzustellung FinanzOnline-Teilnehmer war und auf eine elektronische Zustellung als Vertreter nicht verzichtet hatte, ergibt sich aus seinen FinanzOnline-Daten (Grunddatenverwaltung: "Elektronische Zustellung Vertreter "Ja").

3 Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.

Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZuStG), soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat auf eine elektronische Zustellung als Vertreter nicht verzichtet. Demgemäß gilt der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die Databox des Zustellungsbevollmächtigten bei FinanzOnline am als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl dazu auch ). Der in der Beschwerdevorentscheidung festgehaltene Zeitpunkt der Zustellung wurde von der Bf auch nicht bestritten.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des . Die gegenständliche Beschwerde vom wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs 1 lit b BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100016.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at