Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.06.2024, RV/7100183/2024

Zustellung über FinanzOnline - Beschwerde verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2021 bis Juli 2021, SVNr ***1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Juli 2021 vom Beschwerdeführer (kurz Bf) zurückgefordert. Der Bescheid wurde am in die FinanzOnline Databox/Nachrichten des Bf zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf am über FinanzOnline mit sonstigem Anbringen "Rückforderungsbescheid Einzahlung" Beschwerde ein. Am reichte er über FinanzOnline seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom (Anmerkung BFG: gemeint ) gem. § 260 BAO zurück, da die Beschwerde nicht fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides) eingebracht worden sei. Es wies auch darauf hin, dass die Familienbeihilfe für den gesamten zu gewährenden Zeitraum ausbezahlt worden sei. Der Anspruch bestehe bis zum 24. Lebensjahr (Mai 2020), darüber hinaus sei aufgrund § 15 FLAG der Anspruch bis März 2021 verlängert worden (Covid-Bestimmung).

Daraufhin brachte der Bf am über FinanzOnline eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde ein. Begründend führte er aus, er sei mit dem negativen Bescheid nicht einverstanden, da sein Geburtsdatum der ***2*** gewesen sei. Als er die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen habe, sei sein Geburtsdatum ***3*** in allen Systemen automatisch geändert worden. Er bitte, sein Anliegen genau zu überprüfen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde aufgrund der verspäteten Einbringung zurückzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1 Sachverhalt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Juli 2021 vom Bf zurückgefordert.

Der Bescheid wurde am in die FinanzOnline Databox/Nachrichten des Bf zugestellt.

Der Bf war zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline-Teilnehmer und hatte der elektronischen Zustellung zugestimmt.

Der Bf brachte am über FinanzOnline Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom ein.

2 Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig.

3 Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist setzt gemäß § 245 Abs 3 BAO insbesondere einen diesbezüglichen (innerhalb offener Beschwerdefrist gestellten) Antrag voraus. Da im Beschwerdefall eine Verlängerung der Beschwerdefrist nicht beantragt wurde, beträgt diese einen Monat.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen - vorgesehen ist, durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO "als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind." Demgemäß gilt der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die Databox/Nachrichten des Bf bei FinanzOnline am als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl ).

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist mit Ablauf des . Die gegenständliche Beschwerde wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.

Der Bf bestritt selbst weder den Zugang des angefochtenen Bescheides in der Databox/den Nachrichten noch die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung, dass die Beschwerde nicht fristgerecht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides, eingebracht wurde.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.

3.2 Zu Spruchpunkt II.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit b BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100183.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at