Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.05.2024, RV/7102532/2023

Verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, nunmehr ***4***, ***16***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***9*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für den im Mai 2005 geborenen ***11*** ***3*** (im angefochtenen Bescheid noch als ***10*** ***3*** bezeichnet, Familienbeihilfe) jeweils für den Zeitraum April 2021 bis August 2022 (Familienbeihilfe: € 3.228,10, Kinderabsetzbetrag: € 992,80, Gesamtbetrag € 4.220,90), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, beschlossen:

I. Der mit datierte und am zur Post gegebene Vorlageantrag betreffend die mit datierte und am zugestellte Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Tirol Ost (FA83), die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***9*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für den im Mai 2005 geborenen ***11*** ***3*** (im angefochtenen Bescheid noch als ***10*** ***3*** bezeichnet, Familienbeihilfe) jeweils für den Zeitraum April 2021 bis August 2022 (Familienbeihilfe: € 3.228,10, Kinderabsetzbetrag: € 992,80, Gesamtbetrag € 4.220,90), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Aufgrund des übermittelten Lehrvertrages von ***7*** (geb. ***12***, zuvor ***13***) bei der Firma ***14*** & ***15*** GmbH, wurde die Familienbeihilfe bis zum voraussichtlichen Ende der Lehrzeit 08/2022 gewährt. Erst mit Bearbeitung der Anspruchsüberprüfung zum Ende der Lehrzeit wurde festgestellt, dass die Lehre mit 07/2020 abgebrochen wurde. Aufgrund der Corona-Sonderbestimmung des § 15 FLAG wurde die Familienbeihilfe bis 03/2021 gewährt und anschließend eingestellt. Mit Rückforderungsbescheid vom wurde die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2021 bis 08/2022 zurückgefordert, wogegen die Antragstellerin fristgerecht am Beschwerde eingereichte.

Laut Auskunft der Antragstellerin war ***7*** nach Abbruch der Lehre wegen Depressionen auf Reha und besuchte dann ab 08/2021 bis 12/2021 das Programm CAMINO - Chancen am Arbeitsmarkt durch individuelle Orientierung, danach von 12/2021 bis 06/2022 erfolgte ein REHA-Training zur beruflichen Rehabilitation, jeweils am BBRZ in Wiener Neustadt. Schließlich absolviert ***7*** seit 08/2022 eine arbeitsmarktbezogene Rehabilitationsvorbereitung (ARV) inkl. einer maßgeschneiderten arbeitsplatznahen Ausbildung (MAAB) zur Medienfachfrau mit LAP, welche voraussichtlich bis 07/2024 dauert. Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde erledigt, da lt. Ansicht der Abgabenbehörde eine Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlag. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Beweismittel:

lt. Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde nachweislich über FinanzOnline am zugestellt (siehe Zustellnachweis in den Beilagen). Demnach wurde der am eingebrachte Vorlageantrag außerhalb der im § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Monatsfrist eingebracht.

Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Ordnungsbegriff ***6*** (***6***), hat das Finanzamt Österreich die Beschwerde der Bf vom gegen den Rückforderungsbescheid vom mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen und führte dazu aus:

Begründung

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu.

Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Eine (schwere) Erkrankung eines volljährigen Kindes allein vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Demnach besteht für den Zeitraum des Reha- Aufenthaltes kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ist entscheidungswesentlich, ob eine Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Vorgelegen ist. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird ( ; ; ).

Laut den Informationen des BBRZ ist sowohl das Programm Camino als auch das REFIA-Training eine Maßnahme zur allgemeinen beruflichen Orientierung bzw. zur allgemeinen beruflichen Vorbereitung. Eine über die einzelnen spezifischen Wissens- und/oder Fertigkeiten-Vermittlung hinausgehende fachliche Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild kann den einzelnen Trainings per se nicht beigemessen werden, folglich liegt auch eine Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht vor.

Dient ein vom AMS gefördertes Training dazu, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines konkreten angestrebten Berufes zu erlangen und nimmt es die überwiegende Zeit in Anspruch, liegt - anders als bei allgemeinen Qualifizierungsmaßnahmen des AMS - Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vor. Somit kann erst ab dem Beginn des ARV inkl. MAAB- Kurses 08/2022 von einer Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom richtet sich der mit datierte und am zur Post gegebene Vorlageantrag, in dem die Bf ausführte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kann es einfach nicht glauben, dass hier der Einspruch nicht stattgegeben wurde. Uns wurde seitens des BBRZ und AMS versichert, dass ***7*** weiterhin Kinderbeihilfe bekommen kann, da sie ja unter den ihren Umständen ja eine neue Ausbildung benötigt und durch ihre Erkrankung diese durch die 6-wöchige Reha erst im machen konnte. Daher verstehe ich diese Sache nicht. Auch wurde mit hier seitens dies seitens des AMS nochmals versichert. Seit 2021 befindet sich ***7*** beim BBRZ in einen Ausbildungsprogram und seit August 2022 in der Lehre als Medienkaufrau. Laut AMS ist ja ***7*** seit ihrer Reha in einen Ausbildungsprogram und daher auch Familienbeihilfe berechtigt und haben daher weiterhin die Familienbeihilfe bezogen.

Sie scheiben selber, dass ***7*** laut ihrer Meinung erst mit August 2022 wieder eine Ausbildung ist. Nur wurde uns damals auch die Familienbeihilfe angelehnt. Bekommen wir diese Nachbezahlt?

Das heißt so viel, einen psychisch Kranken, der mitten in der Ausbildung gekündigt wird, dann von AMS im Stich gelassen wird, weil er durch die Krankheit nicht arbeitsfähig ist und vom AMS keinen Anspruch erhält. Werden wir jetzt nochmal bestraft. Uns wurde auch das Ansuchen vom August zur Familienbeihilfe abgelehnt.

Leider kann ich die noch übergeblieben € 2000 nicht bezahlen, da beide meiner Kindern psychische erkrankt sind, beide meine Kinder Transgender sind und daher viel Geld in Therapie gesteckt werden muss. Vielleicht kann man erahnen, was es heißt, wenn daher auch keine Rückzahlung des Einkommensnachweises erfolgte. Daher bitte ich auch, dies in den kleinsten Raten retour zu bezahlen

Bitte um Rücksichtnahme und genaue Überprüfung.

Zustellung

Das Finanzamt ermittelte beim Bundesministerium für Finanzen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom der Bf in FinanzOnline vom zugestellt worden ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ZUSTELLUNG an SID
ANBRINGEN
BESCHEIDDATUM
ERLEDIGUNG TYP
ZEITPUNKT ZUSTELLUNG
***6***
FB BVE
2023-05-11
Bescheid
2023-05-12 04:44:38.241422

Laut Finanzauskunftssystem ist die Bf Teilnehmerin an FinanzOnline und hat sich für die elektronische Zustellung entschieden:

Kommunikation

FON-Teilnehmer: Ja

elektronische Zustellung: Ja

elektronische Zustellung als Vertretung: Ja

Verzichtet auf die Zusendung von Zahlungsanweisungen: Ja.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ist Teilnehmerin von FinanzOnline. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bf am Freitag, in ihre Databox bei FinanzOnline zugestellt. Der mit datierte Vorlageantrag wurde am wurde am Donnerstag, zur Post gegeben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ist durch die Auskunft des BMF dokumentiert, die Postausgabe ergibt sich aus der Datierung des Freistempelausdrucks am Kuvert, mit dem der Vorlageantrag zur Post gegeben wurde. Die Verspätung des Vorlageantrags wurde der Bf bereits durch das Finanzamt im Vorlagebericht, der ihr am übermittelt wurde, vorgehalten. Die Bf hat sich dazu nicht geäußert.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet auszugsweise:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 262, 263, 264 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 i. d. g. F. lautet auszugsweise:

§ 28 ZustG lautet:

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts Durchführungsgesetzes - ZollR DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.

(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,

2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,

3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,

4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.

Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) BGBl. II Nr. 97/2006 i. d. g. F. lautet auszugsweise:

§ 1 FOnV 2006 lautet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

(2a) Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.

(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen.

(4) Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).

(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

§ 2 Abs. 1 FOnV 2006 lautet:

§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).

§ 3 FOnV 2006 lautet:

§ 3. (1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion "Bürgerkarte" (§ 4 Abs. 1 E-GovG) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.

...

§ 5 FOnV 2006 lautet:

§ 5. Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

§ 5b FOnV 2006 lautet:

§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.

Verspäteter Vorlageantrag

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bf am Freitag, in ihre Databox bei FinanzOnline zugestellt und gilt daher gemäß § 98 Abs. 2 BAO mit dem Einlangen in die Databox der Bf als zugestellt. Von der Bf wurden keine Umstände gemäß § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO bekannt gegeben, die einer Wirksamkeit der Zustellung mit entgegenstehen könnten. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit am zugestellt. Daher endete die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrags am Montag, . Der erst nach Fristablauf am Donnerstag, zur Post gegebene Vorlageantrag ist daher verspätet.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Verspätete Vorlageanträge sind ebenso wie unzulässige durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 181).

Der am eingebrachte Vorlageantrag wurde nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Keine Revision zulässig

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 28 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102532.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at