Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung kann nicht vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung verfügt werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache X, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer S, über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom verfügte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Anspruchszinsen 2016, 2017 und 2018.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Aufgrund vom Bf. eingebrachter Beschwerden habe das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung am bescheidmäßig bewilligt. Zwischenzeitig habe das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung über die eingebrachten Beschwerden abschlägig entschieden.
Der Bf. habe jedoch einen Vorlageantrag gestellt, durch dessen Einbringung die Beschwerde wiederum als unerledigt gelte.
Da somit hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, sei auch die Frist über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht abgelaufen.
Es wurde beantragt, den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung ersatzlos zu beheben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom hob das Finanzamt den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom mit der Begründung auf, über die Beschwerden vom gegen die Anspruchszinsenbescheide 2016 bis 2018 sei seitens der Abgabenbehörde noch nicht abgesprochen worden. Der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom sei daher rechtswidrig erlassen worden, weshalb er aufzuheben war.
Mit dem Schriftsatz vom beantragte der Bf. ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird festgestellt:
Mit den Bescheiden vom setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem X die Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 fest. Die sich aus diesen Bescheiden ergebenden Nachforderungen betrugen 86.949 € (Einkommensteuer 2016), 65.869 € (Einkommensteuer 2017) und 254.953 € (Einkommensteuer 2018).
Mit den Bescheiden vom gleichen Tag setzte das Finanzamt Österreich Anspruchszinsen für die Jahre 2016 (4.827,23 €), 2017 (3.736,95 €) und 2018 (12.226,78 €) fest.
Im Rahmen der gegen die Anspruchszinsenbescheide vom Verlassenschaftskurator eingebrachten Beschwerden wurde jeweils der Antrag gestellt, die Einhebung der Anspruchszinsen 2016, 2017 und 2018 gemäß § 212a BAO auszusetzen.
Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt Österreich die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 2016 bis 2018 sowie Anspruchszinsen 2016 bis 2018 in der Höhe von insgesamt 428.561,96 €.
Mit den an den Insolvenzverwalter im Verlassenschaftsverfahren nach X erlassenen Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 als unbegründet ab.
Über die Anspruchszinsenbescheide 2016, 2017 und 2018 sprach das Finanzamt nicht ab.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom verfügte das Finanzamt Österreich den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Anspruchszinsen 2016, 2017 und 2018.
In der gegen den Bescheid vom eingebrachten Beschwerde - der Vorlageantrag enthielt keine Begründung - wird ausgeführt, der Bf. habe im Hinblick auf die abschlägig entschiedenen Beschwerdevorentscheidungen einen Vorlageantrag eingebracht. Es sei daher keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, weshalb auch die "Frist über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht abgelaufen sei".
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Berschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen, die am fällig waren, mit dem Bescheid vom gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
Da eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide vom seitens des Finanzamtes nicht erlassen wurde, lagen die Voraussetzungen des § 212a Abs. 5 BAO für die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung nicht vor. Der Bescheid vom wurde daher folgerichtig mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom aufgehoben.
Da vom Insolvenzverwalter der Verlassenschaft ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde, gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Der angefochtene Bescheid war daher vom Verwaltungsgericht aus den in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Gründen aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ist Folge der eindeutigen Rechtslage des § 212a Abs. 5 BAO, weshalb über keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abzusprechen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103594.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at