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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2024, RV/7104882/2020

Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 212a Abs. 5 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin Mag. Daniela Regina Denk sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Christian Schuckert über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Thomas Werner Klein, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom , und betreffend Aussetzung § 212a BAO 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Beschwerde vom betreffend Wiederaufnahme und Neufestsetzung der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Personengesellschaften für die Jahr 2014 und 2015, sowie Wiederaufnahme und Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2014 und 2015, Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 und Jänner bis April 2016, wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015, für die Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie für die Umsatzsteuer Jänner bis April 2016 beantragt. Die Vorlage bezüglich der Sachbescheide ist unter Gz. RV/7104494/2020, sowie bezüglich der Zwangsstrafe unter RV/7104185/2020 anhängig.

Bewilligung der Aussetzung der Einhebung

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015, für die Umsatzsteuer April bis Dezember 2015, für die Umsatzsteuer Jänner bis März 2016 sowie der zugehörigen Säumniszuschläge 2014 bis 2016 bewilligt.

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen für Mai 2019, sowie dem zugehörigen Säumniszuschlag für 2019 bewilligt.

Verfügung Ablauf der Aussetzung

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014, 2015, 01/2016 bis 03/2016 verfügt.

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie für die Zwangsstrafe vom verfügt.

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die dazugehörigen Säumniszuschläge 2014, 2015, 2016 sowie 2019 verfügt.

Beschwerden:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2014 und 2015, sowie Jänner bis März 2016 wird vorgebracht, dass eine rechtskräftige Erledigung der Beschwerde nicht vorliege. Das weitere Vorbringen betrifft inhaltlich die Beschwerde vom .

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie eine Zwangsstrafe für Mai 2019 wird vorgebracht, dass eine rechtskräftige Erledigung der Beschwerde nicht vorliege. Das weitere Vorbringen betrifft inhaltlich die Beschwerde vom .

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Säumniszuschläge für 2014, 2015, 2016 sowie 2019 wird vorgebracht, dass eine rechtskräftige Erledigung der Beschwerde nicht vorliege. Das weitere Vorbringen betrifft inhaltlich die Beschwerde vom .

Beschwerdevorentscheidungen:

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , die Beschwerden vom gegen die Bescheide vom , sowie betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies ebenfalls damit, dass gemäß § 263 BAO eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278 BAO) bzw. ein Erkenntnis (§ 279 BAO) über die Beschwerde wirke. Infolge dessen sei im Falle einer bewilligten Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf zu verfügen. Liege ein unerledigter Aussetzungsantrag vor, so sei, da durch die Beschwerdevorentscheidung keine unerledigte Beschwerde mehr vorliege (Abs. 1), keine Grundlage für eine stattgebende Erledigung des Aussetzungsantrages mehr gegeben. Im Abs. 5 sei zudem festgelegt, dass im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen sei.

Vorlageanträge:

Mit Schreiben vom wird die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom , mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom betreffend Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 und Zwangsstrafe Mai 2019 sowie mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom betreffend Säumniszuschläge rechtzeitig beantragt.

In allen Vorlageanträgen wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. Ergänzende Ausführungen zu den Beschwerdeschriften werden nicht erstattet.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht vor.

Die Verhandlung vom wurde mit Beschluss vom abberaumt.

Mit Beschluss vom wurde zur Verhandlung am geladen.

Mit Schreiben vom wurde um Vertagung der Verhandlung ersucht, ein Antrag auf Akteneinsicht in den Akt zu Gz. RV/7104882/2020 und ein Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die vollständigen Akten von der belangten Behörde anfordern, gestellt.

Die Akteneinsicht wurde am in beide Akte (Gz. RV/7104882/2020 und RV/7104883/2020) ***Name 1***, Gesellschafterin der ***Bf1***, gewährt.

Den Anträgen auf Vertagung sowie Beischaffung des vollständigen Aktes des Finanzamtes Österreichs wurde nicht entsprochen, da dem Bundesfinanzgericht ein vollständiger Akt vorlag, und die zu beschaffenden Aktenteile das Verfahren über die Entscheidung der Sachbescheide, nicht anhängig in gegenständlicher Gerichtsabteilung, betrafen und für das hier vorliegende Verfahren nicht von Relevanz waren, da ausschließlich über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgesprochen werden musste. Dies wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am telefonisch mitgeteilt.

In der mündlichen Verhandlung am wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und der Antrag gestellt, dem Vertreter der belangten Behörde aufzutragen, der Tondatenträger von der Akteneinsicht bei der belangten Behörde betreffend Sachbescheid-Beschwerdeverfahren sei der beschwerdeführenden Partei zugänglich zu machen, bzw. seien Aktenbestandteile des unvollständigen Aktes beizuschaffen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bewilligung Aussetzung der Einhebung:

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015, für die Umsatzsteuer April bis Dezember 2015, für die Umsatzsteuer Jänner bis März 2016 sowie der zugehörigen Säumniszuschläge 2014 bis 2016 wie folgt bewilligt:

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen für Mai 2019, sowie dem zugehörigen Säumniszuschlag für 2019 wie folgt bewilligt:

Beschwerdevorentscheidungen betreffend der zu Grunde liegenden Sachbescheide:

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für April bis Dezember 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als nicht zulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für März 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.

Die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.

Die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Ablauf der Aussetzung:

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2014, 2015, 01/2016 bis 03/2016 wie folgt verfügt:

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für Umsatzsteuer April bis Dezember 2015 sowie für die Zwangsstrafe vom wie folgt verfügt:

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die dazugehörigen Säumniszuschläge 2014, 2015, 2016 sowie 2019 wie folgt verfügt:

2. Beweiswürdigung

Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten elektronischen Akt aufliegenden Anbringen des Beschwerdeführers, den ergangenen Bescheiden des Finanzamtes und kann somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO).

Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Dies schließt eine neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. ).

Die belangte Behörde hatte anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen betreffend der zu Grunde liegenden Sachbescheide vom und den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO zu verfügen gehabt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erlosch diese Verpflichtung nicht dadurch, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellte, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht war, und somit wie in den Beschwerden vorgebracht, kein rechtskräftig beendetes Verfahren vorlag.

Auf ein rechtskräftig beendetes Verfahren kommt es hier nicht an, dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der oben wiedergegebenen Gesetzesanordnung entsprechend, einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht hat. Das Gesetz sieht genau für den Fall eines nicht rechtskräftig entschiedenen Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor.

Der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO war durch die belangte Behörde zwingend zu verfügen und erfolgte daher zu Recht.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

3.3. Sonstiges

Die in der mündlichen Verhandlung am bezüglich Akteneinsicht gestellten Anträge wurden mit Beschluss als unerheblich abgewiesen, da das Vorbringen nicht die Gz. RV/7104882/2020 und RV/7104883/2020 betraf. Das dem Vorbringen zu Grunde liegende Verfahren wurde am vor dem Bundesfinanzgericht verhandelt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104882.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at