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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.07.2024, RV/7102462/2023

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den vorgeblichen Bescheid des ***FA*** vom betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrags beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen angeblich ausgestellten Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gem § 260 BAO zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Infolge der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich Haftungsbescheid gem. § 9 BAO, verfügte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.

Die Partei beantragte am die Aufhebung dieses (Ablauf)bescheides gemäß § 299 BAO und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Stundung.

Die Abgabenbehörde verfügte am zu Steuernummer ***1*** (Primärschuldnerin) wiederum eine Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2017, da das materiell rechtliche Verfahren im Rahmen des erweiterten Anfechtungsrechtes gemäß § 248 BAO noch nicht entschieden war.

Hinsichtlich des Sammelantrages vom zu gegenständlicher Steuernummer entschied die Abgabenbehörde am mit Zurückweisungsbescheiden. Hierzu brachte die Partei am einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum ein, welchem mit verfahrensleitender Verfügung am stattgegeben wurde.

Am brachte die Partei eine Beschwerde gegen den Bescheid - Abweisung eines Aussetzungsantrages vom ein.

Dieser Sachverhalt war unter Zugrundelegung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer, d.h. eines Rechtsschutzbedürfnisses des Rechtsmittelwerbers. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BFG, RV/3200103/20149).

Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid eingebracht. Es wurde unter Punkt L- Bezeichnung des angefochtenen Bescheides- der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom angeführt. Unter Punkt IV. - Angaben zur Rechtzeitigkeit- gibt die Partei an, dass das Anfechtungsobjekt das Ausfertigungsdatum trage.

Ein derartiger Bescheid wurde aber nicht erlassen. Es wurde lediglich die Beschwerdefrist betreffend Einbringung einer Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide vom bis zum verlängert.

Es lag somit für das vorliegende Anbringen kein Rechtsschutzinteresse vor und war daher wie im Spruch zu entscheiden."

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.

Mit Beschluss vom wurde die beantragte mündliche Verhandlung für den anberaumt. Da die belangte Behörde in ihrer Begründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen nicht bestehenden Bescheid erhoben hätte, wurde der Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert den angefochtenen Bescheid vorzulegen und dessen Rechtswidrigkeit schriftlich zu begründen. Dabei wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass der angefochtene Bescheid vom nicht erlassen wurde und daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurück, ohne auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts einzugehen.

Mit Beschluss vom wurde die mündliche Verhandlung abberaumt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerde vom richtet sich gegen einen vorgeblichen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom , der allerdings von der belangten Behörde nie erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid befindet sich also nicht im Rechtsbestand.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Trotz konkreter Nachfrage legte der Beschwerdeführer weder den angeblich angefochtenen Bescheid vor, noch brachte er eine Begründung für dessen Rechtswidrigkeit vor.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist.

Wie im Sachverhalt festgestellt, richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, der von der belangten Behörde nie erlassen wurde und der sich somit nicht im Rechtsbestand befand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegende Beschluss behandelt ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage, die sich unmittelbar aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102462.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at