Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 9
Materialien
Fassung gem AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112
„2. In § 9 Abs. 10 lautet der dritte Teilstrich:
„– Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gemäß § 295 der Bundesabgabenordnung sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.“
Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012, Erläuterungen – Besonderer Teil
Zu Z 2 (§ 9 Abs 10 KStG 1988)
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Gruppenzugehörigkeit eines vorzeitig ausgeschiedenen Gruppenmitglieds sollen praktikabler geregelt werden. Das Ausscheiden soll zukünftig als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO gelten.
Stammfassung gem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57
§ 9. (10) Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Dabei gilt Folgendes:
Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren in Sinne des Abs. 6 zugerechnet wird.
Die Regelung über die Mindestdauer gilt im Falle des nac...