Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 9
Materialien
Fassung gem BBG 2009, BGBl I 2009/52
„2. § 9 wird wie folgt geändert:
b) In Abs. 9 letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe“ die Wortfolge „und dem betroffenen Gruppenmitglied“.
Regierungsvorlage zum BBG 2009, Erläuterungen – Besonderer Teil
Zu Abs 9:
Die Änderung dient der Verfahrensökonomie und entspricht der schon bisherigen Verwaltungspraxis.
Fassung gem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180
„3. § 9 wird wie folgt geändert:
„m) In Abs. 9 erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „und des betreffenden Gruppenmitglieds“.
Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004, Erläuterungen – Besonderer Teil
Zu Abs 9:
In Hinblick darauf, dass in der Unternehmensgruppe die Aufgaben der für die inländischen Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämter auf das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt übergehen sollen, erübrigt sich die bisher vorgesehene zusätzliche Anzeigepflicht.
Stammfassung gem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57
§ 9. (9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:
Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstelle...