Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9
Materialien
Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007, Erläuterungen – Besonderer Teil
Zu Z 1 und 4 (§ 9 Abs 7 und 8 und § 26c Z 13 KStG 1988) – Zu Abs 8:
Es soll klargestellt werden, dass der Gruppenantrag mittels des amtlichen Vordruckes zu stellen ist.
Fassung gem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180:
§ 9 Abs 8 lautet:
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:
Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.
Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.
Im Gruppenantrag sind die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.
Der Gruppenantrag ist vo...