Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 9
Materialien
Fassung gem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13
„4. § 9 wird wie folgt geändert:
In Abs. 7 wird im zweiten Satz nach dem Klammerausdruck „(Abs. 4)“ die Wortfolge „vor dem “ eingefügt.“
Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014, Erläuterungen – Besonderer Teil
Zu Z 4 lit e und Z 8 (§ 9 Abs 7 und § 26c Z 47 KStG 1988):
Die Firmenwertabschreibung soll für Beteiligungen, die nach dem angeschafft werden, nicht mehr zustehen. Für vor dem angeschaffte Beteiligungen sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung auch künftig geltend gemacht werden können, sofern die Einbeziehung dieser Körperschaft in die Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet. Nachdem der VfGH in mehreren Erkenntnissen (ua G 114/93, G 172/99, B 945/11) unter anderem ausgesprochen hat, dass ein Vertrauensschutztatbestand dann vorliegt, wenn man davon ausgehen kann, dass sich der steuerliche Vorteil im Kaufpreis auswirken konnte, wird in § 26c vorgesehen, dass für Beteiligungen, bei denen der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung den Kaufpreis beeinflussen ko...