Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 9
Materialien
Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014, Erläuterungen – Besonderer Teil
Zu Z 4 lit a und Z 8 (§ 9 Abs 2 und § 26c Z 45 KStG 1988):
Der räumliche Anwendungsbereich der österreichischen Unternehmensgruppe soll entsprechend dem Regierungsprogramm reduziert werden. Daher sollen ausländische Körperschaften nur mehr dann einer österreichischen Unternehmensgruppe angehören können, wenn mit dem ausländischen Staat eine umfassende Amtshilfe besteht. In Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können daher nur mehr dann Gruppenmitglieder sein, wenn sie in einem Staat ansässig sind, der der Europäischen Union angehört oder in einem Drittstaat, der Österreich eine umfassende Amtshilfe gewährt. Durch die Voraussetzung einer umfassenden Amtshilfe sollen die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung erhöht werden.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 soll mit in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können keine Körperschaften mehr neu in die österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden, die die geänderten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 nicht erfüllen. Die am bestehenden österreichischen Unternehmensgruppen sollen s...