Einkommensteuergesetz
2024
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§ 42 EStG — Steuererklärungspflicht
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
2. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/194)
3. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
4. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
5. Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)
6. Änderung durch das Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200)
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 42 Abs 1 Z 3 wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ und der Betrag „12 000“ durch den Betrag „12 756“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 42 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 412).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1662 BlgNR XXVII. GP):
In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für da...