Einkommensteuergesetz
2024
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§ 41 EStG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
2. Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)
3. Änderung durch das Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200)
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 41 Abs 1 wird folgende Ziffer 16 angefügt:
„16. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder § 3 Abs. 1 Z 38 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.“
In-Kraft-Treten:
§ 41 Abs 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Es sollen Pflichtveranlagungstatbestände ergänzt werden, sodass in folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt:
– Die Voraussetzungen für die Auszahlung von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer liegen nicht vor bzw. die Betragsgrenzen wurden überschritten (§ 3 Abs 1 Z 16c).
– Die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung von Zuschüssen oder sonstigen Leistungen von Sozialfonds liegen nicht vor bzw. die Betragsgrenzen wurden überschritten (§ 3 Abs 1 Z 38).