Einkommensteuergesetz
2024
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§ 37 EStG — Ermäßigung der Progression, Sondergewinne
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 37 Abs 4 wird wie folgt geändert:
a) In Z 6 entfällt der erste Satz.
b) In Z 8 wird die Wortfolge „in der Steuererklärung des betreffenden Jahres“ durch die Wortfolge „für das betreffende Jahr“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 37 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (§ 124b Z 423).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
§ 37 Abs 4 soll das Abstellen auf die Steuererklärung in Zusammenhang mit der Antragstellung entfallen, weil es durch die Regelung des § 39 Abs. 4 erster Satz obsolet wird.
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)
Nach § 37 Abs 3 wird folgender Abs 4 eingefügt:
„(4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:
1. In die Verteilung einzubeziehen sind:
a) Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und...