Einkommensteuergesetz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 EStG — Behinderte
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
2. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 35 Abs 1 dritter Teilstrich wird der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 312“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 35 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 412).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1662 BlgNR XXVII. GP):
In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 umgesetzt werden.
2. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
In § 35 Abs 1 dritter Teilstrich wird der Betrag „6 312“ durch den Betrag „6 937“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 35 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/153 ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einko...