Einkommensteuergesetz
2024
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§ 33 EStG — Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
2. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket III (BGBl I 2022/174)
3. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/194)
4. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
5. Änderung durch das Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200)
6. Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023 (FamValVO 2023; BGBl II 2022/413)
7. Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2024 (FamValVO 2024; BGBl II 2023/328)
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“, der Betrag „18 000“ jeweils durch den Betrag „19 134“, der Betrag „31 000“ jeweils durch den Betrag „32 075“, der Betrag „60 000“ jeweils durch den Betrag „62 080“ und der Betrag „90 000“ jeweils durch den Betrag „93 120“ ersetzt.
b) Nach Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 ...